3177/AB XXII. GP
Eingelangt am 30.08.2005
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Bm für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsident des Nationalrates
Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL
Parlament
1017 Wien
Wien, am 26. August 2005
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/0100-IK/1a/2005
In Beantwortung
der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3300/J betreffend Umsetzung der
EU-Gebäuderichtlinie, welche die Abgeordneten Dr. Eva
Glawischnig-Piesczek, Kolleginnen und Kollegen am 8. Juli 2005 an mich
richteten, stelle ich fest:
Antwort zu
den Punkten 1 bis 6 der Anfrage:
Die EU-Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden ist bis zum 4.1.2006 in den Mitgliedstaaten umzusetzen. Sie zielt auf
einen wesentlichen Sektor des Energieeinsatzes, in dem auch ein relativ leicht
aktivierbares Effizienzsteigerungspotential besteht, ab. Entsprechend hat
Österreich das Zustandekommen dieser Richtlinie sehr begrüßt.
Was die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht betrifft, ist
festzuhalten, dass die österreichische Bundesverfassung keinen
Kompetenztatbestand "Energiewesen" kennt. Vielmehr ist dies eine von
Bund und Ländern in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich wahrzunehmende
Querschnittsmaterie. Gegenüber der EU trifft die nach außen gerichtete
europarechtliche Verpflichtung die Republik Österreich als solche, was aber die
Zuständigkeiten innerhalb Österreichs unberührt lässt. Aus Art. 23d Abs. 5
B-VG, untermauert von der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (insbesondere
Erkenntnis G212/02), lässt sich weiters ableiten, dass die innerstaatliche Kompetenzverteilung
durch den Beitritt Österreichs zur EU keine Änderung erfahren hat.
Auf Basis der verfassungsmäßigen Kompetenzverteilung haben sich Bund und
Länder umgehend mit der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG befasst. Dieser
Prozess lief bereits parallel zu den Verhandlungen in der Ratsarbeitsgruppe
Energie ab Einbringung des Kommissionsvorschlags im Mai 2001. Verstärkt wurden
diese Aktivitäten mit Beschlussfassung der Richtlinie im November 2002 und
deren Publikation am 4. Jänner 2003. Eine wesentliche Unsicherheit, welche
Gebietskörperschaften für welche Umsetzungsschritte zuständig sind, hat nie
bestanden. Dies hat die im Mai 2003 von meinem Haus abgehaltene
Koordinierungssitzung unter Teilnahme aller betroffenen Bundes- und
Ländervertreter deutlich gemacht.
Zentrale Themen der Richtlinie sind die thermische Isolierung von
Bauteilen sowie Anforderungen an die Energieeffizienz von Heizungs- und
Klimaanlagen in Gebäuden. Dabei wird auf einen Komplex abgezielt, der
Errichtung oder Installation, Renovierung und Wartung, Überprüfung,
Berechnungsmethoden sowie Ausweisung umfasst. Der finale Zweck der
Energieeffizienz ist gemäß der dargelegten Kompetenz-situation vorwiegend durch
Regelungen im Rahmen des Bauwesens zu verfolgen. Das Bauwesen ist nach Art. 15
B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landes-sache. Ein Restbereich des
Richtlinieninhalts ressortiert zum Bund: Es sind die gesetzlichen
Rahmenbedingungen zu schaffen, um der Verpflichtung nachzukommen, dass der gemäß
Landesrecht zu erstellende "Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz"
nach Art. 7 der Richtlinie bei bestimmten Rechtsgeschäften (beim Verkauf oder
bei der Vermietung) vorzulegen ist. Dies fällt unter den Kompetenztatbestand
"Zivilrechtswesen" (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG), der in Gesetzgebung und
Vollziehung Bundessache ist.
In ihrem Bereich haben die Länder eine entsprechende Arbeitsgruppe
eingerichtet und werden vom österreichischen Institut für Bautechnik und der
österreichischen Energieagentur unterstützt. Es ist daher davon auszugehen,
dass die Länder ihren Umsetzungsverpflichtungen rechtzeitig nachkommen werden;
mein Ressort hält sich über den Stand der Umsetzung informiert.
Im Bereich des Bundes hat das ressortzuständige Bundesministerium für
Justiz mit Note vom 17. Juni 2005 den Entwurf eines "Bundesgesetzes über
die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf und bei der
In-Bestand-Gabe von Gebäuden (Energieausweis-Vorlage-Gesetz - EAV-G)" zur
Begutachtung versendet. Die Regierungsvorlage wird so rechtzeitig im
Ministerrat verabschiedet und dem Hohen Haus übermittelt werden, dass das
Inkrafttreten des Gesetzes terminlich richtlinienkonform erfolgen kann.
Antwort zu
Punkt 7 der Anfrage:
Im Falle der nicht fristgerechten Umsetzung der Richtlinie kann die
Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gem. Art. 226 EGV
einleiten.