3179/AB XXII. GP

Eingelangt am 30.08.2005
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Präsident des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                Wien, am 26. August 2005

 

                                Geschäftszahl:

                        BMWA-10.101/0108-IK/1a/2005

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3318/J betreffend Betonwerk Fritzens im Unterinntal, welche die Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Kolleginnen und Kollegen am 8. Juli 2005 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Einleitend ist Folgendes zu bemerken: Die Baubeton Fritzens GmbH (vormals Baumarkt Würth-Hochenburger Tonwerk Fritzens GmbH) betreibt im Gemeindegebiet der Gemeinde Fritzens verschiedene Einrichtungen.

 

In den Jahren 1952 bis 1989 wurde in zwei Abbaustufen der Schotterabbau von insgesamt ca. 14,7 ha gewerberechtlich genehmigt. Die Abbaustufe III, die ca. 12,5 ha umfasst, wurde Anfang Februar 1994 beantragt und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Gewerbebehörde in I. Instanz vom 30.05.1997, Zahl IIa-25.014(1)/59-94 ebenso gewerberechtlich genehmigt. Am 1. Jänner 1999 ist das Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in Kraft getreten. Durch dieses Bundesgesetz wurden sämtliche mineralischen Rohstoffe dem Bergrecht unterstellt, sodass es seither keinen Abbau mehr gibt, der dem Gewerberecht unterliegt. Das Mineralrohstoffgesetz unterscheidet zwischen Genehmigung des Abbaues inkl. vorbereitender und nachbereitender Tätigkeiten an sich (Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes) und der Genehmigung der dafür erforderlichen Anlagen (Bergbauanlagen). In Übergangsbestimmungen hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass gewerberechtliche Abbaugenehmigungen aufrecht bleiben und wie Gewinnungsbetriebspläne zu behandeln sind. Ebenso bleiben Genehmigungen für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen aufrecht.

 

Laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck dienen die abgebauten Flächen teilweise der Baubeton Fritzens GmbH, teilweise auch diversen anderen Gewerbebetrieben. So befinden sich in unmittelbarer Nähe der Anlage eine Anlage zur Produktion von Fertigrohren, ein Asphaltmischwerk und eine Fläche zur Lagerung von Abbruchmaterial. Überprüfungen der gegenständlichen Anlagen, insbesondere auch hinsichtlich der Reinigung der Verkehrsflächen, sind im Laufen. Ein weiteres Problem stellt die Nähe der Baubeton Fritzens GmbH zur Staub verursachenden Baustelle der Brenner Eisenbahn Ges. m. b. H. (BEG) dar, wobei zwischen den beiden Anlagen auch wechselseitiger Verkehr stattfindet. Bisherige Überprüfungen haben ergeben, dass diese Bauarbeiten der BEG eine massive Staubquelle darstellen. Weiters transportiert die Baubeton Fritzens GmbH derzeit Betonzuschlagstoffe per LKW über die durch die oben genannte Bautätigkeit der BEG verschmutzte Gemeindestraße an, da die Produktion aus der Gewinnung der Schotterabbaustufe III aufgrund der noch nicht rechtskräftigen Genehmigung der Absetzbecken noch nicht möglich ist. Mit rechtskräftiger Genehmigung dieser Bergbauanlage wird diese Staubquelle wegfallen.

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Die anfragegegenständliche Bandförderanlage aus dem Schotterabbau III wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.05.1997, Zahl IIa-25.014(1)/59-94, als Betriebsanlage gemeinsam mit dem Abbau gewerberechtlich genehmigt. Diese Genehmigung gilt gemäß der Übergangsbestimmung im § 197 Abs. 5 MinroG weiter.

 

Im Zuge der Errichtung einer neuen Aufbereitungsanlage erwies sich eine Trassenänderung als notwendig. Nach dem nunmehr anzuwendenden § 119 Abs. 9 MinroG bedarf die Herstellung einer Änderung einer bewilligten Bergbauanlage dann einer Bewilligung, wenn es zur Wahrung der im Abs. 3 dieser Bestimmung umschriebenen Interessen erforderlich ist. Eine bewilligungspflichtige Änderung einer bewilligten Bergbauanlage liegt jedoch dann nicht vor, wenn weder qualitativ andere noch quantitativ zusätzliche Emissionen auftreten oder wenn es sich um eine gesetzlich oder bescheidmäßig angeordnete Sanierung der Bergbauanlage handelt. Die Änderung der Förderbandtrasse war als genehmigungsfrei zu qualifizieren, da mit der geplanten Änderung weder quantitativ noch qualitativ andere Emissionen auftreten. Daher ergeben sich keine verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen.

 

Anzumerken ist, dass im Rahmen einer Genehmigungsverhandlung für eine weitere Änderung der Bergbauanlage der Baubeton Fritzens GmbH am 11.05.2005 auch die Staubproblematik eingehend besprochen wurde. Dabei wurde vereinbart, dass die Baubeton Fritzens GmbH ab sofort eine Bewässerung der nicht befestigten Flächen (Verkehrswege) vornimmt.

 

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Der Bau über die Grenze der Sonderfläche hinaus hat hinsichtlich der Behördenzuständigkeit keine Konsequenzen. Im MinroG - Verfahren ist die Widmung im Rahmen einer Bergbauanlagenbewilligung nicht zu berücksichtigen. Die Tiroler Bauordnung (TBO) findet auf bauliche Anlagen, die der Gewinnung oder Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen dienen und den bergrechtlichen Vorschriften unterliegen, aus kompetenzrechtlichen Gründen keine Anwendung (Vgl. § 1 Abs. 3 lit. f TBO).

 

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Es ist keine Abbaukapazitätserweiterung zusammen mit einer Betriebszeitenausweitung erfolgt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 13.09.2004, Zahl 3.1-907/00-H-13 ist keine Betriebszeitenausweitung erfolgt, die dort genannten Zeiten bestanden für die Bergbauanlage bereits bisher. Darüber hinaus hat der beigezogene technische Amtssachverständige in der zugehörigen Verhandlung vom 28.07.2004 gutachterlich festgestellt, dass die neue Bergbauanlage eine Verringerung der Lärm- und Staubemissionen mit sich bringen wird, da diese im Gegensatz zu den bisher in Verwendung gestandenen Anlagenteilen vollständig eingehaust ist und außerdem die Aufgabe des zu bearbeitenden Materials nicht mehr mittels Radlader erfolgt. Von den Betriebszeiten für die Bergbauanlage zu unterscheiden sind die Betriebszeiten für den Abbau selbst, welche kürzer sind.

 

 

Antwort zu Punkt 4a der Anfrage:

 

Die Schotterabbaustufen II und III weisen eine Gesamtfläche von über 10 ha auf. Die Genehmigung für die Schotterabbaustufe III wurde Anfang Februar 1994 beantragt. Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-Gesetz), BGBl. 697/1993, ist am         1. Juli 1994 in Kraft getreten. Aufgrund einer Übergangsbestimmung war das UVPGesetz auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des UVP-Gesetzes anhängig waren, noch nicht anzuwenden. Da das Ansuchen für die Abbaustufe III bereits Anfang Februar 1994 eingereicht wurde, war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des UVP-Gesetzes das gegenständliche Verfahren anhängig und damit noch die Gewerbeordnung 1994, nicht jedoch das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz anzuwenden. Damit war die Zuständigkeit der Gewerbebehörde gegeben.

 

 

Antwort zu Punkt 4b der Anfrage:

 

Seit Geltung des UVP-Gesetzes wurden keine Erweiterungen oder Änderungen des Schotterabbaues (nur dieser unterliegt gegebenenfalls der UVP-Pflicht, nicht jedoch Bergbauanlagen) beantragt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 13.07.2004, Zahl 3.1-907/00-D-11 wurde der Baubeton GmbH gemäß § 116 in Verbindung mit § 83 MinroG die Genehmigung zum Abbau von Halden unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.10.2004, Zahl IIa-90.003/1-04 wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen bzw. als unbegründet abgewiesen. Der Vollständigkeit halber wird mitgeteilt, dass dagegen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben wurde. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2005, Zahl B-1509/04-13 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

 

Hinsichtlich der auf dem Areal vorhandenen Bergbauanlagen sind in den letzten Jahren folgende Genehmigungen erteilt worden:

·        Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 06.02.2001, Zahl 3.1-907/00-A betreffend Änderung der Straßentrassierung.

·        Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 13. September 2004, Zahl 3.1-907/00-H-13 betreffend Änderung der (Kies-)Aufbereitungsanlage:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.12.2004, Zahl IIa-90.005/4-04 wurde die Berufung der Nachbarn MMag. Webhofer gegen diesen Bescheid mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Der Vollständigkeit halber wird mitgeteilt, dass dagegen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben wurde. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15.06.2005 Zahl B35/05-14 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

·        Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 29.06.2005, Zahl 3.1-907/00-I-11 betreffend die Genehmigung von Absetz- und Pufferbecken:

Dagegen haben die Nachbarn MMag. Webhofer ebenfalls Berufung erhoben. Das Verfahren ist derzeit beim Landeshauptmann von Tirol anhängig.

 

 

Antwort zu Punkt 4c der Anfrage:

 

In sämtlichen Verfahren wurden die entsprechenden Sachverständigen beigezogen, um die Auswirkungen auf die Nachbarn zu beurteilen. Sofern dabei wie in den zuletzt abgewickelten Verfahren festgestellt wurde, dass es sich um Verbesserungen der Emissionssituation und damit auch der Immissionssituation handelt, war eine Befassung des medizinischen Amtssachverständigen entbehrlich.

 

§ 116 Abs. 2 MinroG legt fest, dass die Bestimmungen der auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, erlassenen Verordnung anzuwenden sind und die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum Immissionsschutzgesetz - Luft und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-Luft festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben ist, soweit es sich nicht um den Aufschluss und/oder den Abbau oder das Speichern in geologischen Strukturen oder um untertägige Arbeiten handelt.

 

Die Behörde hat somit im Gewinnungsbetriebsplanverfahren hinsichtlich der vorbereitenden und nachfolgenden Tätigkeiten, nicht jedoch hinsichtlich des tatsächlichen Abbaues (= Lösen und Freisetzen) auch zu prüfen, ob mit Verordnung des Landeshauptmannes ein Maßnahmenkatalog erlassen wurde und gegebenenfalls die in Betracht kommenden Maßnahmen im bergrechtlichen Genehmigungsverfahren anzuwenden. Die Verwendung des Wortes „anstreben“ bringt deutlich zum Ausdruck, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung dieser Bestimmung sehr wohl bewusst war, dass die Immissionsgrenzwerte der Anlagen 1 und 2 IG-L oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L nicht sofort eingehalten werden können, sondern dass nur eine Annäherung an diese Zielvorgaben möglich ist. (Mihatsch, Kommentar zum MinroG, 2. Auflage, 2002, § 116, Fn. 8, S. 156). Eine analoge Bestimmung findet sich in § 119 Abs. 3 MinroG für Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen.

 

Aufgrund von Grenzwertüberschreitungen wegen PM10 im Jahr 2002 wurde eine Statuserhebung nach dem IG-Luft erstellt; konkrete Maßnahmen (§ 10 VO IG-Luft) für MinroG-Betriebe wurden bisher jedoch nicht erlassen.

 

Im Rahmen der oben erwähnten Bergbauanlagenverfahren wurde jeweils festgestellt, dass keine zusätzlichen Staubemissionen erfolgen, sondern sich im Gegenteil die Emissionssituation durch die beantragten und in der Folge genehmigten Änderungen verbessern wird.

 

 

 

 

 

Antwort zu Punkt 4d der Anfrage:

 

Derzeit wird überprüft, ob aufgrund der vorhandenen Staubbelästigungen zusätzliche Auflagen nach dem Mineralrohstoffgesetz bzw. auch zusätzliche Auflagen hinsichtlich der auf diesem Areal weiters bestehenden gewerblichen Betriebsanlagen erforderlich sind.