3095/AB XXII. GP
Eingelangt am 09.08.2005
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BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien GZ
10.000/0078-III/4a/2005
Wien, 8. August 2005
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3131/J-NR/2005 betreffend Leihverkehr der österreichischen Bundesmuseen, die die Abgeordneten Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Kolleginnen und Kollegen am 9. Juni 2005 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1.:
Die im Kulturbericht angegebene Zahl der Leihgaben des Technischen Museums Wien für 2001 basiert auf einem bedauerlichen Irrtum des Technischen Museums und wird im nächsten Kulturbericht richtig gestellt werden. Laut nachgeprüfter elektronischer Erfassung durch den zuständigen Betreuer des Leihverkehrs hat das Technische Museum Wien für das Jahr 2001 10 Leihvorgänge mit insgesamt 136 Objekten registriert.
Ad 2.:
Die von den Museen erhaltenen Meldungen wurden weitergeleitet. Teilweise wurde angegeben, dass im internationalen Leihverkehr keine gegenseitigen Leihgebühren eingehoben werden, weil dies zu einer wesentlichen Verteuerung der Leihgaben führen würde. Zur Verrechnung gelangen – im Zusammenhang mit internationalen Leihgaben – etwaige Restaurierungskosten bzw. Kostenersätze für die Erstellung von wissenschaftlichen Konzepten für Sonderausstellungen.
Ad 3.:
Eine Aufstellung der Einnahmen aus dem Leihverkehr ist im Kulturbericht nicht vorgesehen.
Ad 4.:
Die Beiziehung interner oder externer Expert/innen folgt in allen Bundesmuseen dem jeweiligen Erfordernis, wobei aus dem internen Bereich insbesondere folgende Fachabteilungen zu nennen sind:
Direktion
Leihgabenmanagement
Restaurierungsabteilung
fachzuständige Sammlungsleiter
Kustoden und Kurator/innen
Reproduktionsabteilung
Ad 5.:
Albertina:
2003: keine Verleihung gegen die Expertise eines/r Experten/in
2004: zwei Objekte gegen die Expertise eines/r hauseigenen Experten/in
Kunsthistorisches Museum mit MVK und ÖTM:
2000 bis 2003: je eine Verleihung gegen die
Expertise eines/r Experten/in
2004: zwei Verleihungen gegen die Expertise eines/r Experten/in
Österreichische Galerie Belvedere
Österreichisches Museum für angewandte Kunst – MAK
Museum Moderner Kunst – MUMOK
Naturhistorisches Museum
Technisches Museum Wien
Pathologisch Anatomisches Bundesmuseum
In dem gesamten Zeitraum gab es keine Verleihung gegen die Expertise eines/r internen Experten/in.
Ad 6.:
Die Ein- und Ausfuhr von Kunstgegenständen unterliegt generell den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes.
Ad 7.:
Die Geschäftsführer/innen der Bundesmuseen haben eine Treuhandfunktion in Bezug auf das durch die Übergabe-/Übernahmeverträge überlassene Sammlungsgut. Das bedeutet, dass die Geschäftsführer/innen der Bundesmuseen bei einer Leihgebung von Sammlungsobjekten die Interessen des Eigentümers, also des Bundes, voll zu wahren haben.
Dem Ministerium stehen zur Kontrolle des verantwortungsvollen Umganges mit den Sammlungen des Bundes folgende Einrichtungen bzw. Mechanismen zur Verfügung:
· Verantwortung des Museumsdirektors/der Museumsdirektorin lt. § 2 des Bundesmuseen-Gesetz, wonach den Geschäftführer/innen der Bundesmuseen bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes vorgeschrieben ist.
· Die Einrichtung des Kuratoriums lt. §6 Bundesmuseen-Gesetz, welches als wirtschaftliches Aufsichtsorgan der Geschäftsführung, insbesondere in Bezug auf Voranschlag, Budgetvollzug und Rechnungsabschluss bestellt ist.
· Der Mechanismus der rechtlichen Aufsicht durch das BMBWK, lt. § 3 Bundesmuseen-Gesetz, welcher von der Sektion IV des BMBWK wahrgenommen wird.
Ad 8.:
Der Nutzen des internationalen Leihverkehrs lässt sich betragsmäßig nicht exakt beziffern, da er sich aus einer Reihe von Faktoren zusammensetzt, wie z.B.
· Erzielung von zusätzlichen Einnahmen aus Leihgebühren
· Ersatz von Restaurierungsaufwendungen,
· wissenschaftliche Aufarbeitung von Objekten,
· Durchführung von zusätzlichen Objektpflegen und Restaurierung von Objekten,
· Hebung des internationalen Stellenwertes und Bekanntheitsgrades bei Leihgaben für internationale Sonderausstellungen,
· Ermöglichung von Leihnahmen für eigene Sonderausstellungen und dadurch Erhöhung der Einnahmen aus Eintrittsgeldern aufgrund zusätzlicher Besucher/innen,
· Impulse für den Tourismus und damit zusätzliche Einnahmen auch für andere Betriebe (Gastronomie etc.) im Sinne der Umwegrentabilität
Ad 9. und 10.:
Der Aufwand beschränkt sich auf die Inanspruchnahme der im Rahmen der Abwicklung zu befassenden Stellen. Ein unmittelbar zuordenbarer Aufwand lässt sich nicht ermitteln, weil die Kosten, die mit der Leihgebung verbunden sind, grundsätzlich vom Leihnehmer getragen werden. Außerdem werden Leihgebungen oft mit Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen gegen gerechnet, die von den Leihnehmer/innen getragen werden.
Ad 11.:
Albertina: kein Versicherungsfall
Österreichische Galerie Belvedere: kein Versicherungsfall
Museum Moderner Kunst – MUMOK: kein Versicherungsfall
Pathologisch-Anatomisches Bundesmuseum: ein Versicherungsfall
Österreichisches Museum für angewandte Kunst – MAK: 2003 ein Versicherungsfall
Naturhistorisches Museum: in den Jahren 2000 und 2002 je ein Versicherungsfall
Kunsthistorisches Museum: 2002 zwei, 2003 ein und 2004 zwei Versicherungsfälle
Technisches Museum: 2004 vier Versicherungsfälle
Ad 12.:
Da es keine unversicherten Leihgaben gibt, gab es keine Schäden an unversicherten Leihgaben.
Ad 13.:
Albertina, Kunsthistorisches Museum, Österreichische Galerie Belvedere, Österreichisches Museum für angewandte Kunst – MAK, Museum Moderner Kunst – MUMOK sowie Pathologisch-Anatomisches Bundesmuseum weisen keine Totalverluste auf.
Naturhistorisches Museum: ein Totalverlust im Jahr 2000 mit ATS 2.500,-- Schadenssumme: zwei Schildkrötenpanzer gingen verloren – durch die Versicherung ersetzt.
Technisches Museum: ein Totalverlust im Jahr 2004: ein
Abflussrohr, Inv. Nr. 34.211, Leihnehmer Wiener Wasserwerke, Schaden €
36,33 durch die Versicherung ersetzt.
Die Bundesministerin:
Elisabeth Gehrer e.h.