3067/AB XXII. GP

Eingelangt am 04.08.2005
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BM für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

 

                       

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Parlament

1010  Wien

                        5- fach

 

 

GZ: BMSG-20001/0035-II/2005                        Wien,

 

 

 

 

Betreff: Parlament

             Parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Öllinger u.a. betreffend

             „Wer macht solche Gesetze, die nur die Ärmsten treffen?“  

             (Kronenzeitung vom 25. 5. 05), Nr. 3089/J.

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete parlamentarische Anfrage Nr. 3089/J der Abgeordneten Öllinger u.a. betreffend „Wer macht solche Gesetze, die nur die Ärmsten treffen?“ wie folgt:

 

Wie aus der gegenständlichen Anfrage ersichtlich, wurde die beantragte Invaliditätspension seitens des Arbeits- und Sozialgerichtes Korneuburg mit der Begründung abgeleht, dass dem Kläger die Benützung von Niederflurfahrzeugen noch zumutbar sei, dies obwohl der Kläger auf dem Land lebe, wo bekanntlich weder U- Bahnen noch Niederflurfahrzeuge verkehren.

 

Zu den einzelnen Punkten der Anfrage ist folgendes auszuführen:

 

Gemäß § 354 ASVG fällt die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung als Leistungssache in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Versicherungsträgers.

Im Rahmen der sukzessiven Kompetenz kann gegen einen Bescheid an das örtlich zuständige Arbeits- und Sozialgericht geklagt werden.

Für das Verfahren in Leistungssachen bestehen klare gesetzliche Bestimmungen, deren Nichteinhaltung im Wege des Instanzenzuges gerügt werden können.

 

Ein ministerielles Weisungsrecht besteht nicht, weder im Verfahren vor den Versicherungsträgern noch in einem bei einem Arbeits- und Sozialgericht anhängigen Verfahren. Ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit ist allein schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich.

 

Dennoch verwendet sich das BMSG in dieser Angelegenheit für den betroffenen Herrn und eine gerechte Rechtssprechung. Deshalb steht das BMSG auch mit der PVA in Kontakt und versucht diese mit guten Argumenten für einen Vergleich in zweiter Instanz zu gewinnen. Auch mit der Anwältin wurde Kontakt aufgenommen.

 

Der Aufgabenbereich meines Bundesministeriums umfasst hinsichtlich der Sozialversicherung im speziellen Fragen der österreichischen gesetzlichen Pensionsversicherung; hiezu gehören insbesondere die sozialpolitische Grundlagenarbeit im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung, legistische Angelegenheiten der gesetzlichen Pensionsversicherung, die Bundesaufsicht sowie die Rechtssprechung der Sozialversicherung.

 

Da in dem zum Anlass dieser parlamentarischen Anfrage genommenen Fall der ordentliche Instanzenzug noch nicht erschöpft ist, kann aber eine abschließende Beantwortung der im Zusammenhang mit dem in erster Instanz ergangenen Urteil gestellten Fragen derzeit nicht erfolgen.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen