3127/AB XXII. GP
Eingelangt am 12.08.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum
Nationalrat Dr. Einem, Kolleginnen und Kollegen haben am
15. Juni 2005 unter
der Nr. 3168/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfra-
ge betreffend Zusammenhang mit den
Schlußfolgerungen des Vorsitzes beim EU-
Rat am 22./23. März 2005 und der
Anfragebeantwortung 2764/AB-XXII.GP gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
I. Allgemeiner formaler Teil
In Beantwortung der Punkte 1.-8. der Anfrage 3168/J vom 15. Juni 2005 und er-
gänzend zu meiner Anfragebeantwortung zu 2764/AB XXII.GP sind zunächst folgen-
de Feststellungen zu treffen:
Die in Punkt 4 der Anfrage zitierten Bestimmungen des BMG
weisen, wie zutreffend
festgestellt wurde, dem Bundeskanzleramt
unter anderem folgende Kompetenzen zu:
„[...]
Angelegenheiten des Europäischen Rates einschließlich der Koordination der
diesbezüglichen
Vorbereitungsmaßnahmen" sowie „Wirtschaftliche Koordination,
einschließlich der Koordination der Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse der
Frühjahrstagungen des Europäischen Rates" (Teil 2, Abschnitt A, Ziffer
1 der Anlage
zu § 2 BMG).
Die zitierten
Bestimmungen sind einerseits Grundlage dafür, daß ich an den Ta-
gungen
des Europäischen Rates teilnehme und weisen andererseits dem Bunde-
skanzleramt eine
Reihe koordinativer Zuständigkeiten im Zusammenhang mit den
Tagungen des Europäischen Rates zu.
Dies umfaßt unter
anderem die Koordination der Maßnahmen zur Umsetzung der
Schlußfolgerungen des Vorsitzes zur Tagung des Europäischen Rates vom 22./23.
März
2005.
Eine derartige
koordinative Zuständigkeit bedeutet, daß das Bundeskanzleramt bei
der
Umsetzung von Beschlüssen des Europäischen Rates befugt ist, Maßnahmen zu
setzen, die auf ein einheitliches Zusammenwirken sämtlicher - inhaltlich
betroffener -
Entscheidungsträger
innerhalb der Bundesregierung und die Wahrung des gemein-
samen Interesses gerichtet sind. Das Bundeskanzleramt fungiert in diesem Zusam-
menhang
daher beispielsweise als Ansprechpartner für die Bundesministerien, unter-
stützt diese in einem
laufenden Dialog und wirkt insbesondere auf eine zeitgerechte
und vollständige Umsetzung der Beschlüsse
hin.
Vor dem Hintergrund des in der österreichischen
Bundesverfassung geltenden Prin-
zips der Ministerverantwortlichkeit ist jedoch klarzustellen, daß im Rahmen
einer (le-
diglich) koordinativen Zuständigkeit des
Bundeskanzleramtes die Verantwortung für
die Umsetzung der Beschlüsse selbst (Vorbereiten bzw. Ergreifen erforderlicher
Maßnahmen, Legistik) sowie für die betreffenden Inhalte selbstverständlich in
der
Zuständigkeit des jeweiligen
Bundesministeriums verbleibt. Das Bundeskanzleramt
ist nicht zuständig, inhaltliche Entscheidungen in Hinblick auf die
Umsetzung dieser
Beschlüsse zu treffen. Ebenso sind daher
Fragen, die sich auf die Inhalte der zu
treffenden Maßnahmen beziehen, grundsätzlich nicht vom Bundeskanzleramt
zu
beantworten.
Zur Klarstellung ist letztlich unter Bezugnahme auf die
Formulierung in Punkt 6 Ihrer
Anfrage anzumerken, daß es sich bei den
Schlußfolgerungen des Vorsitzes zur Ta-
gung des Europäischen Rates grundsätzlich nicht um Beschlüsse des
Europäischen
Rates selbst, sondern um - vom Konsens der übrigen Teilnehmer getragene -
Schlußfolgerungen des Vorsitzes handelt.
II. Besonderer inhaltlicher Teil
Die Bundesregierung hat, nicht zuletzt im Rahmen des
Reformdialogs für Wachstum
und Beschäftigung, bereits weit reichende Maßnahmen zur Vorbereitung der Natio-
nalen Reformprogramme und zur Umsetzung der
Ziele der Lissabon-Strategie ge-
setzt.
Im Folgenden findet
sich eine Übersicht über die wichtigsten von der Bundesregie-
rung veranlaßten
Maßnahmen und Initiativen zur Umsetzung der relevanten Schluß-
folgerungen, insbesondere jene des Europäischen Rates vom März d.J., auf die
sich
die Punkte 9 bis 32 der vorliegenden Anfrage beziehen.
Es ist jedoch nochmals hervorzuheben, daß
der Großteil der von der vorliegenden
Anfrage betroffenen Sachbereiche keinen
Gegenstand der Vollziehung des Bundes-
kanzlers darstellt. Soweit nicht Agenden betroffen sind, die inhaltlich in die
Zuständig-
keit des Bundeskanzleramtes fallen (und auf welche bereits im Rahmen der
Anfrage-
beantwortung zu 2764/AB XXII.GP eingegangen
wurde), ist für die Beantwortung von
Fragen, die sich auf die Inhalte der
zu treffenden Maßnahmen beziehen, an das je-
weils zuständige Fachressort zu verweisen.
Infrastrukturausbau
Neben ihren unmittelbaren Konjunktur- und
Beschäftigungseffekten, gelten Investiti-
onen in die Infrastruktur als produktive
Investitionen in die zukünftige Wettbewerbs-
fähigkeit eines Landes. Österreich
hat gerade im Bereich Verkehr dringenden Aufhol-
bedarf - insbesondere bei der Verbesserung der Verkehrswege nach Mittel-
und Ost-
europa. Für den Bereich Infrastruktur werden
300 Mio. € zusätzlich zur Verfügung
gestellt. Mit diesen Mitteln sollen
in den Jahren 2005/2006 baureife Projekte im hoch-
rangigen Straßen- und Bahnnetz
vorangetrieben werden, wobei je 150 Mio. € für
Schiene und den Ausbau des Straßennetzes vorgesehen sind. Die
Realisierung die-
ses zusätzlichen Bauvolumens erfolgt über
Aufnahme in das Bauprogramm bzw. in
den Rahmenplan von ASFINAG und ÖBB. Bei der Umsetzung der Bauvorhaben
soll
besonderes Augenmerk auf die Einbindung von
KMU gelegt werden, indem Aus-
schreibungen so gestaltet werden, daß sie reelle Wettbewerbschancen
haben.
Um die Bedeutung zu
unterstreichen, die die Bundesregierung dem Ausbau der In-
frastruktur
beimißt, sei in Erinnerung gerufen, daß seit dem Jahr 2000 die Mittel für
den Bereich
Infrastruktur kontinuierlich aufgestockt wurden: Für Infrastruktur sind im
zuständigen Fachressort für den Zeitraum 2000-2014 im Bereich Schiene und
Straße
40,5 Mrd. € veranschlagt, also knapp
doppelt so viel wie im Vergleichszeitraum 1985-
1999 (20,7 Mrd. €). Im Sinne einer
umweltfreundlichen Infrastrukturpolitik wird dem
Ausbau des Eisenbahnnetzes der
Vorzug gegeben. Von den zukünftigen Investitionen
sollen 60% in den Schienenverkehr und
40% in den Ausbau des Straßennetzes
gehen.
Neben der unmittelbaren
Beschäftigungswirksamkeit von Infrastrukturinvestitionen
(hier gilt die
Formel: 1 Mrd. € in Infrastruktur = 15.000 neue Arbeitsplätze) tragen In-
frastrukturinvestitionen aufgrund der hohen Budgetrückflüsse (höhere
Steuereinnah-
men und geringere Sozialtransfers) stärker
zur Stabilisierung des Budgets der Folge-
jahre bei als beispielsweise Transferzahlungen.
Breitbandoffensive
Um den Zugang vieler Haushalte und Unternehmen zu modernen
Informations- und
Kommunikationstechnologien zu sichern,
bildet die Fortsetzung und Intensivierung
der bisherigen Breitbandoffensive
einen weiteren Schwerpunkt des Reformpro-
gramms. Im Zuge der intensivierten
Breitbandoffensive sollen vor allem ländliche Re-
gionen Zugang zu Breitbandinternet erhalten. Der Bund verdoppelt die bisherige
För-
derung und stellt dafür zusätzliche 10 Mio. € bereit. Darüber hinaus ist
eine Beteili-
gung der Länder in gleicher Höhe vorgesehen.
Betroffen sind in
diesem Zusammenhang das Bundesfinanzgesetz 2005 (Z 1 des
BFG
2005) und das Bundesfinanzgesetz 2006 (Z 1 des BFG 2006).
Ökostrom
Im Zusammenhang mit Österreichs
Nachhaltigkeitsstrategie und der österreichischen
Klimastrategie ist die Verlängerung der Frist für die verpflichtende erstmalige
Einspei-
sung
von Ökostrom aus bereits genehmigten Ökostrom-Anlagen um 1,5 Jahre bis
zum
31. Dezember 2007 ein wichtiges und positives Signal. Da durch diese Maßnah-
me auch derzeit noch
nicht finalisierte Projekte verwirklicht werden können, trägt sie
unmittelbar zu einer Förderung innovativer Umwelttechnologien bei. Im Übrigen
wird
der direkte Beschäftigungsimpuls mit etwa 3.000 Arbeitsplätzen beziffert.
Forschungsoffensive
Neben den
Investitionen in die Infrastruktur, stehen Investitionen in Forschung und
Entwicklung ganz oben auf der politischen Maßnahmen-Agenda. Innovationen und
deren unternehmerische Umsetzung gelten als Schlüsselfaktoren wenn es um die
langfristige
Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Unternehmen geht.
Österreich bekennt sich daher nachdrücklich
zu den gemeinsamen EU-Zielen (Lissa-
bon- und Barcelona-Agenda und hält an
der Vorgabe fest, bis zum Jahr 2010 eine
Forschungsquote von 3% des BIP zu
erreichen.
In diesem Zusammenhang sei auf die
beachtlichen Erfolge verwiesen, die Österreich
auf dem Weg zum
„3%-Ziel" bereits erzielen konnte. Österreich ist im Jahr 1999 von
einer Forschungsquote in Höhe von 1,88% des
BIP gestartet und liegt heute,
entsprechend den Berechnungen von
Statistik Austria bei 2,35% des BIP.
Um jedoch das Ziel
einer 3%-Forschungsquote bis 2010 zu erreichen, wird die Repu-
blik
Österreich im Zeitraum 2005 bis 2010 eine Forschungsanleihe in der Höhe von
1
Mrd. € begeben, die in den Jahren 2005 bis 2010 ausgabewirksam werden soll.
Damit
stehen für 2005/06 zusätzlich 225 Mio. € für Forschung und Entwicklung in Ös-
terreich zur
Verfügung. Die Bundesregierung setzt damit Rahmenbedingungen, die
einerseits langfristige Planung ermöglichen
und andererseits das hochgesteckte Ziel
einer Forschungsquote von 3% im Jahr 2010 erreichbar machen.
Die Durchführung der Finanzierung soll durch die
Österreichische Bundesfinanzie-
rungsagentur (ÖBFA) durch Mittelaufnahmen im Rahmen des Debt Management zur
Verfügung erfolgen. Die Bedeckung der Finanzierung wird durch
Privatisierungserlö-
se der ÖIAG sichergestellt. Die ÖIAG übernahm im Jahr 2000 einen Schuldenstand
von 6,3 Milliarden Euro und hat diesen durch Privatisierungserlöse seither
praktisch
abgebaut. Mit dem Jahresabschluß 2004 ist die ÖIAG de facto schuldenfrei. Der
Netto-Verschuldung von 709,5 Millionen Euro
stehen bereits zugeflossene Geldmittel
aus der Begebung der Umtauschanleihen auf Aktien von Telekom Austria und Voest
Alpine sowie die Erlöse aus dem Verkauf der VA Technologie gegenüber.
Nach der
vollständigen Schuldentilgung werden die ÖIAG-Ausschüttungen unter anderem zur
Finanzierung der Forschungsanleihe
verwendet.
Das „Wachstums- und Beschäftigungsgesetz
2005" umfaßt daher Änderungen im
Bereich des
•
Bundesfinanzgesetzes 2005 (betrifft: Z 2 bis 6),
•
Bundesfinanzierungsgesetzes 2006 (betrifft: Z 2 bis 6)
•
Bundesgesetzes über die Neuordnung der
Rechtsverhältnisse der Öster-
reichischen
Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Tele-
kombeteiligungsverwaltungsgesellschaft
(ÖIAG-Gesetz 2000; betrifft: Z1
§14 Abs.
6)
•
Bundesgesetzes über die Verwaltung und Koordination der
Finanz- und
sonstigen
Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz)
KMU Förderung
Die Struktur der Österreichischen
Wirtschaft verlangt eine besondere Berücksichti-
gung der Klein- und Mittelbetriebe bei
wirtschaftspolitischen Maßnahmen. 80% der
Unternehmen sind KMU (=Unternehmen bis 250 Beschäftigte) und sie
beschäftigen
rund 65,9% der Erwerbstätigen. Die Förderung
von KMU stellt daher ein zentrales
Anliegen der österreichischen Bundesregierung dar.
Im Bereich Forschung & Entwicklung
wurde daher eine Mittelstandsoffensive gestar-
tet. So soll künftig auch die Auftragsforschung steuerlich begünstigt werden.
Diese
Maßnahme soll dazu beitragen, die Forschung in den breiten Mittelstand zu
bringen.
Bislang war es für kleinere und mittelgroße
Unternehmen - KMU kaum möglich,
einen Freibetrag (eine Prämie) für Forschung in Anspruch zu nehmen, weil
sie in al-
ler Regel nicht selbst Forschung betreiben
können. Mit der Neuregelung soll insbe-
sondere den KMU der Zugang zu einem Forschungsfreibetrag (Prämie)
eröffnet wer-
den (geschätztes Volumen 300 Mio. €).
Hinsichtlich der begünstigten Forschung und
experimentellen Entwicklung soll der Freibetrag (die Prämie) an den
bisherigen For-
schungsfreibetrag nach § 4 Abs. 4 Z 4
(„Frascati-Freibetrag") anknüpfen, allerdings
mit dem Unterschied, daß der
Freibetrag (die Prämie) dem Auftraggeber zusteht. Der
Freibetrag (die Prämie) steht weiters
nur dann zu, wenn Einrichtungen im Sinne des
§ 4 Abs. 4 Z 5 (insbesondere Universitäten, deren Fakultäten oder Institute
sowie
ähnliche spendenbegünstigte Forschungseinrichtungen wie z.B. WIFO oder
IHS) mit
der Durchführung der Forschung beauftragt
werden. Damit wird zugleich auch die
Forschung an diesen Einrichtungen
gefördert.
In diesem
Zusammenhang sei auch auf die Beschäftigungswirksamkeit von Investi-
tionen im Bereich
F&E verwiesen. Hier gilt die Formel: +10% F&E Ausgaben im Be-
trieb = +1 % Beschäftigung im Betrieb.
Die im „Wachstums-
und Beschäftigungsgesetz 2005" vorgeschlagenen gesetzlichen
Änderungen betreffen das Einkommensteuergesetz 1988 (betrifft: Z 1, 2, 3 und 4
(§ 4
Abs.
4 Z4b, § 108c Abs. 2 Z 1, Abs. 6 und 7 sowie § 124b Z 122 und 123 EStG
1988)).
Verfahrensbeschleunigung durch UVP-Gesetz-Novelle
Durch die Novelle wird zur rascheren
Umsetzung (voraussichtliche Beschleunigung
6
Monate bis 12 Monate) von bereits in der Pipeline befindlichen Investitionen
(z.B.
Kraftwerksprojekte,
Ökostromprojekte etc. mit Volumen von insgesamt 6,2 Milliarden
€) beitragen ohne dabei Substanz und
Qualität bei der Bürgermitsprache, bzw. bei
verschiedenen öffentlichen Interessen
zu gefährden. Das würde zudem jährlich bis
zu 10.000 neue Arbeitskräfte schaffen.
Im Bereich der
Gewerbeordnung werden der Anwendungsbereich für das verein-
fachte
Genehmigungsverfahren von 300m2 auf 800 m2 Betriebsfläche
ausgedehnt
und Kriterien entwickelt, nach denen eine anlagenrechtliche Bewilligung
entfallen
könnte.
Kampf gegen illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit
Beim Sozialbetrug
handelt es sich um einen organisierten, unternehmerischen Be-
trug
mit oft wesentlicher Schädigung der Allgemeinheit. Ziel muß es daher sein, die
il-
legale Beschäftigung
zunehmend unattraktiver zu machen, was wiederum einen po-
sitiven Effekt auf den heimischen
Arbeitsmarkt erwarten läßt. Der Kampf gegen die
Scheinselbständigkeit und
Schwarzarbeit wird daher verstärkt. Zu diesem Zweck
plant die Bundesregierung eine
Verstärkung der Betrugsbekämpfungseinheiten mit
ca. 200 Bediensteten. Diese Bediensteten sollen auch durch Umschichtungen aus
ausgegliederten Unternehmen des Bundes aufgebaut werden (vgl. Änderung des
Bundesfinanzgesetz 2006 Z 4 bis 6). Weiters soll sehr eng mit den
Ländern, den Ge-
bietskörperschaften und den Sozialpartnern zusammengearbeitet werden. Zudem
werden die Befugnisse der Kontrolleinheiten erweitert und die Strafen
wesentlich er-
höht.
Das „Wachstums- und Beschäftigungsgesetz
2005" umfaßt Gesetzesänderungen im
Bereich des Umsatzsteuergesetzes 1994
(betrifft: Z 1, 2 und 3 (§ 11, Art. 21 Abs. 3
und § 28 Abs. 26 UStG 1994)):
Im Bereich der
Umsatzsteuer soll im Sinne einer effizienteren Betrugsbekämpfung
die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auch des Lieferungs- oder Leistungsem-
pfängers auf der
Rechnung anzugeben sein, wenn der Rechnungsbetrag € 10.000
übersteigt. Bislang war dies nur in Fällen des Übergangs der Steuerschuld
gefordert.
Das allgemeine Erfordernis der Angabe
beider Umsatzsteuer-Identifikationsnummern
dient der effizienteren Außenprüfung der Finanzämter und stellt damit
eine Betrugs-
bekämpfungsmaßnahme dar. Die Zusammenfassende Meldung soll in Hinkunft mo-
natlich abzugeben sein, statt wie bisher
quartalsweise. Das stellt für den Unterneh-
mer keinen großen Mehraufwand dar, die Finanzverwaltung kann jedoch durch die
beiden Maßnahmen wesentlich rascher eine Kontrolle durchführen.
Im Bereich des
Finanzstrafgesetzes (betrifft: Z 1 und 2 (§ 38 Abs. 1 und § 265
FinStrG)) soll durch
die vorgeschlagene Anhebung der Freiheitsstrafen bei straf-
bestimmenden Wertbeträgen ab 3 Millionen
Euro von fünf auf sieben Jahre ein
weiterer Schritt in Richtung effizientere Betrugsbekämpfung gesetzt
werden.
So soll einer Schädigung der Allgemeinheit durch besonders schadensintensive
De-
liktsbegehung durch eine dem allgemeinen Strafrecht entsprechende
Sanktionierung
begegnet werden. Die nunmehrige Änderung soll bei exemplarischen Schadensbe-
trägen von über 3 Millionen Euro ein Höchstmaß der Freiheitsstrafe von sieben
Jah-
ren vorsehen. Die Notwendigkeit für diese neuerliche Anhebung der
Strafobergrenze
resultiert daraus, daß in jüngster Zeit Formen der Umsatzsteuerhinterziehung
aufge-
treten sind, die nur den Schluß zulassen,
daß die Präventivwirkung der geltenden
Strafdrohungen nicht ausreichend ist.
Einwendungen im
Begutachtungsverfahren folgend soll aber der Umstand Beach-
tung finden, daß bei
Finanzvergehen die neben der Freiheitsstrafe angedrohte Geld-
strafe bei dem Vergleich der Strafausmaße berücksichtigt wird, sodaß mit einer
Frei-
heitsstrafdrohung bis zu sieben Jahren das
Auslangen gefunden werden kann. Diese
Änderung dient somit einer
effizienteren Betrugsbekämpfung und der Abwehr der
Schädigung der Allgemeinheit durch besonders schadensintensive
Deliktsbegehung
(Tax Compliance).
Im Bereich des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (betrifft: Z 1 und 2 (§ 3
Abs. 4 und § 17b Abs.
10 AVOG)) soll bei der Vollziehung des Ausländerbeschäfti-
gungsgesetzes und des
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes eine Anpassung
der Befugnisse der Finanzämter an die der Zollämter erfolgen.
Ausländerbeschäftigungsgesetz
(betrifft: Z 1, 3, 4 und 5 (§ 26, (§ 28, § 28a, § 30,
§
30a, § 34 Abs. 29 und § 35 AusIBG)): Durch die vorgeschlagenen Änderungen wer-
den die
Steuerbehörden (Finanzämter) und ihre Organe in die Bekämpfung der illega-
len Ausländerbeschäftigung miteingebunden
und damit faktisch in die Lage versetzt,
alle für die Sachverhaltsermittlung erforderlichen Maßnahmen auf der
Grundlage des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes
durchzuführen. Mit der Erhöhung der Geldstrafen
nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz im Wege der Verdoppelung der Höchst-
strafen soll zudem die Unrechtmäßigkeit der illegalen Beschäftigung
ausländischer
Arbeitskräfte deutlicher hervorgehoben werden.
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
(betrifft: Z 1, 2 und 3 (§ 7b Abs. 6 und 9
sowie § 19 Abs. 1
AVRAG)): Durch die vorgeschlagene Änderung werden die Steu-
erbehörden (Finanzämter) und ihre Organe in die Bekämpfung der illegalen
Auslän-
derbeschäftigung miteingebunden und damit faktisch in die Lage versetzt, alle
für die
Sachverhaltsermittlung erforderlichen Maßnahmen auf der Grundlage des AVRAG
durchzuführen.
Analog zur Erhöhung der Geldstrafen nach
dem Ausländerbeschäftigungsgesetz sol-
len auch jene nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz angehoben wer-
den, wobei gewisse Rundungen vorgenommen
wurden, um auf glatte Beträge zu
kommen. Diese Erhöhung verfolgt die gleichen Zielsetzungen wie die Änderungen
beim Ausländerbeschäftigungsgesetz.
Außerdem werden auch
die Finanzämter und ihre Organe in die Bekämpfung der
illegalen Beschäftigung eingebunden, was einen breitflächigen Einsatz der
Finanz-
verwaltung erlaubt.
Bundesfinanzgesetz 2006 (betrifft: Z
4 bis 6): Die Betrugsbekämpfungseinheiten wer-
den
mit weiteren 200 Bediensteten aufgestockt, für die mit einem finanziellen Auf-
wand von insgesamt
rund 12,5 Millionen Euro vorzusorgen ist.
Arbeitszeitflexibilisierung
Im Bereich des Arbeitsmarktes setzt die österreichische
Bundesregierung auf Ar-
beitszeitflexibilisierung einerseits und Qualifikationsförderung andererseits.
Im Zu-
sammenhang mit der Flexibilisierung der Arbeitszeit auf Kollektivvertragsebene,
sind
die bisherigen Gespräche zwischen den
Sozialpartnern Österreichs konstruktiv ver-
laufen. Alle Beteiligten werden ihre Bemühungen verstärken und damit
Österreichs
Standortqualität weiter verbessern.
Qualifikationsförderung
Für die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit
einer Volkswirtschaft ist die Qualität ihres
Humankapitals entscheidend - sie ist entscheidend für Innovationen, florierende
Un-
ternehmen und für gut verwaltete Institutionen. Qualifikation und ständige
Weiterbil-
dung der österreichischen Arbeitkräfte ist nicht nur das beste Mittel zur
Verhinderung
von Arbeitslosigkeit. Auch in Anbetracht
einer alternden Bevölkerung sind Weiterbil-
dung und lebenslanges
Lernen unumgänglich, nicht zuletzt um die Produktivität der
österreichischen
Arbeitskräfte kontinuierlich zu steigern.
Da wir heute wissen,
daß Menschen ohne abgeschlossene Berufsausbildung am
stärksten
von Arbeitslosigkeit und sozialer Ausgrenzung betroffen sind, soll hier
durch das Nachholen
von Hauptschulabschlüssen angesetzt werden.
Qualifikationsförderung, gerade auch
während der Arbeitslosigkeit, wird somit immer
wichtiger.
Die Bundesregierung plant daher die Entwicklung von bedarfsgerechten
Ausbildungsmodulen, die vom Arbeitsmarktservice, von Schulen aber auch von
außerschulischen Bildungseinrichtungen gezielt angeboten werden sollen. Darüber
hinaus wird in diesem
Bereich eine enge Kooperation auf lokaler und regionaler Ebe-
ne angestrebt, nicht zuletzt wegen des vor
Ort vorhandenen Informationsvorsprunges
erhofft man sich das Freisetzen von
beachtlichen Synergieeffekten in diesem Be-
reich.
Geplant ist zudem
die Ausweitung der frühen Sprachförderung durch 150 zusätzliche
Pädagogen.
Durch die Ausweitung der Tagesbetreuung um weitere 10.000 Plätze
werden rund 170 Jobs
geschaffen und darüber hinaus die Vereinbarkeit von Familie
und Berufstätigkeit erleichtert.
Lehrlingsoffensive
Angesichts der allgegenwärtigen Forderung nach
Spitzenleistungen im F&E-Bereich,
ist die entscheidende Frage, ob ein Land
auch in der Lage ist, die Errungenschaften
von F&E entsprechend umzusetzen: Ohne Umsetzungskompetenz und
entsprechen-
de Qualifikation der Arbeitskräfte kann sich
kein Produktionsstandort auf die Dauer
bewähren und kein Arbeitsmarkt nachhaltig belebt werden. Für die
österreichische
Bundesregierung ist in dieser Hinsicht daher Qualität und Verfügbarkeit
der betriebli-
chen Ausbildung und Lehrlingsausbildung ein wichtiges Element.
Durch eine Richtlinienänderung wird das
AMS daher künftig jene Betriebe mit einem
Bonus fördern, die zusätzliche Lehrstellen
vor allem in innovativen Lehrberufen an-
bieten. Darüber hinaus bekräftigt die Bundesregierung ihre Zusage jedem
Jugendli-
chen, der keine Lehrstelle findet,
auch im Herbst einen Lehrgangsplatz zur Ver-
fügung zu stellen.
Exporte und Fortsetzung der Internationalisierungsstrategie
Der Außenhandel ist zentraler Träger des
Wohlstands unserer Volkswirtschaft - und
gewinnt angesichts der wirtschaftlichen
Globalisierung jährlich an Volumen und Be-
deutung. Die Intemationalisierungsoffensive „go international" ist
ein nachhaltiger Im-
puls zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen
Un-
ternehmen. 13% mehr Exporten im vorigen Jahr
sind ein herzeigbarer Erfolg für
Österreichs Unternehmen. Die Weiterführung der Offensive - auch mit
entsprechen-
den Geldmitteln, Unterstützung und Anreiz-Instrumente vom
Wirtschaftsministerium -
wird weitere Betriebe zum Export motivieren und damit zur Stärkung des
österreichi-
schen Außenhandels beitragen.
Im Zusammenhang mit der langfristigen Nachhaltigkeit der
öffentlichen Finanzen,
sind besonders
umsichtige Maßnahmen im Bereich des Pensions- und Gesundheits-
systems notwendig. Ergänzend zu den bereits erfolgten Reformen des Pensionssys-
tems wird die private Zukunftsvorsorge für
die Österreicher immer wichtiger. Zur Stär-
kung dieses Sektors der Finanzprodukte soll den Anbietern der
Zukunftsvorsorge mit
dem Vertrieb im Wege der Bausparkassen eine
weitere alternative Verkaufsebene
eröffnet werden. Die positiven Auswirkungen der Zukunftsvorsorge auf den
Kapital-
markt könnten somit weiter verstärkt werden
und die dritte Säule der Altersversor-
gung noch attraktiver gemacht werden.