3206/AB XXII. GP
Eingelangt am 06.09.2005
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BM für Land –und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
JOSEF PRÖLL
Bundesminister
An den Zl. LE.4.2.4/0052-I 3/2005
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien Wien, am 5. SEP. 2005
Gegenstand: Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Dr. Eva Glawischnig-Piesczek,
Kolleginnen und Kollegen vom 8. Juli 2005, Nr. 3301/J, betreffend
Stand der EU-Vertragsverletzungsgefahren gegen Österreich
im Umweltbereich
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Kolleginnen und Kollegen vom 8. Juli 2005, Nr. 3301/J, betreffend Stand der EU-Vertragsverletzungsgefahren gegen Österreich im Umweltbereich, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 und 3 bis 6:
Es wird auf die Beantwortung der schriftlichen parlamentarische Anfrage, Nr. 3303/J, des Bundeskanzlers verwiesen.
Zu Frage 2:
Die jüngste Statistik der Europäischen Kommission (April 2005) zeigt, dass gegen Österreich lediglich 3 % der im Umweltbereich angestrengten Vertragsverletzungsverfahren anhängig sind.
Für Österreich sind im Umweltbereich Vertragsverletzungsverfahren betreffend Richtlinien anhängig, die auf europäischer Ebene im Rahmen des EU-Umweltministerrates behandelt werden. Auf nationaler Ebene fällt deren Umsetzung und Anwendung aber nicht in den alleinigen Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sondern berührt auch die Zuständigkeit anderer Ressorts und die Gesetzgebungskompetenz der Länder.
Ein Teil der Umweltverfahren berührt Länderkompetenzen, wovon der hauptsächliche Teil in den Naturschutzbereich fällt. So bestehen Umsetzungsverpflichtungen für die Bundesländer im Wesentlichen im Rahmen der beiden EU-Naturschutzrichtlinien (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie). Der aktuelle Stand zu Verfahren, die zu einer Klage bzw. einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof geführt haben, ist aus der Beantwortung der schriftlichen parlamentarische Anfrage, Nr. 3303/J, des Bundeskanzlers ersichtlich.
Was die Umsetzungsverpflichtung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anbelangt, betreffen die anhängigen Vertragsverletzungsverfahren zu einem großen Teil Verfahren, die die nicht rechtzeitige Mitteilung von Umsetzungsmaßnahmen von Umweltrichtlinien zum Gegenstand haben. Grund dafür sind Verspätungen bei der Umsetzung und Notifizierung der meist komplexen Regelungsinhalte der Richtlinien, wobei die Verfahren zumeist in deren Einstellung enden.
Zudem haben Vertragsverletzungsverfahren ihren Ursprung oft auch in divergierenden Auffassungen zwischen Österreich und der Europäischen Kommission im Hinblick auf die Richtlinienkonformität der Umsetzung. In den meisten Fällen können die Umsetzungsdefizite bereinigt werden, ohne dass eine weitere Befassung von Seiten des Europäischen Gerichtshofes erfolgt. So hat die Kommission im Verfahren in der Rs. C-109/05 betreffend die mangelhafte Umsetzung der Altfahrzeugerichtlinie die Klage zurückgenommen, da Österreich die Umsetzungsmängel in der Zwischenzeit bereinigt hat.
Österreich ist in einem Verfahren, das die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft berührt, wegen nicht konformer Umsetzung der Altölrichtlinie vom Europäischen Gerichtshof verurteilt worden (Urteil vom 27. Jänner 2005, Rs. C-15/03). Das Urteil bezieht sich allerdings auf die alte Rechtslage vor der Reform des AWG im Jahr 2002. Mit dem AWG 2002 wurden die Umsetzungsmängel schon vor dem Urteil des Gerichthofes beseitigt. Zudem wird die Kommission im Rahmen der thematischen Abfallstrategie vorschlagen, die Richtlinie aufzuheben, da deren Vorgaben aus Sicht des Umweltschutzes dem Stand der Technik nicht (mehr) entsprechen.
Der Europäische Gerichtshof bestätigt aber nicht immer die
Rechtsaufassung der Kommission, sondern hat in einem
Vertragverletzungsverfahren gegen Österreich - erstmals - das Vorbringen der
Kommission vollinhaltlich abgewiesen. So etwa wurde das Klagebegehren der
Kommission, wonach Österreich das gemeinschaftliche Abfallverzeichnis, den so
genannten Europäischen Abfallkatalog (EWC) und das gemeinschaftliche
Verzeichnis über gefährliche Abfälle (HWC) nicht in das innerstaatliche Recht
übernommen hätte, als unbegründet abgewiesen (Rs. C-194/01, Urteil vom 29.
April 2004).
Zu Frage 7:
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verfügt über ein ressortinternes Monitoring betreffend die Umsetzung von Richtlinien, die in die Zuständigkeit des Ressorts fallen. Zudem bemüht sich das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft um einen optimalen Informationsaustausch zwischen den Dienststellen der Europäischen Kommission und den Ansprechpartnern im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, um im Vorfeld Fragen im Hinblick auf eine richtlinienkonforme Umsetzung von Umweltrichtlinien klären zu können.
Der Bundesminister: