3120/AB XXII. GP

Eingelangt am 09.08.2005
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BM für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

 

 

GZ. BMF-310205/0083-I/4/2005

»

 

 

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3151/J vom 9. Juni 2005, der Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter und Kolleginnen und Kollegen, betreffend Kantinenservice m.finanz.genuss in Fortsetzung zu Nr. 1674/J, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich wie bei meiner Anfragebeantwortung 1671/AB
(zur schriftlichen parlamentarischen Anfrage 1674/J) vom 25. Juni 2004 nochmals darauf hinweisen, dass aufgrund des Sanierungsbedarfes der zum Teil baufälligen Palais des Prinzen Eugen und Questenberg-Kaunitz sowie des historischen Gebäudes Himmelpfortgasse 6 im Jahr 2002 als erste Maßnahme die Kantine im BMF generalsaniert wurde.

 

Die erste Pächterin nach der Neueröffnung der Kantine – die Firma KGS – hatte aufgrund der für sie ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 den Vertrag mit Wirksamkeit 30. Juni 2003 einseitig gekündigt.

 

In diesem Zusammenhang ersuche ich, den Tippfehler in der Beantwortung  Nr. 1671/AB vom 25. Juni 2004 der parlamentarischen Anfrage Nr. 1674/J vom 27. April 2004 zu entschuldigen. Die Kündigung durch KGS erfolgte nicht, wie irrtümlicherweise angegeben, im Dezember 2003 sondern im Dezember 2002.

 

Durch Herabsetzung des Pachtschillings und die Übernahme bestimmter Betriebskosten (Wärme, Strom, Gas, Müllabfuhr) durch das BMF – wie das auch in anderen Ressorts üblich ist – konnte eine Weiterführung des Kantinenbetriebes durch die Firma KGS und eine Zurück­nahme der Kündigung erreicht werden. Da auch das neue Betriebskonzept der Firma KGS von den Angehörigen des BMF nicht oder nur bedingt angenommen wurde, sah sich nun seinerseits das BMF genötigt, den Pachtvertrag am 26. September 2003 mit Wirkung zum 31. März 2004 zu kündigen.

 

Im Übrigen ist der Schluss der in der Einleitung der Anfrage im Punkt
a) Auftragsvergabe gezogen wird

"Auf Grund Ihrer konkreten Antworten (Anm. In der Anfragebeantwortung 1671/AB) „im Wege einer Interessentensuche“ und „aus 6 Interessenten als Bestbieter ausgewählt“ musste der Nationalrat davon ausgehen, dass Vergabeverfahren nach den Bestimmungen des Bundes­vergabegesetzes 2002 erfolgt"

samt der Behauptung,

“Es besteht der begründete Verdacht, dass das Parlament durch den Bundesminister für Finanzen unkorrekt bzw. falsch informiert wurde.“

 

für mich mehr als überraschend, da ja in der zitierten Anfrage 1674/J vom 27. April 2004 von den anfragenden Abgeordneten in der Einleitung selbst ausgeführt wurde, dass „die Grasser-Sprecherin Petra Bergauer festhielt, eine Ausschreibung habe nicht stattgefunden.“

 

Wieso daher das Parlament unkorrekt bzw. falsch informiert worden sein soll, wenn die angefragten Umstände dem Parlament bereits bekannt gewesen sind, ist mir unverständlich.

 

Die Anfrage geht ganz selbstverständlich davon aus, dass der gegenständliche Pachtvertrag als entgeltlicher Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich nach dem BVergG 2002 zu qualifizieren und daher nach dem Vergaberegime auszuschreiben gewesen wäre.

 

Diese in der Anfrage vertretene Rechtsansicht teilt das BMF nicht.

 

Unstreitig ist, dass dem BVergG 2002 nur Verträge unterliegen, mit denen die öffentliche Hand Leistungen von privaten Unternehmen gegen Entgelt beschafft. Daraus folgt, dass weder Verkäufe der öffentlichen Hand noch Bestandverträge (Leihe, Pacht oder Miete), in denen die öffentliche Hand eine Sache in Bestand gibt, dem BVergG 2002 unterliegen. Dazu bedarf es keiner „Ausnahme“ im BVergG 2002. Ordnet doch § 1 BVergG 2002 zwingend an, dass dieses Bundesgesetz nur für Verfahren zur Beschaffung von Leistungen gilt.

 

Demgegenüber ist das zwischen dem BMF und der Mörwald GmbH bestehende Rechtsverhältnis ein Bestandvertrag. Bestandverträge unterliegen nicht dem BVergG 2002.

 

Ein Beschaffungsvorgang läge etwa dann vor, wenn das BMF der Mörwald GmbH Zahlungen dafür leisten würde, dass die Mörwald GmbH die Kantine betreibt. Das ist gerade nicht der Fall. Die Mörwald GmbH betreibt die Kantine auf eigenes wirtschaftliches Risiko.

 

Dass die Kantine in einem bestimmten Ausstattungszustand übergeben wurde und dass die Bestandgeberin, sohin das BMF, auch laufend bestimmte, vorab mit dem Bestandgeber akkordierte Investitionen übernehmen muss, ist gerade typisch für einen Bestandvertrag.

 

Wenn man den „Beschaffungszweck“ daraus ableiten wollte, dass es dem BMF vordringlich darum ging, mit diesem Vertrag sicherzustellen, dass seinen Bediensteten im eigenen Haus die Möglichkeit der Verköstigung angeboten wird, dann übersieht diese Argumentation, dass ein Bestandvertrag nicht deshalb zum „Beschaffungsvorgang“ wird, weil der Bestandgeber nicht einfach Geld erhält, sondern mit diesem Bestandvertrag auch sicherstellt, dass bestimmte Leistungen überhaupt stattfinden.

 

So ist die im gegenständlichen Pachtvertrag verankerte Betriebspflicht gerade nicht „beschaffungstypisch“, sondern gehört zu den typischen Kernelementen jedes Pachtvertrages. Besteht doch ein legitimes Interesse eines jeden Verpächters, sohin auch des BMF, bei Pachtende ein lebendes Unternehmen zurückzuerhalten.

 

Dass für die Zur-Verfügung-Stellung der Räume lediglich ein symbolischer Pachtzins bezahlt wird, ändert nichts an der Qualifikation als Bestandvertrag. Zum einen ist die Festlegung eines zu bezahlenden Pachtzinses nicht notwendiges Element jedes Bestandvertrages. Auch wenn die Überlassung der Räumlichkeiten unentgeltlich erfolgen würde, wäre dies immer noch ein Bestandvertrag, nämlich Leihe.

 

Festzuhalten bleibt daher, dass die Leistungen, welche die Mörwald GmbH in den verpachteten Räumlichkeiten erbringt, nämlich den Betrieb der Küche und die Ausgabe von Speisen und Getränken, zwar durchaus den Interessen des BMF dienen, aber nicht vom BMF bezahlt werden, sondern von den unmittelbaren Abnehmern dieser Leistung. Schon deshalb kann darin kein Dienstleistungsauftrag des BMF liegen.

 

Dass dafür auch pro Essen eine Essensmarke eingelöst werden kann, ändert nichts am Fehlen einer Entgeltbeziehung zwischen dem BMF und der Mörwald GmbH. Ist es doch unstreitig, dass die über € 1,10 ausgestellte Essensmarke:

 

·        nur einen Bruchteil des auch für das billigste Menü verlangten Preises abdeckt,

 

·        nicht nur bei der Mörwald GmbH, sondern auch bei mehreren anderen Betrieben, teils in unmittelbarer Nähe des BMF, eingelöst werden kann und schließlich

 

·        auch diese Essensmarken kein fixer Zuschuss an den Pächter sind, sondern nur refundiert werden können, wenn der Kunde auch tatsächlich bei der Mörwald GmbH in der Kantine sein Essen kauft.

 

Dass in der Vielfalt der von der Mörwald GmbH angebotenen Speisen und Getränken das BMF dem Pächter vorgibt, zwei Menüs zu einvernehmlich festgelegten Preisen anzubieten, ohne den Pächter hinsichtlich seines darüber hinausgehenden Angebots an Speisen und Getränken einzuschränken, ist für den Betrieb einer Kantine geradezu typisch. Auch diese, dem Pächter sowohl unter Qualitätsgesichtspunkten als auch preislich vorgegebenen Menüs, werden ihm nicht durch das BMF „garantiert“ refundiert, sondern werden von den Kunden des Pächters nur dann bezahlt, wenn sie von diesen Kunden als Leistung angenommen werden, sodass der Pächter auch hier das wirtschaftliche Risiko trägt, dass diese Menüs entsprechend verkauft werden können.

 

Selbst der Versuch, diesen Vertrag als „Dienstleistungskonzession“ zu qualifizieren und ihn damit doch wieder einem – gemilderten – Vergaberegime zu unterstellen, wäre nach Ansicht des BMF erfolglos.

 

Zunächst einmal ist klarzustellen, dass nach der gesetzlichen Definition der Dienstleistungskonzession in § 4 Abs 2 BVergG 2002 das Wesen der Dienstleistungskonzession darin liegt, dass das Entgelt für die erbrachte Dienstleistung das Recht zur Nutzung dieser Dienstleistung ist. Sohin ein Recht, das dem Auftragnehmer im Zuge eines solchen Dienstleistungskonzessionsvertrages vom Auftraggeber eingeräumt wird.

 

Worin aber das über das selbstverständliche Nutzungsrecht eines jeden Pächters hinausgehende Recht besteht, das der Mörwald GmbH eingeräumt sein sollte, ist nicht ersichtlich.

 

Nun war zwar zum Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen Vertrages kaum Literatur und so gut wie keine Judikatur zur Qualifikation von Dienstleistungskonzessionen in Österreich verfügbar. Das liegt daran, dass nach dem europäischen Vergaberegime Dienstleistungskonzessionen unverändert auch heute noch außerhalb des Vergaberegimes stehen und – für Österreich – erst durch das BVergG 2002 einem (abgemilderten) Vergaberegime unterworfen wurden. Es war daher jedenfalls bei Abschluss des gegenständlichen Vertrages eine mit guten Gründen vertretbare Rechtsansicht, den gegenständlichen Vertrag nicht als Dienstleistungskonzession zu qualifizieren.

 

Aber auch aus heutiger Sicht sprechen die vorgenannten Gründe gegen eine Qualifikation des gegenständlichen Vertrages als Dienstleistungskonzession, weshalb das BMF keinen Anlass sieht, von dieser seiner Rechtsansicht abzugehen.

 

Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen beantworte ich die konkreten Fragen wie folgt:

 

Zu 1.:

Laut Auskunft der Burghauptmannschaft Österreich betrugen die Gesamtkosten für die Generalsanierung Personalrestaurant und Speiseräume rd. EUR 1,331.000,-- inkl. Umsatzsteuer.

 

Zu 2.:

Der Pachtvertrag vom 11. Feber 2004 (Beginn des Pachtverhältnisses am 1. April 2004) wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

 

Zu 3.:

Zur Konkretisierung einzelner Vertragspunkte wurde am 25. Feber 2004 vom BMF als Verpächterin ein so genannter Sideletter zum Pachtvertrag verfasst und von der Verpächterin unterfertigt.

 

Zu 4.:

Im Sideletter wurde zum Punkt VII. des Pachtvertrages ausgeführt, dass über die vorhandene Einrichtung hinaus von der Pächterin getätigte notwendige und sinnvolle zusätzliche Investitionen an Maschinen und Geräten von der Verpächterin übernommen sowie in die Anlage B des Pachtvertrages aufgenommen werden.

 

Punkt VII. des Pachtvertrages lautet:

Jede bauliche Veränderung des Pachtgegenstandes, die Neuaufstellung von Maschinen oder die Änderung bestehender Aufstellungsplätze, das Verlegen von Leitungen aller Art sowie das Anbringen von Firmenschildern und sonstige Werbung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Verpächterin.

 

Bis zum Zeitpunkt der Anfrage wurden keine zusätzlichen Investitionen an Maschinen und Geräten von der Verpächterin refundiert.

 

Zu 5.:

Im Sideletter wurde in Konkretisierung zu Punkt IX. die „Zustimmung gegeben, dass die Pächterin die Räumlichkeiten auch außerhalb der im Punkt II angeführten Öffnungszeiten für Catering in und außer Haus benützen und die Rohmaterialien und Speisen im Bereich des Gebäudes Wien 1., Himmelpfortgasse 6, entsprechend ein- und ausfahren darf“.

 

Punkt IX. des Pachtvertrages lautet:

Die vertragsgegenständlichen  Räumlichkeiten dürfen nur zur Führung des Restaurant­betriebes verwendet werden. Jede Überlassung des Betriebes, der Räumlichkeiten oder der Einrichtungsgegenstände an dritte Personen, aus welchem Rechtsgrund auch immer, ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Verpächterin zulässig. Die Verpächterin behält sich vor, im Einvernehmen mit der Pächterin die Räumlichkeiten (ausgenommen den unmittelbaren Speisenausgaben- bzw. Buffetbereich) auch für andere Zwecke und außerhalb der im Punkt II angeführten Öffnungszeiten zu benützen.

 

Punkt II. des Pachtvertrages lautet:

Die Pächterin ist zum ganzjährigen Betrieb verpflichtet. Die Essensausgabe hat von 11.00 bis 14.00 Uhr zu erfolgen, das Buffet ist mindestens von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr (Montag bis Freitag) geöffnet zu halten.

Allfällige Änderungen der Betriebszeiten sind im Einvernehmen zwischen der Verpächte­rin und der Pächterin festzulegen, wobei den Erfordernissen des Amtsbetriebes und der jeweiligen Dienstzeitenregelung Rechnung zu tragen ist. Zutrittserlaubnis zum Selbst­bedienungsrestaurant und zum Buffet haben nur Angehörige des Bundesministeriums für Finanzen bzw. deren Gäste, sonstige Bundesbedienstete und Personen, welche mit Zustimmung der Verpächterin namhaft gemacht wurden. Die Pächterin ist nicht berechtigt, gegenüber einem anderen Personenkreis Werbung für das Selbstbe­dienungsrestaurant zu betreiben.

 

Die Pächterin ist verpflichtet, den Betrieb in einwandfreier, dem Widmungscharakter des Hauses als Amtsgebäude entsprechender Weise zu führen und nur einwandfreies, gut beleumundetes Personal zu beschäftigen.

 

Zu 6., 15. - 17. und 18:

Bei Beantwortung der Anfrage Nr. 1674/J vom 27. April 2004 wurde hinsichtlich der Firma KGS auf die letzte aktuelle Situation abgestellt.

Daher wurde in der Anfragebeantwortung von einer detaillierten Darstellung der Entwicklung des Pachtverhältnisses mit der Firma KGS Abstand genommen.

Der mit der Firma KGS am 23. Juli 2001 mit Wirkung 1. Dezember 2001 abgeschlossene Pachtvertrag wurde, wie einleitend bereits dargelegt, seitens der KGS mit Wirksamkeit 30. Juni 2003 gekündigt. Diese Kündigung wurde wieder zurückgenommen und der Pachtvertrag mit Nachtrag vom 1. Juli 2003 dahin abgeändert, dass das Pachtentgelt auf EUR 1 pro Monat eingeschränkt wurde. Zuvor waren zwei Prozent des monatlichen Gesamtbruttoumsatzes als Pachtschilling zu bezahlen, mindestens jedoch jährlich EUR 5.232,--.

 

Die Gründe für die Veränderung habe ich bei der Beantwortung der Fragen 1. und 2. der Anfrage 1674/J dargelegt (...„wirtschaftlich ungünstige Entwicklung“...).

 

Der diesbezügliche Punkt (Übernahme von durch die Pächterin getätigten notwendigen und sinnvollen zusätzlichen Investitionen) im gegenständlichen Sideletter war lediglich die Weiterführung der dargestellten Vorgehensweise.

 

Der Pachtvertrag mit der Firma Mörwald GmbH ist inhaltlich ident mit dem vorgenannten Pachtvertrag in der letztgenannten Fassung.

Denn auch die Firma KGS war mit Genehmigung der Verpächterin vertraglich berechtigt, Speisen außer Haus zu verbringen. (Punkt II. Pachtvertrag KGS vom 23. Juli 2001.)

Die Firma KGS hat jedoch nie um eine entsprechende Genehmigung angesucht, einen Sideletter zu diesem Pachtvertrag gab es deshalb nicht.

Die Einräumung der Möglichkeit des Catering außer Haus im Sideletter folgt der gleichen Überlegung wie die Änderung des Pachtentgelts (...„wirtschaftlich ungünstige Entwicklung“...).

 

Die Auffassung, wonach dem Nationalrat etwas verschwiegen oder gar wahrheitswidrig ausgeführt worden sei, weise ich daher entschieden zurück.

 

Ergänzend ist anzumerken, dass zum Zeitpunkt der Beantwortung der Voranfrage 1674/J die Fa. Mörwald die eingeräumte Möglichkeit des Catering außer Haus nicht genutzt hat.

Ab September 2004 wurde diese Möglichkeit nach Angaben der Fa. Mörwald rd. vier mal monatlich (bis inklusive Mai 2005) in Anspruch genommen.

 

Zu 7. und 22.:

Die Betriebsküche des BMF steht grundsätzlich den Bediensteten des BMF und Bediensteten von Bundesverwaltungen in der näheren Umgebung zur Verfügung und nimmt nicht am gastronomischen Wettbewerb der Inneren Stadt teil.

Gemäß Punkt II. des Pachtvertrages haben auch Personen Zutrittserlaubnis, die mit Zustimmung der Verpächterin namhaft gemacht werden. Dies sind gegenwärtig rd. 400 Personen von verschiedensten Firmen in der näheren Umgebung. Der Menüpreis für diese Personengruppe ist um EUR 1,- höher als jener der Bediensteten (EUR 5,- statt EUR 4,-).

 

Zu 8.:

Nein, ich bin nicht dieser Ansicht, da diese 10-jährige von den anfragenden Abgeordneten erwähnte Nutzungsdauer für Betriebe der Privatwirtschaft zutreffend sein mag, für den Bund aber sicherlich viel längere Zeiträume anzusetzen sind.

So war beispielsweise die Betriebskantine im BMF vor ihrer Sanierung durch die Burghaupt­mannschaft ohne größere Investitionen oder Umbauarbeiten 35 Jahre lang in Betrieb, was auch die erwähnten Kosten der Generalsanierung erklärt.

 

Zu 9.:

Im Jahr 2004 (1. April bis 31. 12. 2004) wurden 36.483 Essmarken zum Gesamtwert von EUR 40.131,-- abgerechnet.

Vom 1. Jänner 2005 bis 31. Mai 2005 wurden 23.616 Marken zum Gesamtwert von  EUR 25.977,60 abgerechnet.

 

Zu 10.:

Aufwand für

2004
(in EUR)

2005 (bis einschl. Mai) (in EUR)

Fernwärme

4.320,--

2.400,--

Strom

13.966,--

6.716,--

Reinigung (exkl. Küchenbereich)

3.053,-- (die ersten drei Monate wurde die Reinigung vom Hauspersonal-BMF durchgeführt)

2.544,--

Kassensysteme

26.570, 59 (darin enthalten u. a. EUR 20.517,47 für das Kassensystem, EUR 4.435,20 Kartenerstausstattung der Bediensteten)

2.053,08

 

Zu 11., 12., 13.:

Hierzu verweise ich auf meine einleitenden Ausführungen, wonach jedenfalls bei Abschluss des gegenständlichen Vertrages aber auch nach Rechtsansicht des BMF aus heutiger Sicht der gegenständliche Vertrag als Bestandvertrag, sohin weder als entgeltlicher Dienstleistungsauftrag noch als Dienstleistungskonzession zu qualifizieren ist. Dieser Vertrag unterlag und unterliegt daher nicht dem Vergaberegime des BVergG 2002.

 

Zusammengefasst wird der gegenständliche Vertrag deshalb als Bestandvertrag qualifiziert, weil er kein Element enthält, das für einen Bestandvertrag anders als typisch wäre. Sowohl die Betriebspflicht als auch die Vorgabe bestimmter Mindeststandards, wie etwa die Vorgabe, dass bei sonst unbeschränkter Möglichkeit des Pächters sein Angebot an Speisen und Getränken zu gestalten zwei Sozialmenüs angeboten werden müssen, sind für Pachtverträge bei einer Kantine geradezu typisch.

 

Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Pächterin für seine Leistungen keine Zahlungen oder sonstigen finanziellen Vorteile durch das BMF erhält.

 

Dass die Räumlichkeiten samt bestimmten Investitionen kostenlos zur Verfügung gestellt werden, ändert nichts am uneingeschränkten Betriebsrisiko der Pächterin dafür, dass das, was er in diesen Räumlichkeiten produziert, am Markt auch abgenommen wird und schadet der Qualifikation als Bestandvertrag nicht.

 

Daher wurde - in Beantwortung der Frage 11 – die Vergabe an die Mörwald GmbH nicht als Vergabe im Oberschwellenbereich unter Einhaltung der Bestimmung des BVergG 2002 abgewickelt, weil dieser Vertragsabschluss dem genannten Gesetz nicht unterlag.

 

Eine Beantwortung der Fragen 12 und 13 erübrigt sich daher, da sie auf der falschen Grundannahme beruhen, dass der Abschluss des gegenständlichen Vertrages dem Vergaberegime des BVergG 2002 unterlag – was nach der Rechtsansicht des BMF gerade nicht zutrifft.

 

Zu 14., 25. und 26.:

Diese Umstände sind erst seit Juni 2005 aus den Medien bekannt.

 

Punkt III. des Pachtvertrages lautet:

Das Pachtverhältnis beginnt am 1. April 2004 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

 

Jeder der beiden Vertragspartner ist berechtigt, das Vertragsverhältnis zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich aufzukündigen.

 

Die Verpächterin ist berechtigt, das Pachtverhältnis aus den Gründen des § 1118 ABGB, sowie aus sonstigen wichtigen Gründen, insbesondere aus den folgenden Gründen, jederzeit als für sofort aufgelöst zu erklären:

 

Eröffnung des Ausgleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen der Pächterin, Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels Kosten­deckung.

Gänzliche oder teilweise Überlassung des Pachtgegenstandes an dritte Personen, in welcher Rechtsform auch immer, sofern nicht die schriftliche Zustimmung der Verpächterin erteilt wurde.

 

Nichterfüllung wesentlicher, vertraglich übernommener Pflichten durch die Pächterin trotz vorangegangener schriftlicher Mahnung verbunden mit einer Nachfristsetzung, insbesondere wenn die Pächterin mit einer vereinbarten Zahlung trotz Mahnung im Rückstand bleibt, oder wenn die von ihr angebotenen Speisen oder Getränke keine einwandfreie Qualität aufweisen.

Benützung der vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten zu anderen Zwecken als den vertraglich vereinbarten Kantinenbetrieb, außer mit schriftlicher Genehmigung der Verpächterin.

 

Verletzung der in Punkt VIII. festgelegten Verpflichtungen durch die Pächterin.

Verweigerung des Abschlusses einer entsprechenden Haftpflichtversicherung durch die Pächterin oder Beendigung dieser Haftpflichtversicherung vor Beendi­gung des Pachtverhältnisses (vergleiche Punkt XI.).

 

Punkt VIII. des Pachtvertrages lautet:

Die Pächterin ist verpflichtet, der Verpächterin auf Verlangen Urkunden der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, des zuständigen Finanzamtes und des Magistrates der Stadt Wien vorzulegen, aus welchen sich, in Verbindung mit den Zahlungsbelegen der Pächterin, die laufende Entrichtung der Sozialversicherungs­beiträge für sämtliche im Betrieb versicherungspflichtige Beschäftigte sowie die Be­zahlung der vom Pachtgegenstand zu leistenden Getränkesteuern und sonstigen öffent­lichen Abgaben, für welche die Verpächterin nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet, ergibt.

 

Den Organen des Arbeitsinspektorates ist auf Verlangen Zutritt zu den Betriebsräumen zu gewähren. Die Verpächterin hat das Recht, alle Räume der Pächterin in deren Begleitung jederzeit zu besichtigen.

 

Punkt XI. des Pachtvertrages lautet:

Die Pächterin verpflichtet sich, für alle Schäden, insbesondere Brandschäden, die durch die Betriebsführung am Bundeseigentum entstehen und für die die Pächterin nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet, bei einem in Österreich zugelassenen Versiche­rungsunternehmen auf ihre Kosten eine Haftpflichtversicherung mit einer Versiche­rungssumme von mindestens Euro 1.500.000,-- abzuschließen, sowie die Haftpflichtver­sicherung bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses aufrecht zu erhalten und ihren Bestand der Verpächterin über Verlangen jederzeit nachzuweisen.

Entsprechende Unterlagen über die eingegangene Versicherung sind der Verpächterin innerhalb eines Monates nach Abschluss eines Vertrages vorzulegen.

 

Festgehalten wird jedoch, dass die Haftung der Pächterin selbst jedenfalls unberührt bleibt.

 

Zu 19., 20. und 21.:

Die Firma KGS wäre ebenfalls berechtigt gewesen, mit Genehmigung der Verpächterin Speisen außer Haus zu verbringen. (Punkt II. Pachtvertrag KGS vom 23. Juli 2001.)

 

Aber wie ich schon in meiner Einleitung erwähnt habe, ist die Fa. KGS um eine derartige Genehmigung – Sideletter zum Vertrag – nie an die Verpächterin herangetreten. Somit kann ich auch keinen „Mehrwert“ zwischen den Verträgen Fa. KGS bzw. Fa. Mörwald erkennen.

 

Zu 23.:

Wie die Vorpächterin Fa. KGS wurde auch die Fa. Mörwald mit Catering betraut.

 

Zu 24.:

Der Gesamtbetrag der Aufträge betrug im Jahr 2004 EUR 31.617,07 und im laufenden Jahr 2005 (bis einschließlich Mai) EUR 24.073,37.

 

Zu 27.:

Laut einer Mitteilung des Magistratischen Bezirksamtes für den 1. und 8. Bezirk - nach vorheriger eingeholter Zustimmung der Fa. Mörwald – war die Kantine des Bundesministeriums für Finanzen der Gewerbebehörde als „weiterer Standort“ vom 1.4.2004 bis 27.5.2005 gemeldet.

Seit 27. 5. 2005 ist "m.genuss.RestaurantbetriebsgmbH" eine eigene Gesellschaft.

 

Zu 28. und 29.:

Zu diesen Fragen habe ich die dafür zuständige Burghauptmannschaft Österreich um eine Stellungnahme ersucht. Diese teilte Folgendes mit:

 

Die Genehmigung der Betriebsanlage erfolgte zuletzt mit Bescheid GZ 1/8-BA 23983/2001, vom 20.11.2002.

Die Anzeige der Burghauptmannschaft Österreich über die Änderung der mit rechtskräftigem Bescheid erstmals vom 22. November 1961, GZ MBA I/VIII-3Ba 1092/1/61, genehmigten Betriebsanlage in Wien 1, Himmelpfortgasse 6, nämlich Neu-Adaptierungsmaßnahmen (Erneuerung der Gastraum- und Kücheneinrichtung und Lüftungsanlage), als Änderung im Sinne des § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994, wurde mit o. a. GZ, seitens des Magistrats der Stadt Wien zur Kenntnis genommen.

 

Zu 30.:

Wie mir die BBG heute versichert, wäre zum damaligen Zeitpunkt für sie die Durchführung eines derartigen Vergabeverfahrens aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen.

 

Zu 31.:

Ich schließe derartige Bevorteilungen aus.

 

Zu 32.:

Ich habe selbstverständlich keine Vorteile erhalten und weise zum wiederholten Male darauf hin, dass meine Amtsführung völlig korrekt ist. An dieser Tatsache vermögen auch die unzähligen diesbezüglichen Angriffe der Opposition nichts zu ändern.

 

 

Mit freundliche Grüßen