3177/AB XXII. GP

Eingelangt am 30.08.2005
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Bm für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

 

Präsident des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                Wien, am 26. August 2005

 

                                Geschäftszahl:

                        BMWA-10.101/0100-IK/1a/2005

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3300/J betreffend Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie, welche die Abgeordneten Dr. Eva
Glawischnig-Piesczek, Kolleginnen und Kollegen am 8. Juli 2005 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 6 der Anfrage:

 

Die EU-Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist bis zum 4.1.2006 in den Mitgliedstaaten umzusetzen. Sie zielt auf einen wesentlichen Sektor des Energieeinsatzes, in dem auch ein relativ leicht aktivierbares Effizienzsteigerungspotential besteht, ab. Entsprechend hat Österreich das Zustandekommen dieser Richtlinie sehr begrüßt.

 

Was die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht betrifft, ist festzuhalten, dass die österreichische Bundesverfassung keinen Kompetenztatbestand "Energiewesen" kennt. Vielmehr ist dies eine von Bund und Ländern in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich wahrzunehmende Querschnittsmaterie. Gegenüber der EU trifft die nach außen gerichtete europarechtliche Verpflichtung die Republik Österreich als solche, was aber die Zuständigkeiten innerhalb Österreichs unberührt lässt. Aus Art. 23d Abs. 5 B-VG, untermauert von der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (insbesondere Erkenntnis G212/02), lässt sich weiters ableiten, dass die innerstaatliche Kompetenzverteilung durch den Beitritt Österreichs zur EU keine Änderung erfahren hat.

 

Auf Basis der verfassungsmäßigen Kompetenzverteilung haben sich Bund und Länder umgehend mit der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG befasst. Dieser Prozess lief bereits parallel zu den Verhandlungen in der Ratsarbeitsgruppe Energie ab Einbringung des Kommissionsvorschlags im Mai 2001. Verstärkt wurden diese Aktivitäten mit Beschlussfassung der Richtlinie im November 2002 und deren Publikation am 4. Jänner 2003. Eine wesentliche Unsicherheit, welche Gebietskörperschaften für welche Umsetzungsschritte zuständig sind, hat nie bestanden. Dies hat die im Mai 2003 von meinem Haus abgehaltene Koordinierungssitzung unter Teilnahme aller betroffenen Bundes- und Ländervertreter deutlich gemacht.

 

Zentrale Themen der Richtlinie sind die thermische Isolierung von Bauteilen sowie Anforderungen an die Energieeffizienz von Heizungs- und Klimaanlagen in Gebäuden. Dabei wird auf einen Komplex abgezielt, der Errichtung oder Installation, Renovierung und Wartung, Überprüfung, Berechnungsmethoden sowie Ausweisung umfasst. Der finale Zweck der Energieeffizienz ist gemäß der dargelegten Kompetenz-situation vorwiegend durch Regelungen im Rahmen des Bauwesens zu verfolgen. Das Bauwesen ist nach Art. 15 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landes-sache. Ein Restbereich des Richtlinieninhalts ressortiert zum Bund: Es sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, um der Verpflichtung nachzukommen, dass der gemäß Landesrecht zu erstellende "Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz" nach Art. 7 der Richtlinie bei bestimmten Rechtsgeschäften (beim Verkauf oder bei der Vermietung) vorzulegen ist. Dies fällt unter den Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG), der in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist.

 

In ihrem Bereich haben die Länder eine entsprechende Arbeitsgruppe eingerichtet und werden vom österreichischen Institut für Bautechnik und der österreichischen Energieagentur unterstützt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Länder ihren Umsetzungsverpflichtungen rechtzeitig nachkommen werden; mein Ressort hält sich über den Stand der Umsetzung informiert.

 

Im Bereich des Bundes hat das ressortzuständige Bundesministerium für Justiz mit Note vom 17. Juni 2005 den Entwurf eines "Bundesgesetzes über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden (Energieausweis-Vorlage-Gesetz - EAV-G)" zur Begutachtung versendet. Die Regierungsvorlage wird so rechtzeitig im Ministerrat verabschiedet und dem Hohen Haus übermittelt werden, dass das Inkrafttreten des Gesetzes terminlich richtlinienkonform erfolgen kann.

 

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Im Falle der nicht fristgerechten Umsetzung der Richtlinie kann die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gem. Art. 226 EGV einleiten.