3075/AB XXII. GP

Eingelangt am 05.08.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

 

An den                                                                                               Zl. LE.4.2.4/0041-I 3/2005

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

 
Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 29. Juli 2005

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Mag. Johann Maier, Kolleginnen und

Kollegen vom 20.6.2005, Nr. 3174/J, betreffend Wasserqualität

in Einzelwasserversorgungsanlagen (Hausbrunnen II)

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen vom 20.6.2005, Nr. 3174/J, betreffend Wasserqualität in Einzelwasserversorgungsanlagen (Hausbrunnen II), beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Wie bereits in den Anfragebeantwortungen zu mehreren, schriftlichen parlamentarischen Anfragen, u. a. 2807/AB (XXI. GP) und 688/AB (XXII. GP), ausgeführt, enthält das gemäß Bundesministeriengesetz 1986 in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) fallende Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959 Wasserressourcenbewirtschaftungsregelungen sowie Regelungen über den Schutz und die Reinhaltung von Gewässern. Diese umfassen grundsätzlich auch den Schutz der Wasserversorgung. Ziel des österreichischen Wasserrechtsgesetzes ist demnach der Schutz der natürlichen Ressource Wasser und die Bereitstellung von einwandfreiem Rohwasser zu Trinkwasserzwecken (vgl. § 30 WRG 1959) und daher die Festlegung der rechtlichen Rahmenbedingungen zur Benutzung der Ressource Wasser.

 

Im Übrigen unterliegt Wasser lebensmittel- und gesundheitsrechtlichen Bestimmungen, die nicht in die Zuständigkeit des BMLFUW fallen. In verfassungskonformer Weise leisten die Instrumente des Wasserrechts deshalb einen Beitrag zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit dem Lebensmittel Wasser in zufrieden stellender Qualität, ohne die behördlichen Verpflichtungen aufgrund anderer Rechtsbereiche außer Acht zu lassen.

 

Ebenso wie die Fragepunkte früherer parlamentarischer Anfragen lassen auch die nunmehr heran getragenen Fragen vermuten, dass für Belastungen des durch Hausbrunnen geförderten Wassers in erster Linie die mangelhafte Wartung der Brunnenanlagen und unter Umständen auch punktuelle Schadstoffeinleitungen in das Grundwasser im nahen Umkreis der Entnahmeanlagen, weniger hingegen flächenhafte Verunreinigungen des Grundwassers ursächlich sind.

 

Zu den Fragen 1 bis 3, 31 und 32:

 

In der Regel ist für Hausbrunnenanlagen keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht gegeben, da diese Wasserentnahmen nur untergeordnete Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt bewirken. Es besteht damit meist auch keine unmittelbare gesetzliche Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörden zu deren Überwachung. Die Kontrolle wasserrechtlich bewilligungsfreier Hausbrunnenanlagen liegt somit im Wesentlichen in der Eigenverantwortung der Betreiber, kann aber auch dem Lebensmittelrecht oder dem Baurecht unterliegen.

 

Aufgrund der eingeschränkten Zuständigkeiten der Wasserrechtsbehörden (vgl. obige Ausführungen) verfügen weder die Wasserrechtsbehörden in den Ländern als auch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über detaillierte Informationen der Anzahl der Hausbrunnen in Österreich. Eine Übersicht über die Anzahl der Hausbrunnen (Einzelversorgungsanlagen) liegt dem BMLFUW daher nicht vor. Einer Abschätzung zu Folge, die gemeinsam mit der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach durchgeführt wurde, werden 87 % der österreichischen Bevölkerung durch zentrale Wasserversorgungsanlagen und 13 % der Bevölkerung durch Hausbrunnen und Genossenschaftsanlagen versorgt.

 

Im Zuge der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage wurde eine bundesländerspezifische Abfrage unternommen. Aufgrund des sehr großen verwaltungsökonomischen Aufwands musste vielfach auf Schätzungen zurückgegriffen werden:

Im Burgenland wird weniger als 1 % der Bevölkerung über Hausbrunnen mit Trinkwasser versorgt. Mehr als 99 % der Bevölkerung sind an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen, welche vorrangig über Verbände und Gemeinden sowie in geringerem Umfang noch über Wassergenossenschaften erfolgt. Genauere Zahlen sind derzeit nicht verfügbar.

 

In Kärnten werden rund 10.000 Personen (rund 8,9 %) der Bevölkerung durch rund 3.700 wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtige Einzelwasserversorgungsanlagen (Hausbrunnen und Quellen) versorgt. 1.275 Einzelwasserversorgungsanlagen stehen unter der Aufsicht der Lebensmittelbehörde, weil aus diesen Anlagen Trinkwasser in Verkehr gebracht wird. Von den Wasserrechtsbehörden werden diese Anlagen nicht überprüft.

 

In Niederösterreich werden rund 88 % der Bevölkerung über öffentliche Wasserversorgungsanlagen mit Trinkwasser versorgt. Die restlichen 12 % beziehen ihr Trinkwasser aus Hausbrunnen. Die konkrete Zahl der Hausbrunnen ist nicht bekannt, kann aber auf mehrere Tausend (darunter auch ausschließlich Nutzwasserbrunnen) geschätzt werden. Neben den für bewilligte Anlagen im Zuge von Überprüfungsverfahren gemäß § 121 WRG 1959 erfolgenden Kontrollen werden – meist im Wege der Gewässeraufsicht – Einzelüberprüfungen durchgeführt und die Betroffenen entsprechend informiert.

 

In Oberösterreich existieren rund 90.000 Hausbrunnen. Wasserrechtlich bewilligungspflichtige Einzelwasserversorgungsanlagen werden einer regelmäßigen Kontrolle der bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen unterzogen. Zudem erfolgt eine Einforderung von Wasseruntersuchungsbefunden.

 

In Salzburg bestehen rund 5.300 Einzelwasserversorgungen, davon sind rund 2.300 wasserrechtlich bewilligt. Die wasserrechtlich bewilligten Anlagen werden regelmäßig überprüft. Festgestellte Mängel werden – zumeist im Einvernehmen mit den Betreibern der Wasserversorgungsanlagen – beseitigt. Genauere Daten stehen nicht zur Verfügung.

 

In der Steiermark gibt es keine Informationen oder Schätzungen über die Anzahl der Hausbrunnen. Es werden rund 88 % der Einwohner öffentlich und daher rund 12 % der Einwohner über Einzelwasserversorgungsanlagen (Hausbrunnen und Quellen) versorgt. Da auch öffentlich versorgte Einwohner Hausbrunnen besitzen, lassen sich hier keine genaueren Daten aus den vorhandenen Zahlen ableiten. Im Zuge von Grundwasseruntersuchungen, die die Gewässeraufsicht durchführt, werden neben Bohrsonden und kommunalen Wasserversorgungsanlagen auch fallweise Hausbrunnen als Grundwasser-Messstellen herangezogen. Bei der Probenahme werden auch die Nutzung (Trink-, Brauchwasser, ungenutzt) und der bauliche Zustand des Brunnens erhoben.

 

In Tirol ist eine genaue Angabe über die Anzahl von Hausbrunnen (Einzelwasserversorgungsanlagen) nicht möglich, nach Schätzungen gibt es aber rund 8.000 bis 10.000 Einzelwasserversorgungen. Diese werden zum allergrößten Teil aus privaten, auf Eigengrund aufgehenden Kleinquellen gespeist und sind daher in der Regel wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtig. Die Anzahl der Tiefbrunnen ist sehr gering. Kontrollen werden nur vereinzelt und meist nur nach bekannt werden von Mängeln bei Einzelwasserversorgungsanlagen durchgeführt.

 

Im Vorarlberger Rheintal liegt die Zahl der zum Zweck der Einzelwasserversorgung errichteten Grundwasserbrunnen bei etwa 600. In den anderen Grundwasserfeldern des Landes ist die Anzahl sehr gering. Von Seiten der Wasserrechtsbehörden erfolgten in den Jahren 2003 und 2004 rund 20 derartiger Überprüfungen, die ein im Wesentlichen konsensgemäßes Ergebnis erbracht haben.

 

In Wien ist infolge der weitestgehenden Aufschließung mit öffentlichem Trinkwasser die Anzahl privater Einzelwasserversorgungsanlagen verschwindend gering. Lediglich vereinzelt finden sich Brunnen und Quellfassungen bei Gebäuden in Streulage. Diese sind zu einem Gutteil wasserrechtlich bewilligt, wobei in den Bescheiden jeweils regelmäßige, qualitative Untersuchungen vorgeschrieben sind. In verschiedenen Anlassfällen wurden sieben private – bewilligungsfreie – Einzelwasserversorgungen überprüft, wobei keine Mängel festgestellt wurden.

 

Zu den Fragen 4 bis 8:

 

Aufgrund der oben geschilderten Rechtslage können die der Anfrage zugrunde liegenden Sachverhalte nicht ausschließlich im Rahmen des Kompetenztatbestands „Wasserrecht“ betrachtet bzw. geregelt werden. In Anbetracht der für den Grundwasserhaushalt in der Regel kaum nachteiligen Auswirkungen der Grundwasserentnahmen durch Hausbrunnen bedürfen diese meist keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Eine Erweiterung der Bewilligungspflicht erscheint aus Sicht des Ressourcenschutzes nicht erforderlich und wäre wegen der Regelungskompetenz anderer Materien sowie der damit verbundenen Doppelgleisigkeiten auch nicht sinnvoll. Aufgrund der Vielzahl zusätzlicher Verfahren würde dies zu einem kaum abschätzbaren Mehraufwand für die Wasserrechtsbehörden führen. Jedenfalls hat aus wasserrechtlicher Sicht der Nutznießer solcher Anlagen auch eine gewisse Eigenverantwortung hinsichtlich der Bauausführung, des Betriebs und der Einhaltung der Wartungserfordernisse zu tragen.

 

Bewilligungspflichtige Einzelwasserversorgungsanlagen werden nach Bauausführung im Zuge des gesetzlich vorgesehenen Überprüfungsverfahrens gemäß § 121 WRG 1959 kontrolliert. Dabei festgestellte Mängel werden im Wege von Mängelbehebungsaufträgen geahndet, sofern nicht bereits im kurzen Wege nach Aufzeigen von Unzulänglichkeiten durch die Behörde von den Anlageninhabern eine Mängelbehebung erfolgt. Betreiber von wasserrechtlich bewilligten Wasserversorgungsanlagen trifft überdies gemäß § 50 WRG 1959 ex lege eine Verpflichtung zur Instandhaltung ihrer Anlagen. 

 

Zu den Fragen 9 bis 11:

 

Bereits im Jahre 2001 wurden einzelne, von Qualitätsproblemen der Wasserversorgung landwirtschaftlicher Betriebe verstärkt betroffene Länder kontaktiert. Weiters wurde im Juli 2003 mit den Ämtern der Landesregierungen die Wasserqualität in Hausbrunnen betreffend Kontakt aufgenommen, um das Ausmaß der Problematik zu erheben, die Sensibilität der Behörden zu fördern und die aus wasserwirtschaftlicher Sicht erforderlichen und möglichen Maßnahmen zu veranlassen.

 

Zu den Fragen 12 bis 14:

 

Das Hauptproblem stellen sowohl die „last mile“, d. h. die Hausleitung und Armaturen, als auch die Hausbrunnen selbst dar. Die Ergebnisse haben gezeigt, dass trotz der hohen Qualität des von den Wasserwerken zur Verfügung gestellten Wassers Probleme hinsichtlich Nickel und Blei (im Wesentlichen in Wien) aus Armaturen und Hauswasserleitungen bzw. Nitrat, Härte, Eisen und Mangan bei Hausbrunnen bestehen. Vergleiche mit den Ergebnissen der österreichweit durchgeführten Grundwasseranalysen und mit den Qualitätsüberprüfungen der Wasserwerke zeigen klar, wo die Hauptaufgaben der Zukunft liegen. Es geht sowohl um die Verbesserungen in der „last mile“ als auch um die Qualitätsverbesserungen bei Hausbrunnen, z.B. Überprüfung des Standortes des Brunnens, der Gefahrenquellen im Umfeld, Bauzustand usw. Natürlich kann auch, wo dies möglich ist, ein Anschluss an die zentrale Wasserversorgung eine Lösungsvariante zur Verbesserung sein. Insgesamt sind rund 1 Mio. Österreicher/innen nicht an eine öffentliche Wasserversorgung angeschlossen. Diese Entscheidung liegt jedoch nicht in der öffentlichen, sondern in der privaten Verantwortung der Brunnenbesitzer.

 

Einzelwasserversorgungsanlagen bedürfen in der Regel einer baubehördlichen Bewilligung nach dem Landesrecht, bzw. unterliegen bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen überdies dem Lebensmittelrecht. Eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde betreffend Errichtung, Betrieb und ordnungsgemäße Instandhaltung dieser Anlagen ist hingegen nur hinsichtlich der gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Wasserentnahmen gegeben; ansonsten unterliegen diese Maßnahmen der Eigenverantwortung der Besitzer. Ergänzend darf auf die Ausführungen zu den Fragen 4 bis 8 verwiesen werden.

 

Zu Frage 15:

 

Eine derartige Schwerpunktaktion ist den mit diesem Themenbereich befassten Abteilungen des BMLFUW nicht bekannt.

 

Zu Frage 16:

 

In Zusammenarbeit mit der Post AG wurde die Initiative „Wassercheck“ gesetzt. Dabei stand die eigenständige Überprüfung der Wasserqualität im Haushalt im Vordergrund.

 

Zu Beginn des Jahres 2005 wurden in allen Bezirken Kärntens als Unterstützung für Betreiber von Einzelwasserversorgungsanlagen, Informationsveranstaltungen unter Beteiligung von Experten des Landes aus den Bereichen Wasserwirtschaft, Gesundheit, Wasserrecht, Lebensmittelrecht, Hygiene, Veterinärmedizin und Hydrogeologie durchgeführt. Rund 700 Personen nahmen daran teil. Dafür wurden ebenso umfassende wie trotzdem handhabbare fachliche Unterlagen erarbeitet und verteilt.

 

Im Rahmen der durchgeführten Länderabfrage teilte das Land Niederösterreich mit, dass im Jahr 2004 vom Land ein Beratungsprogramm für Hausbrunnenbesitzer gestartet worden ist. In Gemeinden mit einem hohen Hausbrunnenanteil werden für Hausbrunnenbesitzer kostenlos Informationsabende über Errichtung, Betrieb, Wartung und Sanierung von Hausbrunnen durchgeführt. Nachfolgend besteht die Möglichkeit, Vor-Ort-Beratungen mit Wasseruntersuchungen gegen einen geringen Kostenersatz in Anspruch zu nehmen. Zur Information der Hausbrunnenbesitzer wurde die Broschüre „Leitfaden für Hausbrunnen“ veröffentlicht, die beim Amt der NÖ Landesregierung bezogen werden kann.

 

In Oberösterreich werden von der „Beratungsstelle Wasser“ jährlich bis zu 1.300 Anlagen auf Wunsch der Eigentümer begutachtet.

 

Zu den Fragen 17 bis 21:

 

Die Fragen beziehen sich ausschließlich auf das Lebensmittelrecht bzw. auf dessen Vollzug. Die Zuständigkeit hiefür liegt bei der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.

 

Zu Frage 22:

 

Die dem BMLFUW bekannten Sachverhalte betrafen meist ausschließlich lebensmittelrechtlich relevante Sachverhalte, die nicht in die Zuständigkeit des BMLFUW fallen.

 

Zu den Fragen 23 und 24:

 

Zur flächenhaften Verbesserung der Qualität von Grundwasser sieht § 33f WRG 1959 die Erstellung von Programmen vor. Anhand gezielter Maßnahmen soll dabei die Grundwasserqualität verbessert oder eine Verschlechterung verhindert werden. Durch eine Novellierung der Grundwasserschwellenwertverordnung, BGBl. II Nr. 147/ 2002, wurden die Rahmenbedingungen für die Ausweisung von Beobachtungs- und voraussichtlichen Maßnahmengebieten sowie für Maßnahmenbündel vorgegeben. Sowohl in Beobachtungs- als auch in voraussichtlichen Maßnahmengebieten hat der Landeshauptmann grundsätzlich mit Verordnung eine Überprüfung der Anlagen oder Aufzeichnungsverpflichtungen zur Feststellung der Ursache der Schwellenwertüberschreitung anzuordnen.

 

Während diese erste Stufe in Beobachtungsgebieten u. a. rechtzeitig die Sensibilität für mögliche künftige Probleme im Gebiet schärfen soll, sind für voraussichtliche Maßnahmengebiete durch Verordnung des Landeshauptmannes bereits jene konkreten, vorerst freiwilligen Maßnahmen, anzukündigen, die – sofern der Grenzwert innerhalb von 3 Jahren nicht unter die normierte Schwelle sinkt – voraussichtlich erforderlich werden, um die Grundwasserqualität entsprechend den Zielvorgaben zu verbessern oder eine Verschlechterung zu verhindern.

 

Letztlich sind nach drei Jahren die erforderlichen Maßnahmen für jene, die die Maßnahmen nicht belegbar gesetzt haben oder nicht belegen können, dass von ihren Anlagen und Maßnahmen die in Betracht kommenden Verunreinigungen nicht ausgehen, verbindlich zu setzen.

 

Aufgrund der Überwachung nach der Wassergüteerhebungsverordnung wurden qualitativ beeinträchtigte Grundwasserkörper zwischenzeitlich identifiziert und im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Planungstätigkeiten Vorarbeiten zur weiteren Vorgehensweise gemäß § 33f WRG 1959 gesetzt.

 

Die Ergebnisse der bundesstaatlichen Wassergüteerhebung werden den Ländern regelmäßig mitgeteilt. Spezielle Auswertungen über die Entwicklung der Nitratkonzentrationen in den einzelnen Grundwasserkörpern stellen eine Unterstützung für den Vollzug von § 33f WRG dar. Die Ausweisung gefährdeter Grundwassergebiete (Beobachtungsgebiete bzw. voraussichtliche Maßnahmengebiete) sowie die Ursachenfeststellung und Maßnahmensetzung obliegen dem Landeshauptmann. Im Weiteren werden vom Ressort Forschungsarbeiten initiiert, die eine zielgerichtete Einflussnahme auf das komplexe Geschehen des Stickstoffhaushaltes und Minimierung des Stickstoffaustrages ermöglichen sollen.

 

 

Zu den Fragen 25 bis 27:

 

Die Schließung einer wasserrechtlich bewilligungsfreien Hausbrunnenanlage wird vor allem im Rahmen des Kompetenztatbestands „Sanitätspolizei“ veranlasst, sodass dafür die Zuständigkeit der Sanitätsbehörde und nicht der Wasserrechtsbehörde gegeben ist.

 

Sind bauliche Mängel der Brunnenanlage die Ursache für die Beeinträchtigung eines wasserrechtlich bewilligungsfreien Hausbrunnens, fällt die Behebung des Missstandes in die Zuständigkeit der Baubehörde.

 

Eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde besteht nur hinsichtlich bewilligungspflichtiger Anlagen zur Einschränkung oder Untersagung von Wasserbenutzungen gemäß § 21a iVm § 105 WRG 1959, wenn öffentliche Interessen trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht ausreichend geschützt sind. Darüber hinaus ist eine Bewilligung gemäß § 27 Abs. 4 WRG 1959 zu entziehen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnungen die anlässlich der Bewilligung, Änderung der Bewilligung oder Überprüfung angeordneter Maßnahmen nicht durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden.

 

Sofern es sich um eine Verunreinigung des „Rohwassers“ im Gegensatz zu dem aus einer Anlage gewonnenen „Wasser als Lebensmittel“ im Sinne der einleitend dargelegten Kompetenzabgrenzung handelt, hat die Wasserrechtsbehörde eine Überprüfung hinsichtlich der Ursache dieser Verunreinigung (z.B. Schadstoffeinträge infolge undichter Senkgruben) vorzunehmen und für die Behebung des Missstandes zu sorgen.

 

Dem BMLFUW liegen auf Basis der unternommenen Länderabfrage folgende Informationen vor:

 

Burgenland: Konkrete Zahlen und umfassende Daten über Anzahl der Verfahren und im Einzelfall angeordnete Maßnahmen liegen nicht vor. Stichprobenweise wurden Überprüfungen von Hausbrunnen landwirtschaftlicher Betriebe durchgeführt und in zwei Fällen Veranlassungen getroffen, wobei in einem Fall Sanierungsmaßnahmen der Brunnenanlage angeordnet wurden, im anderen Fall wurde seitens des Betreibers auf die weitere Nutzung des Brunnenwassers verzichtet.

 

Niederösterreich: Aus Anlass des Hochwassers 2002 wurde die „NÖ Hausbrunnenaktion“ gestartet, wobei den Hausbrunnenbesitzern eine Beratung vor Ort für Sanierung und Desinfektion hochwassergeschädigter Brunnen einschließlich einer Untersuchung auf Trinkwasserqualität angeboten wurde. Diese Aktion stand nicht unmittelbar im Zusammenhang mit wasserrechtlichen Verfahren. Die Aktion lief bis etwa Mitte 2003, wobei rund 1.900 Brunnen untersucht wurden. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass Ursachen für nicht entsprechende Wasserqualität - abgesehen von den unmittelbaren Hochwasserfolgen - in den meisten Fällen bauliche Mängel am Brunnen selbst oder Missstände in seiner unmittelbaren Umgebung waren. Vom Ergebnis wurden - insbesondere bei festgestellten baulichen Mängeln - in der Regel auch die örtlichen Baubehörden informiert. Bei bewilligungspflichtigen Einzelwasserversorgungsanlagen wurden bei behördlichen Überprüfungen der Anlage selbst in der Regel die festgelegten Schutzgebiete mit überprüft und erforderlichenfalls adaptiert. „Schließungen“ von bewilligungspflichtigen Hausbrunnen gemäß § 27 Abs. 4 WRG oder § 21a WRG 1959 waren in NÖ im Abfragezeitraum nicht erforderlich.

 

Oberösterreich: In den Jahren 2003, 2004 und 2005 wurden aufgrund qualitativer Beeinträchtigungen in 45 Fällen Veranlassungen durch die Wasserrechtsbehörde getroffen, wobei hauptsächlich die Behebung kleinerer Mängel, wie z.B. flüssigkeitsdichte Ausführung des Brunnens oder die Herstellung einer dem Stand der Technik entsprechenden Abdeckung zur Behebung des Missstandes notwendig war. In einem Fall wurde eine Schließung der Anlage durch die Wasserrechtsbehörde veranlasst.

 

Salzburg: Die konkrete Anzahl von Brunnenschließungen konnte aufgrund der kurzen Frist nicht erhoben werden; es handelt sich hierbei jedenfalls nur um eine vernachlässigbare Größenordnung.

 

Steiermark: Sollten bei zu Trinkwasserzwecken genutzten privaten Hausbrunnen bauliche Mängel bzw. Überschreitungen von Parameterwerten gemäß der Trinkwasserverordnung festgestellt werden, so wird die jeweilige Gemeinde als zuständige Bau- und Sanitätsbehörde davon verständigt und um die Einleitung entsprechender Maßnahmen ersucht. Die häufigsten baulichen Mängel sind mangelhafte Abdeckungen. Weiters werden neben einigen chemischen Parametern (z.B. Nitrat) vor allem die Parameterwerte für die Mikrobiologie überschritten. Aufgrund der Probleme mit Hausbrunnen wurde ein Informationsblatt erstellt, das derzeit neu gestaltet wird.

 

Tirol: Die Behörden wurden in den Jahren 2003, 2004 und 2005 nur bei entsprechenden Anlassfällen tätig, wobei ein Einschreiten nur in wenigen Fällen erforderlich war. Die Schließung von Hausbrunnen war in keinem Fall erforderlich.

 

Vorarlberg: Da die Grundwasserqualität physikalisch/chemisch/bakteriologisch im Rheintal grundsätzlich sehr gut ist und demzufolge auch beim Parameter Nitrat kein Handlungsbedarf besteht, war kein besonderer Anlass zu Kontrollen gegeben. Die Wasserrechtsbehörden mussten diesbezüglich nur in Einzelfällen tätig werden, Schließungen erfolgten keine.

 

Wien: Diesbezüglich fanden keine Aktivitäten statt. Maßnahmen in Folge von Missständen waren nicht erforderlich.

 

Zu den Fragen 28 bis 30:

 

Die Notwasserversorgung der Bevölkerung ist grundsätzlich eine Aufgabe der Gemeinden und nicht des Bundes oder der Länder. Dennoch erfolgt nach Möglichkeit auch seitens der wasserwirtschaftlichen Planung eine Mitwirkung an der Sicherstellung von Notwasserversorgungen. Zu diesem Thema wurde bei der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach bereits im Jahre 1988 unter maßgeblicher Mitwirkung des BMLFUW ein umfassendes Regelblatt erarbeitet. Dieses Regelblatt W 74 wird in diesen Tagen unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse überarbeitet.

 

Zu Frage 33:

 

Eine Förderung nach dem Umweltförderungsgesetz (UFG) ist nicht für Sanierungen sondern nur für Neuerrichtungen einer Einzelwasserversorgungsanlage (in diesem Fall müssen die Voraussetzungen für Einzelanlagen gemäß den Förderungsrichtlinien für die Siedlungswasserwirtschaft gegeben sein), einer Genossenschaftsanlage oder eines Anschlusses an ein öffentliches Versorgungsnetz möglich. Für die beiden zuletzt genannten Fälle kann ein Fördersatz von 15 % der förderfähigen Investitionskosten zugesagt werden. Für die Neuerrichtung von Einzelwasserversorgungsanlagen ist gemäß Förderungsrichtlinien auch eine Pauschalförderung möglich.

 

Zu Frage 34:

 

Im Rahmen einer Länderabfrage wurde mitgeteilt:

 

Niederösterreich: Eine finanzielle Unterstützung für die Sanierung von Hausbrunnen gab es im Rahmen der Katastrophenhilfe nach dem Hochwasser. Für die Neu-Errichtung von Einzelwasserversorgungsanlagen bzw. auch die Nachrüstung mit Desinfektionsanlagen gibt es Förderungen des Landes NÖ. Nach den Förderungsrichtlinien des Landes NÖ (NÖ Wasserwirtschaftsfonds) ist die Errichtung von Wassererschließungen (Brunnen, Quellen) und erforderlicher Aufbereitungs-, Speicher- und Leitungsanlagen für Einzelanlagen bei Vorliegen entsprechender Kriterien förderbar.

 

Oberösterreich: Finanzielle Unterstützung durch das Land Oberösterreich gibt es für kommunale und genossenschaftliche Notwasserversorgungsanlagen, für die Errichtung und Sanierung von Hausbrunnen für landwirtschaftliche Direktvermarkter und Milchlieferanten, die der Trinkwasserverordnung und der Milchhygieneverordnung unterliegen, sowie für Hausbrunnen, die den Richtlinien des UFG entsprechen.

 

Salzburg: Es gibt eine Landesförderung für die Sanierung von Einzelwasserversorgungsanlagen im landwirtschaftlichen Bereich.

 


Zu Frage 35:

 

Es ist nicht vorgesehen und auch wasserwirtschaftlich nicht erforderlich, Daten über Einzelwasserversorgungsanlagen in das Wasserinformationssystem gem. §§ 59 und 59a WRG aufzunehmen.

 

Zu Frage 36:

 

Dem Element Wasser wird schon seit Jahrzehnten der notwendige Stellenwert hinsichtlich des Schutzes und der Reinhaltung (z. B. Wasserrechtsgesetz, Lebensmittelgesetz, Wassergüte-Erhebungsverordnung, Grundwasserschwellenwertverordnung …) beigemessen.

 

So ist es ein wesentliches Ziel, Grundwasser in seinen unterschiedlichen Erscheinungsformen (Karst-, Kluft- und Porengrundwasser) flächendeckend als Trinkwasser zu erhalten, womit auf jegliche Aufbereitung von z. B. Oberflächenwasser verzichtet werden kann. Um einen derartigen Qualitätsstandard auch einhalten bzw. garantieren zu können, sind entsprechende Maßnahmenprogramme (beispielhaft wie folgt) notwendig und werden auch seit Jahren praktisch angewandt:

 

Ø      Grundwasser-Überwachungsprogramm mit ausreichend dichtem Messnetz von Messstellen,

Ø      regelmäßige Überprüfung der Messstellen (vierteljährlich, mindestens aber halbjährlich) vor allem auf mögliche Schadstoffparameter,

Ø      Maßnahmen zur gewässerschonenden Landwirtschaft in Form des Nitrataktionsprogramms gem. EU-Nitratrichtlinie, des Umweltprogramms, der Verordnung „Ländliche Entwicklung“, der Wasserschutzberatung u. Ä.,

Ø      Maßnahmen im Bereich der Altlastensanierung und des Deponiebereichs, aber auch

Ø      Maßnahmen zur Reinhaltung der Oberflächengewässer, welche  auch in Wechselwirkung mit den Grundwässern stehen (z. B. ordnungsgemäße Abwasserentsorgung, Einhaltung der diversen Emissionsverordnungen u. Ä.).

 

Zu den Fragen 37 bis 40:

 

Auf der Grundlage von § 130 WRG 1959 hat die Gewässeraufsicht einerseits den Zustand der Gewässer und andererseits die Einhaltung der Bestimmungen und Anordnungen des Wasserrechtsgesetzes und seiner Verordnungen (wie des Aktionsprogramms Nitrat) zu überwachen. Die Zuständigkeit für die Gewässeraufsicht liegt hinsichtlich der Grenzgewässer und Gewässer gemäß Anhang A des WRG 1959 grundsätzlich beim Landeshauptmann, für alle anderen Gewässer bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Im Sinne eines möglichst effizienten Ressourceneinsatzes erscheint es erforderlich, Kontrollen vor allem anlassbezogen und schwerpunktmäßig durchzuführen. Insbesondere sind auch Synergien durch ähnlich gelagerte Kontrolltätigkeiten anderer Behörden zu nutzen. Im Rahmen der Maßnahmen im Bereich der Ländlichen Entwicklung - ÖPUL, Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete, Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe und Niederlassung von Junglandwirten – wird das Nitrat-Aktionsprogramm als Bestandteil der Regeln für die „Gute Landwirtschaftliche Praxis“ (GLP) in der aktuellen Periode 2000 bis 2006 bzw. ab 2005 auch im Rahmen der Cross Compliance mittels Vor-Ort-Kontrollen in den landwirtschaftlichen Betrieben kontrolliert.

 

Im Jahr 2004 hat die Agrarmarkt Austria rund 11.500 Betriebe auf die Einhaltung der GLP kontrolliert und somit auch auf die Umsetzung der Vorschriften des Nitrataktionsprogramms geprüft. Die durchgeführten Kontrollen verteilen sich auf die einzelnen Länder wie folgt:

Burgenland (736), Kärnten (1384), Niederösterreich (2685), Oberösterreich (2570), Salzburg (336), Steiermark (3075), Tirol (515), Vorarlberg (227), Wien (20).

 

Beanstandungen im Bereich des Nitrataktionsprogramms hat es nur in sehr geringem Umfang gegeben. Soweit sich dabei Beanstandungen ergaben, wurden diese der zuständigen Wasserrechtsbehörde zur weiteren Veranlassung (unverzügliche Behebungen kleinerer Schäden bzw. Aufforderungen zur Mängelbehebung) mitgeteilt.

 

Eine Länderabfrage hat zusätzlich folgende Auskünfte über behördliche Überprüfungen  ergeben:

 

Burgenland: Die genaue Anzahl der Kontrollen und durchgeführten  Verwaltungsstrafverfahren kann nicht angegeben werden. In einem Bezirk fanden seitens der Gewässeraufsicht überdies beratende Überprüfungen unter Beteiligung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer statt.

 

Kärnten: Die Überwachung der Einhaltung des Aktionsprogramms Nitrat 2003 erfolgt u. A. durch Kontrollen und Anzeigen der AMA. Es wurden ca. 40 Verfahren bei den Bezirksverwaltungsbehörden durchgeführt und ca. 30 Strafen verhängt.

 

Niederösterreich: Behördliche Überprüfungen bzw. auch Überprüfungen durch die Gewässeraufsicht hinsichtlich der Bestimmungen des Aktionsprogramms Nitrat wurden anlassbezogen durchgeführt. Ab 2005 werden die Bestimmungen des Aktionsprogramms vor allem im Zuge der Cross Compliance Kontrollen geprüft. Die Führung von Verwaltungsstrafverfahren bzw. Verhängung von Verwaltungsstrafen war in geringem Umfang erforderlich. Bei den Bezirkverwaltungsbehörden spielen die diesbezüglichen Strafverfahren im Vergleich zu anderen Verwaltungsdelikten eine äußerst untergeordnete Rolle, aufgrund dessen auch eine statistische Abfrage nicht möglich ist.

 

Oberösterreich: Im Jahr 2004 wurden 14 Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Übertretung des Aktionsprogramms Nitrat 2003 (wegen Gülleausbringung) eingeleitet, wobei in fünf Fällen das Verfahren eingestellt wurde, da keine Übertretung vorlag bzw. nachgewiesen werden konnte. Neun Verfahren wurden rechtskräftig abgeschlossen.

 

Salzburg: Die konkrete Anzahl von Verwaltungsstrafverfahren konnte angesichts der kurzen Frist nicht erhoben werden.

 

Steiermark: Im Jahr 2004 fanden 30 Kontrollen statt. Zehn Missstände wurden behoben, 31 Verwaltungsstrafverfahren wurden eingeleitet und 17 Verwaltungsstrafen wurden im Zusammenhang mit dem Aktionsprogramm Nitrat 2003 verhängt.

 

Tirol: Es bestehen keine räumlich ausgedehnten Gebiete mit Nitratbelastungen, weshalb im Zusammenhang mit der Einhaltung der Bestimmungen des Aktionsprogramms Nitrat 2003 im Jahr 2004 durch die Wasserrechtsbehörden rund 20 Kontrollen stattfanden. Es wurden rund drei bis fünf Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt. Weitere Kontrollen fanden primär durch Vertreter der Agrarmarkt Austria statt, welche in Einzelfällen entsprechende Meldungen oder Anzeigen an die Behörden erstattet haben.

 

Vorarlberg: Im Jahr 2004 wurden im Zusammenhang mit der Einhaltung der Bestimmungen des Aktionsprogramms Nitrat landesweit rund 15 Strafverfahren eingeleitet. Die Anzahl der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren konnte in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht eruiert werden.

 

Wien: Auf Grund der wenigen landwirtschaftlichen Betriebe stellt die Überprüfung im Zusammenhang mit dem Aktionsprogramm Nitrat eine untergeordnete Aufgabe der Gewässeraufsicht dar. Im Zusammenhang mit Stallmistlagerungen wurden einige Missstände festgestellt und mit den Verursachern einvernehmlich gelöst. Die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren war nicht erforderlich.

 

Zu Frage 41:

 

Das Lebensministerium sah das von der UNO ausgerufene internationale Jahr des Wassers 2003 als Chance eine Vielfalt von Aktivitäten zu setzen, um die Bedeutung und die Qualität des österreichischen Wassers den Österreicherinnen und Österreichern zu verdeutlichen.  Jetzt geht es darum, diese gestarteten Initiativen zur Wasserbewusstseinsbildung gezielt fortzusetzen und das große Interesse als Chance für Aktivitäten zu nützen. Aus dem Bereich des BMLFUW sind als Maßnahmen für die Jahre 2005 und 2006 folgende Aktivitäten schwerpunktmäßig zu nennen:

 

Ø      Die Jugendplattform „Generation Blue“ (www.generationblue.at) dient dazu, die zukünftige Generation für Wasserthemen zu sensibilisieren. Eine Internetplattform, Kooperationen mit Schulen, Präsentationen bei Jugendveranstaltungen, Aufklärungskampagnen (z. B Trinkpass), Wettbewerbe etc. zählen hierbei zum attraktiven Angebot für Jugendliche.

Ø      Der Danube Day:       Jedes Jahr wird am 29. Juni die Bevölkerung donauweit, so auch in Österreich, eingeladen, den Lebensfluss Donau zu feiern. Heuer gab es dazu ein großes Publikumsevent im Wiener Museumsquartier.

Ø      Wasserdialoge fortsetzen: Im Rahmen von Diskussionsveranstaltungen soll die Bevölkerung die Möglichkeit erhalten, sich über Wasserthemen top zu informieren und Ideen einzubringen. Das geschieht beispielsweise in einem Wassergipfel zum Thema Hochwasser/Naturgefahren und Trinkwasser 2006.

 

Insgesamt reicht das Informationsangebot von Broschüren, über Newsletters bis hin zu einer aktuellen Themenaufarbeitung im Internet: www.lebensministerium.at/wasser und www.wassernet.at.

 

Sicherung der Förderung der Siedlungswasserwirtschaft.

Im Hinblick auf die noch dringend erforderlichen Investitionen im Bereich der Siedlungswasserwirtschaft zum Schutz des ober- und unterirdischen Wassers und zur Versorgung der Bevölkerung mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser habe ich mich dafür eingesetzt, dass in den Jahren 2005 bis 2008 Förderungen nach dem UFG im gleichen Ausmaß wie im Jahr 2004 zugesagt werden können. Konkret ist im Budgetbegleitgesetz 2004 festgelegt, dass in den Jahren 2005 bis 2008 ein maximaler Förderbarwert von EUR 218 Mio. zugesagt werden kann. Im Rahmen der Wiederausnutzung können zusätzlich auch jene durch kostengünstigere Abrechnungen nicht in Anspruch genommenen Förderungsmittel neuerlich zugesagt werden.

 

Basierend auf der im Jahr 2003 fertig gestellten Schätzung beträgt der noch erforderliche Investitionsbedarf für die Jahre 2005 bis 2015 etwa EUR 6,96 Mrd. 

 

Davon entfallen

·       rund EUR 5,28 Mrd. auf Abwasserentsorgungsmaßnahmen und

·       rund EUR 1,68 Mrd. auf Trinkwasserversorgungsmaßnahmen.

 

 

Der Bundesminister: