3168/AB XXII. GP

Eingelangt am 30.08.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat DDr. Niederwieser, Kolleginnen und Kollegen
haben am 30. Juni 2005 unter der Nr. 3199/J an mich eine schriftliche parlamen-
tarische Anfrage betreffend internationale Gleichwertigkeit contra innerstaatliche
Degradierung von Bachelor und sämtlichen FH-Studienabschlüssen gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Im Zusammenhang mit der Entschließung des Nationalrates vom 9. Dezember 2004
ist festzuhalten, daß die im unmittelbaren Zusammenhang aufgenommenen Ver-
handlungen mit Experten der Sozialpartner Teil der Gesamterarbeitung eines neuen
Mitarbeiterdienstrechts sind, die gegenwärtig durchgeführt wird.

Der Bund ist im Vertragsbedienstetenrecht bereits seit längerem vom starren Vorbil-
dungsprinzip abgegangen; schon heute unterbleibt daher hier eine formale
Anknüpfung an gesetzliche Ausbildungserfordernisse.

Zu den Fragen 3, 4 und 5:

Im Vertragsbedienstetenrecht des Bundes bestehen schon derzeit keine Hürden,
Bakkalaureats-Absolventen in die Akademiker-Entlohnungsgruppe v1 einzureihen,
da das VBG keine starren Anstellungserfordernisse vorsieht, sondern der Wertigkeit
der geleisteten Arbeit gegenüber der formalen Vorbildung Vorrang zukommt.

Da das Bologna-Modell der Trennung zwischen einem Undergraduate-Studium und
einem Graduate-Studium folgt, wurde hinsichtlich der Ernennungserfordernisse im
BDG bei Überlegungen zu Änderungen die Einbeziehung von Bakkalaureats-Ab-
solventen in Akademiker-Verwendungsgruppen nicht als Option gesehen.


Zu den Fragen 6, 7 und 8:

Im Bundeskanzleramt gibt es derzeit keinen Beamten mit FH-Abschluß.

Hinsichtlich der übrigen Ressorts besteht seitens des Bundeskanzleramts keine

Zuständigkeit.

Zu den Fragen 9 bis 13:

Bei der Aufstiegsprüfung handelt es sich um eine bundesinterne Weiterbildungsmög-
lichkeit. In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, daß in einem neuen Mitarbeiter-
recht ebenfalls eine neue Regelung anzudenken sein wird.

In meinem Ressort haben derzeit 7 Mitarbeiter einen Aufstiegskurs absolviert.
Hinsichtlich der übrigen Ressorts besteht seitens des Bundeskanzleramts keine
Zuständigkeit.

Zahlenmäßig stellen sich die Aufstiegskurse der Verwaltungsakademie des Bundes
bzw. des Zentrums für Verwaltungsmanagement wie folgt dar:


Aufstiegskurs Nr.

Teilnehmer

Frauen

Männer

 

10

 

 

 

10

 

 

 

13

 

 

 

16

 

 

 

15

 

 

 

15

 

 

 

12

 

 

 

18

 

 

12

17

3

14

13

17

0

17

14

17

2

15

15

19

3

16

16

18

3

15

17

21

4

17

18

20

1

19

19

21

5

16

20

20

1

19

21

21

5

16

22

22

4

18

23

22

8

14

24

20

4

16

25

21

6

15

26

23

3

20

27

22

6

16

Summe

430

58

263

 

Ab 1982:

Ab 1990:


 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Über drei Aufstiegskurse sind keine Zahlen vorhanden.


Ab 1982 fanden acht Aufstiegskurse mit insgesamt 109 Teilnehmern statt (nähere

Angaben zum Geschlecht sind leider nicht mehr eruierbar).

Der 27. Aufstiegskurs endet mit dem 3. Semester im Herbst 2005.

Für den 28. Aufstiegskurs ab Herbst 2005 liegen 36 Anmeldungen vor.

Zu den Fragen 14, 15 und 16:

In diesem Zusammenhang wird auf das im Regierungsprogramm vorgesehene
einheitliche Bundesmitarbeitergesetz verwiesen, in welchem eine Vielzahl von
Meinungen aus der Rechtsprechung und der Lehre zu berücksichtigen sein wird.