3171/AB XXII. GP
Eingelangt am 30.08.2005
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BM für
Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ BMF-310205/0089-I/4/2005
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
„Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 3203/J vom 30. Juni 2005 der Abgeordneten Dr.
Günther Kräuter, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Absichtserklärung über
die Realisierung und Finanzierung der Eisenbahnverbindung Gloggnitz – Raum
Langenwang (Semmeringbasistunnel neu), beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Die
Absichtserklärung über die Realisierung und Finanzierung des
"Semmeringbasistunnel neu" ist dahingehend zu verstehen, dass sich
die Unterzeichner für die Umsetzung des Gesamtprojektes einsetzen werden.
Konkret wird in dieser Erklärung die Aufstockung des Rahmenplans 2005 bis 2010
um den für die Projektentwicklung und die Planungen erforderlichen Betrag von
100 Mio. € beschlossen. In welcher Form der ÖBB-Infrastruktur Bau AG die
nach 2010 für die Umsetzung des Gesamtprojektes benötigten Mittel zugeführt
werden, wird nach Maßgabe der Liquiditätslage und der Eigenmittelausstattung
der ÖBB-Infrastruktur Bau AG zu entscheiden sein.
Nach
Aufnahme der erforderlichen Finanzierungstranchen in den Rahmenplan im Sinne
des § 43 Abs. 1 Bundesbahngesetz hat der Bund gemäß
§ 47 Abs. 1 Bundesbahngesetz dafür zu sorgen, dass der
ÖBB-Infrastruktur Bau AG die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dem genehmigten
Rahmenplan erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Über Höhe und Form der
jeweiligen Mittelzuführung wird laut den Bestimmungen des
§ 43 Abs. 2 Bundesbahngesetz jährlich entschieden.
Darüber
hinaus kann der Bundesminister für Finanzen gemäß § 47 Abs. 2
Bundesbahngesetz zur Finanzierung von Schieneninfrastruktur auch Haftungen
gemäß § 66 Bundeshaushaltsgesetz für Kreditoperationen übernehmen, um der
ÖBB-Infrastruktur Bau AG die Aufnahme von Fremdkapital zu günstigen Konditionen
zu ermöglichen.
Zu
2.:
Um
im Hinblick auf die große Bedeutung der Schieneninfrastruktur für die
österreichische Volkswirtschaft die Voraussetzungen für die erforderlichen
langfristigen Investitionsentscheidungen durch die Organe der
ÖBB-Infrastruktur Bau AG zu schaffen, wird die Bundesregierung jedenfalls dafür
sorgen, dass der ÖBB-Infrastruktur Bau AG die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
gemäß dem genehmigten Rahmenplan erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen.
Zu
3.:
Über
die Förderungen gemäß § 43 Abs. 2 Bundesbahngesetz wird unter
Berücksichtigung der zu Punkt 1. genannten Kriterien jährlich entschieden.
Zu
4., 5. und 6.:
Die
Vollziehung der von diesen Fragen angesprochenen Angelegenheiten fällt nicht in
den Zuständigkeitsbereich meines Ressorts. Ich ersuche daher um Verständnis,
dass ich diese Fragen nicht beantworten kann.
Mit freundlichen Grüßen