3129/AB XXII. GP
Eingelangt am 16.08.2005
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BM für
Inneres
Anfragebeantwortung
An den
Präsidenten des Nationalrates
Parlament
A
- 1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/0089-II/2/a/2005
Wien, am . August 2005
Betreff: Legistik und Recht; Verbindungsdienst - Parlament und Ministerrat; Parlamentarische Anfragen der Abgeordneten Mag. Maier, Genossinnen und Genossen an die Bundesministerin für Inneres betreffend "Grenzüberschreitender Taxiverkehr - Verdacht der Schlepperei?"
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Kolleginnen und Kollegen haben am 20.
Juni 2005 unter der Nummer 3180/J-NR/2005 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „Grenzüberschreitender Taxiverkehr –
Verdacht der Schlepperei?“ gerichtet.
Diese
Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Über die in diesen Fragen angeführten
Tathandlungen und Kategorien bestehen keine spezifischen Statistiken.
Zu Frage 2:
Da über die in diesen Fragen angeführten
Tathandlungen und Kategorien keine spezifischen Statistiken bestehen, kann
nicht angegeben werden, in wie vielen Fällen sich die Vorwürfe als haltlos
erwiesen haben.
Zu den Fragen 3 – 5:
Die Vollziehung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetz
fällt nicht in die Zuständigkeit des BM.I, sondern in die des
Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie. Ich nehme daher von
der Beantwortung dieser Fragen Abstand.
Zu Frage 6:
Der Vertrag zwischen der Republik Österreich
und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten wird
eine weit reichende und tief greifende Verbesserung der informationellen und
der operativen Zusammenarbeit im polizeilichen und justiziellen Bereich
zwischen den beiden Staaten ermöglichen. Dies schließt natürlich die
(vorbeugende) Bekämpfung und Verfolgung von strafbaren Handlungen im Bereich
der Schlepperkriminalität mit ein. Diese Zusammenarbeit bei der Abwehr von
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung,
Bekämpfung und Verfolgung von strafbaren Handlungen wird verstärkt auch in den
Grenzgebieten erfolgen. Unter anderem wurden die aus dem Schengener Regelungswerk
bereits bekannten Zusammenarbeitsformen der grenzüberschreitenden Observation
und der Nacheile bilateral weiter und vertiefend geregelt. Kontrollierte
Lieferungen und verdeckte Ermittlungen hat der Vertrag ebenso zum Inhalt wie
gemeinsame Einsatzformen zur polizeilichen Gefahrenabwehr (etwa gemeinsame
Streifen oder gemeinsam besetzte Kontrollgruppen). Der Vertrag ermöglicht
weiters unter anderem den grenzüberschreitenden Einsatz auch von Luft- und
Wasserfahrzeugen und regelt die Einrichtung von Bedarfskontrollstellen.
Zu den Fragen 7 und 8:
Wie schon in der seinerzeitigen
Antwort zur Anfrage Nr. 437/J betreffend „“Grenzüberschreitender Taxiverkehr“
und „Verdacht der Schlepperei“ dargelegt, brauchen Fremde für die Einreise,
während des Aufenthaltes und für die Ausreise einen gültigen Reisepass, soweit
nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen
bestimmt ist oder internationalen Gepflogenheiten entspricht (§ 2
Fremdengesetz).
Passpflichtige Fremde unterliegen,
sofern nicht wiederum anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche
Vereinbarungen bestimmt ist, überdies der Sichtvermerkspflicht (§ 5
Fremdengesetz).
Bürgern der Europäischen Union ist
es aufgrund diverser EU-Sekundärrechtsakte gestattet, innerhalb der Europäischen
Union mit Personalausweisen zu reisen.
Die diesbezüglichen Regelungen
blieben durch den Abbau der Grenzkontrolle an den Binnengrenzen unberührt (Art.
2 Abs. 3 Schengener Durchführungsübereinkommen).
Im Gegensatz zu
Beförderungsunternehmern, die Fremde mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder
im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus nach Österreich
bringen (hier bestehen in den §§ 53 und 103 Fremdengesetz EU-weit harmonisierte
Regelungen im Zusammenhang mit Prüf-, Informations- und
Kostentragungspflichten, die im Fremdenpolizeigesetz 2005 wiederum entsprechend
den EU-rechtlichen Vorgaben weiterentwickelt wurden) kennt die österreichische
Fremdenrechtsgesetzgebung bezüglich grenzüberschreitender Taxifahrten auch
weiterhin keine speziellen Regelungen. Da aber aus dem Blickwinkel der
effizienten Bekämpfung der illegalen Migration bei einer in jedem Fall
durchzuführenden Einzelfallbeurteilung ähnliche Probleme nicht ausgeschlossen
werden können, muss wiederum geraten werden, sich vor Antritt der Reise
jedenfalls nach den erforderlichen Reisedokumenten zu erkundigen (entspricht
auch den EU-weit gültigen Beförderungsunternehmerverpflichtungen im Land- Luft-
und Seeverkehr sowie im Linienverkehr mit Autobussen). Da grenzüberschreitende
Fahrten sicherlich nicht den Regelfall darstellen, sollte diese Frage auch
keine unzumutbare Belastung darstellen.
Zu Frage 9:
Wie ebenfalls schon in der
seinerzeitigen Antwort zur Anfrage Nr. 437/J betreffend „“Grenzüberschreitender
Taxiverkehr“ und „Verdacht der Schlepperei“ dargelegt sowie in der Beantwortung
zu den Fragen 7 und 8 ausgeführt, sind für die Beurteilung der Frage der
Rechtmäßigkeit von Einreise und Aufenthalt in Österreich primär die
einschlägigen EU-Rechtsakte und die Bestimmungen des österreichischen
Fremdengesetzes maßgebend.
Die auf Grundlage von § 28
Fremdengesetz zur Erleichterung des Reiseverkehrs mit jedem Nachbarstaat
Österreichs abgeschlossenen Abkommen regeln im Wesentlichen die Voraussetzungen
für die visumfreie Einreise und die Dauer des möglichen Aufenthaltes. Darüber
hinaus werden in den meisten dieser Abkommen noch jene Dokumente bestimmt, mit
denen die gemeinsame Grenze überschritten werden kann.
Zu Frage 10:
Eine umfassende Information bei den
zuständigen Stellen über die entsprechenden Bestimmungen bezüglich des
Aufenthaltes von Fremden im betreffenden Staat und die Verantwortlichkeiten des
betreffenden Beförderungsunternehmers ist jedenfalls ratsam. Die Entscheidung, ob und welche Transporte der
jeweilige Beförderer durchführt, liegt letztendlich allerdings – siehe auch die
Antwort zu Frage 8 – bei ihm selbst. Sollte bei Antritt einer Fahrt ein
bestimmter Verdacht bestehen, dass es zu den in der Anfrage angesprochenen
Problemen kommen könnte, steht es jedem Taxilenker frei, den Transport unter
Hinweis auf die gültigen Beförderungsrichtlinien abzulehnen.
Zu den Fragen 11-14:
Verdächtige werden nicht nach Berufsgruppen
erfasst.
Zu Frage 15:
Das Bundesministerium für Inneres wird
nicht von Gerichtsverfahren von anderen EU-Mitgliedstaaten bzw. Schweiz
verständigt.
Zu den Fragen 16-17:
Über die in diesen Fragen angeführten
Tathandlungen und Kategorien bestehen keine spezifischen Statistiken.
Verdächtige werden nicht nach Berufsgruppen erfasst.
Zu Frage 18:
Über die in diesen Fragen angeführten
Tathandlungen und Kategorien bestehen keine spezifischen Statistiken. Anzeiger
werden nicht nach Berufsgruppen erfasst.