3179/AB XXII. GP
Eingelangt am 30.08.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für
Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsident des Nationalrates Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL Parlament 1017 Wien |
Wien, am 26. August 2005
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/0108-IK/1a/2005
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3318/J betreffend Betonwerk Fritzens im Unterinntal, welche die Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Kolleginnen und Kollegen am 8. Juli 2005 an mich richteten, stelle ich fest:
Einleitend ist
Folgendes zu bemerken: Die
Baubeton Fritzens GmbH (vormals Baumarkt Würth-Hochenburger Tonwerk Fritzens
GmbH) betreibt im Gemeindegebiet der Gemeinde Fritzens verschiedene
Einrichtungen.
In den Jahren 1952 bis 1989 wurde in zwei Abbaustufen der Schotterabbau
von insgesamt ca. 14,7 ha gewerberechtlich genehmigt. Die Abbaustufe III, die
ca. 12,5 ha umfasst, wurde Anfang Februar 1994 beantragt und mit Bescheid des
Landeshauptmannes von Tirol als Gewerbebehörde in I. Instanz vom 30.05.1997,
Zahl IIa-25.014(1)/59-94 ebenso gewerberechtlich genehmigt. Am 1. Jänner 1999
ist das Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in Kraft getreten.
Durch dieses Bundesgesetz wurden sämtliche mineralischen Rohstoffe dem
Bergrecht unterstellt, sodass es seither keinen Abbau mehr gibt, der dem
Gewerberecht unterliegt. Das Mineralrohstoffgesetz unterscheidet zwischen
Genehmigung des Abbaues inkl. vorbereitender und nachbereitender Tätigkeiten an
sich (Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes) und der Genehmigung der dafür
erforderlichen Anlagen (Bergbauanlagen). In Übergangsbestimmungen hat der
Gesetzgeber vorgesehen, dass gewerberechtliche Abbaugenehmigungen aufrecht
bleiben und wie Gewinnungsbetriebspläne zu behandeln sind. Ebenso bleiben
Genehmigungen für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen aufrecht.
Laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck dienen die abgebauten
Flächen teilweise der Baubeton Fritzens GmbH, teilweise auch diversen anderen
Gewerbebetrieben. So befinden sich in unmittelbarer Nähe der Anlage eine Anlage
zur Produktion von Fertigrohren, ein Asphaltmischwerk und eine Fläche zur
Lagerung von Abbruchmaterial. Überprüfungen der gegenständlichen Anlagen,
insbesondere auch hinsichtlich der Reinigung der Verkehrsflächen, sind im
Laufen. Ein weiteres Problem stellt die Nähe der Baubeton Fritzens GmbH zur
Staub verursachenden Baustelle der Brenner Eisenbahn Ges. m. b. H. (BEG) dar,
wobei zwischen den beiden Anlagen auch wechselseitiger Verkehr stattfindet.
Bisherige Überprüfungen haben ergeben, dass diese Bauarbeiten der BEG eine
massive Staubquelle darstellen. Weiters transportiert die Baubeton Fritzens
GmbH derzeit Betonzuschlagstoffe per LKW über die durch die oben genannte
Bautätigkeit der BEG verschmutzte Gemeindestraße an, da die Produktion aus der
Gewinnung der Schotterabbaustufe III aufgrund der noch nicht rechtskräftigen
Genehmigung der Absetzbecken noch nicht möglich ist. Mit rechtskräftiger
Genehmigung dieser Bergbauanlage wird diese Staubquelle wegfallen.
Antwort zu
Punkt 1 der Anfrage:
Die anfragegegenständliche Bandförderanlage aus dem Schotterabbau III
wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.05.1997, Zahl IIa-25.014(1)/59-94,
als Betriebsanlage gemeinsam mit dem Abbau gewerberechtlich genehmigt. Diese
Genehmigung gilt gemäß der Übergangsbestimmung im § 197 Abs. 5 MinroG weiter.
Im Zuge der Errichtung einer neuen Aufbereitungsanlage erwies sich eine
Trassenänderung als notwendig. Nach dem nunmehr anzuwendenden § 119 Abs. 9
MinroG bedarf die Herstellung einer Änderung einer bewilligten Bergbauanlage
dann einer Bewilligung, wenn es zur Wahrung der im Abs. 3 dieser Bestimmung
umschriebenen Interessen erforderlich ist. Eine bewilligungspflichtige Änderung
einer bewilligten Bergbauanlage liegt jedoch dann nicht vor, wenn weder
qualitativ andere noch quantitativ zusätzliche Emissionen auftreten oder wenn
es sich um eine gesetzlich oder bescheidmäßig angeordnete Sanierung der
Bergbauanlage handelt. Die Änderung der Förderbandtrasse war als
genehmigungsfrei zu qualifizieren, da mit der geplanten Änderung weder
quantitativ noch qualitativ andere Emissionen auftreten. Daher ergeben sich
keine verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen.
Anzumerken ist, dass im Rahmen einer Genehmigungsverhandlung für eine
weitere Änderung der Bergbauanlage der Baubeton Fritzens GmbH am 11.05.2005
auch die Staubproblematik eingehend besprochen wurde. Dabei wurde vereinbart,
dass die Baubeton Fritzens GmbH ab sofort eine Bewässerung der nicht
befestigten Flächen (Verkehrswege) vornimmt.
Antwort zu
Punkt 2 der Anfrage:
Der Bau über die Grenze der Sonderfläche hinaus hat hinsichtlich der
Behördenzuständigkeit keine Konsequenzen. Im MinroG - Verfahren ist die Widmung
im Rahmen einer Bergbauanlagenbewilligung nicht zu berücksichtigen. Die Tiroler
Bauordnung (TBO) findet auf bauliche Anlagen, die der Gewinnung oder
Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen dienen und den bergrechtlichen
Vorschriften unterliegen, aus kompetenzrechtlichen Gründen keine Anwendung
(Vgl. § 1 Abs. 3 lit. f TBO).
Antwort zu
Punkt 3 der Anfrage:
Es ist keine Abbaukapazitätserweiterung zusammen mit einer
Betriebszeitenausweitung erfolgt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft
Innsbruck vom 13.09.2004, Zahl 3.1-907/00-H-13 ist keine
Betriebszeitenausweitung erfolgt, die dort genannten Zeiten bestanden für die
Bergbauanlage bereits bisher. Darüber hinaus hat der beigezogene technische
Amtssachverständige in der zugehörigen Verhandlung vom 28.07.2004 gutachterlich
festgestellt, dass die neue Bergbauanlage eine Verringerung der Lärm- und
Staubemissionen mit sich bringen wird, da diese im Gegensatz zu den bisher in
Verwendung gestandenen Anlagenteilen vollständig eingehaust ist und außerdem
die Aufgabe des zu bearbeitenden Materials nicht mehr mittels Radlader erfolgt.
Von den Betriebszeiten für die Bergbauanlage zu unterscheiden sind die
Betriebszeiten für den Abbau selbst, welche kürzer sind.
Antwort zu
Punkt 4a der Anfrage:
Die Schotterabbaustufen II und III weisen eine Gesamtfläche von über 10
ha auf. Die Genehmigung für die Schotterabbaustufe III wurde Anfang Februar
1994 beantragt. Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-Gesetz), BGBl.
697/1993, ist am 1. Juli 1994 in
Kraft getreten. Aufgrund einer Übergangsbestimmung war das UVPGesetz auf
Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des UVP-Gesetzes anhängig
waren, noch nicht anzuwenden. Da das Ansuchen für die Abbaustufe III bereits
Anfang Februar 1994 eingereicht wurde, war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
UVP-Gesetzes das gegenständliche Verfahren anhängig und damit noch die
Gewerbeordnung 1994, nicht jedoch das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
anzuwenden. Damit war die Zuständigkeit der Gewerbebehörde gegeben.
Antwort zu
Punkt 4b der Anfrage:
Seit Geltung des UVP-Gesetzes wurden keine Erweiterungen oder Änderungen
des Schotterabbaues (nur dieser unterliegt gegebenenfalls der UVP-Pflicht,
nicht jedoch Bergbauanlagen) beantragt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft
Innsbruck vom 13.07.2004, Zahl 3.1-907/00-D-11 wurde der Baubeton GmbH gemäß §
116 in Verbindung mit § 83 MinroG die Genehmigung zum Abbau von Halden unter
Vorschreibung von Auflagen erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von
Tirol vom 18.10.2004, Zahl IIa-90.003/1-04 wurde die Berufung als unzulässig
zurückgewiesen bzw. als unbegründet abgewiesen. Der Vollständigkeit halber wird
mitgeteilt, dass dagegen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben
wurde. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2005, Zahl
B-1509/04-13 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde
dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Hinsichtlich der auf dem Areal vorhandenen Bergbauanlagen sind in den
letzten Jahren folgende Genehmigungen erteilt worden:
·
Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 06.02.2001, Zahl
3.1-907/00-A betreffend Änderung der Straßentrassierung.
·
Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 13. September 2004,
Zahl 3.1-907/00-H-13 betreffend Änderung der (Kies-)Aufbereitungsanlage:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.12.2004, Zahl
IIa-90.005/4-04 wurde die Berufung der Nachbarn MMag. Webhofer gegen diesen
Bescheid mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Der
Vollständigkeit halber wird mitgeteilt, dass dagegen Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof erhoben wurde. Mit Beschluss des
Verfassungsgerichtshofes vom 15.06.2005 Zahl B35/05-14 wurde die Behandlung der
Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur
Entscheidung abgetreten.
·
Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 29.06.2005, Zahl
3.1-907/00-I-11 betreffend die Genehmigung von Absetz- und Pufferbecken:
Dagegen haben die Nachbarn MMag. Webhofer ebenfalls Berufung erhoben.
Das Verfahren ist derzeit beim Landeshauptmann von Tirol anhängig.
Antwort zu
Punkt 4c der Anfrage:
In sämtlichen Verfahren wurden die entsprechenden Sachverständigen
beigezogen, um die Auswirkungen auf die Nachbarn zu beurteilen. Sofern dabei
wie in den zuletzt abgewickelten Verfahren festgestellt wurde, dass es sich um
Verbesserungen der Emissionssituation und damit auch der Immissionssituation
handelt, war eine Befassung des medizinischen Amtssachverständigen entbehrlich.
§ 116 Abs. 2 MinroG legt fest, dass die Bestimmungen der auf Grund des §
10 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, erlassenen Verordnung
anzuwenden sind und die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum
Immissionsschutzgesetz - Luft und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-Luft
festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben ist, soweit es sich nicht um den
Aufschluss und/oder den Abbau oder das Speichern in geologischen Strukturen
oder um untertägige Arbeiten handelt.
Die Behörde hat somit im Gewinnungsbetriebsplanverfahren hinsichtlich
der vorbereitenden und nachfolgenden Tätigkeiten, nicht jedoch hinsichtlich des
tatsächlichen Abbaues (= Lösen und Freisetzen) auch zu prüfen, ob mit
Verordnung des Landeshauptmannes ein Maßnahmenkatalog erlassen wurde und
gegebenenfalls die in Betracht kommenden Maßnahmen im bergrechtlichen
Genehmigungsverfahren anzuwenden. Die Verwendung des Wortes „anstreben“ bringt
deutlich zum Ausdruck, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung dieser Bestimmung
sehr wohl bewusst war, dass die Immissionsgrenzwerte der Anlagen 1 und 2 IG-L
oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L nicht sofort eingehalten werden können,
sondern dass nur eine Annäherung an diese Zielvorgaben möglich ist. (Mihatsch,
Kommentar zum MinroG, 2. Auflage, 2002, § 116, Fn. 8, S. 156). Eine analoge
Bestimmung findet sich in § 119 Abs. 3 MinroG für Aufbereitungsanlagen mit
Emissionsquellen.
Aufgrund von Grenzwertüberschreitungen wegen PM10 im Jahr
2002 wurde eine Statuserhebung nach dem IG-Luft erstellt; konkrete Maßnahmen (§
10 VO IG-Luft) für MinroG-Betriebe wurden bisher jedoch nicht erlassen.
Im Rahmen der oben erwähnten Bergbauanlagenverfahren wurde jeweils
festgestellt, dass keine zusätzlichen Staubemissionen erfolgen, sondern sich im
Gegenteil die Emissionssituation durch die beantragten und in der Folge
genehmigten Änderungen verbessern wird.
Antwort zu
Punkt 4d der Anfrage:
Derzeit wird überprüft, ob aufgrund der vorhandenen Staubbelästigungen
zusätzliche Auflagen nach dem Mineralrohstoffgesetz bzw. auch zusätzliche
Auflagen hinsichtlich der auf diesem Areal weiters bestehenden gewerblichen
Betriebsanlagen erforderlich sind.