3207/AB XXII. GP

Eingelangt am 06.09.2005
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Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

 

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

An den                                                                                               Zl. LE.4.2.4/0055-I 3/2005

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 5. SEP. 2005

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber,

Kolleginnen und Kollegen vom 8. Juli 2005, Nr. 3305/J, betreffend

Gentechnikfreiheit im Agrarumweltprogramm (ÖPUL)

 

 

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen vom 8. Juli 2005, Nr. 3305/J, betreffend Gentechnikfreiheit im Agrarumwelt­programm (ÖPUL), beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1, 2 und 3:

 

Es ist sinnvoll, nur solche Ziele ins ÖPUL aufzunehmen, welche durch Maßnahmen des ÖPUL substanziell beeinflusst werden können.

 

Die Gentechnikfreiheit ist derzeit durch das Angebot von gentechnikfreiem Saatgut nach den Vorgaben der Saatgut-Gentechnik-Verordnung abgesichert. Ich habe mich intensiv dafür eingesetzt, dass nationale Verbote von GVOs aufrecht bleiben können. Diese Bemühung war mit dem Beschluss des EU-Umweltministerrates in Luxemburg am 24.6.2005 von Erfolg gekrönt; der Antrag der Kommission zur Aufhebung nationaler (österreichischer) Import- und Anbauverbote wurde abgelehnt.

 

Abgesehen von der Faktenlage, dass der Anbau von bereits zugelassenen gentechnisch veränderten Sorten in Österreich nicht erlaubt ist, wäre die Wirkung der Aufnahme eines Verbotes der Verwendung von gentechnisch veränderten Sorten ins ÖPUL von geringer Auswirkung. Es ist davon auszugehen, dass auch künftig nicht alle Landwirte flächendeckend am ÖPUL teilnehmen werden. Der Effekt eines zusätzlichen Verbotes wäre daher nicht befriedigend und außerdem mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand und zusätzlichen Kosten verbunden (Nachweis von Saatgutzertifikaten durch die Landwirte; zusätzliche Untersuchungskosten für den Landwirt bei der Verwendung seines eigenen Nachbaus, Nachweis der Verschuldensfrage bzw. Verursacherhaftung, wenn der Landwirt irrtümlich gentechnisch verunreinigtes Saatgut angebaut hat).

 

Die Verfügbarkeit von gentechnisch nicht veränderten Futtermitteln ist Gegenstand einer Studie der AMA, des BMWA und des BMGF, die noch im Herbst vorliegen soll.

 

Zu Frage 4:

 

Ich darf hier auch auf die detaillierte Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 2963/J verweisen. Ergänzend dazu erinnere ich daran, dass gemäß B-VG für den Anbau von Pflanzen und somit auch die Koexistenz von gentechnisch nicht veränderten und veränderten Organismen in Gesetzgebung und Vollziehung die Länder zuständig sind, die in den Gentechnikvorsorgegesetzen entsprechende Maßnahmen (Melde- und Schutz- bzw. Vorsorgemaßnahmen) regeln.

 

Der Bundesminister: