3119/AB XXII. GP
Eingelangt am 09.08.2005
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BM
für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ. BMF-310205/0085-I/4/2005
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr
Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 3145/J vom 9. Juni 2005 der Abgeordneten Karl Öllinger
und Kollegen, betreffend Kontrolle von LKWs und Reisebussen beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:
Betrugsbekämpfung ist für die
österreichische Bundesregierung ein großer Schwerpunkt und ein wichtiges
Anliegen, weil diese Arbeitsplätze in Österreich sichert und natürlich das
Steuer- und Abgabenaufkommen sicherstellt. Steuer- und Abgabenbetrug führt zu
Wettbewerbsverzerrungen, schadet der Wirtschaft und jedem einzelnen, der
dadurch eine höhere Steuerleistung erbringen muss. Bei der Betrugsbekämpfung
durch mein Ressort geht es nicht darum, die Wirtschaft durch verstärkte
Kontrollen zu belasten, sondern faire Bedingungen für alle Teilnehmer am
Wirtschaftsleben herzustellen.
Zu 1. bis 3.:
Diesbezüglich stelle ich klar, dass
durch mein Ressort keine verkehrsrechtlichen Kontrollen durchgeführt werden, da
hierfür keine Zuständigkeit gegeben ist.
Seit der Osterweiterung mit 1. Mai 2004
werden an den nunmehrigen Binnengrenzen zu den neuen Mitgliedstaaten seitens
der Zollverwaltung nur mehr Stichproben durchgeführt. Das Ergebnis dieser
Stichproben stellt sich wie folgt dar:
Kontrollen von |
|||
LKW |
bei der Einfuhr |
bei der Ausfuhr |
|
in den Jahren |
Anzahl der Fahrzeuge |
Anzahl der Fahrzeuge |
gesamt daher |
2000 |
1.969.425 |
2.023.177 |
3.992.602 |
2001 |
2.032.925 |
2.089.323 |
4.122.248 |
2002 |
2.128.442 |
2.206.256 |
4.334.698 |
2003 |
2.234.594 |
2.374.702 |
4.609.296 |
2004 |
967.588 |
970.439 |
1.938.027 |
Busse |
bei der Einfuhr |
bei der Ausfuhr |
|
in den Jahren |
Anzahl der Fahrzeuge |
Anzahl der Fahrzeuge |
gesamt daher |
2000 |
381.265 |
378.338 |
759.603 |
2001 |
364.866 |
381.807 |
746.673 |
2002 |
380.556 |
361.665 |
742.221 |
2003 |
323.035 |
325.480 |
648.515 |
2004 |
150.006 |
147.577 |
297.583 |
Hinsichtlich der Kontrollvorgänge von
anderen Behörden beziehungsweise der Mitwirkung der Finanzbehörden bei diesen
werden seitens meines Ressorts keine Statistiken geführt.
Sofortgeldstrafen
bei Beanstandungen von LKW und Reisebussen |
|
||||
in den Jahren |
§ 108 ZollR-DG |
§ 146 FinStrG |
gesamt |
|
|
2000 |
31.111 |
27.854 |
58.965 |
|
|
2001 |
30.844 |
22.976 |
53.820 |
|
|
2002 |
26.778 |
21.512 |
48.290 |
|
|
2003 |
11.163 |
14.499 |
25.662 |
|
|
2004 |
2.066 |
2.847 |
4.913 |
|
|
Anzeigen bei
Beanstandungen von LKW und
Reisebussen |
|
||||
in den Jahren |
durch die Zollämter |
durch mobile Gruppen |
gesamt |
|
|
2000 |
975 |
526 |
1.501 |
|
|
2001 |
969 |
359 |
1.328 |
|
|
2002 |
889 |
212 |
1.101 |
|
|
2003 |
574 |
92 |
666 |
|
|
2004 |
104 |
3 |
107 |
|
|
Zu 4. bis 6.:
Für die in § 3a Abs. 7 und
§ 3a Abs. 11 UStG 1994 genannten Leistungen sind keine gesonderten Kennzahlen
in den USt-Erklärungen beziehungsweise – Bescheiden vorgesehen, sodass keine
entsprechenden Statistiken betreffend die diesbezüglichen Einnahmen zur
Verfügung stehen.
Zu 7. bis 8.:
Von
der Ermächtigung des § 3a Abs. 13 UStG 1994, die ihre Grundlage in Art. 9 Abs.
3 lit a und lit b der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EWG) findet, wurde
durch Erlassung folgender Verordnungen bisher Gebrauch gemacht:
1.)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der
sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmittel, BGBl. Nr. 5/1996
(5. Jänner 1996):
Bei
der Vermietung von Beförderungsmitteln hat nach der Generalklausel des § 3a
Abs. 12 UStG 1994 die Umsatzbesteuerung grundsätzlich dort zu erfolgen, wo der
leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Unternehmerortprinzip); das
heißt, wenn der leistende Unternehmer seinen Sitz beziehungsweise eine
inländische Betriebsstätte in Österreich hat, so unterliegt seine
Vermietungsleistung der österreichischen Umsatzsteuer. Nutzt der Mieter das
Beförderungsmittel überwiegend im Drittland und ist dort ebenfalls eine
Umsatzbesteuerung dieser Leistung vorzunehmen, würde es zu einer
Doppelbesteuerung kommen. Um diesen unerwünschten Effekt zu vermeiden, wurde
diese Verordnung erlassen.
Der
Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln liegt
aufgrund der gegenständlichen Verordnung im Drittland, wenn die Nutzung im
Drittland erfolgt. Bei KFZ und Anhängern muss gemäß dieser Verordnung die
kraftfahrrechtliche Zulassung im Drittlandsgebiet erfolgen. Das heißt, es muss
ein Kennzeichen eines Staates aus dem Drittlandsgebiet aufweisen. Weiters muss
für den Fall, dass es sich bei dem Beförderungsmittel zunächst um eine
Gemeinschaftsware handelt, eine mit einer zollrechtlichen Ausgangsbescheinigung
versehene Ausfuhranmeldung vorliegen.
Die Verordnungsregelung ist im Zusammenhang mit der Regelung des
§ 3a Abs. 11 UStG 1994 (zweiter Tatbestand) zu sehen. Nach
§ 3a Abs. 11 UStG 1994 verlagert sich bei der
Vermietung von Beförderungsmitteln durch einen Drittlandsunternehmer der
Leistungsort nach Österreich, wenn das Fahrzeug in Österreich genutzt wird. In
diesem Fall unterliegt die Vermietungsleistung der österreichischen
Umsatzsteuer.
2.)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der
sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten,
BGBl. II Nr. 102/1997 (15. April 1997). Diese Verordnung wurde
durch die nachfolgende Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die
Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikations-diensten
und Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen vom 21. August 2003, BGBl. II Nr.
383/2003, außer Kraft gesetzt:
Liegt
der Ort von Telekommunikationsdiensten gemäß § 3a UStG 1994 außerhalb des
Gemeinschaftsgebietes, so wird nach dieser Verordnung der Leistungsort in das
Inland verlagert, wenn die Telekommunikations-dienstleistung im Inland genutzt
oder ausgewertet wird. Damit soll einerseits eine Nichtbesteuerung vermieden
und andererseits eine Gleichbehandlung erreicht werden. Unabhängig davon, ob
ein Drittlandsunternehmer oder ein inländischer Unternehmer die
Telekommunikationsdienstleistung erbringt und unabhängig davon, ob der
Leistungsempfänger ein Inländer oder Drittländer ist, soll die Besteuerung am Ort
des "Verbrauches" erfolgen.
3.)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der
sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal,
BGBl. II Nr. 218/1998 (9. Juli 1998):
Nach
dieser Verordnung wird der Ort der Leistung bei der Personalgestellung vom
Inland in das Drittlandsgebiet verlagert, wenn das gestellte Personal im
Drittland eingesetzt wird. Diese Verordnung dient insbesondere der Vermeidung
von Wettbewerbsnachteilen. Auswirkungen ergeben sich dort, wo die Personalgestellung
im Auftrag eines nicht zum Vorsteuerabzug Berechtigten erfolgt.
Zielsetzung
der Regelung des § 3a Abs. 13 UStG 1994 samt der dazu ergangenen Verordnungen
ist es, Doppelbesteuerungen, Nichtbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen zu
vermeiden.