3219/AB XXII. GP
Eingelangt am 06.09.2005
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Anfragebeantwortung
GZ. BMVIT-11.000/0023-I/CS3/2005 DVR:0000175
An den
Präsidenten des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017
Wien
Sehr geehrter Herr Präsident!
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 3258/J-NR/2005 betreffend Grundstücksverkauf durch
die ASFINAG in Oberösterreich, die die Abgeordneten Schönpass und GenossInnen
am 7. Juli 2005 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:
Frage 1:
Hat der Bund als Eigentümervertreter einem
Verkauf der oben genannten Grundstücke durch die ASFINAG zugestimmt?
Antwort:
Mit Art. 5 des BGBl. I Nr. 50/2002
(Bundesstraßen- Übertragungsgesetz) wurde die Eigentumsübertragung von der
Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) u.a. der Autobahnmeistereien
Ansfelden, Oberwang, Ried im Innkreis, Seewalchen, Vorchdorf und Wels an die
ASFINAG per 1.4.2002 geregelt. Es obliegt somit der neuen Eigentümerin über das
an sie übertragene Liegenschaftsvermögen auf Grund der geltenden Rechtslage zu
verfügen.
Fragen
2, 2a, 2b und 2c:
Hat die
ASFINAG bereits welche der oben genannten Grundstücke verkauft?
Wenn
ja, welche Grundstücke?
Wenn
ja, wer sind die Käufer?
Wenn
ja, zu welchem Preis?
Antwort:
Bis dato wurden die oben genannten Grundstücke
von der ASFINAG nicht verkauft.
Frage 2d:
Wurden entsprechende Entgeltzahlungen an den
Bund gerichtet (Bitte um eine genaue Auflistung der einzelnen Zahlungen pro
Verkauf)?
Antwort:
Gemäß § 6 Abs. 4 Bundesstraßen-
Übertagungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 50/2002, hat die ASFINAG für die
Übertragungen ein Entgelt an den Bund zu leisten. Die Modalitäten werden in
einem eigenen Vertrag zwischen dem Bundesministerium für Finanzen und der
ASFINAG geregelt, nach dessen Abschluss die Zahlungen fällig sind. Für jedes
einzelne an die ASFINAG übertragene Grundstück hat diese ein Entgelt an den
Bund zu bezahlen.
Frage
3:
Bei
welchen der Grundstücke ist ein Verkauf geplant?
Antwort:
Geplante Verkäufe der ASFINAG:
(1) Ehemaliges Wohnhaus der
Autobahnmeisterei Ried im Innkreis
(2) Die gesamte stillgelegte
Autobahnmeisterei Vorchdorf
(3) Teile der Autobahnmeisterei
Oberwang
Fragen
4 und 5:
Bei
welchen der Grundstücke ist kein Verkauf geplant?
Welche dieser Grundstücke benötigt die ASFINAG
selber?
Antwort:
Die übrigen in der Anfrage genannten
Objekte sind Autobahnmeistereien und als Betriebsstätten der ASFINAG für den
Betrieb der Autobahn unentbehrlich. Daher verbleiben diese im ASFINAG-Eigentum.
Mit
freundlichen Grüßen
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