3120/AB XXII. GP
Eingelangt am 09.08.2005
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BM
für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ. BMF-310205/0083-I/4/2005
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 3151/J vom 9. Juni 2005, der Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter
und Kolleginnen und Kollegen, betreffend Kantinenservice m.finanz.genuss in
Fortsetzung zu Nr. 1674/J, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich wie bei meiner
Anfragebeantwortung 1671/AB
(zur schriftlichen parlamentarischen Anfrage 1674/J) vom
25. Juni 2004 nochmals darauf hinweisen, dass aufgrund des
Sanierungsbedarfes der zum Teil baufälligen Palais des Prinzen Eugen und
Questenberg-Kaunitz sowie des historischen Gebäudes Himmelpfortgasse 6 im
Jahr 2002 als erste Maßnahme die Kantine im BMF generalsaniert wurde.
Die erste Pächterin nach der
Neueröffnung der Kantine – die Firma KGS – hatte aufgrund der für sie
ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung mit Schreiben vom 19. Dezember 2002
den Vertrag mit Wirksamkeit 30. Juni 2003 einseitig gekündigt.
In diesem Zusammenhang ersuche ich, den
Tippfehler in der Beantwortung Nr.
1671/AB vom 25. Juni 2004 der parlamentarischen Anfrage Nr. 1674/J vom 27.
April 2004 zu entschuldigen. Die Kündigung durch KGS erfolgte nicht, wie irrtümlicherweise
angegeben, im Dezember 2003 sondern im Dezember 2002.
Durch Herabsetzung des Pachtschillings
und die Übernahme bestimmter Betriebskosten (Wärme, Strom, Gas, Müllabfuhr)
durch das BMF – wie das auch in anderen Ressorts üblich ist – konnte eine
Weiterführung des Kantinenbetriebes durch die Firma KGS und eine Zurücknahme
der Kündigung erreicht werden. Da auch das neue Betriebskonzept der Firma KGS
von den Angehörigen des BMF nicht oder nur bedingt angenommen wurde, sah sich
nun seinerseits das BMF genötigt, den Pachtvertrag am 26. September 2003
mit Wirkung zum 31. März 2004 zu kündigen.
Im Übrigen ist der Schluss der in der
Einleitung der Anfrage im Punkt
a) Auftragsvergabe gezogen wird
"Auf
Grund Ihrer konkreten Antworten (Anm. In der Anfragebeantwortung 1671/AB) „im
Wege einer Interessentensuche“ und „aus 6 Interessenten als Bestbieter
ausgewählt“ musste der Nationalrat davon ausgehen, dass Vergabeverfahren nach
den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 erfolgt"
samt der Behauptung,
“Es besteht
der begründete Verdacht, dass das Parlament durch den Bundesminister für
Finanzen unkorrekt bzw. falsch informiert wurde.“
für mich mehr als überraschend, da ja
in der zitierten Anfrage 1674/J vom 27. April 2004 von den anfragenden
Abgeordneten in der Einleitung selbst ausgeführt wurde, dass „die
Grasser-Sprecherin Petra Bergauer festhielt, eine Ausschreibung habe nicht
stattgefunden.“
Wieso daher das Parlament unkorrekt
bzw. falsch informiert worden sein soll, wenn die angefragten Umstände dem
Parlament bereits bekannt gewesen sind, ist mir unverständlich.
Die Anfrage
geht ganz selbstverständlich davon aus, dass der gegenständliche Pachtvertrag
als entgeltlicher Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich nach dem
BVergG 2002 zu qualifizieren und daher nach dem Vergaberegime auszuschreiben
gewesen wäre.
Diese in der
Anfrage vertretene Rechtsansicht teilt das BMF nicht.
Unstreitig
ist, dass dem BVergG 2002 nur Verträge unterliegen, mit denen die öffentliche
Hand Leistungen von privaten Unternehmen gegen Entgelt beschafft. Daraus folgt,
dass weder Verkäufe der öffentlichen Hand noch Bestandverträge (Leihe, Pacht
oder Miete), in denen die öffentliche Hand eine Sache in Bestand gibt, dem
BVergG 2002 unterliegen. Dazu bedarf es keiner „Ausnahme“ im BVergG 2002.
Ordnet doch § 1 BVergG 2002 zwingend an, dass dieses Bundesgesetz nur für
Verfahren zur Beschaffung von Leistungen gilt.
Demgegenüber
ist das zwischen dem BMF und der Mörwald GmbH bestehende Rechtsverhältnis ein
Bestandvertrag. Bestandverträge unterliegen nicht dem BVergG 2002.
Ein
Beschaffungsvorgang läge etwa dann vor, wenn das BMF der Mörwald GmbH Zahlungen
dafür leisten würde, dass die Mörwald GmbH die Kantine betreibt. Das ist gerade
nicht der Fall. Die Mörwald GmbH betreibt die Kantine auf eigenes
wirtschaftliches Risiko.
Dass die
Kantine in einem bestimmten Ausstattungszustand übergeben wurde und dass die
Bestandgeberin, sohin das BMF, auch laufend bestimmte, vorab mit dem
Bestandgeber akkordierte Investitionen übernehmen muss, ist gerade typisch für
einen Bestandvertrag.
Wenn man den
„Beschaffungszweck“ daraus ableiten wollte, dass es dem BMF vordringlich darum
ging, mit diesem Vertrag sicherzustellen, dass seinen Bediensteten im eigenen
Haus die Möglichkeit der Verköstigung angeboten wird, dann übersieht diese
Argumentation, dass ein Bestandvertrag nicht deshalb zum „Beschaffungsvorgang“
wird, weil der Bestandgeber nicht einfach Geld erhält, sondern mit diesem
Bestandvertrag auch sicherstellt, dass bestimmte Leistungen überhaupt
stattfinden.
So ist die im
gegenständlichen Pachtvertrag verankerte Betriebspflicht gerade nicht
„beschaffungstypisch“, sondern gehört zu den typischen Kernelementen jedes
Pachtvertrages. Besteht doch ein legitimes Interesse eines jeden Verpächters,
sohin auch des BMF, bei Pachtende ein lebendes Unternehmen zurückzuerhalten.
Dass für die
Zur-Verfügung-Stellung der Räume lediglich ein symbolischer Pachtzins bezahlt
wird, ändert nichts an der Qualifikation als Bestandvertrag. Zum einen ist die
Festlegung eines zu bezahlenden Pachtzinses nicht notwendiges Element jedes
Bestandvertrages. Auch wenn die Überlassung der Räumlichkeiten unentgeltlich
erfolgen würde, wäre dies immer noch ein Bestandvertrag, nämlich Leihe.
Festzuhalten
bleibt daher, dass die Leistungen, welche die Mörwald GmbH in den verpachteten
Räumlichkeiten erbringt, nämlich den Betrieb der Küche und die Ausgabe von
Speisen und Getränken, zwar durchaus den Interessen des BMF dienen, aber nicht
vom BMF bezahlt werden, sondern von den unmittelbaren Abnehmern dieser
Leistung. Schon deshalb kann darin kein Dienstleistungsauftrag des BMF liegen.
Dass dafür
auch pro Essen eine Essensmarke eingelöst werden kann, ändert nichts am Fehlen
einer Entgeltbeziehung zwischen dem BMF und der Mörwald GmbH. Ist es doch
unstreitig, dass die über € 1,10 ausgestellte Essensmarke:
·
nur
einen Bruchteil des auch für das billigste Menü verlangten Preises abdeckt,
·
nicht
nur bei der Mörwald GmbH, sondern auch bei mehreren anderen Betrieben, teils in
unmittelbarer Nähe des BMF, eingelöst werden kann und schließlich
·
auch
diese Essensmarken kein fixer Zuschuss an den Pächter sind, sondern nur
refundiert werden können, wenn der Kunde auch tatsächlich bei der Mörwald GmbH
in der Kantine sein Essen kauft.
Dass in der Vielfalt der von der
Mörwald GmbH angebotenen Speisen und Getränken das BMF dem Pächter vorgibt,
zwei Menüs zu einvernehmlich festgelegten Preisen anzubieten, ohne den Pächter
hinsichtlich seines darüber hinausgehenden Angebots an Speisen und Getränken
einzuschränken, ist für den Betrieb einer Kantine geradezu typisch. Auch diese,
dem Pächter sowohl unter Qualitätsgesichtspunkten als auch preislich
vorgegebenen Menüs, werden ihm nicht durch das BMF „garantiert“ refundiert,
sondern werden von den Kunden des Pächters nur dann bezahlt, wenn sie von
diesen Kunden als Leistung angenommen werden, sodass der Pächter auch hier das
wirtschaftliche Risiko trägt, dass diese Menüs entsprechend verkauft werden können.
Selbst der Versuch, diesen Vertrag als
„Dienstleistungskonzession“ zu qualifizieren und ihn damit doch wieder einem –
gemilderten – Vergaberegime zu unterstellen, wäre nach Ansicht des BMF
erfolglos.
Zunächst einmal ist klarzustellen, dass
nach der gesetzlichen Definition der Dienstleistungskonzession in § 4 Abs 2
BVergG 2002 das Wesen der Dienstleistungskonzession darin liegt, dass das
Entgelt für die erbrachte Dienstleistung das Recht zur Nutzung dieser
Dienstleistung ist. Sohin ein Recht, das dem Auftragnehmer im Zuge eines
solchen Dienstleistungskonzessionsvertrages vom Auftraggeber eingeräumt wird.
Worin aber das über das
selbstverständliche Nutzungsrecht eines jeden Pächters hinausgehende Recht
besteht, das der Mörwald GmbH eingeräumt sein sollte, ist nicht ersichtlich.
Nun war zwar zum Zeitpunkt des
Abschlusses des gegenständlichen Vertrages kaum Literatur und so gut wie keine
Judikatur zur Qualifikation von Dienstleistungskonzessionen in Österreich
verfügbar. Das liegt daran, dass nach dem europäischen Vergaberegime
Dienstleistungskonzessionen unverändert auch heute noch außerhalb des
Vergaberegimes stehen und – für Österreich – erst durch das BVergG 2002 einem
(abgemilderten) Vergaberegime unterworfen wurden. Es war daher jedenfalls bei
Abschluss des gegenständlichen Vertrages eine mit guten Gründen vertretbare
Rechtsansicht, den gegenständlichen Vertrag nicht als Dienstleistungskonzession
zu qualifizieren.
Aber auch aus heutiger Sicht sprechen
die vorgenannten Gründe gegen eine Qualifikation des gegenständlichen Vertrages
als Dienstleistungskonzession, weshalb das BMF keinen Anlass sieht, von dieser
seiner Rechtsansicht abzugehen.
Unter Berücksichtigung obiger
Ausführungen beantworte ich die konkreten Fragen wie folgt:
Zu 1.:
Laut Auskunft der Burghauptmannschaft
Österreich betrugen die Gesamtkosten für die Generalsanierung
Personalrestaurant und Speiseräume rd. EUR 1,331.000,-- inkl. Umsatzsteuer.
Zu 2.:
Der Pachtvertrag vom 11. Feber 2004
(Beginn des Pachtverhältnisses am 1. April 2004) wurde auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen.
Zu 3.:
Zur Konkretisierung einzelner
Vertragspunkte wurde am 25. Feber 2004 vom BMF als Verpächterin ein so
genannter Sideletter zum Pachtvertrag verfasst und von der Verpächterin
unterfertigt.
Zu 4.:
Im Sideletter wurde zum Punkt VII. des
Pachtvertrages ausgeführt, dass über die vorhandene Einrichtung hinaus von der
Pächterin getätigte notwendige und sinnvolle zusätzliche Investitionen an
Maschinen und Geräten von der Verpächterin übernommen sowie in die Anlage B des
Pachtvertrages aufgenommen werden.
Punkt VII. des Pachtvertrages lautet:
Jede bauliche
Veränderung des Pachtgegenstandes, die Neuaufstellung von Maschinen oder die
Änderung bestehender Aufstellungsplätze, das Verlegen von Leitungen aller Art
sowie das Anbringen von Firmenschildern und sonstige Werbung bedürfen der
vorherigen schriftlichen Zustimmung der Verpächterin.
Bis zum Zeitpunkt der Anfrage wurden
keine zusätzlichen Investitionen an Maschinen und Geräten von der Verpächterin
refundiert.
Zu 5.:
Im Sideletter wurde in Konkretisierung
zu Punkt IX. die „Zustimmung gegeben, dass die Pächterin die Räumlichkeiten
auch außerhalb der im Punkt II angeführten Öffnungszeiten für Catering in und
außer Haus benützen und die Rohmaterialien und Speisen im Bereich des Gebäudes
Wien 1., Himmelpfortgasse 6, entsprechend ein- und ausfahren darf“.
Punkt IX. des Pachtvertrages lautet:
Die
vertragsgegenständlichen
Räumlichkeiten dürfen nur zur Führung des Restaurantbetriebes verwendet
werden. Jede Überlassung des Betriebes, der Räumlichkeiten oder der
Einrichtungsgegenstände an dritte Personen, aus welchem Rechtsgrund auch immer,
ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Verpächterin zulässig. Die
Verpächterin behält sich vor, im Einvernehmen mit der Pächterin die Räumlichkeiten
(ausgenommen den unmittelbaren Speisenausgaben- bzw. Buffetbereich) auch für
andere Zwecke und außerhalb der im Punkt II angeführten Öffnungszeiten zu
benützen.
Punkt II. des Pachtvertrages lautet:
Die Pächterin
ist zum ganzjährigen Betrieb verpflichtet. Die Essensausgabe hat von 11.00 bis
14.00 Uhr zu erfolgen, das Buffet ist mindestens von 7.30 Uhr bis
16.00 Uhr (Montag bis Freitag) geöffnet zu halten.
Allfällige
Änderungen der Betriebszeiten sind im Einvernehmen zwischen der Verpächterin
und der Pächterin festzulegen, wobei den Erfordernissen des Amtsbetriebes und
der jeweiligen Dienstzeitenregelung Rechnung zu tragen ist. Zutrittserlaubnis
zum Selbstbedienungsrestaurant und zum Buffet haben nur Angehörige des
Bundesministeriums für Finanzen bzw. deren Gäste, sonstige Bundesbedienstete
und Personen, welche mit Zustimmung der Verpächterin namhaft gemacht wurden.
Die Pächterin ist nicht berechtigt, gegenüber einem anderen Personenkreis
Werbung für das Selbstbedienungsrestaurant zu betreiben.
Die Pächterin
ist verpflichtet, den Betrieb in einwandfreier, dem Widmungscharakter des
Hauses als Amtsgebäude entsprechender Weise zu führen und nur einwandfreies,
gut beleumundetes Personal zu beschäftigen.
Zu 6., 15. - 17. und
18:
Bei Beantwortung der Anfrage Nr. 1674/J
vom 27. April 2004 wurde hinsichtlich der Firma KGS auf die letzte aktuelle
Situation abgestellt.
Daher wurde in der Anfragebeantwortung
von einer detaillierten Darstellung der Entwicklung des Pachtverhältnisses mit
der Firma KGS Abstand genommen.
Der mit der Firma KGS am
23. Juli 2001 mit Wirkung 1. Dezember 2001 abgeschlossene
Pachtvertrag wurde, wie einleitend bereits dargelegt, seitens der KGS mit
Wirksamkeit 30. Juni 2003 gekündigt. Diese Kündigung wurde wieder zurückgenommen
und der Pachtvertrag mit Nachtrag vom 1. Juli 2003 dahin abgeändert,
dass das Pachtentgelt auf EUR 1 pro Monat eingeschränkt wurde. Zuvor waren
zwei Prozent des monatlichen Gesamtbruttoumsatzes als Pachtschilling zu
bezahlen, mindestens jedoch jährlich EUR 5.232,--.
Die Gründe für die Veränderung habe ich
bei der Beantwortung der Fragen 1. und 2. der Anfrage 1674/J dargelegt
(...„wirtschaftlich ungünstige Entwicklung“...).
Der diesbezügliche Punkt (Übernahme von
durch die Pächterin getätigten notwendigen und sinnvollen zusätzlichen
Investitionen) im gegenständlichen Sideletter war lediglich die Weiterführung
der dargestellten Vorgehensweise.
Der Pachtvertrag mit der Firma Mörwald
GmbH ist inhaltlich ident mit dem vorgenannten Pachtvertrag in der
letztgenannten Fassung.
Denn auch die Firma KGS war mit
Genehmigung der Verpächterin vertraglich berechtigt, Speisen außer Haus zu
verbringen. (Punkt II. Pachtvertrag KGS vom 23. Juli 2001.)
Die Firma KGS hat jedoch nie um eine
entsprechende Genehmigung angesucht, einen Sideletter zu diesem Pachtvertrag
gab es deshalb nicht.
Die Einräumung der Möglichkeit des
Catering außer Haus im Sideletter folgt der gleichen Überlegung wie die
Änderung des Pachtentgelts (...„wirtschaftlich ungünstige Entwicklung“...).
Die Auffassung, wonach dem Nationalrat
etwas verschwiegen oder gar wahrheitswidrig ausgeführt worden sei, weise ich
daher entschieden zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass zum
Zeitpunkt der Beantwortung der Voranfrage 1674/J die Fa. Mörwald die eingeräumte
Möglichkeit des Catering außer Haus nicht genutzt hat.
Ab September 2004 wurde diese
Möglichkeit nach Angaben der Fa. Mörwald rd. vier mal monatlich (bis inklusive
Mai 2005) in Anspruch genommen.
Zu 7. und 22.:
Die Betriebsküche des BMF steht
grundsätzlich den Bediensteten des BMF und Bediensteten von Bundesverwaltungen
in der näheren Umgebung zur Verfügung und nimmt nicht am gastronomischen
Wettbewerb der Inneren Stadt teil.
Gemäß Punkt II. des Pachtvertrages
haben auch Personen Zutrittserlaubnis, die mit Zustimmung der Verpächterin
namhaft gemacht werden. Dies sind gegenwärtig rd. 400 Personen von
verschiedensten Firmen in der näheren Umgebung. Der Menüpreis für diese
Personengruppe ist um EUR 1,- höher als jener der Bediensteten
(EUR 5,- statt EUR 4,-).
Zu 8.:
Nein, ich bin nicht dieser Ansicht, da
diese 10-jährige von den anfragenden Abgeordneten erwähnte Nutzungsdauer für
Betriebe der Privatwirtschaft zutreffend sein mag, für den Bund aber sicherlich
viel längere Zeiträume anzusetzen sind.
So war beispielsweise die
Betriebskantine im BMF vor ihrer Sanierung durch die Burghauptmannschaft ohne
größere Investitionen oder Umbauarbeiten 35 Jahre lang in Betrieb, was auch die
erwähnten Kosten der Generalsanierung erklärt.
Zu 9.:
Im Jahr 2004 (1. April bis 31. 12.
2004) wurden 36.483 Essmarken zum Gesamtwert von EUR 40.131,--
abgerechnet.
Vom 1. Jänner 2005 bis 31. Mai 2005
wurden 23.616 Marken zum Gesamtwert von
EUR 25.977,60 abgerechnet.
Zu 10.:
Aufwand für |
2004 |
2005 (bis einschl.
Mai) (in EUR) |
Fernwärme |
4.320,-- |
2.400,-- |
Strom |
13.966,-- |
6.716,-- |
Reinigung (exkl. Küchenbereich) |
3.053,-- (die ersten drei Monate
wurde die Reinigung vom Hauspersonal-BMF durchgeführt) |
2.544,-- |
Kassensysteme |
26.570, 59 (darin enthalten u. a.
EUR 20.517,47 für das Kassensystem, EUR 4.435,20
Kartenerstausstattung der Bediensteten) |
2.053,08 |
Zu 11., 12., 13.:
Hierzu verweise ich auf meine
einleitenden Ausführungen, wonach jedenfalls bei Abschluss des gegenständlichen
Vertrages aber auch nach Rechtsansicht des BMF aus heutiger Sicht der
gegenständliche Vertrag als Bestandvertrag, sohin weder als entgeltlicher
Dienstleistungsauftrag noch als Dienstleistungskonzession zu qualifizieren ist.
Dieser Vertrag unterlag und unterliegt daher nicht dem Vergaberegime des BVergG
2002.
Zusammengefasst wird der
gegenständliche Vertrag deshalb als Bestandvertrag qualifiziert, weil er kein
Element enthält, das für einen Bestandvertrag anders als typisch wäre. Sowohl
die Betriebspflicht als auch die Vorgabe bestimmter Mindeststandards, wie etwa
die Vorgabe, dass bei sonst unbeschränkter Möglichkeit des Pächters sein
Angebot an Speisen und Getränken zu gestalten zwei Sozialmenüs angeboten werden
müssen, sind für Pachtverträge bei einer Kantine geradezu typisch.
Wesentlich ist in diesem Zusammenhang,
dass der Pächterin für seine Leistungen keine Zahlungen oder sonstigen
finanziellen Vorteile durch das BMF erhält.
Dass die Räumlichkeiten samt bestimmten
Investitionen kostenlos zur Verfügung gestellt werden, ändert nichts am
uneingeschränkten Betriebsrisiko der Pächterin dafür, dass das, was er in
diesen Räumlichkeiten produziert, am Markt auch abgenommen wird und schadet der
Qualifikation als Bestandvertrag nicht.
Daher wurde - in Beantwortung der Frage
11 – die Vergabe an die Mörwald GmbH nicht als Vergabe im Oberschwellenbereich
unter Einhaltung der Bestimmung des BVergG 2002 abgewickelt, weil dieser
Vertragsabschluss dem genannten Gesetz nicht unterlag.
Eine Beantwortung der Fragen 12 und 13
erübrigt sich daher, da sie auf der falschen Grundannahme beruhen, dass der
Abschluss des gegenständlichen Vertrages dem Vergaberegime des BVergG 2002
unterlag – was nach der Rechtsansicht des BMF gerade nicht zutrifft.
Zu 14., 25. und 26.:
Diese Umstände sind erst seit Juni 2005
aus den Medien bekannt.
Punkt III. des Pachtvertrages lautet:
Das
Pachtverhältnis beginnt am 1. April 2004 und wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen.
Jeder der
beiden Vertragspartner ist berechtigt, das Vertragsverhältnis zum
31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines
jeden Jahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich
aufzukündigen.
Die
Verpächterin ist berechtigt, das Pachtverhältnis aus den Gründen des
§ 1118 ABGB, sowie aus sonstigen wichtigen Gründen, insbesondere aus den
folgenden Gründen, jederzeit als für sofort aufgelöst zu erklären:
Eröffnung des
Ausgleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen der Pächterin, Abweisung
eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels Kostendeckung.
Gänzliche oder
teilweise Überlassung des Pachtgegenstandes an dritte Personen, in welcher
Rechtsform auch immer, sofern nicht die schriftliche Zustimmung der
Verpächterin erteilt wurde.
Nichterfüllung
wesentlicher, vertraglich übernommener Pflichten durch die Pächterin trotz
vorangegangener schriftlicher Mahnung verbunden mit einer Nachfristsetzung,
insbesondere wenn die Pächterin mit einer vereinbarten Zahlung trotz Mahnung im
Rückstand bleibt, oder wenn die von ihr angebotenen Speisen oder Getränke keine
einwandfreie Qualität aufweisen.
Benützung der
vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten zu anderen Zwecken als den vertraglich
vereinbarten Kantinenbetrieb, außer mit schriftlicher Genehmigung der
Verpächterin.
Verletzung der
in Punkt VIII. festgelegten Verpflichtungen durch die Pächterin.
Verweigerung
des Abschlusses einer entsprechenden Haftpflichtversicherung durch die
Pächterin oder Beendigung dieser Haftpflichtversicherung vor Beendigung des
Pachtverhältnisses (vergleiche Punkt XI.).
Punkt VIII. des Pachtvertrages lautet:
Die Pächterin
ist verpflichtet, der Verpächterin auf Verlangen Urkunden der Wiener
Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, des zuständigen Finanzamtes
und des Magistrates der Stadt Wien vorzulegen, aus welchen sich, in Verbindung
mit den Zahlungsbelegen der Pächterin, die laufende Entrichtung der
Sozialversicherungsbeiträge für sämtliche im Betrieb versicherungspflichtige
Beschäftigte sowie die Bezahlung der vom Pachtgegenstand zu leistenden
Getränkesteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, für welche die
Verpächterin nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet, ergibt.
Den Organen
des Arbeitsinspektorates ist auf Verlangen Zutritt zu den Betriebsräumen zu
gewähren. Die Verpächterin hat das Recht, alle Räume der Pächterin in deren
Begleitung jederzeit zu besichtigen.
Punkt XI. des Pachtvertrages lautet:
Die Pächterin
verpflichtet sich, für alle Schäden, insbesondere Brandschäden, die durch die
Betriebsführung am Bundeseigentum entstehen und für die die Pächterin nach den
gesetzlichen Bestimmungen haftet, bei einem in Österreich zugelassenen Versicherungsunternehmen
auf ihre Kosten eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von
mindestens Euro 1.500.000,-- abzuschließen, sowie die Haftpflichtversicherung
bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses aufrecht zu erhalten und ihren
Bestand der Verpächterin über Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Entsprechende
Unterlagen über die eingegangene Versicherung sind der Verpächterin innerhalb
eines Monates nach Abschluss eines Vertrages vorzulegen.
Festgehalten
wird jedoch, dass die Haftung der Pächterin selbst jedenfalls unberührt bleibt.
Zu 19., 20. und 21.:
Die Firma KGS wäre ebenfalls berechtigt
gewesen, mit Genehmigung der Verpächterin Speisen außer Haus zu verbringen.
(Punkt II. Pachtvertrag KGS vom 23. Juli 2001.)
Aber wie ich schon in meiner Einleitung
erwähnt habe, ist die Fa. KGS um eine derartige Genehmigung – Sideletter zum
Vertrag – nie an die Verpächterin herangetreten. Somit kann ich auch keinen
„Mehrwert“ zwischen den Verträgen Fa. KGS bzw. Fa. Mörwald erkennen.
Zu 23.:
Wie die Vorpächterin Fa. KGS wurde auch
die Fa. Mörwald mit Catering betraut.
Zu 24.:
Der Gesamtbetrag der Aufträge betrug im
Jahr 2004 EUR 31.617,07 und im laufenden Jahr 2005 (bis einschließlich
Mai) EUR 24.073,37.
Zu 27.:
Laut einer Mitteilung des
Magistratischen Bezirksamtes für den 1. und 8. Bezirk - nach vorheriger
eingeholter Zustimmung der Fa. Mörwald – war die Kantine des Bundesministeriums
für Finanzen der Gewerbebehörde als „weiterer Standort“ vom 1.4.2004 bis
27.5.2005 gemeldet.
Seit 27. 5. 2005 ist
"m.genuss.RestaurantbetriebsgmbH" eine eigene Gesellschaft.
Zu 28. und 29.:
Zu diesen Fragen habe ich die dafür
zuständige Burghauptmannschaft Österreich um eine Stellungnahme ersucht. Diese
teilte Folgendes mit:
Die Genehmigung der Betriebsanlage
erfolgte zuletzt mit Bescheid GZ 1/8-BA 23983/2001, vom 20.11.2002.
Die Anzeige der Burghauptmannschaft
Österreich über die Änderung der mit rechtskräftigem Bescheid erstmals vom 22.
November 1961, GZ MBA I/VIII-3Ba 1092/1/61, genehmigten Betriebsanlage in Wien
1, Himmelpfortgasse 6, nämlich Neu-Adaptierungsmaßnahmen (Erneuerung der
Gastraum- und Kücheneinrichtung und Lüftungsanlage), als Änderung im Sinne des
§ 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994, wurde mit o. a. GZ, seitens des Magistrats der Stadt
Wien zur Kenntnis genommen.
Zu 30.:
Wie mir die BBG heute versichert, wäre
zum damaligen Zeitpunkt für sie die Durchführung eines derartigen
Vergabeverfahrens aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen.
Zu 31.:
Ich schließe derartige Bevorteilungen
aus.
Zu 32.:
Ich habe selbstverständlich keine
Vorteile erhalten und weise zum wiederholten Male darauf hin, dass meine
Amtsführung völlig korrekt ist. An dieser Tatsache vermögen auch die unzähligen
diesbezüglichen Angriffe der Opposition nichts zu ändern.
Mit freundliche Grüßen