3160/AB XXII. GP

Eingelangt am 23.08.2005
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0066-Pr 1/2005

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 3214/J-NR/2005

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Diversion: Anwendung im Jahr 2004“ gerichtet.

 

Ich beantworte die Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

Für das Jahr 2004 lässt sich nach den Daten der Verfahrensautomation Justiz das Verhältnis der Anzahl aller Diversionsanbote zur (personenbezogenen) Gesamtzahl der Strafverfahren wie folgt darstellen und prozentuell ausweisen:

 

Staatsan­waltschaft Register BAZ

Staatsan­waltschaft  Register St

Bezirks-gerichte Register U

Landes-gerichte Register UR

Landes-gerichte Register Hv

Anfall (personenbezogen)

198.617

109.233

70.575

43.726

34.620

Diversionsanbote (personenbezogen)

40.641

4.370

8.939

187

1.154

Verhältnis

Anfall/Diversion

20,46 %

4,00 %

12,67 %

0,42 %

3,33 %

 

Zu 2 bis 6:

In den beiden folgenden Tabellen werden zum Einen die Anzahl der Diversionsanbote bei den Staatsanwaltschaften und Gerichten sowie zum Anderen die Anzahl der Diversionserledigungen bezogen auf die einzelnen diversionellen Maßnahmen ausgewiesen.

Anzahl der Diversionsanbote im Jahr 2004

 

 

BAZ*)[1]

St*)[2]

U*)[3]

UR*)[4]

Hv*)[5]

Summe

Geldbetrag

19.476

873

5.901

59

750

27.059

Gemeinnützige Leistungen

1.211

642

190

30

61

2.134

Probezeit ohne Zusatz

11.770

808

1.873

45

131

14.627

Probezeit mit Bewährungshilfe oder Übernahme von Pflichten

1.245

267

351

16

62

1.941

Außergerichtlicher Tatausgleich

6.939

1.780

624

37

150

9.530

Summe

40.641

4.370

8.939

187

1.154

55.291

Diversion ohne Erfolg

7.512

952

1.270

14

110

9.858

 

 


 

Anzahl der Diversionserledigungen 2004 (auf Basis der Diversionsangebote)

 

 

Anbot

Vorläufiger Rücktritt

Ohne Erfolg

Endgültiger

Rücktritt

Geldbetrag

27.059

-

2.443

24.659

Gemeinnützige Leistungen

2.134

1.924

257

1.725

Probezeit ohne Zusatz

14.627

-

-

11.345

Probezeit mit Bewährungshilfe oder Übernahme von Pflichten

1.941

2.482

341

2.159

Außergerichtlicher Tatausgleich

9.530

7.077

1.357

7.184

Summe

55.291

11.483

4.398

47.072

 

Zu 7:

Für das Jahr 2004 lässt sich nach den Daten der Verfahrensautomation Justiz das Verhältnis der Anzahl aller Diversionen, die ohne Erfolg geblieben sind, zur Gesamtzahl aller Diversionsangebote wie folgt darstellen:

 

Staatsanwaltschaft Register BAZ

Staatsanwaltschaft  Register St

Bezirks-gerichte Register U

Landes-gerichte Register UR

Landes-gerichte Register Hv

Summe

Diversionsanbote im Jahr 2004

40 641

4 370

8 939

187

1 154

55 291

Diversion ohne Erfolg

7 512

952

1 270

14

110

9 858

 

Zu 8:

Der unten stehenden Tabelle können die Diversionsanbote, aufgegliedert nach den verschiedenen Diversionsarten, für die Jahre 2001 bis 2004 entnommen werden. Die Zahlen des Jahres 2004 deuten im Vergleich mit den Zahlen der Jahre 2001 bis 2003 auf kontinuierliche und gleichförmige Rechtsanwendung durch Staatsanwaltschaften und Gerichte hin. Auffällige Schwankungen in der Anwendung der einzelnen Diversionsarten sind nicht ersichtlich, es ist allerdings aufgrund der vorliegenden Zahlen doch erkennbar, dass ein gewisser Rückgang der Anbote an Geldbußen (§ 90c StPO) und ein Anstieg der Diversionsanbote zu sozialkonstruktiven Maßnahmen der Erbringung gemeinnütziger Leistungen nach § 90d Abs. 1 StPO zu verzeichnen ist.

Da es seit 2001 zu einem deutlichen Anstieg der Diversionsanbote in absoluten Zahlen gekommen ist, ist ersichtlich, dass diversionelles Vorgehen auf breite Akzeptanz sowohl bei den Rechtsanwendern als auch bei den Betroffenen gestoßen ist.

 

 

2001

in

% der Gesamt-summe

2001

2002

in

% der Gesamt-summe

2002

2003

in

% der Gesamt-summe

2003

2004

in

% der Gesamt-summe

2004

Geldbuße

24.941

55,25 %

28.824

53,51 %

27.435

52,83 %

27.059

48,93 %

Gemeinnützige Leistungen

848

1,88 %

1.311

2,43 %

1 .652

3,18 %

2.134

3,85 %

Probezeit ohne Zusatz

9.717

21,53 %

12.786

23,74 %

12.623

24,30 %

14.627

26,45 %

Probezeit mit Bewährungshilfe oder Übernahme von Pflichten

1.778

3,94 %

2.229

4,14 %

1.940

3,73 %

1.941

3,51 %

Außergerichtlicher Tatausgleich

7.856

17,40 %

8.710

16,17 %

8.726

15,94 %

9.530

17,23 %

Summe

45.140

 

53.860

 

51.926

 

55.291

 

Diversion      ohne Erfolg

7.026

15,56%

9.548

17,72%

9.569

18,43%

9.858

17,82%

 

Zu 9 und 10:

Diese Fragen können nicht beantwortet werden, weil nach der Statistik keine Verknüpfung von Diversionsanbot und fremden- bzw. asylrechtlichem Status besteht.

Zu 11:

Die Regierungsvorlage 994 BlgNR (XXII. GP) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) erlassen und weitere Bundesgesetze geändert werden, sieht in § 19 eine eigenständige Bestimmung über den Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) vor, die sich jedoch in weiten Bereichen an die allgemeinen Bestimmungen für natürliche Personen (§§ 90a ff StPO) anlehnt.

Steht danach auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts fest, dass ein Zurücklegen der Anzeige oder ein Vorgehen nach § 18 [Absehen oder Rücktritt von der Verfolgung im Sinne des der Staatsanwaltschaft eingeräumten Verfolgungsermessens] nicht in Betracht kommt, und liegen die in § 90a Abs. 2 Z 1 und 3 StPO genannten Voraussetzungen vor, so hat der Staatsanwalt von der Verfolgung eines belangten Verbandes wegen der Verantwortlichkeit für eine Straftat zurückzutreten, wenn der Verband den aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht sowie andere Tatfolgen beseitigt und dies unverzüglich nachweist und wenn die Verhängung einer Verbandsgeldbuße im Hinblick auf

1.                  die Zahlung eines Geldbetrages, der in Höhe von bis zu 50 Tagessätzen zuzüglich der im Fall einer Verurteilung zu ersetzenden Kosten des Verfahrens festzusetzen ist (§ 90c StPO),

2.                  eine zu bestimmende Probezeit von bis zu drei Jahren, soweit möglich und zweckmäßig in Verbindung mit der ausdrücklich erklärten Bereitschaft des Verbandes, eine oder mehrere der in § 8 Abs. 3 genannten Maßnahmen zu ergreifen (§ 90f StPO), oder

3.                  die ausdrückliche Erklärung des Verbandes, innerhalb einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten unentgeltlich bestimmte gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 90d StPO),

nicht geboten erscheint, um der Begehung von Straftaten, für die der Verband verantwortlich gemacht werden kann, und der Begehung von Straftaten im Rahmen der Tätigkeit anderer Verbände entgegenzuwirken. Die auf natürliche Personen zugeschnittenen zeitlichen Rahmenbedingungen und Begrenzungen nach § 90e Abs. 1 StPO sind nicht auf Verbände anzuwenden.

In § 19 Abs. 2 der Regierungsvorlage wird schließlich unter Verweis auf § 90b StPO ausdrücklich festgehalten, dass auch das Gericht auf eine diversionelle Erledigung hinzuwirken hat und nach Einleitung der Voruntersuchung oder Einbringung des Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße das Verfahren gegen den Verband bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einstellen kann.

Zu 12:

Das Verbandverantwortlichkeitsgesetz sieht vor, dass eine Geldbuße über einen Verband zu verhängen ist, wenn dieser für Straftaten verantwortlich ist. Die Geldbuße ist also zwingend über den Verband zu verhängen.

Um zu verhindern, dass Verbände die ihnen auferlegten diversionellen Geldbeträge oder urteilsmäßig verhängten Geldbußen auf ihre Entscheidungsträger oder Mitarbeiter abwälzen, sieht die RV in § 11 vor, dass für Sanktionen und Rechtsfolgen, die den Verband aufgrund des VbVG treffen, ein Rückgriff auf Entscheidungsträger oder Mitarbeiter ausgeschlossen ist.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Verantwortlichkeit eines Verbandes für eine Tat und die Strafbarkeit von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern wegen derselben Tat einander nicht ausschließen (§ 3 VbVG idFd RV).

Zu 13:

Die Frage der steuerlichen Absetzbarkeit von Diversionszahlungen fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz.

Zu 14:

Die im Herbst 2003 von Bundesminister Dr. Dieter Böhmdorfer eingesetzte Expertenkommission zur Prüfung der staatlichen Reaktionen auf strafbares Verhalten in Österreich unter der Leitung von Dr. Brigitte Bierlein, Vizepräsidentin des Verfassungsgerichtshofes, hat in ihrem im März 2004 vorgelegten Endbericht das Regelwerk der Diversion als solches grundsätzlich befürwortet und primär die Vorteile gegenüber dem herkömmlichen Strafverfahren in den Vordergrund gestellt, vor allem den sozialkonstruktiven Charakter der Maßnahmen und die Entlastung der Strafverfolgungsbehörden durch die unkomplizierte Erledigung bestimmter Formen der Massenkriminalität.

Eine große Mehrheit der Mitglieder sah keinen unmittelbaren Änderungsbedarf (vgl. Punkt 1.7. des Endberichtes). Im Übrigen verweise ich auf die Ausführungen im Endbericht der Expertenkommission, die ich auszugsweise wiedergebe:

1.4.1.     Im Übrigen darf grundsätzlich zu bedenken gegeben werden: Die Bestimmungen über die Diversion traten am 1. Jänner 2000 (BGBl I 1999/55) in Kraft. Also können sich Effizienzbewertungen und Analysen derzeit nur auf einen Zeitraum von (höchstens) vier Jahren beziehen. Eine solche Beobachtungsdauer dürfte angesichts der fundamentalen Neuerungen für verlässliche Aussagen noch zu kurz sein. So wäre etwa eine Statistik über neuerliche Anzeigen und Verurteilungen nach diversionellen Erledigungen von besonderem Interesse. Allgemein fehlt es hier an einer aktuellen statistischen Aufarbeitung.

 

Vor diesem Hintergrund einer (zufolge verhältnismäßig kurzer Anwendungspraxis) deutlich relativierten Befundung mögen die auf Einzelprobleme der Diversion eingehenden Erwägungen, Bewertungen und Anregungen verstanden werden.

 

2.4.            Die Kommission war sich daher weitgehend darin einig, dass Bestrebungen nach einer grundlegenden Umgestaltung der geltenden Diversionsregelung derzeit nicht weiterverfolgt werden sollten. Bei dieser Überlegung fällt auch ins Gewicht, dass die Diversionsregelung (wie schon erwähnt) erst seit vier Jahren in Kraft steht und für eine aussagekräftige Bewertung ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich wäre.

 

Damit eine solche Bewertung in einigen Jahren erfolgen kann, regt die Kommission mit Nachdruck die Anfertigung aussagekräftiger Statistiken zur Diversion an. Die Bewertung dieses Rechtsinstituts sollte auch durch begleitende wissenschaftliche Forschungsprojekte gefördert werden.

 

2.5.1.     Die Kommission ist der Ansicht, dass man sich derzeit auf Änderungsvorschläge zu Einzelbereichen beschränken sollte, die sowohl die gesetzlichen Voraussetzungen als auch die praktische Anwendung der Diversion betreffen.

 

Im Zusammenhang mit der Forderung nach begleitenden wissenschaftlichen Forschungsprojekten kann ich auf die von meinem Ressort unterstützte Reichweitenstudie von Univ. Prof. Dr. Christian Grafl und Ass. Prof. Mag. Dr. Judith Stummer-Kolonovits über die Vermittlung gemeinnütziger Leistungen hinweisen.

Den von der Expertenkommission vorgeschlagenen punktuellen Änderungsmöglichkeiten stehe ich grundsätzlich mit Sympathie gegenüber, schließe mich jedoch dem Bericht der Expertenkommission an, dass für eine Bewertung der Bestimmungen über die Diversion ein etwas längerer Beobachtungszeitraum abgewartet werden sollte, um auf Grund der Erfahrungen bei der Anwendung dieser Bestimmungen verlässliche und aussagekräftige Ergebnisse zu erhalten. Ich denke, dass sich allenfalls im Rahmen der erforderlichen Anpassungen des Haupt- und Rechtsmittelverfahrens der StPO an das Strafprozessreformgesetz, BGBl. I  Nr. 19/2004, Gelegenheit bieten wird, einzelne dieser Fragen einer Begutachtung zu unterziehen.

Zu 15:

Die jährliche Diversionsstatistik für das Jahr 2004 liegt bereits in einer aktuellen Fassung nach bestimmten strafbestimmenden Delikten bzw. Gesetzen vor. Eine Auswertung ist der Beantwortung als Beilage angeschlossen.

Zu 16:

Der Terminus „Wirtschaftsstrafrecht“ ist im österreichischen Strafrecht nicht definiert, und kann somit in der Verfahrensautomation nicht gesondert erfasst werden, weshalb eine Beantwortung dieser Frage nicht möglich ist. Im Übrigen wird auf die obige Auswertung als Beilage verwiesen.

Zu 17 und 18:

Wie schon zu Frage 8. ausgeführt, sind die Justizbehörden vermehrt bereit, sozialkonstruktive Maßnahmen einzusetzen und gemeinnützige Leistungen im Sinne des § 90d Abs. 1 StPO anzubieten. Im Sinne des Einführungserlasses (zweiter Teil) zur Strafprozessnovelle 1999 („Diversion“), JMZ 578.015/35-II.3/1999, JABl. Nr. 1/2000, führen die staatsanwaltschaftlichen Behörden auf lokaler Ebene regelmäßig Besprechungen zur Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaften und dem Verein NEUSTART durch.

 

. August 2005

 

 

(Maga. Karin Gastinger)

 


Diversionsstatistik 01 - 12 / 2004
Gattung *** - Gesamtübersicht

Diver-
sion

Erle-
digung

mit
doe

mit
sie

mit
gev

mit
vou

§ 207
StGB

MilStG

LMG
1975

SMG

Deliktskennung

FAM

KMH

LD

MJB

MS

VKA

VKO

dca

27.847

5.039

1.053

2.079

5

1

44

478

74

166

1

3.569

0

0

125

12.362

dce

25.145

 

 

 

 

2

25

451

77

185

1

3.293

1

1

114

10.917

dda

2.167

480

31

78

5

1

1

0

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1

0

448

0

1

7

51

dde

1.752

 

 

 

 

0

2

2

59

3

0

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0

6

39

ddv

1.998

 

 

 

 

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1

0

50

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0

1

7

38

dfa

2.054

591

167

169

4

5

0

8

18

20

1

55

0

0

0

189

dfe

2.200

 

 

 

 

2

9

22

34

16

0

103

0

0

3

323

dfv

2.792

 

 

 

 

6

4

13

61

43

1

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0

0

0

295

dga

9.854

2.626

286

399

5

2

2

0

10

855

3

7

0

2

1

30

dge

7.359

 

 

 

 

0

1

1

9

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3

14

0

2

0

45

dgv

7.454

 

 

 

 

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1

0

7

679

3

12

0

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0

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doe

10.042

 

 

 

 

2

19

142

56

280

0

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0

0

23

2.279

dpe

11.498

 

 

 

 

0

68

294

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107

1

1.051

0

0

16

4.123

dpv

16.317

592

581

1.365

9

2

79

359

326

173

3

1.993

3

1

13

5.489

ds1

19.148

 

 

 

 

6

81

676

436

386

1

5.100

3

1

24

541

ds2

22.202

 

 

 

 

0

5

16

33

33

1

258

0

0

115

17.104

ds3

10.664

 

 

 

 

3

1

24

18

616

4

220

0

2

5

207

ds4

13.405

 

 

 

 

2

49

237

191

324

2

894

0

1

31

1.597

 


 

Diversionsstatistik 01 - 12 / 2004
Gattung *** - Jugendliche

Diver-
sion

Erle-
digung

mit
doe

mit
sie

mit
gev

mit
vou

§ 207
StGB

MilStG

LMG
1975

SMG

Deliktskennung

FAM

KMH

LD

MJB

MS

VKA

VKO

dca

582

58

12

24

0

0

0

0

4

0

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0

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dce

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1

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30

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dda

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12

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58

0

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2

3

dde

900

 

 

 

 

0

0

0

15

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0

54

0

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1

3

ddv

1.003

 

 

 

 

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9

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0

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0

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1

5

dfa

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5

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22

dfe

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13

2

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28

dfv

510

 

 

 

 

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26

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dga

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1

dge

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1

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2

dgv

1.343

 

 

 

 

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doe

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44

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3

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145

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175

ds1

1.874

 

 

 

 

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59

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3

319

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1.829

 

 

 

 

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1.456

 

 

 

 

2

4

1

43

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0

44

0

1

3

29

 


 

Diversionsstatistik 01 - 12 / 2004
Gattung *** - Junge Erwachsene

Diver-
sion

Erle-
digung

mit
doe

mit
sie

mit
gev

mit
vou

§ 207
StGB

MilStG

LMG
1975

SMG

Deliktskennung

FAM

KMH

LD

MJB

MS

VKA

VKO

dca

2.648

425

86

193

1

0

19

2

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0

0

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2.384

 

 

 

 

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2

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919

 

 

 

 

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6

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1.026

 

 

 

 

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2

285

dpv

1.839

59

66

118

1

0

25

6

88

7

0

210

1

0

1

607

ds1

1.899

 

 

 

 

0

33

7

98

9

0

384

1

0

4

35

ds2

2.248

 

 

 

 

0

1

1

5

3

0

10

0

0

16

1.819

ds3

1.436

 

 

 

 

0

1

0

8

14

0

14

0

1

0

30

ds4

1.471

 

 

 

 

0

19

1

50

6

0

69

0

0

3

113

 


 

Diversionsstatistik 01 - 12 / 2004
Gattung *** - Erwachsene

Diver-
sion

Erle-
digung

mit
doe

mit
sie

mit
gev

mit
vou

§ 207
StGB

MilStG

LMG
1975

SMG

Deliktskennung

FAM

KMH

LD

MJB

MS

VKA

VKO

dca

24.617

4.556

955

1.862

4

1

25

476

55

166

1

3.374

0

0

110

11.010

dce

22.202

 

 

 

 

1

13

448

48

185

1

3.119

1

1

106

9.675

dda

791

249

17

36

2

0

0

0

14

1

0

317

0

0

0

24

dde

547

 

 

 

 

0

0

2

26

3

0

149

0

0

0

25

ddv

576

 

 

 

 

0

0

0

11

4

0

158

0

0

0

19

dfa

1.471

464

142

139

1

0

0

8

10

14

1

43

0

0

0

109

dfe

1.571

 

 

 

 

0

8

22

13

14

0

67

0

0

1

245

dfv

1.877

 

 

 

 

1

3

13

26

40

1

60

0

0

0

201

dga

6.918

2.087

195

273

3

0

1

0

6

827

3

4

0

1

1

23

dge

5.163

 

 

 

 

0

0

1

8

658

3

10

0

1

0

37

dgv

5.085

 

 

 

 

0

0

0

4

653

3

9

0

1

0

29

doe

8.383

 

 

 

 

1

12

140

26

269

0

771

0

0

18

2.077

dpe

9.829

 

 

 

 

0

50

291

152

101

1

890

0

0

13

3.711

dpv

13.174

475

471

1.152

5

1

48

353

200

163

3

1.638

2

1

11

4.707

ds1

15.375

 

 

 

 

2

46

669

279

372

1

4.496

2

1

20

494

ds2

19.432

 

 

 

 

0

4

15

23

29

1

241

0

0

96

14.966

ds3

7.399

 

 

 

 

1

0

24

5

601

4

190

0

1

5

167

ds4

10.478

 

 

 

 

0

26

235

98

313

2

781

0

0

25

1.455

 

 



[1] Register bezirksanwaltschaftlicher Bereich (bezirksgerichtliche Ebene)

[2] Register Staatsanwaltschaft (landesgerichtliche Ebene)

[3] Register Bezirksgerichte

[4] Register Untersuchungsrichter (landesgerichtliche Ebene)

[5] Register Hauptverhandlung (landesgerichtliche Ebene, Einzelrichter)