3074/AB XXII. GP

Eingelangt am 05.08.2005
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wissenschaft

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

JOSEF PRÖLL                                              

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

An den                                                                                               Zl. LE.4.2.4/0040-I 3/2005

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 29. Juli 2005

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Dr. Günther Kräuter, Kolleginnen

und Kollegen vom 16. Juni 2005, Nr. 3169/J, betreffend Bau-

schuttdeponie in Hitzendorf/Steiermark

 

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Günther Kräuter, Kolleginnen und Kollegen vom 16. Juni 2005, Nr. 3169/J, betreffend Bauschuttdeponie in Hitzendorf/Steiermark, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Allgemeines:

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27.11.2003, GZ: FA13A-38.20 75-03/11, wurde die Anzeige auf Einschränkung des Betriebes der rechtskräftig genehmigten Massenabfalldeponie der Verwaltungsgemeinschaft Hitzendorf auf eine Deponie für Baurestmassen gemäß § 37 Abs. 4 AWG 2002 iVm § 51 AWG 2002 zur Kenntnis genommen.

 

Nach § 51 AWG 2002 hat in diesem Verfahren neben dem Inhaber der Behandlungsanlage nur das örtlich zuständige Arbeitsinspektorat Parteistellung.

 

Unabhängig davon wurden die Nachbarn von der Verhandlung im Vorhinein verständigt.

 

Aufgrund von Berufungen von Nachbarn gegen den genannten Bescheid wurde der Akt dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark zur Entscheidung vorgelegt, welcher mit Bescheid vom 14.5.2004, GZ: UVS 463.18-1/2004-10, die Berufungen mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen hat.

 

Zu den Fragen im Einzelnen:

 

Zu Frage 1:

 

Im gegenständlichen Fall handelte es sich, wie oben dargestellt, um ein Verfahren zur Änderung von Betriebsanlagen, das gemäß § 37 Abs. 4 Z 5 AWG 2002 (Verzicht auf das Recht bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln) im Anzeigeverfahren abzuwickeln ist. Im Anzeigeverfahren haben gemäß § 51 Abs. 4 AWG 2002 aber nur der Inhaber der Behandlungsanlage sowie der Arbeitsinspektor Parteistellung, nicht jedoch auch die Nachbarn.

 

Dass die Nachbarn im gegenständlichen Verfahren dennoch geladen wurden, macht sie nicht zu Parteien des Verfahrens. Den Nachbarn kommt kein „subjektives Recht“ auf eine bestimmte Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu, daher wurden die von den Nachbarn erhobenen Berufungen gegen den „Kenntnisnahmebescheid“ des Landeshauptmannes der Steiermark auch richtigerweise mangels Parteistellung zurückgewiesen.

 

Zu Frage 2:

 

Es wird hier keine Korrektur als erforderlich erachtet, da es keinen Anhaltspunkt gibt, dass die Behörde im gegenständlichen Fall nicht gesetzeskonform vorgegangen wäre.

 

Zu Frage 3:

 

Aufgrund der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark, der die Rechtsansicht des Landeshauptmannes von Steiermark betreffend das gewählte Verfahren bestätigte, kann eine nicht rechtskonforme Gesetzesanwendung nicht erblickt werden.

 

Zu Frage 4:

 

Derartige Vorgangsweisen sind mir nicht bekannt.

 

Zu Frage 5:

 

Es wird selbstverständlich darauf zu achten sein, dass alle im Rahmen der Gesetze vorgesehenen Kontrollmöglichkeiten ordnungsgemäß zum Einsatz gebracht werden, um etwaige Missstände zu unterbinden.

 

 

Der Bundesminister: