3212/AB XXII. GP

Eingelangt am 06.09.2005
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BM für Land –und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

 

An den                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0049-I 3/2005

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien                                                                                          Wien, am 5. SEP. 2005

 

 

 

Gegenstand:            Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber,

Kolleginnen und Kollegen vom 8. Juli 2005, Nr. 3327/J, betreffend

Verschwinden von 53 Tonnen Pflanzengift

 

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen vom 8. Juli 2005, Nr. 3327/J, betreffend Verschwinden von 53 Tonnen Pflanzengift, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend darf ich darauf hinweisen, dass gemäß § 28 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (PMG 1997) die Überwachung der Einhaltung des PMG 1997 dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) als zuständige Behörde obliegt. Die nachstehende Stellungnahme basiert daher weitgehend auf Informationen, die seitens des BAES übermittelt wurden.

 

Zu Frage 1:

 

Noch am selben Tag wurde vom BAES Anzeige gemäß § 84 StPO bei der Staatsanwaltschaft Graz erstattet, sowie das Landeskriminalamt Steiermark (Umweltkriminalität) und das Finanzamt Oststeiermark informiert.

 

 

Zu Frage 2:

 

Das BAES wurde am 2.6.2005 durch einen anonymen Hinweis auf ein Pflanzenschutzmittellager (laut inzwischen vorliegenden Informationen ein illegales Lager) aufmerksam gemacht. Die daraufhin vorgenommene Kontrolle ergab, dass sich in der Lagerhalle im Bezirk Weiz, in Krottendorf, Stmk. große Mengen in Österreich nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel (65 Produkte) befanden. Die vorläufige Beschlagnahmung der Produkte wurde verfügt, da die Ware am Lager nicht für den Export oder das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat in dem eine Zulassung besteht, gekennzeichnet war und dies auch nicht durch Vorweis entsprechender Belege nachweislich gemacht werden konnte. Der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung gem. § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 30 Abs. 1 PMG 1997 war somit für die Organe der amtlichen Pflanzenschutzmittelkontrolle gegeben.

 

Zu Frage 3:

 

Die vorläufige Beschlagnahmung erfolgte am 3.6.2005.

 

Zu Frage 4:

 

Vor der Beschlagnahmung von insgesamt 65 Pflanzenschutzmitteln wurden vom BAES keine Proben gezogen, da aus der Kennzeichnung der beanstandeten Produkte bereits klar erkenntlich war, dass für diese Produkte in Österreich keine Zulassung besteht und das Pflanzenschutzmittelgesetz in solchen Fällen auch keine Probenahme vorschreibt. Die Namen der durch das BAES beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel mit Handelsbezeichnung und Wirkstoff liegen dem BAES vor.

 

Zu Frage 5:

 

Bei der belangten Firma handelt es sich nicht um einen Erzeuger, sondern um einen Händler. Dieser Händler tritt fallweise als Zulassungsinhaber gemäß § 11 PMG 1997 (Parallelzulassung) auf.

 

Zu Frage 6:

 

In den letzten 3 Jahren wurde seitens des BAES folgende Anzahl von Proben gezogen:

 

2002: 41 Proben in 8 Betrieben gezogen, eine Beanstandung der Zusammensetzung, 3 Beanstandungen bezüglich unrechtmäßiger Inverkehrbringung, 16 Kennzeichnungsmängel.

2003: 54 Proben in 17 Betrieben gezogen, keine Beanstandung der Zusammensetzung, 1 Beanstandung bezüglich unrechtmäßiger Inverkehrbringung, 13 Kennzeichnungsmängel.

2004: 66 Proben in 26 Betrieben gezogen, 3 Beanstandungen der Zusammensetzung, 26 Kennzeichnungsmängel.

Weitere umfangreiche Lagerkontrollen ergaben 235 Beanstandungen bezüglich unrechtmäßiger Inverkehrbringung.

 

Zu Frage 7:

 

Folgende Maßnahmen zur Aufklärung wurden seitens des BAES ergriffen:

 

·         Prüfung der am Lager befindlichen Ware hinsichtlich ihrer Verkehrsfähigkeit gemäß PMG 1997;

·         Prüfung der Dokumente zur Aufklärung der Warenströme;

·         Anzeige bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde;

·         Einschaltung der Kriminalpolizei, der Steuerfahndung, der Staatsanwaltschaft, sowie der Chemikalieninspektion;

·         Regelmäßige Information der Landesbehörden über den Verdacht der illegalen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln;

·         Information der AMA über die in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittel;

·         Information der Lebensmitteluntersuchungsanstalten und Prüfstellen der AGES über beschlagnahmte Produkte, zur Anpassung des Kontrollrasters betreffend Rückstandsanalytik;

·         Massive temporäre Aufstockung des Personals innerhalb des BAES zur Bearbeitung der aktuellen Kontrollfälle im Rahmen der Inverkehrsetzung von Pflanzenschutzmitteln;

·         Erstellung eines Aktionsplans und Einrichtung einer Task Force zur Koordinierung desselben, in Koordination mit Bezug habenden nationalen Behörden und Behörden von EU-Mitgliedstaaten.

 

Es wurden nach Informationen des BAES sämtliche risikorelevanten Maßnahmen gesetzt.

 

Zu Frage 8:

 

Das BAES setzte sämtliche relevante Schritte zur Umsetzung des PMG 1997. Überdies wurde, wie in Beantwortung der Frage 7 bereits erwähnt, die Umweltkriminalpolizei eingeschaltet (ist Teil des Aktionsplans).

 

Zu Frage 9:

 

Diesbezüglichen Hinweisen wurde und wird umgehend nachgegangen. Aktuell liegt dem BAES kein Hinweis vor, dass unter Bauern ein Handel mit unerlaubten Pflanzenschutzmitteln betrieben wird.

 

Zu Frage 10:

 

Im Rahmen der Vollziehung des PMG 1997 wurden durch das BAES

2002: 81 Betriebe,

2003: 76 Betriebe,

2004: 241 Betriebe,

2005: 219 Betriebe (Stand Juli 05)

kontrolliert (Kontrolle des Inverkehrbringens).

 

Zu Frage 11:

 

Die von landwirtschaftlichen Betrieben für den Eigenbedarf in anderen EU-Mitgliedstaaten eingekauften Mittel sind bezüglich ihrer rechtskonformen Verwendung von den Landesbehörden zu kontrollieren.

 

Zu den Fragen 12 und 13:

 

Pflanzenschutzmittelimporte aus Drittstaaten werden von den Zollstellen nur dann genehmigt, wenn eine Bestätigung des BAES vorliegt, dass auf Grund eines vom Antragsteller vorzulegenden Untersuchungszeugnisses einer akkreditierten Prüfstelle oder auf Grund einer Prüfung durch das BAES feststeht, dass das Pflanzenschutzmittel zugelassen ist und vom Zulassungsinhaber eingeführt wird, oder das Pflanzenschutzmittel ausschließlich

a)                  für wissenschaftliche Versuche, für die eine Bewilligung gemäß § 26 PMG 1997 erteilt wurde,

b)                  für Prüfungen in Prüfstellen gemäß § 50 des Chemikaliengesetzes 1996 oder

c)                  als Probe für Zulassungsverfahren nach dem PMG 1997 verwendet wird.

 

Über die Ergebnisse der Kontrollen der Zollstellen stehen dem BAES keine Daten zur Verfügung. Der amtlichen Pflanzenschutzmittelkontrolle sind bislang im Rahmen ihrer Ermittlungen jedenfalls keine illegalen Importe aus Drittländern bekannt geworden.

 

Zu Frage 14:

 

Im Rahmen des Vollzugs des PMG 1997 hat das BAES in den letzten drei Jahren eine Anzeige nach dem StGB erstattet. Alle anderen Anzeigen erfolgten im Rahmen von Verwaltungsstrafverfahren.

 

Zu Frage 15:

 

Der bestehende Strafrahmen von bis zu 14 530 €, im Wiederholungsfall von bis zu 29 070 €, erscheint ausreichend und entspricht auch jenem des Chemikaliengesetzes 1996.

 

Zu Frage 16:

 

In den letzten 3 Jahren fanden 37 systematisch nachfassende Kontrollen nach Verstößen gegen die Bestimmungen zum Inverkehrbringen durch das BAES statt.

 

 

Der Bundesminister: