3214/AB XXII. GP

Eingelangt am 06.09.2005
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Anfragebeantwortung

 

 

GZ. BMVIT-11.000/0022-I/CS3/2005     DVR:0000175

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017   W i e n

 

 

 

 

Wien, 5. September 2005

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3212/J-NR/2005 betreffend Rettungsgasse in Österreich, die die Abgeordneten Binder und GenossInnen am 6. Juli 2005 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Fragen 1 bis 4:

Welche Gespräche bzw. Verhandlungen wurden in den vergangenen Jahren zum Thema Rettungsgasse in Österreich geführt?

 

Welche VertreterInnen der Rettungsorganisationen, Feuerwehren, Exekutive, Autofahrerclubs, Verkehrsorganisationen und weitere Verkehrsexperten waren in diese Gespräche eingebunden?

 

Welche Standpunkte haben diese Organisationen/Verkehrsexperten vertreten? (Aufgelistet nach Organisationen/Experten)

 

Warum haben diese Gespräche noch zu keiner Gesetzesänderung geführt?

 

Antwort:

Dieser Wunsch wurde bereits mehrfach ohne nähere Begründung an mein Ressort herangetragen. Im vergangenen Jahr fand - auf ausdrücklichen Wunsch dieser Organisation - mit Vertretern des Österreichischen Roten Kreuzes ein Gespräch statt. Im Vorfeld dieser Besprechung wurden die Wünsche des ÖRK übermittelt, welche sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Verankerung einer sogenannten „Rettungsgasse“ sowie einige, vom ÖRK für notwendig oder wünschenswert erachtete, flankierende Bestimmungen bezogen. Die einzelnen Anliegen des ÖRK wurden erörtert, und als Ergebnis des Gesprächs wurde festgehalten, dass zur Verwirklichung der Anliegen des ÖRK eine Gesetzesänderung nicht erforderlich ist.

 

 

Fragen 5, 6, 16 und 17:

Welche Tatsachen sprechen, Ihrer Meinung nach, FÜR die Einführung der Rettungsgasse in Österreich?

 

Welche Tatsachen sprechen, Ihrer Meinung nach, GEGEN die Einführung der Rettungsgasse in Österreich?

 

Wie könnte, Ihrer Meinung nach, eine Regelung betreffend Bildung einer Rettungsgasse und Freihalten bzw. Verwendung des Pannenstreifens aussehen?

 

Wann ist mit einer diesbezüglichen Gesetzesänderung zu rechnen?

 

Antwort:

Eingangs möchte ich nachdrücklich darauf hinweisen, dass in Österreich derzeit die Regelung des § 26 Abs. 5 StVO gilt, wonach alle Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen haben. Obwohl in Ihrer Anfrage nicht erwähnt, gibt es also bereits eine Regelung, die auf solche Fälle Bedacht nimmt; weshalb diese nicht  für ausreichend erachtet wird, war Ihrer Anfrage leider nicht zu entnehmen.

 

Wie Sie in Ihrer Anfrage zutreffend erwähnen, gibt es in Deutschland eine ähnliche Regelung. In § 11 Abs. 2 der deutschen Straßenverkehrs-Ordnung wird dabei festgelegt, dass auf Autobahnen bei Stau die Fahrzeuge für die Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen in der Mitte eine Gasse zu bilden haben; bei drei Fahrstreifen ist die Gasse zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen zu bilden.

 

Der österreichischen und der deutschen Regelung ist gemeinsam, dass dem einzelnen Verkehrsteilnehmer in der jeweiligen Situation nicht ein Ausweichen nach einer bestimmten Seite vorgeschrieben wird, sondern er oder sie diese Entscheidung selber treffen muss. In jedem Fall muss der Straßenraum vor dem herankommenden Einsatzfahrzeug freigemacht werden. Im Unterschied zu Deutschland gilt die österreichische Regelung allerdings ohne Unterschied auf allen Straßen (nicht nur Autobahnen) und ist einfacher und somit auch verständlicher formuliert.

 

Bedacht sollte auch werden, dass es innerhalb eines bereits entstandenen Staus oft nicht mehr möglich sein wird, Einsatzfahrzeugen Platz zu machen, weil ganz einfach kein Platz mehr vorhanden ist, auf den man ausweichen könnte; auch unter diesem Aspekt scheint es besser, den Autofahrern die freie Wahl zu lassen, wohin sie auszuweichen versuchen, als ihnen starre Regeln vorzugeben.

 

Weiters wäre auch festzuhalten, dass die österreichischen Autobahnen so gebaut wurden, dass im Regelfall ein Pannenstreifen vorhanden ist, um eben gerade auch in solchen Situationen eine Weiterfahrt von Einsatzfahrzeugen zu ermöglichen. Ist ein solcher jedoch nicht vorhanden - was den Ausnahmefall darstellt - wird auch ein Ausweichen der übrigen Verkehrsteilnehmer in einem Rahmen, der ein Durchfahren ermöglicht, nur schwer möglich sein. Das Befahren des Pannenstreifens ist gem. § 46 Abs. 4 lit. d StVO verboten; das bedeutet, dass der Pannenstreifen für ein Befahren durch Einsatzfahrzeuge ohnehin frei ist.

 

Insgesamt sehe ich in einer Änderung der geltenden Vorschriften daher keinen Vorteil gegenüber der bestehenden Rechtslage, weshalb eine diesbezügliche Änderung der Straßenverkehrsordnung auch nicht beabsichtigt ist.

 

Fragen 7 bis 10:

Wie sehen die deutschen Erfahrungen mit der Rettungsgasse aus?

 

Wie sieht das deutsche System mit Pannenstreifen aus, insbesondere in Bezug auf die Rettungsgasse?

 

Wie sieht diesbezüglich die Gesetzeslage in den übrigen EU-Staaten aus?

 

Wie sehen die Erfahrungen aus diesen Ländern aus?

 

Antwort:

Mir liegen keine Erfahrungsberichte aus Deutschland vor; es gibt allerdings keine Veranlassung anzunehmen, dass die deutsche Regelung Vorteile gegenüber der österreichischen hätte. Die Gesetzeslage in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist mir - wie auch dortige Erfahrungen - nicht bekannt.

 

Frage 11:

Wie soll ein Einsatzfahrzeug auf österreichischen Autobahnen vorankommen, wenn der Pannenstreifen blockiert bzw. gar nicht vorhanden ist?

 

Antwort:

Meiner Meinung nach bietet die bereits erwähnte Bestimmung des § 26 Abs. 5 StVO hierfür ausreichende gesetzliche Vorkehrungen.

 

Fragen 12 und 13:

Wie würde eine Gesetzesänderung zur Bildung einer Rettungsgasse in Österreich das Freihalten bzw. die Verwendung des Pannenstreifens beeinflussen?

 

Wie wurde diesem Aspekt von den Organisationen und Verkehrsexperten Rechnung getragen?

 

Antwort:

Über einen solchen Einfluss einer Gesetzesänderung weg von der geltenden Rechtlage (§ 26 Abs. 5 StVO) hin zu einer am Wortlaut des deutschen Gesetzes orientierten Bestimmung ist keine Aussage möglich. Dieser Aspekt wurde auch gegenüber meinem Ressort noch von keiner Organisation, die sich mit diesem Thema beschäftigte, angesprochen.

 

Frage 14:

Ist es möglich, eine gesetzliche Regelung in Österreich herbeizuführen, in der sowohl die Bildung der Rettungsgasse als auch das Freihalten des Pannenstreifens vereinbar sind?

 

Antwort:

Die geltende Rechtslage (§§ 26 Abs. 5 und 46 Abs. 4 lit. d StVO) gewährleistet dies bereits; ich darf hierzu auch auf meine Antwort zu Fragepunkt 1 hinweisen.

 

 

 

 

 

Frage 15:

Welche konkreten Vorschläge bzw. Modelle zu diesem Thema sind bisher zur Diskussion gestanden?

 

Antwort:

Keine.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen