3204/AB XXII. GP

Eingelangt am 06.09.2005
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

 

An den                                                                                               Zl. LE.4.2.4/0048-I 3/2005

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 5. SEP. 2005

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Gerhard Steier, Kolleginnen

und Kollegen vom 8. Juli 2005, Nr. 3293/J, betreffend

Unzulänglichkeiten bei der Mitteleinhebung im ARA-System

 

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Gerhard Steier, Kolleginnen und Kollegen vom 8. Juli 2005, Nr. 3293/J, betreffend Unzulänglichkeiten bei der Mitteleinhebung im ARA-System, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

 

 

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Im Zusammenhang mit der Verpackungsverordnung und der angestrebten Kostenwahrheit gilt, dass Verpackungen (Packstoffe oder Packmittelgruppen) einer bestimmten Tarifkategorie zugeordnet werden. Die Sammlung dieser Verpackungen einer bestimmten Tarifkategorie muss nicht zwingend ausschließlich bei gewerblichen Anfallstellen oder bei haushaltsnahen Anfallstellen erfolgen. Die Verpackungsverordnung besagt dazu im § 11 Abs. 3, dass die Kosten der Sammlung und Verwertung bestimmter Verpackungen auf die insgesamt in Verkehr gebrachte Menge dieser vergleichbaren Verpackungen umzulegen ist.

Wesentlich wichtiger sind im Sinne der Kostenwahrheit daher die Kosten der jeweiligen Entsorgungsmodule, wie öffentliche Sammlung, Haushaltsabholung, rein gewerbliche Sammlung zu bestimmen und die darin enthaltenen Verpackungsmengenanteile der jeweiligen Tarifkategorien. Somit kann eine exakte Kostenzuordnung im Sinne einer Kostenstellenrechnung erfolgen. Die Annahme, dass nur Kosten eines bestimmten Bereiches einem System zugeordnet werden dürfen ist daher unzutreffend. Dies würde auch § 30 AWG 2002 widersprechen, der sogar explizit einen Kostenabgeltungsanspruch im Falle der Mitbenützung eines anderen Systems statuiert.

Hinsichtlich der Tarifgestaltung scheint ein Missverständnis vorzuliegen. Da Tarife im Vorhinein zu kalkulieren sind, müssen Planannahmen für die erwartete Sammelmenge und auch für die geschätzte Inverkehrsetzungsmenge getroffen werden.

Weiters sind Kostenunterschreitungen durch verbesserte Effizienz, Weiterentwicklung der Systeme, Einsatz neuer Technologien, schwankende Altstofferlöse oder andere Faktoren in einem laufenden Kalenderjahr möglich und auch im Sinne des AWG und der Verpackungsverordnung.

Dieses Faktum, das bei allen Sammel- und Verwertungssystemen vorliegt, wird bei non-Profit-Unternehmen, so auch von der ARA gelöst, indem die Überschüsse oder Verluste in die nachfolgenden Perioden eingerechnet werden.

Richtig ist, dass ein Auslösekriterium für die Tätigkeit des Expertengremiums die Änderung eines Tarifes eines Sammel- und Verwertungssystems darstellt, wobei nicht ein konkreter Tarif, sondern die Tarifgrundsätze und Effizienzkriterien primär geprüft werden. Ebenso werden die weiteren Punkte gemäß § 35 Abs. 2 AWG 2002 geprüft.

 

Zu Frage 3:

 

Ja, da grundsätzlich nicht nur im Hinblick auf die vielfach von Kommunen erbrachten Leistungen der Sammlung, die durch die Sammel- und Verwertungssysteme abzugelten sind, eine gesicherte finanzielle Kostendeckung im öffentlichen Interesse ist. Ergänzend dazu ist der Nachweis der kostendeckenden Finanzierung auch gemäß § 29 Abs. 2 Z 8 und Abs. 4 Z 2 AWG 2002 gefordert.

 

Zu Frage 4:

 

Der Mengenplanungsprozess zur Tarifkalkulation für das Folgejahr muss im Mai des jeweils laufenden Jahres abgeschlossen sein. Die Systemteilnehmer melden ihre Packstoffmengen jedoch erst sechs Wochen nach Monatsende. Zum Zeitpunkt der Kalkulation für das Folgejahr liegen damit erst die Ist-Mengen des ersten Quartals des laufenden Jahres vor. Damit ist es für die ARA AG erforderlich, die Mengenschätzung lange im Voraus abzugeben.

 

Zu Frage 5:

 

Die Mengenplanung für das Folgejahr basiert insbesondere auf den Mitte April abgeschlossenen Ergebnissen des Vorjahres sowie den bereits eingelangten Mengenmeldungen von Jänner bis März des laufenden Jahres und der daraus erstellten Hochrechnung für das laufende Jahr.

 

Zu Frage 6:

 

Die Planlizenzmengen der ARA AG waren vor dem Hintergrund der verfügbaren Informationen zum Planungszeitpunkt nachvollziehbar und daher plausibel. Zu beachten ist, dass in diesem Jahr eine neue Tarifkategorie IGP eingeführt wurde und künftige Migrationsbewegungen der Lizenzmengen bei erfolgten Tarifstrukturänderungen nur zufällig richtig prognostiziert hätten werden können. Erwartungsgemäß hat sich die Planungsgenauigkeit in den Folgejahren stark verbessert. Eine quantitative Schwelle für die Berücksichtigung bei einer Tarifprüfung kann somit nicht genannt werden, da stets die jeweiligen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen sind.

 

Zu Frage 7:

 

Gemäß § 32 Abs. 3 ist eine organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gefordert, sodass die einem bestimmten Geschäftsfeld zuzuordnenden Kosten nicht zwingend nur gewerblichen Anfallstellen oder Haushalten als Anfallstellen zuzuordnen sind. Siehe dazu auch die Antwort zu Frage 1.

 

 

 

Zu Frage 8:

 

Die rechnerische Trennung ergibt sich aus der Tarifkalkulationsrichtlinie der Unternehmen, die entsprechende Analysen zur Bestimmung der Mengenanteile der Verpackungen der jeweiligen Tarifkategorien und Kostenzuordnungen vorsieht.

 

 

Zu Frage 9:

 

Nein.

 

Zu den Fragen 10 bis 12:

 

Nein. Eine Aufteilung des Tarifes innerhalb eines Packstoffes in unterschiedliche Packmittelgruppen ist zulässig, wenn für diese unterschiedlichen Packmittelgruppen eindeutige Kostenunterschiede im Bereich der Sammlung, Sortierung oder Verwertung darstellbar sind. Diese waren im Fall der Packmittelgruppe „Kunststoff klein“ zu „Kunststoffe groß“ gegeben. Siehe auch Antwort zu den Fragen 1 und 2.

 

Zu Frage 13:

 

Aufgrund der Kostenzuordnung kann eine Benachteiligung nicht gesehen werden.

 

Zu Frage 14:

 

Ja, nach der mir vorliegenden Information ist dies aufgrund der Kostenzuordnungen und der regelmäßigen Analysen, in denen die bestimmten Packmittel mengenanteilsmäßig bestimmt werden, auszuschließen.

 

Zu den Fragen 15 und 16:

 

Die ARA AG und die Lizenzpartner haben neben den Bestimmungen des AWG und der Verpackungsverordnung die Bestimmungen des zwischen ihnen geschlossenen Vertrages, sowie der darin genannten Tarifübersicht einzuhalten. Maßgeblich und rechtlich bindend für die Berechnung des Lizenzentgeltes ist die Tarifübersicht für das jeweilige Jahr, nach deren Kriterien die Zuordnung von Verpackungen zu Lizenztarifkategorien zu erfolgen hat. Die Informationsblätter dagegen enthalten nur beispielsweise Aufzählungen, die den Lizenzpartnern die Einstufung des Verpackungsmaterials erleichtern sollen.

 

Zu den Fragen 17 und 18:

 

Die Kosten werden in jedem Sammelmodul aufgrund des darin enthaltenen Mengenanteils zugeordnet. Die Tarifkategorie wird jedenfalls dem Gewerbesystem zugeordnet, da die überwiegende Masse in diesem Bereich als Abfall anfällt.

 

Zu Frage 19:

 

Dies kann unabhängig von der aktuellen Befüllung (PET-Flaschen flach gelegt oder lose geschüttet, Pressung der Folien und nicht zuletzt dem Befüllungsgrad) nicht beurteilt werden.

 

Zu Frage 20:

 

Die Zuordnung von Verpackungen zu Lizenztarifkategorien erfolgt gemäß Tarifblatt der ARA AG und den darin genannten Kriterien. Die Eignung zur stofflichen und thermischen Verwertung ist kein Einstufungskriterium.

Die Sortierkosten für Verpackungen hängen im Wesentlichen von Art, Zusammensetzung, Reinheit, Störstoffanteil, Korngrößenverteilung, Stückigkeit, Erkennbarkeit, mechanisch-technischer Abtrennbarkeit, Sortiertechnologie, technischer und personeller Sortieranlagenausstattung, Durchsatzleistung, Qualitätsvorgaben und zahlreichen anderen Eigenschaften der Abfälle bzw. der Sortieranlage ab.

 

Zu Frage 21:

 

Gemäß § 11 Abs. 3 Z 2 Verpackungsverordnung sind die Tarife auf Grund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die Kosten der Sammlung und Verwertung bestimmter Packstoffe, Packmittel oder Packmittelgruppen auf die insgesamt in Verkehr gebrachte Menge, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, der entsprechenden Packstoffe, Packmittel oder Packmittelgruppen umgelegt werden.

 

 

 

Zu Frage 22:

 

Gemäß § 11 Abs. 3 Z 2 Verpackungsverordnung sind allgemein gültige Tarife bezogen auf Packstoffe oder, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, bezogen auf Packmittel oder Packmittelgruppen vorzusehen; dabei sind alle Vertragspartner nach gleichen Grundsätzen zu behandeln.

Die sachliche Rechtfertigung der PET-Refundierung durch Kosten- und Erlösunterschiede wurde im Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Sachverständige geprüft und bestätigt.

 

Zu Frage 23:

 

Im Zuge der Kalkulation sind grundsätzlich die Plankosten jedes Systems auf die Planlizenzmengen desselben Systems umzulegen. Die Lizenztarifkategorie „Kunststoff klein“ ist gemäß Genehmigungsbescheid dem Haushaltssystem zuzurechnen, die Lizenztarifkategorie „Kunststoff groß“ war bis 31.12.2003 dem Industrie- und Gewerbesystem zuzurechnen. Die Höhe des einen Tarifs steht daher in keinem sachlichen oder rechnerischen Zusammenhang zur Höhe des anderen Tarifs.

 

Zu Frage 24:

 

Nein. Die sachliche Rechtfertigung besteht in der Zuordnung der tatsächlichen Kosten für die jeweilige Packmittelgruppe.

 

Zu Frage 25:

 

Gemäß § 11 Abs. 3 Z 1 Verpackungsverordnung sind Tarife grundsätzlich pro Packstoff vorzusehen. Ein System ist nicht verpflichtet, eine weitere Untergliederung in Packmittelgruppen oder einzelne Packmittel innerhalb eines Packstoffes vorzunehmen. Es steht daher jedem Sammel- und Verwertungssystem frei, eine Untergliederung auch wieder aufzuheben.

 

 

Zu Frage 26:

 

Die Tarifgruppe ist dem Gewerbesystem zugeordnet, dies bedeutet aber nicht, dass diese Verpackungen ausschließlich im Gewerbe anfallen müssen (siehe Antwort zu Frage 1). Da-rüber hinaus sind die Kriterien der Tarifübersicht zu entnehmen.

 

Zu Frage 27:

 

Eine derartige Folie ist dem IGP-Tarif 9.1 zuzuordnen.

 

Zu den Fragen 28 bis 32 und 34:

 

Die Mengenanteile dieser Packmittelgruppen werden in den jeweiligen Sammelmodulen regelmäßig analysiert und bestimmt. Aufgrund der bekannten Kosten der Sammelmodule können die von den jeweiligen Packmittelgruppen zu tragenden Kostenanteile zugeordnet werden und ergeben so die Gesamtkosten, die in die Tarifkalkulation eingehen. Ein Anfallstellenkriterium geht somit zu jenem Mengenanteil der Packmittelgruppe in die Kalkulation ein, als sie in der Haushaltssammlung oder in der Gewerbesammlung enthalten ist. Darüber hinaus fallen Kunststofftragetaschen überwiegend haushaltsnahe an, wobei auch der weitaus überwiegende Anteil kleiner als 1,5 m² ist.

 

Zu Frage 33:

 

Die Tarifkategorie „Kunststoff groß“ wurde ab 1.1.2004 abgeschafft.

 

Zu Frage 35:

 

Eine Unterteilung in mehrere Tarifkategorien innerhalb eines Packstoffes ist nur aufgrund nachweislich unterschiedlicher Kosten im Bereich der Sammlung, Sortierung oder Verwertung möglich. Dies setzt auch voraus, dass die Packmittel der jeweiligen Packmittelgruppe in diesen Bereichen analysiert und zugeordnet werden können müssen. Eine Teilung der Kunststoffe in Transport- und Verkaufsverpackungen erscheint dafür jedenfalls ungeeignet bzw. wurde bislang von keinem Sammel- und Verwertungssystem beantragt.

 

Zu den Fragen 36 bis 40:

 

Die Experten sind gemäß § 33 AWG 2002 durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid zu bestellen. Gemäß § 34 AWG 2002 wurde ein Beirat eingerichtet, der den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 34 Abs. 4 AWG 2002 bei der Bestellung der Experten­gremiumsmitglieder zu beraten hat. Die Auswahl war aufgrund der geforderten spezifischen Kenntnisse und der Voraussetzung, dass sie in keinem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu einem Sammel- und Verwertungssystem stehen dürfen, beschränkt.

Die Aufgabe und Tätigkeit des Expertengremiums ist in den §§ 33 und 35 AWG 2002 definiert. Das Expertengremium stellt einen Beirat gemäß Bundesministeriengesetz dar.

Wie bereits zu den Fragen 1 und 2 ausgeführt, wurden nicht bestimmte konkrete Tarife geprüft. Die Prüfung wurde für die Systeme des ARA-Systems abgeschlossen.

Die Kosten dafür lagen etwas unter 600.000 €. Aufgrund des Aufwandes sowie des Umfanges und Detaillierungsgrades der Überprüfung erscheinen diese als angemessen. Gemäß § 33 Abs. 3 AWG 2002 sind diese Kosten durch das jeweilige Sammel- und Verwertungssystem zu tragen.

Aufgrund des umfassenden Gutachtens ist eine zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse im Rahmen einer parlamentarischen Anfrage nicht möglich. Abgesehen davon sind bestimmte Daten in den Gutachten als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu qualifizieren und unterliegen dementsprechend der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) und den datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Es kann jedoch festgehalten werden, dass die Tarifgrundsätze bei allen Sammel- und Verwertungssystemen als eingehalten bestätigt wurden.

 

Der Bundesminister: