3119/AB XXII. GP

Eingelangt am 09.08.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

GZ. BMF-310205/0085-I/4/2005

»

 

 

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

 

           

»Sehr geehrter Herr Präsident!

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3145/J vom 9. Juni 2005 der Abgeordneten Karl Öllinger und Kollegen, betreffend Kontrolle von LKWs und Reisebussen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Betrugsbekämpfung ist für die österreichische Bundesregierung ein großer Schwerpunkt und ein wichtiges Anliegen, weil diese Arbeitsplätze in Österreich sichert und natürlich das Steuer- und Abgabenaufkommen sicherstellt. Steuer- und Abgabenbetrug führt zu Wettbewerbsverzerrungen, schadet der Wirtschaft und jedem einzelnen, der dadurch eine höhere Steuerleistung erbringen muss. Bei der Betrugsbekämpfung durch mein Ressort geht es nicht darum, die Wirtschaft durch verstärkte Kontrollen zu belasten, sondern faire Bedingungen für alle Teilnehmer am Wirtschaftsleben herzustellen.

 

Zu 1. bis 3.:

Diesbezüglich stelle ich klar, dass durch mein Ressort keine verkehrsrechtlichen Kontrollen durchgeführt werden, da hierfür keine Zuständigkeit gegeben ist.

 

Seit der Osterweiterung mit 1. Mai 2004 werden an den nunmehrigen Binnengrenzen zu den neuen Mitgliedstaaten seitens der Zollverwaltung nur mehr Stichproben durchgeführt. Das Ergebnis dieser Stichproben stellt sich wie folgt dar:

 

Kontrollen von

LKW

bei der Einfuhr

bei der Ausfuhr

 

in den Jahren

Anzahl der Fahrzeuge

Anzahl der Fahrzeuge

gesamt daher

2000

1.969.425

2.023.177

3.992.602

2001

2.032.925

2.089.323

4.122.248

2002

2.128.442

2.206.256

4.334.698

2003

2.234.594

2.374.702

4.609.296

2004

967.588

970.439

1.938.027

Busse

bei der Einfuhr

bei der Ausfuhr

 

in den Jahren

Anzahl der Fahrzeuge

Anzahl der Fahrzeuge

gesamt daher

2000

381.265

378.338

759.603

2001

364.866

381.807

746.673

2002

380.556

361.665

742.221

2003

323.035

325.480

648.515

2004

150.006

147.577

297.583

 

Hinsichtlich der Kontrollvorgänge von anderen Behörden beziehungsweise der Mitwirkung der Finanzbehörden bei diesen werden seitens meines Ressorts keine Statistiken geführt.

 

Sofortgeldstrafen bei Beanstandungen von LKW und Reisebussen

 

in den Jahren

§ 108 ZollR-DG

§ 146 FinStrG

gesamt

 

 

2000

31.111

27.854

58.965

 

 

2001

30.844

22.976

53.820

 

 

2002

26.778

21.512

48.290

 

 

2003

11.163

14.499

25.662

 

 

2004

2.066

2.847

4.913

 

 

Anzeigen bei Beanstandungen von  LKW und Reisebussen

 

in den Jahren

durch die Zollämter

durch mobile Gruppen

gesamt

 

 

2000

975

526

1.501

 

 

2001

969

359

1.328

 

 

2002

889

212

1.101

 

 

2003

574

92

666

 

2004

104

3

107

 

 

 

Zu 4. bis 6.:

Für die in § 3a Abs. 7 und § 3a Abs. 11 UStG 1994 genannten Leistungen sind keine gesonderten Kennzahlen in den USt-Erklärungen beziehungsweise – Bescheiden vorgesehen, sodass keine entsprechenden Statistiken betreffend die diesbezüglichen Einnahmen zur Verfügung stehen.

 

Zu 7. bis 8.:

Von der Ermächtigung des § 3a Abs. 13 UStG 1994, die ihre Grundlage in Art. 9 Abs. 3 lit a und lit b der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EWG) findet, wurde durch Erlassung folgender Verordnungen bisher Gebrauch gemacht:

 

1.) Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmittel, BGBl. Nr. 5/1996 (5. Jänner 1996):

 

Bei der Vermietung von Beförderungsmitteln hat nach der Generalklausel des § 3a Abs. 12 UStG 1994 die Umsatzbesteuerung grundsätzlich dort zu erfolgen, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Unternehmerortprinzip); das heißt, wenn der leistende Unternehmer seinen Sitz beziehungsweise eine inländische Betriebsstätte in Österreich hat, so unterliegt seine Vermietungsleistung der österreichischen Umsatzsteuer. Nutzt der Mieter das Beförderungsmittel überwiegend im Drittland und ist dort ebenfalls eine Umsatzbesteuerung dieser Leistung vorzunehmen, würde es zu einer Doppelbesteuerung kommen. Um diesen unerwünschten Effekt zu vermeiden, wurde diese Verordnung erlassen.

 

Der Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln liegt aufgrund der gegenständlichen Verordnung im Drittland, wenn die Nutzung im Drittland erfolgt. Bei KFZ und Anhängern muss gemäß dieser Verordnung die kraftfahrrechtliche Zulassung im Drittlandsgebiet erfolgen. Das heißt, es muss ein Kennzeichen eines Staates aus dem Drittlandsgebiet aufweisen. Weiters muss für den Fall, dass es sich bei dem Beförderungsmittel zunächst um eine Gemeinschaftsware handelt, eine mit einer zollrechtlichen Ausgangsbescheinigung versehene Ausfuhranmeldung vorliegen.

 

Die Verordnungsregelung ist im Zusammenhang mit der Regelung des § 3a Abs. 11 UStG 1994 (zweiter Tatbestand) zu sehen. Nach § 3a Abs. 11 UStG 1994 verlagert sich bei der Vermietung von Beförderungsmitteln durch einen Drittlandsunternehmer der Leistungsort nach Österreich, wenn das Fahrzeug in Österreich genutzt wird. In diesem Fall unterliegt die Vermietungsleistung der österreichischen Umsatzsteuer.

 

2.) Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten, BGBl. II Nr. 102/1997 (15. April 1997). Diese Verordnung wurde durch die nachfolgende Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikations-diensten und Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen vom 21. August 2003, BGBl. II Nr. 383/2003, außer Kraft gesetzt:

 

Liegt der Ort von Telekommunikationsdiensten gemäß § 3a UStG 1994 außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, so wird nach dieser Verordnung der Leistungsort in das Inland verlagert, wenn die Telekommunikations-dienstleistung im Inland genutzt oder ausgewertet wird. Damit soll einerseits eine Nichtbesteuerung vermieden und andererseits eine Gleichbehandlung erreicht werden. Unabhängig davon, ob ein Drittlandsunternehmer oder ein inländischer Unternehmer die Telekommunikationsdienstleistung erbringt und unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger ein Inländer oder Drittländer ist, soll die Besteuerung am Ort des "Verbrauches" erfolgen.

 

3.) Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal, BGBl. II Nr. 218/1998 (9. Juli 1998):

 

Nach dieser Verordnung wird der Ort der Leistung bei der Personalgestellung vom Inland in das Drittlandsgebiet verlagert, wenn das gestellte Personal im Drittland eingesetzt wird. Diese Verordnung dient insbesondere der Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen. Auswirkungen ergeben sich dort, wo die Personalgestellung im Auftrag eines nicht zum Vorsteuerabzug Berechtigten erfolgt.

 

Zielsetzung der Regelung des § 3a Abs. 13 UStG 1994 samt der dazu ergangenen Verordnungen ist es, Doppelbesteuerungen, Nichtbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen