3145/AB XXII. GP

Eingelangt am 18.08.2005
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0061-Pr 1/2005

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 3184/J-NR/2005

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Vermögensberatung und Vermögensdelikte von Fr. K-T“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Mag. K-T wurde von dem gegen sie eingebrachten Strafantrag wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida vom Landesgericht für Strafsachen Wien freigesprochen.

Zu 2:

Im zugrunde liegenden Verfahren war ein komplexer und umfangreicher Sachverhalt zu untersuchen, dessen gründliche Aufarbeitung einen entsprechenden Zeitaufwand erforderte. Unter anderem war eine Vielzahl von Rechtshilfeersuchen (nach Deutschland, Slowenien, Italien, Bulgarien) erforderlich. Es war ein umfangreiches Gutachten durch einen Sachverständigen zu erstatten, welches in weiterer Folge auf Grund von umfassenden Einwendungen der Betroffenen ergänzt werden musste. Zur Verdeutlichung des Verfahrensumfanges sei angemerkt, dass der Akt im Zeitpunkt der Anklage 21 Aktenbände sowie 40 großvolumige Kisten mit Aktenordnern umfasste.

Zu 3:

Am 13. Oktober 2004.

Zu 4:

Mag. K-T suchte mit einem am 21. Februar 2005 bei Gericht eingelangten Schriftsatz um Aufschub des Strafvollzuges an.

Zu 5:

Es wurden familiäre Gründe geltend gemacht.

Zu 6:

Für das erkennende Gericht war kein im Strafvollzugsgesetz vorgesehener Grund für einen Strafaufschub gegeben.

Zu 7 und 8:

Der zuständige Richter verfügte am 29. November 2004 die Aufforderung zum Strafantritt binnen einem Monat. Diese  wurde der Verurteilten am 20. Jänner 2005 zugestellt.

Nach der Ablehnung des Antrages auf Haftaufschub am 24. Februar 2005 wurde nach einem (pensionsbedingten) Richterwechsel am 3. Juni 2005 die Vorführung von Mag. K-T zum Strafantritt angeordnet. Da die Bundespolizeidirektion Wien den Vorführbefehl mangels Auffindbarkeit von Mag. K-T nicht vollziehen konnte, wurde die Genannte zur Verhaftung ausgeschrieben.

Zu 9:

Eine Intervention zu Gunsten von Mag. K-T ist nicht bekannt.

Zu 10 bis 12:

Dem Gerichtsakt ist weder eine Anfrage der MA 63 noch eine Verständigung des Gerichtes an die MA 63 zu entnehmen. Durch das Gericht erfolgte eine Mitteilung an das Magistratische Bezirksamt für den 4. und 5. Bezirk (MBA 4/5) mittels einer auf den 29. November 2004 datierten und unterzeichneten Strafkarte.

Zu 13 und 14:

Aus dem Rechtshilfeersuchen des Leitenden Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Passau vom 18. August 2004 ergibt sich, dass ein Ermittlungsverfahren gegen vier Personen, unter anderem auch gegen Mag. K-T, wegen versuchten Betruges geführt wird. Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat dieses Rechtshilfeersuchen am 17. März 2005 erledigt.

Zu 15:

Der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft hat wohl zu anderen Personen, nicht aber zu Mag. K-T eine Hausdurchsuchung beantragt. Eine solche wurde daher im Rahmen der Rechtshilfeleistung auch nicht durchgeführt.

Zu 16 und 17:

Eine im Zusammenhang mit der Vorlage eines Wechsels bei einem Geldinstitut zur Diskontierung gegen Mag. K-T erstattete Anzeige legte die zuständige Staatsanwaltschaft im September 2004 gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurück, weil keine Täuschungshandlungen erfolgt sind.

Anzeigen zu Sachverhalten, die in der schriftlichen Anfrage nicht erwähnt sind, sind mir nicht bekannt.

 

. August 2005

 

(Maga. Karin Gastinger)