3101/AB XXII. GP

Eingelangt am 09.08.2005
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BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien                                                                                                                      GZ 10.000/0081-III/4a/2005

                                                                                           

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                     

                                                                                                                        Wien, 8. August 2005                        

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3135/J-NR/2005 betreffend steirische Praxis bei Stellenausschreibungen von AHS-Lehrer/innen, die die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Kolleginnen und Kollegen am 9. Juni 2005 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Grundsätzlich ist zu bemerken, dass das Freiwerden von Unterrichtstunden nicht zwingend zur Ausschreibung der betreffenden Stunden führen muss: Sofern die freiwerdenden Wochenstunden teilbeschäftigten Vertragslehrer/innen zur Erhöhung ihres Beschäftigungsausmaßes gegeben werden oder die betreffenden Stunden vorläufig durch Anordnung von Mehrdienstleistungen übertragen werden sollen (z.B. als Planungsmaßnahme zum Ausgleich von absehbaren Beschäftigungsschwankungen), ist von einer Ausschreibung abzusehen.

 

Es wurden selbstverständlich alle durch Pensionierung frei werdenden Planstellen nachbesetzt. Das zeigt sich auch besonders deutlich bei der Anzahl der Beschäftigten: Österreichweit stieg diese Zahl vom Schuljahr 2003/04 zum Schuljahr 2004/05 von 37.923 auf 38.303.

 

Ad 1. und 2.:

§ 37a Abs. 1 bis 3 VBG 1948 lauten:

„Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen für Vertragslehrer
 
§ 37a. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L oder II L hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203l und 207m BDG 1979 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.
(2) Ist eine Planstelle unvorhergesehen frei geworden und ist sie so rasch zu besetzen, dass zuvor ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nicht mehr durchführbar ist, kann sie bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres auch ohne Durchführung eines solchen Verfahrens mit einem Vertragslehrer besetzt werden. Dabei sind Personen nach sinngemäßer Anwendung der Kriterien der §§ 203h bis 203l BDG 1979 heranzuziehen.
(3) Nach Abs. 2 aufgenommene Vertragslehrer dürfen jedoch über das Ende des laufenden Unterrichtsjahres hinaus nur auf Grund des Ergebnisses eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gemäß Abs. 1 verwendet werden.“

 

Gemäß § 37a Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) sind Vertragslehrer/innenstellen auszuschreiben; dies gilt neben den auf Dauer zu vergebenden Stunden (I L-Stunden) auch für die Stunden einer nicht gesicherten vorübergehenden Verwendung (II L-Stunden).

 

Wenngleich das Vertragsbedienstetengesetz und auch der im Bundesfinanzgesetz enthaltene Stellenplan des Bundes von Lehrer/innenplanstellen sprechen, erfolgt die Vergabe der Lehrer/innenwochenstunden nicht zwingend in Planstellenäquivalenten (20 Werteinheiten = eine Planstelle). Die zu vergebenden Unterrichtsstunden werden – schon aufgrund der von den Bewerber/innen aufgewiesenen unterschiedlichen Fächerkombinationen auch nicht in Planstellen ausgeschrieben, sondern nach einer Anzahl von Wochenstunden eines entsprechenden Unterrichtsgegenstandes (z.B. 8 Wochenstunden Englisch, 11 Wochenstunden Mathematik). Auch sind an einzelnen Schulen mitunter nur Bruchteile einer vollen Verwendung zu besetzen. Es wird daher in der Folge primär von zu besetzenden „freien Wochenstunden“ gesprochen.

 

Die zu besetzenden Stunden einer vorübergehenden Verwendung (II L-Stunden) scheinen im Stellenplan des Bundes in Form von Planstellen überhaupt nicht auf, diese werden vielmehr von der Ressortleitung im Einvernehmen mit dem Herrn Bundeskanzler und dem Herrn Bundesminister für Finanzen als pauschale auch zur Abdeckung zusätzlich anfallender Vertretungsstunden auszuweisende „Gesamtjahresleistung“ festgelegt.

 

Ad 3.:

II L-Stunden werden im Rahmen der jährlich Anfang Mai durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur durchzuführenden Ausschreibung gemeinsam mit I L-Stunden ausgeschrieben. Allenfalls nach dieser Ausschreibung noch freiwerdende I L- und II L-Stunden werden in der Folge durch die Landesschulräte selbst ausgeschrieben.

 

Für kurzfristig freiwerdende und so rasch zu besetzende Planstellen, dass ein Ausschreibungsverfahren nicht mehr rechtzeitig durchgeführt werden kann, sieht § 37a Abs. 2 VBG ein Absehen von der Ausschreibung vor. Davon werden in der Regel während eines Unterrichtsjahres freiwerdende Wochenstunden erfasst. In diesem Fall ist die Bestellung einer Lehrerin/eines Lehrers aber nur bis zum Ablauf des betreffenden Schuljahres zulässig. Die Weiterbestellung der betreffenden Lehrerin/des betreffenden Lehrers bedarf in der Folge der Ausschreibung der gegenständlichen Stunden.

 

Die im Verlauf eines Schuljahres kurzfristig frei werdenden und zu besetzenden freien Wochenstunden werden ohne Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens mit den in der Anstellungsliste (Warteliste) eines Landesschulrates bereits aktenkundigen vorgemerkten Bewerber/innen besetzt, wobei den in dieser Liste unter Heranziehung der in § 203 h bis 203 l BDG angeführten Reihungskriterien am besten (aufgrund ihrer Qualifikationen oder allenfalls unter Einbeziehung deren Wartezeit) ausgewiesenen Bewerber/innen der Vorrang zukommt.  Die betreffenden Lehrer/innen werden entsprechend ihrer Reihung kontaktiert und gefragt, ob sie die betreffenden zu besetzenden Wochenstunden ab sofort unterrichten wollen.

 

Im Bereich des Landesschulrates für Steiermark wurden II L-Stunden bisher überwiegend nicht ausgeschrieben. Der Landesschulrat für Steiermark begründete sein Vorgehen damit, dass es sich bei II L-Stunden um typischerweise nur vorübergehende Verwendungen handelt und man daher bei II L-Stunden von keiner „freien Planstelle“ im Sinn des § 37a VBG 1948 sprechen könne.

 

Vom Landesschulrat für Steiermark werden anlässlich von zu besetzenden II L-Stunden aus der gemäß §§ 203h bis 203l BDG vom Landesschulrat zu führenden Bewerber/innenliste die am besten ausgewiesenen Lehrer/innen berücksichtigt. Dieses Verfahren berücksichtigt alle, die sich in den letzten Jahren um ausgeschriebene I L-Stunden des jeweiligen Unterrichtsgegenstandes beworben haben. Eine solche Vorgehensweise vermeidet, dass allenfalls nach den Reihungskriterien bei einer Anstellung vorrangig zu berücksichtigende  bestqualifizierte Bewerber nur deshalb nicht angestellt werden können, weil diese es verabsäumt haben, sich um die zu vergebenden Stunden zu bewerben.

 

Ad 4.:

Die betreffenden Bewerber/innen können Ausschreibungen von zu besetzenden Wochenstunden der in der Wiener Zeitung und den in den Verlautbarungsblättern der Landesschulräte zu veröffentlichten Ausschreibungen entnehmen.

 

In den Ausschreibungen wird jeweils darauf hingewiesen, ob es sich bei den zu besetzenden Stunden um auf Dauer zu besetzende Stunden handelt (I L-Stunden) oder ob nur vertretungsweise bzw. vorübergehend zu besetzende Stunden ausgeschrieben sind (II L-Stunden). In der am 3. Mai 2005 durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bezüglich der ab dem Schuljahr 2005/06 zu besetzenden freien Wochenstunden vorgenommenen bundesweiten Ausschreibung wurden beispielsweise I L-Stunden durch den Vermerk „D“ (= auf Dauer zu besetzen) gekennzeichnet.

 

Zum Teil werden Lehrer/innen bei im Verlauf des Unterrichtsjahres zu besetzenden Stunden von den Landesschulräten eigens auf eine laufende Ausschreibung hingewiesen. Sofern gemäß § 37a Abs. 2 VBG von einer Ausschreibung abgesehen werden kann, werden der/dem laut der Bewerberliste am besten ausgewiesenen Lehrerin/Lehrer die betreffenden Stunden angeboten.

 

Ad 5., 6., 9., 10. und 18.:

Die Antworten auf diese Fragestellungen bedeuten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, da in vielen Fällen jeder einzelne Personalakt gesichtet werden müsste.

 

Ad 7. und 8.:

 

Mit Stichtag 1. Dezember 2003 sind folgende Lehrer/innen in den Ruhestand versetzt worden:

 

nach Bundesländern:

 

Bundesland

Anzahl (Köpfe)

Burgenland

45

Kärnten

103

Niederösterreich

184

Oberösterreich

145

Salzburg

86

Steiermark

175

Tirol

77

Vorarlberg

21

Wien

289

 

nach Schultypen:

 

Schultyp

Anzahl (Köpfe)

Allgemein bildende höhere Schulen

593

Technische und gewerbliche Lehranstalten

253

Humanberufliche Lehranstalten

100

Handelsakademien und Handelsschulen

162

Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

17

 

Die Anzahl der erfolgten Pensionierungen lässt keinen zwingenden Rückschluss auf die Anzahl der auszuschreibenden Stellen zu.

 

Insbesondere bei den seinerzeit während des Schuljahres mit Ablauf des 30. November 2003 aufgrund der oft erst mit Ablauf des Vormonats (mit Ende Oktober 2003) abgegebenen Pensionierungsanträge bzw. der Abgabe der entsprechenden Erklärungen auf Versetzung in den Ruhestand frei gewordenen Wochenstunden hätte im Weg einer Ausschreibung die rechtzeitige Nachbesetzung nicht gewährleistet werden können. Verschiedentlich mussten die frei gewordenen Stunden von den im Dienststand stehenden Lehrer/innen zudem als Mehrdienstleistungen übernommen werden, da kurzfristig kein geeigneter Ersatz gefunden werden konnte.

 

Ad 11. bis 14.:

Die betreffenden Fragen können nicht beantwortet werden, da eine elektronische Abfrage unter Hinweis auf die in der Fragestellung genannte Ursachengruppe nicht möglich ist.

 

Ad 15.:

Die derzeit in Karenz befindlichen Bundeslehrer/innen sind in den folgenden beiden Tabellen dargestellt:

 

nach Bundesländern:

 

Bundesland

Anzahl (Köpfe)

Burgenland

91

Kärnten

87

Niederösterreich

351

Oberösterreich

339

Salzburg

135

Steiermark

213

Tirol

167

Vorarlberg

173

Wien

501

 

nach Schultypen:

 

Schultyp

Anzahl (Köpfe)

Allgemein bildende höhere Schulen

1.032

Technische und gewerbliche Lehranstalten

165

Humanberufliche Lehranstalten

424

Handelsakademien und Handelsschulen

320

Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

116

 

Die Frage der Nachbesetzung der durch diese Karenzierungen frei gewordenen Unterrichtsstunden ist nicht eindeutig beantwortbar, da letztere beispielsweise durch mehrere neu aufgenommene teilbeschäftigte Lehrkräfte (im Wege einer Anhebung von deren Beschäftigungsausmaßes) oder durch Mehrdienstleistungen von schon vorhandenen Lehrerinnen übernommen werden können. Auch auf Grund der Tatsache, dass sich von einem Schuljahr zum anderen die Lehrfächerverteilung (andere Schüler/innen- und Klassenzahlen, Teilungen etc.) meist ändert, kann die Auswirkung einer Karenzierung nicht generell festgelegt werden. Hier kommt wiederum zum Ausdruck, dass sich die Beschäftigung im Schulbereich nicht an Planstellen, sondern an dem durch die gesetzlichen Vorgaben und den vorhandenen Schüler/innen zu  unterrichtenden Wochenstunden orientiert.

 

Ad 16.:

Im Schuljahr 2004/05 werden in der Nachmittagsbetreuung an der AHS-Unterstufe folgende Anzahlen an Werteinheiten eingesetzt:

 

Bundesland

Werteinheiten

Burgenland

67

Kärnten

625

Niederösterreich

452

Oberösterreich

518

Salzburg

157

Steiermark

531

Tirol

37

Vorarlberg

432

Wien

3.468

 

Auch hier (siehe Antwort zu Frage 15) ist aus demselben Grund keine Aussage zur „Besetzung“ dieser „Planstellen“ möglich.

 

Ad 17:

Eine Antwort zu dieser Frage kann aus den unter Frage 15 beschriebenen Gründen nicht gegeben werden. Die von vorübergehend verwendeten Vertragslehrern unterrichteten II L Stunden sind nicht auf Ursachen auswertbar.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass nicht alle Schulversuche zu einem erhöhten Ressourcenbedarf führen bzw. zahlreiche Schulversuche keinen personellen Mehraufwand verursachen.

 

 

Die Bundesministerin:

Elisabeth Gehrer e.h.