3115/AB XXII. GP

Eingelangt am 09.08.2005
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

 

GZ. BMVIT-11.000/0020-I/CS3/2005     DVR:0000175

 

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017   W i e n

 

Wien, 9. August 2005

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3142/J-NR/2005 betreffend Kontrollen von LKWs und Reisebussen, die die Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde am 9. Juni 2005 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Frage 1:

a)      Wie viele LKWs bzw. Reisebusse wurden in den jeweiligen Jahren 2000 bis 2004 von Ihren Behörden kontrolliert?

b)      Bei wie vielen LKWs bzw. Reisebussen wurden in den jeweiligen Jahren 2000 bis 2004 Beanstandungen festgestellt?

c)      Welche Beanstandungen wurden festgestellt (bitte möglichst detailliert aufgliedern)?

d)      Wie viele LKWs bzw. Reisebusse wurden in den jeweiligen Jahren 2000 bis 2004 aus dem Verkehr gezogen bzw. durften ihre Fahrt nicht fortsetzen?

e)      Wie gliedern sich diese Ergebnisse nach in- und ausländischen LKWs und Reisebussen auf?

 

Antwort:

Um eine bessere Effizienz und höhere Kontrolldichte bei den  LKW-Kontrollen im Bundesgebiet zu erreichen, habe ich im November 2003 den Auftrag gegeben, im Verkehrsressort eine LKW-Kontroll-Plattform einzurichten.

 

In diesem Gremium sind die im Zusammenhang mit LKW-Kontroll-Tätigkeiten befassten Stellen, wie alle Ämter der Landesregierungen, BMI, BMWA, Arbeitsinspektorate, ASFINAG sowie die Bundesanstalt für Verkehr des bmvit vertreten.

 

Die LKW – Kontroll – Plattform wird organisiert von der Bundesanstalt für Verkehr, sie koordiniert die Einsätze von ASFINAG, technischen Prüfzügen, Innenministerium und Ländern sowie der Arbeitsinspektorate, erstellt den Kontrollmasterplan für das jeweils nächste Quartal, wertet die Ergebnisse der Einsätze aus und evaluiert die gewonnenen Daten.

 

Weiters werden in diesem Gremium österreichweite Harmonisierungen hinsichtlich des Umfangs und des Inhalts der LKW – Kontrollen erarbeitet.

Austauschprogramme von Sachverständigen zwischen den unterschiedlichen Prüforganisationen sollen ebenfalls einen Beitrag zu einem verbesserten einheitlichen Qualitätsniveau leisten.

Durch dieses neue Koordinationsinstrument konnte eine wesentliche Steigerung der Effizienz und das angestrebte Ziel von 40.000 Fahrzeugkontrollen p.a. im Bereich des Güterschwerverkehrs bereits im Jahr 2004 erreicht werden.

 

Durch Vereinbarungen zwischen einzelnen Bundesländern und dem bmvit, das eine Unterstützung durch die technischen Prüfzüge der Bundesanstalt für Verkehr sicherstellt, ist eine verbesserte Ressourcenplanung zum effizienten Einsatz von Prüfgerät und Personal ermöglicht worden.

 

Ein wichtiger Meilenstein in der internationalen Zusammenarbeit ist der Betritt Österreichs zur Euro-Controle-Route (ECR) am 7. Oktober 2004 im Rahmen des Europäischen Verkehrsministerrates.

 

Die ECR, das internationale Gegenstück zur österreichischen LKW-Kontroll-Plattform, ist die Vereinigung der Kontrollorganisationen der Europäischen Verkehrsminister mit dem Ziel, durch gegenseitigen Informationsaustausch, Koordination der Kontrollaktivitäten, grenzüberschreitende Kontrolltätigkeiten, gemeinsame Ausbildungs- und Austauschprogramme und Informationen über den neuesten Stand an Prüfgeräten und Kontrolltechniken, die internationale Zusammenarbeit zu intensivieren.

 

Der Schwerpunkt der ECR - Aktivitäten für das Jahr 2005 liegt auf der Kontrolle von Geschwindigkeitsbegrenzern, Tachografmanipulation, Lenk- und Ruhezeitkontrolle sowie in der Zusammenarbeit bei Abfall- und Gefahrguttransporten.

 

Im Zuge von internationalen Austauschprogrammen ist die Schulung von Mitarbeitern des deutschen Bundesamts für Güterverkehr auf dem Gebiet der technischen Unterwegskontrollen durch die Bundesanstalt für Verkehr im Jahr 2005 begonnen worden.

Die ersten gemeinsamen Kontrollen in Vorarlberg im Juni dieses Jahres wurden von den deutschen Kollegen sehr positiv bewertet. So hat auch mit Schreiben von 22.6.2005 der Präsident des deutschen Bundesamtes für Güterverkehr eine Weiterführung dieser gemeinsamen Aktivitäten ausdrücklich begrüßt und eine Gegeneinladung zu gemeinsamen Kontrollen nach Deutschland ausgesprochen.    

 

Zum Ergebnis der LKW-Schwerpunktkontrollen in den Jahren 2000 bis 2004:

Die häufigsten technischen Mängel betreffen die Bremsanlage, die Achsaufhängung und Bereifung sowie Fahrgestell/Rahmen, Lenkung und Beleuchtung.

Der hohe Anteil von Beurteilungen „Gefahr im Verzug“ und „schwere Mängel“, bei deren Vorliegen eine Weiterfahrt grundsätzlich untersagt wird, ist nicht direkt auf das gesamte Fahrzeugkollektiv des Schwerverkehrs auf Österreichs Straßen umzulegen. Es zeigt allerdings die hohe Qualität bei der Vorauswahl der Fahrzeuge durch die Exekutive im Zuge der durchgeführten gemeinsamen Kontrollen.

 

Ergebnisse der Kontrollen der Jahre 2000 bis 2004:

Jahr

kontrollierte Fahrzeuge

beanstandete Fahrzeuge

Außerverkehrziehungen

 

(durch Sachverständige)

(schwere Mängel)

(Gefahr im Verzug)

2000

23030

8740

2269

2001

18822

6961

2020

2002

18722

7876

1852

2003

14370

5270

1706

2004

25685

9529

3912

 

Herkunft der kontrollierten Fahrzeuge:

 

Hinsichtlich der Kontrollergebnisse sowie der Mängelhäufigkeit ist kein deutlicher Unterschied zwischen Fahrzeugen aus Österreich, der EU und den Drittstaaten im Fernverkehr feststellbar. Lediglich im sogenannten kleinen Grenzverkehr kommen noch Fahrzeuge in schlechterem technischen Zustand zum Einsatz.

 

Fragen 2 und 3:

Werden von Ihrem Ressort bzw. Ihren Behörden auch andere Ressorts und Behörden informiert bzw. bei Kontrollen beigezogen, etwa wenn es um

 

a)      Verstösse gegen den ArbeitnehmerInnenschutz

b)      illegale Beschäftigung

c)      Steuervergehen

d)      Mautvergehen

geht?

 

Wenn ja, in welcher Weise und mit welchem Ergebnis?

 

Antwort:

Ich verweise auf die Ausführungen zu Frage 1, die als Beilage angeschlossene Darstellung der Zuständigkeiten in der österreichischen Behördenstruktur und möchte ergänzen, dass meine Initiative für ein Gremium wie die LKW – Kontroll – Plattform ihren Ursprung eben auch darin hatte, den unterschiedlichen zuständigen Stellen, wie gerade auch den für die Fahrzeugkontrollen zuständigen Bundesländern in einem ersten und, wie sich gezeigt hat, rasch realisierbaren Schritt eine Plattform zum Erfahrungs – und Informationsaustausch sowie zur Koordination anzubieten, wobei von meinem Ressort mit der operativ tätigen Einheit der Bundesanstalt für Verkehr maßgeblich internationale, grenzüberschreitende Inhalte eingebracht werden.  

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

 

 

Beilage


BEILAGE

 

 

Kontrolle

Gesetz

Behörde

EG - RL

Prüfungen eines Kfz an Ort und Stelle von

·        Teilen des Fahrzeuges

·        Ausrüstungsgegenständen

·        Zustand der Reifen

die beim Betrieb des Kfz betätigt werden und für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von Bedeutung sind;

§ 58 KFG

Vollziehung ist Landessache (mittelbare Bundesverwaltung)

·        BVB (BPolD)

·        Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Kfz befindet

·        Den der Behörde zur Verfügung stehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

·        Richtlinie 2000/26/EG (ABl. Nr. L 181 vom 20. Juli 2000, S 65)

·        Richtlinie 2000/30/EG

·        Richtlinie 2002/85/EG

 

·        Höchstes zulässige Gesamtgewicht

·        Höchste zulässige Achslasten

·        Größte Breite des Fahrzeuges

·        Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte

·        Höhe des Fahrzeuges

·        Länge des Fahrzeuges

·        Beladung

§ 101 KFG

Vollziehung ist Landessache (mittelbare Bundesverwaltung)

·        BVB (BpolD)

·        Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

·        Straßenaufsicht

 

Lenker

·        Sicht vom Lenkerplatz gegeben

·        Fahrtschreiber in Betrieb

·        Schaublatt eingelegt und ausgefüllt

·        Kennzeichen lesbar und nicht verschmutzt

·        Kennzeichen bei Dämmerung, Dunkelheit beleuchtet

·        Zulassungsschein

§ 102 KFG

Vollziehung ist Landessache (mittelbare Bundesverwaltung)

·        BVB (BpolD)

·        Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

·        Straßenaufsicht

 

Zulassungsbesitzer

·        Kfz, Anhänger und Beladung muss Gesetz u VO entsprechen

·        Verbandzeug

·        Warneinrichtung

·        Warntafel (§ 102 Abs 10a)

·        Unterlegekeil

·        Warnkleidung

§ 103 KFG

Vollziehung ist Landessache (mittelbare Bundesverwaltung)

·        BVB (BpolD)

·        Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

·        Straßenaufsicht

 

·        Alkohol

·        Suchtgift

§ 5 StVO

Vollziehung ist Landessache

·        BVB (BpolD)

·        Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

·        Straßenaufsicht

 

·        Übermüdung

·        Vorschriftsmäßiger Zustand des Fahrzeuges

§ 58 StVO

Vollziehung ist Landessache

·        BVB (BpolD)

·        Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

·        Straßenaufsicht

 

·        Verwahrung der Ladung

§ 61 StVO

Vollziehung ist Landessache

·        BVB (BpolD)

·        Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

·        Straßenaufsicht

 

·        Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten

·        Fahrtenbuch und Kontrollgerät

§§ 14a, 15a, 15b AZG

 

§ 17 AZG

Vollziehung ist Bundessache

·        Arbeitsinspektoraten

·        Zum Arbeitnehmerschutz berufene Behörden

 

·        Kontrolle der fahrleistungsabhängigen Maut

§§ 18, 29 BStrMG

Vollziehung ist Bundessache

·        Mautaufsichtsorgane

·        Organe der Straßenaufsicht

·        Richtlinie 1999/62/EG(Abl. Nr. L 187 vom 20. Juli 1999, S.42)

·        Überprüfung von Tiertransporten an Ort und Stelle

§ 13 Tiertrans-portgesetz-Straße

Vollziehung ist Bundessache

·        Tiertransportinspektoren

·        Grenztierärzte

·        Amtstierärzte

·        Organe der Straßenaufsicht, soweit sie keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

·        Richtlinie 91/628 EWG, ABl. Nr. L 340 vom 11. Dezember 1991, S 0017 bis 0027, in der Fassung der Richtlinie 95/29 EG, ABl. Nr. L 148 vom 30. Juni 1995, S 0052 bis 0063

·        Verordnung 1255/97 des Rates, ABl. Nr. L 174 vom 2. Juli 1997, S 0001 bis 0006.

 

·        Mitführen von Konzessionsurkunde und Frachtbrief

§§ 6, 17 Güterbe-förderungs-gesetz

Vollziehung ist Bundessache

·        Organe der Straßenaufsicht ausgenommen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen

·        in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen

 

·        Richtlinie 96/26/EG, ABl. Nr. L 124 vom 23. Mai 1996, S 1, in der Fassung der Richtlinie 98/76/EG, ABl. Nr. L 277 vom 14. Oktober 1998, S 17,

·        Richtlinie 84/647/EWG, ABl. Nr. L 335 vom 22. Dezember 1984, S 72, in der Fassung der Richtlinie 90/398/EWG, ABl. Nr. L 202 vom 31. Juli 1990, S 46.

 

·        Kontrolle von Gefahrguttransporten

§ 15 GGBG

Vollziehung ist Bundessache

·        BVB

·        LH

·        Bundesgendarmerie

·        Richtlinie 2003/28/EG zur vierten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates, ABl. Nr. L 90 vom 8. April 2003, S 45

·        Richtlinie 2003/29/EG zur vierten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates, ABl. Nr. L 90 vom 8. April 2003, S 47

·        die Richtlinie 2000/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2000, ABl. Nr. L 279 vom 1. November 2000, S 40

·        die Richtlinie 2000/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2000, ABl. Nr. L 279 vom 1. November 2000, S 44

·        die Richtlinie 2001/6/EG der Kommission vom 29. Jänner 2001, ABl. Nr. L 30 vom 1. Februar 2001, S 42

·        die Richtlinie 2001/7/EG der Kommission vom 29. Jänner 2001, ABl. Nr. L 30 vom 1. Februar 2001, S 43

·        Überprüfung des Führerscheines

§ 14 FSG

Vollziehung ist Bundessache

·        Bezirksverwaltungsbehörden

·        Bundespolizeibehörden

·        Landeshauptmann

·        Organe der Bundesgendarmerie

·        Organe der Bundessicherheitswachekorps

·        Organe der Gemeindewachen

·        sonstige Straßenaufsichtsorgane

 

·        Richtlinie 91/439/EWG, ABl. Nr. 237 vom 24. August 1991 in der Fassung 97/26/EWG