3159/AB XXII. GP

Eingelangt am 23.08.2005
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BM für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMF-310205/0086-I/4/2005

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Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3193/J vom 23. Juni 2005 der Abgeordneten Dr. Günther Kräuter, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Gebarung der Bundesrechenzentrum GmbH beehre ich mich, Folgendes mit­zuteilen:

 

In den mittlerweile acht Jahren ihres Bestehens entwickelte sich die BRZ GmbH zum führenden IT-Dienstleistungsunternehmen des Bundes und der Verwaltung in Österreich. Sie hat in dieser Zeit eine Grundlage für Struktur­bereinigungen innerhalb der Bundesverwaltung geschaffen und die Vielfalt an Hard- und Softwareplattformen strategisch ausgerichtet. Darüber hinaus hat sie Impulse für neue IT-Bereiche gesetzt. So implementiert und betreibt die BRZ GmbH zum Beispiel moderne E-Government Lösungen sehr erfolg­reich.

 

Einer der Erfolgsfaktoren war dabei, dass die angestrebte Vermeidung von Verwaltungsrestriktionen in einer privatrechtlichen Gesellschaft von der BRZ GmbH erfolgreich realisiert und genutzt wurde. Es hat sich bewahrheitet, dass die operative Erbringung der IT-Leistungen durch eine nach den Spielregeln des Marktes und unter Beachtung der privatwirtschaftlichen Grundsätze agierende Gesellschaft besser erfüllt werden kann, als innerhalb der Organisationsstrukturen der Verwaltung.

 

Gleichzeitig ermöglicht die BRZ GmbH eine laufende Verbesserung des Bür­gerservice. Mit dem Einsatz moderner IT-Lösungen schafft sie bei einer laufend steigenden Anzahl von Produkten die Grundlagen dafür, dass Daten und Dienste an den Bürger vor Ort herangetragen werden.

 

Die BRZ GmbH fungiert in diesem Umfeld auch als bedeutender Partner und Auftrag­geber für die Wirtschaft: rund 70 Prozent des Umsatzes wird an externe Unternehmen vergeben.

 

Die vorliegenden Fragen betreffen im Wesentlichen Entscheidungen der operativen Geschäftsführung der BRZ GmbH. Es werden somit keine Aufga­ben im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Rechte des Gesell­schafters angesprochen. Die nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen orga­nisierte Bundesrechenzentrum GmbH verfügt über bestellte Geschäftsführer. Diesen obliegt gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bun­desrechenzentrum GmbH, gemäß den einschlägigen Bestimmungen des GmbH-Gesetzes und in Entsprechung der Geschäftsordnung für die Ge­schäftsführung, die operative Leitung des Unternehmens.

 

Die Präsentation des Unternehmens und die dazugehörende Kommunikation nach außen sind zweifellos als Bestandteil der Aufgaben der Geschäfts­führung anzusehen. Für ein Unternehmen dieser Größe und Bedeutung ist es dabei marktüblich, dass Informationsveranstaltungen abgehalten werden, in denen einerseits Innovationen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie und deren Anwendungsmöglichkeit für die Verwaltung präsentiert werden, und anderseits ein reger Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Bundeskunden und den einschlägigen Wirtschaftszweigen initiiert wird.

 

Die gegenständliche Anfrage betrifft daher im Wesentlichen Entscheidungen der Geschäftsführung der BRZ GmbH und somit keine in die direkte Zu­ständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten. Sie ist somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst. Allerdings habe ich die Geschäftsführung der BRZ GmbH um eine Stellung­nahme zu den einzelnen Punkten ersucht, welche ich nachstehend wieder­gebe.

 

Nun zu den konkreten Fragen:

 

Zu 1.:

Wie mir von der Geschäftsführung der BRZ GmbH mitgeteilt wird, betrugen die Gesamtkosten der Veranstaltung am 15. und 16. Juni 2005 rund € 162.000,--. Einschlägige Unternehmen der IT-Branche, die sich anlässlich der Veranstaltung mit eigenen Informationsständen darstellten, haben da­von einen Betrag von € 80.000,-- übernommen. Die verbleibenden rund € 82.000,-- wurden von der BRZ GmbH getragen.

 

Zu 2. und 3.:

Zur Abwicklung der Organisation dieser Veranstaltung versichert mir die Geschäftsführung der BRZ GmbH, dass diese durch die Gesellschaft selbst vorgenommen wurde. Dabei wurde zur konzeptionellen Unterstützung die Corporate Identity Prihoda hinzugezogen. Es war diesbezüglich keine Vor­nahme eines Vergabeverfahrens erforderlich, da das Auftragsvolumen betreffend die Leistungen der Corporate Identity Prihoda den Schwellenwert für eine Direktvergabe gemäß § 27 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2002 nicht überschritten hat. Die darüber hinausgehenden Kosten erwuchsen aus weiteren Fremdleistungen (Druck, Moderation, etc.) und Eigenleistungen der BRZ GmbH im technischen Bereich.

 

Zu 4.:

Dazu teilt mir die Geschäftsführung der BRZ GmbH mit, dass die Gattin des Geschäftsführers, Frau Mag. Hübner-Neumann, tatsächlich Gesellschafterin der Hübner Kursalon Betriebs GmbH ist. Allerdings wurde der Betrieb in einem mehrjährigen Pachtvertrag an einen Dritten, der mit Frau Mag. Hübner-Neumann weder verwandt noch befreundet ist, verpachtet. Die Gesellschafterin hat somit keinen wie immer gearteten Einfluss auf die wirtschaftliche Gestion und die unternehmerischen Entscheidungen des Pächters.

 

Weiters wird mir versichert, dass für die Abhaltung dieser Veranstaltung bei mehreren geeigneten Lokationen Kostenvoranschläge eingeholt wurden. Nach deren Evaluierung hat sich das Angebot des Pächters des "Kursalon Hübner" als eindeutiges Bestangebot herausgestellt.

 

Zu 5. und 6.:

Wie mir die Geschäftsführung der BRZ GmbH mitteilt, wurden im abgefragten Zeitraum an die Corporate Identity Prihoda Zahlungen in der Höhe von € 1.379.670,-- exkl. USt. geleistet. Diese Gesamtsumme umfasst an die 500 kleine und kleinste Einzelaufträge. Es handelt sich dabei im weitaus überwiegenden Maße um lediglich organisatorisch über die Corporate Identity Prihoda abgewickelte Fremdleistungen, wobei zum Beispiel auch Druck- oder Inseratkosten in der genannten Summe enthalten sind.

 

Unter Hinweis auf den outputorientierten Ansatz der Aufzeichnungen teilt die Geschäftsführung der BRZ GmbH dazu mit, dass eine exakte Trennung der Kreativleistungen der Corporate Identity Prihoda und der über diesen Vertragspartner abgewickelten Leistungen Dritter wie zum Beispiel Druckereien für jeden einzelnen Kleinauftrag nur unter Aufbringung eines unverhältnismäßigen Rechercheaufwandes möglich wäre. Es müssten daher zur Darstellung der Einzelaufträge jeweils hunderte Akten und Rechnungen ausgehoben und exzerpiert werden, um etwa die Jahre zurückliegende Er­stellung eines Produktbeschreibungsfolders mit Design, Layout und Druck für ein Volumen von beispielsweise € 492,-- abbilden zu können.

 

Die tatsächlichen Eigenleistungen der Corporate Identity Prihoda, nämlich kreative und konzeptionelle Werbeagenturleistungen, lagen dabei jedenfalls im Einzelfall unter dem nach dem vergaberechtlichen Regime zulässigen Schwellenwert für die Direktvergabe. Es kam daher zuletzt jeweils die Direktvergabe gemäß § 27 BVergG zur Anwendung.

 

Da im Jahr 2004 anlässlich der Suche nach einem Vertragspartner zum Ge­genstand "PR-Dienstleistungen" von einem Auftragswert von bis zu € 60.000,-- auszugehen war, hat die BRZ GmbH hier ein nicht offenes Ver­fahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 4 BVergG durch­geführt. Es wurden dabei von fünf namhaften Agenturen Anbote zu den Teilleistungen Beratung und Mitwirkung bei der Konkretisierung und Detaillierung des PR-Planes, Agenturbetreuung, Pressekonferenzen, Presse­aussendungen, Interviews mit JournalistInnen und Presse-Round-Table ein­geholt. Corporate Identity Prihoda ging aus diesem Vergabeverfahren
als Bestbieter hervor und erhielt den Zuschlag. Der Auftragswert von
€ 40.454,-- mit Erweiterungsoptionen auf ein Volumen von bis zu
€ 60.000,-- ist in der angeführten Gesamtsumme bereits enthalten.

 

Zu 7.:

Zu dieser Frage hat mir die Geschäftsführung der BRZ GmbH folgende Auf­stellung über Auftragsvolumina, Anzahl der Aufträge pro Geschäftsjahr und Anzahl der Lieferanten übermittelt:

 

 

 

Jahr

Auftragsvolumen

[netto]

Anzahl der Aufträge

Anzahl der Lieferanten

2000

€ 20.277.993,--

1.135

228

2001

€ 31.095.880,--

1.502

268

2002

€ 49.106.002,--

1.679

301

2003

€ 52.792.188,--

2.161

355

2004

€ 100.762.758,--

2.897

485

2005*

€ 34.947.246,--

1.761

389

Summe

€ 288.982.067,--

11.135

 

*(bis 29.6.)

 

In dieser Auflistung sind Auftragsvergaben auf Grund von Lieferverträgen, die die BRZ GmbH nach jeweils durchgeführten Vergabeverfahren zuge­schlagen hat, ebenso enthalten, wie auch Abrufe aus Rahmenverträgen, die die Bundesbeschaffung GmbH in ihrem Wirkungsbereich abgeschlossen hat und an denen die BRZ GmbH partizipiert. Ferner sind in der Aufstellung Einzelaufträge geringen Volumens bis hin zu Großaufträgen enthalten, deren Gesamtvolumen mehrere Millionen Euro beträgt. Viele Aufträge sind auch Sammelaufträge, die bis zu über 20 Einzelpositionen umfassen.

 

Nachdem die BRZ GmbH im angefragten Zeitraum über 11.000 Aufträge er­teilt hat, die insgesamt schätzungsweise bis zu 100.000 Einzelpositionen umfassen, würde die Darlegung jedes einzelnen Auftrages nur mit unver­hältnismäßigem Verwaltungsaufwand erfolgen können. Ich ersuche daher um Verständnis, dass davon Abstand genommen wird. In diesem Zu­sammenhang erinnere ich auch an die Ausführungen des damaligen Wissenschafts- und Verkehrsministers, der in einem ähnlich gelagerten Zusammenhang in Beantwortung der Anfrage Nr. 5665/J-NR/1999 darlegte: "Eine vollständige Aufzählung sämtlicher Ausgaben ist aus Gründen der Ver­waltungsökonomie nicht möglich, da es sich um hunderte von Einzel­rechnungen handelt."

 

Mit freundlichen Grüßen