3172/AB XXII. GP

Eingelangt am 30.08.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3225/J betreffend das revidierte EU-Angebot für die GATS-Verhandlungen, welche die Abgeordneten Bettina Stadlbauer, Kolleginnen und Kollegen am 6. Juli 2005 an mich richteten, stelle ich fest:

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

Generell ist davon auszugehen, dass die wirtschaftlichen Effekte und Folgen des GATS für Österreich importseitig als äußerst gering einzuschätzen sind, da sowohl bei den bestehenden Verpflichtungen als auch beim aktuellen Angebot grundsätzlich nicht über das autonom ohnehin bereits gegeben gewesene Liberalisierungsniveau hinaus gegangen wurde und wird.

Hinsichtlich aktueller Arbeiten zu dieser Thematik wird auf einen Beitrag von Rolf Kronberger und Yvonne Wolfmayer zur "Liberalisierung des Dienstleistungshandels im Rahmen des GATS" in "Monatsberichte 6/2005" des WIFO hingewiesen, der un-ter anderem den aktuellen und möglichen künftigen Stand der GATS-Marktöffnung im Dienstleistungsbereich beleuchtet. Das WIFO arbeitet außerdem derzeit an einer vom Jubiläumsfonds der Österreichischen Nationalbank geförderten Studie zum Thema "Trade in Services; Protection Levels and Market Potential." Erste Ergebnisse werden voraussichtlich Anfang Dezember 2005 vorliegen. Zudem ist auf einen Beitrag von Rudolf Adlung mit dem Titel "The (Modest) Role of the GATS" in der Zeitschrift "Intereconomics-Review of European Economic Policy, (Ausgabe Mai/Juni 2005)" des "Hamburg Institute of International Economics (HWWA)" zu verweisen.

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

Es ist festzuhalten, dass jedes Mitglied der WTO selbst und autonom entscheiden kann, in welcher Form (öffentlich, privat oder gemischt) eine Dienstleistung in seinem Territorium angeboten wird. Das GATS übt keinen Druck auf die Regierungen aus, öffentliche Dienstleistungen zu privatisieren. In vielen Staaten werden die erwähnten Dienstleistungen sowohl von öffentlichen als auch von privaten Anbietern oder in gemischter Form angeboten.

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

Das aktuelle EU-Angebot inkludiert einen Liberalisierungsvorschlag für die Post- und Kurierdienstleistungen. Der Vorschlag folgt der Logik der EU-internen Post-Richtlinien, bleibt aber weit hinter dem dort festgeschriebenen Liberalisierungsniveau zurück. Zusätzlich schlägt die EU bindende Wettbewerbsprinzipien, ebenfalls basie-rend auf den EU-internen Post-Richtlinien, vor, allerdings unter der Bedingung, dass auch andere WTO-Partner diesbezügliche Verpflichtungen einzugehen bereit sind. Die Universaldienstverpflichtung bleibt durch diesen EU-Vorschlag unangetastet.

Für den öffentlichen Verkehr gibt es im aktuellen EU-Angebot für Österreich keine Verpflichtungsvorschläge.

Das Angebot bei der Abwasserentsorgung geht nicht über den für Österreich seit 1995 bestehenden Liberalisierungsstand hinaus, wenn man davon absieht, dass bei der Umweltdienstleistung generell die Öffnung der grenzüberschreitenden Beratung (ohne Personenbewegung) vorgeschlagen wird.

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

Wie schon das ursprüngliche Angebot aus dem Jahr 2003 enthält auch das neue EU-Angebot keinerlei neue Konzessionen oder Verpflichtungsvorschläge in den Be-reichen Bildung, Gesundheit, audiovisuelle Dienstleistungen sowie Dienstleistungen der Daseinsvorsorge.

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

In dieser EU-Forderung wird unterschieden, ob ausschließliche Rechte oder öffentli-che Monopole bestehen oder nicht. Bestehen solche Rechte, dann gilt, dass lokale Monopole aufrecht erhalten werden können, das Betreibermodell frei gewählt werden kann, die Zuerkennung von exklusiven Rechten im freien Wettbewerb oder freihändig erfolgen kann und zwischen den Betreibermodellen gewechselt werden kann.

Die Forderung zielt lediglich darauf ab, dass im Fall der Vergabe von Konzessionen oder exklusiven Rechten im freien Wettbewerb Anbieter aus der EU nicht diskrimi-niert werden. Druck zur Privatisierung oder zur Änderung der Organisationsform der Wasserversorgung wird dadurch nicht ausgeübt.

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

In Bezug auf die Wasserversorgung - dies gilt sowohl für die Industrie als auch die öffentliche Wasserversorgung - bestehen für Österreich keine Marktzugangsver-pflichtungen irgendwelcher Art im Rahmen des GATS und werden auch keine vorge-schlagen. Verpflichtungen in diesem Bereich sind für Österreich auch in Zukunft auszuschließen.

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

Unabhängig davon, dass sich Österreich im Rahmen der EU nicht für diese Forde-rung eingesetzt hat, ist festzuhalten, dass diese Vorgangsweise den multilateralen Gepflogenheiten entspricht, da das GATS nicht auf sektorielle Reziprozität ausge-richtet ist. Die ihm eigene Flexibilität gestattet es seinen Mitgliedern, sich auf Prioritä-ten zu konzentrieren und Verpflichtungen in sensiblen Bereichen zu vermeiden. Aus-schlaggebend für die endgültige Bewertung des Verhandlungsergebnisses ist die Summe der von einem Mitglied über alle Dienstleistungsbereiche eingegangenen Verpflichtungen und sind nicht die Verpflichtungen in einzelnen Sektoren.

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

Die Forderungen zwingen kein WTO-Mitglied zur Öffnung seines Marktes. Wie unter Punkt 6 ausgeführt, sehen die EU-Forderungen im Wasserbereich vor, dass zwi-schen verschiedenen Betreibermodellen gewechselt werden kann. Die Möglichkeit einer Re-Verstaatlichung der Wasserversorgung - wie dies in Bolivien offenbar ge-schehen ist - oder die Vergabe von befristeten Konzessionen an Private ist in den einschlägigen EU-Forderungen explizit vorgesehen.

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

Änderungen von Bestimmungen von multilateralem Handelsabkommen der Anlage 1 des WTO-Abkommens sind gemäß Art. X des WTO-Abkommens nur im Konsens-weg möglich. Da ein Konsens über eine Änderung von Art. I Abs. 3 GATS erfah-rungsgemäß nur schwer erzielbar sein dürfte, sind die Erfolgsaussichten für Initiativen zur Änderung dieser Bestimmung als äußerst gering einzuschätzen.

Die Ausnahme von öffentlichen Dienstleistungen vom Anwendungsbereich des GATS ist zudem durch Art. I Abs. 3 GATS in der geltenden Fassung ausreichend abgesichert. Unabhängig davon bietet das GATS die Möglichkeit und Flexibilität, öffentliche Dienstleistungen individuell in den Verpflichtungslisten abzusichern.

Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:

An Österreich bzw. die EU wurden bisher rund 40 Forderungen gerichtet. Dem öster-reichischen Parlament wurden im Juli 2005 gemäß Art. 23e B-VG Forderungen von Peru, Singapur und der Gruppe der LDCs vorgelegt.

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

In Summe lagen mit Stand vom 11. Juli 2005 vor:

         68 Erstangebote, die 92 Mitglieder repräsentieren (die EU wird als ein Mitglied gezählt),

         24 revidierte Angebote, die 48 Mitglieder repräsentieren (die EU wird als ein Mit-glied gezählt),

24 Mitglieder haben noch kein Erstangebot gelegt; die LDCs sind grundsätzlich nicht zur Übermittlung eines Angebotes verpflichtet.

Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:

Am 24. Juni 2005 fand ein Treffen der QUAD (USA, Japan, Kanada sowie der Euro-päischen Kommission als EU-Vertreter) in erweiterter Formation (einschließlich Indien, Brasilien, Malaysia, China, Hongkong/China, Chile und Ruanda) statt.

Österreich wurde, wie die übrigen EU-Mitgliedstaaten, im Rahmen eines Debriefings der Europäischen Kommission am 27.6.2005 in Genf über die Inhalte dieses Treffens informiert.

Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:

Aufgrund der nicht zufriedenstellenden Ergebnisse des bilateralen "request/offer" -Prozesses denkt die EU gemeinsam mit anderen WTO-Partnem aktiv über komple-mentäre Verhandlungsansätze, in multilateraler oder plurilateraler Form, nach. Inhalt des Treffens war die erste Sondierung möglicher, den "request/offer" - Prozess er-gänzender Verhandlungsformate.

Antwort zu Punkt 15 der Anfrage:

Aufgrund des nicht zufriedenstellenden Resultats des bisherigen Verhandlungsfor-mates in Form des "request/offer" - Prozesses wurde von einigen Mitgliedern auch im Rahmen der formellen Sitzung des einschlägigen Verhandlungsgremiums (Council for Trade in Services - Special Session) im Juni/Juli 2005 die Möglichkeit alternativer Verhandlungsansätze in den Raum gestellt. Sondiert werden alternative Ver-handlungsmethoden, wobei multi- oder plurilaterale Formate den "request/offer"-Prozess nicht ersetzen, sondern ergänzen sollen und solche ergänzenden Ansätze mit den einschlägigen GATS-Verhandlungsrichtlinien sowie dem GATS als solchem kompatibel sein müssen. Eine Diskussion im Detail erfolgte nicht.

Antwort zu Punkt 16 der Anfrage:

Alle Überlegungen, die katalytisch auf die Dienstleistungsverhandlungen wirken, sind grundsätzlich zu begrüßen, solange die Flexibilität des GATS gewahrt bleibt. Auf der technischen Ebene spricht man von "benchmarks" bzw. "base lines", die hiezu ent-wickelt werden sollen. Unbeschadet der verwendeten Terminologie stecken die ein-schlägigen Verhandlungsrichtlinien aus dem Jahr 2001 den Rahmen der Verhand-lungen klar ab. Pkt. 11 der Richtlinien erwähnt etwa neben dem bilateralen "re-quest/offer" - Verfahren auch pluri- oder multilaterale Verfahren.

Antwort zu Punkt 17 der Anfrage:

Im Jänner 2005 richtete die EU revidierte Forderungen an insgesamt 103 WTO-Partner. Dabei wurden die Adressaten der Forderungen ihrem Entwicklungsstand entsprechend unterteilt. Die wirtschaftlich schwächsten Staaten, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder (LDCs), sollen - aus Sicht der EU - bei ihren An-geboten aus fünf Sektoren (1. Telekommunikation, 2. Finanzdienstleistungen, 3. Transport, 4. Baudienstleistungen und 5. Umweltdienstleistungen) zwei für ein An-gebot wählen. Dies ist nicht als Mindestforderung, sondern im Gegenteil als Maxi-malforderung formuliert und nimmt auf die einschlägigen Verhandlungsrichtlinien sowie die Modalitäten betreffend die Behandlung der LDCs im Rahmen der Dienst-leistungsverhandlungen Rücksicht.

Antwort zu den Punkten 18 und 31 der Anfrage:

Diese Informationen sind über www.bmwa.gv.at oder über http://europa.eu.int/comm/ trade/gentools/map_en.htm im Internet abrufbar.

Antwort zu Punkt 19 der Anfrage:

Für Österreich gibt es im aktuellen EU-Angebot bei den Baudienstleistungen kein Angebot für vertragliche Dienstleistungsanbieter und selbständig Erwerbstätige; diese Frage ist daher mit Nein zu beantworten.

Antwort zu Punkt 20 der Anfrage:

Die sechsmonatige Aufenthaltsdauer innerhalb eines Jahres für vertragliche Dienst-leistungsanbieter und selbständig Erwerbstätige soll nur für jene Personenkategorien und Dienstleistungsbranchen gelten, die im horizontalen Teil des Angebots ab-schließend aufgezählt sind; dies mit der Einschränkung, dass der jeweilige Mitglied-staat in einer dieser aufgezählten Branchen im sektorspezifischen Teil eine Ver-pflichtung eingegangen ist oder eine solche beabsichtigt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Punkten 18 und 31 der Anfrage verwiesen.

Antwort zu Punkt 21 der Anfrage:

Nein.

Antwort zu den Punkten 22 und 23 der Anfrage:

Die Kontrolle der Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen unterliegt weiterhin den zuständigen österreichischen Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse und Verfahren, wie insbesondere den Fremdenbehörden, dem Arbeitsmarktservice, den Gewerbebehörden, den Abgabenbehörden einschließlich der Zentralen Koordi-nationsstelle für die Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung (KIAB).

Österreich setzt sich im Rahmen der laufenden Verhandlungen zur EU-Dienstleistungsrichtlinie für die Aufrechterhaltung effektiver Kontrollmaßnahmen, insbesondere auch des Staates, in dem die Dienstleistung erbracht wird, ein.

Antwort zu Punkt 24 der Anfrage:

Umsatzsteuer:

Die Besteuerung von Dienstleistungen ist gemeinschaftsrechtlich in der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EWG, mit zahlreichen Ergänzungen) geregelt. Diese Bestimmungen wurden in Österreich mit dem Umsatzsteuergesetz (UStG) umgesetzt. Bei der Umsatzsteuer ist der Ort, wo die sonstige Leistung besteuert wird, von der Art der Leistung bzw. vom Abnehmer der Leistung abhängig. Als Ort der Besteuerung der sonstigen Leistung kommen in Betracht: Grundstücksort, Tätigkeitsort, Empfängerort, Unternehmerort.

Ertragssteuern:

Besteht kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, sehen die Be-stimmungen über die beschränkte Steuerpflicht vor, dass

         selbständige Einkünfte in Österreich besteuert werden, wenn die Tätigkeit im In- land ausgeübt oder verwertet wird,

         gewerbliche Einkünfte in Österreich zu besteuern sind, wenn eine Betriebstätte unterhalten wird.

Auch ohne Betriebstätte werden besteuert: Einkünfte aus kaufmännischer oder technischer Beratung im Inland, Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung, Einkünfte aus der Tätigkeit als Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland.

Bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen schränken diese Regelungen durch Bestimmungen über die Zuteilung der Besteuerungsrechte teilweise ein.

Auf die (generellen) Ausnahmen betreffend Inländerbehandlung und Meistbegünsti-gung gemäß Art. XIV (d) und (e) GATS hinsichtlich Steuermaßnahmen wird geson-dert hingewiesen.


Antwort zu den Punkten 25 und 26 der Anfrage:

Das Herkunftslandprinzip ist im GATS generell nicht vorgesehen, es gilt das Gast-landprinzip.

Antwort zu Punkt 27 der Anfrage:

Der Art. XXI GATS räumt jedem WTO-Mitglied die Möglichkeit ein, eingegangene Verpflichtungen zu ändern oder auch wieder vollständig rückgängig zu machen. Das von den WTO-Mitgliedern hiezu im Konsens festgelegte Verfahren ist in einer Ent-scheidung des Council for Trade in Services vom 19. Juli 1999 ausgeführt. Das ein-schlägige Dokument (S/L/80) ist auf www.wto.org abrufbar. Die Kündigung oder die Änderung von bestehenden Verpflichtungen muss keineswegs in einem "WT0-Schiedsverfahren" münden.

Antwort zu Punkt 28 der Anfrage:

Nach Art. 133 Absatz 4 EG beschließt der Rat bei der Ausübung der ihm in diesem Artikel übertragenen Befugnisse mit qualifizierter Mehrheit. Gemäß Art. 133 Absatz 5 Unterabsatz 2 EG beschließt der Rat abweichend von Absatz 4 einstimmig über die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen betreffend den Handel mit Dienst-leistungen, wenn solche Abkommen Bestimmungen enthalten, bei denen für die An-nahme interner Vorschriften Einstimmigkeit erforderlich ist, oder wenn ein derartiges Abkommen einen Bereich betrifft, in dem die Gemeinschaft bei der Annahme interner Vorschriften ihre Zuständigkeiten nach diesem Vertrag noch nicht ausgeübt hat. Nach Art. 133 Absatz 5 Unterabsatz 3 EG beschließt der Rat auch einstimmig über die Aushandlung und den Abschluss eines Abkommens horizontaler Art, soweit dieses Abkommen auch Unterabsatz 2 oder Absatz 6 Unterabsatz 2 dieses Artikels betrifft. Art. 133 Absatz 6 Unterabsatz 2 EG sieht vor, dass für Abkommen im Bereich des Handels mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen, Dienstleistungen im Bereich Bildung sowie in den Bereichen Soziales und Gesundheitswesen die einver-nehmliche Zustimmung der Mitgliedstaaten erforderlich ist und die so ausgehandelten Abkommen gemeinsam von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten geschlossen werden.

Antwort zu den Punkten 29 und 30 der Anfrage:

Ob die Zustimmung des österreichischen Nationalrates zum GATS-Verhandlungser-gebnis erforderlich sein wird, hängt - auf der Grundlage des geltenden EG-Vertrages -vom Inhalt des endgültigen Verhandlungsergebnisses und damit davon ab, ob sämtliche Teile des Verhandlungsergebnisses unter die ausschließliche Zuständig- keit der Gemeinschaft fallen oder nicht. Gemäß Art. 23e B-VG wird der österreichi-sche Nationalrat laufend über den Fortgang der Verhandlungen unterrichtet. Über-dies finden im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in regelmäßigen Abstän-den Informationsveranstaltungen über die WTO-Verhandlungen für die Parlaments-klubs statt.