3221/AB XXII. GP

Eingelangt am 06.09.2005
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BM für Landesverteidigung

 

Anfragebeantwortung

 

 

GÜNTHER  PLATTER

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG

S91143/101-PMVD/2005                                                                                          5. September 2005

Herrn
Präsidenten des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am 6. Juli 2005 unter der Nr. 3242/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Transparenz von Personalentscheidung, Kosten und Ausstattung von Ministerbüros" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1 bis 3 und 7:

Gemäß § 7 Abs. 10 des Bundesministeriengesetzes 1986 ist im Bundesministerium für Landesverteidigung ein „Kabinett des Bundesministers“ eingerichtet. Wie schon bei früheren ähnlichen Anfragen gehe ich davon aus, dass im vorliegenden Zusammenhang nur jene Bediensteten angesprochen sind, die meinen unmittelbaren Mitarbeiterstab bilden. Seit dem Jahr 2004 stehen mir – abgesehen vom erforderlichen Hilfspersonal für Sekretariatsarbeiten bzw. administrative Tätigkeiten – zehn Bedienstete zur Verfügung.

Hinsichtlich der Namen meiner unmittelbaren Mitarbeiter sowie der Grundlage ihres Dienstverhältnisses verweise ich auf die nachstehende Übersicht. Das Gehalt bzw. die Entlohnung dieser Mitarbeiter (1/VerwGrp MBO1/5 mit Ergänzungszulage gem. §94 a GehG 1956, 1/VerwGrp MBO1/6, 3/VerwGrp MBO1/4, 1/VerwGrp MBO2/9, 1/VerwGrp A1/4, 1/Sonderentgelt gem. § 36 VBG, 2/Leiharbeitsvertrag) richtet sich nach dem Gehaltsgesetz 1956 bzw. dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 bzw. nach vertraglicher Vereinbarung. Nähere Details können aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht bekannt gegeben werden.

Name

Grundlage des Dienstverhältnisses

GenMjr Mag. BAUER Herbert

BDG 1979

SWITAK Christian

Leiharbeitsvertrag

Bgdr Mag. CSITKOVITS Erich

BDG 1979

Mag. BERGER Elisabeth

Leiharbeitsvertrag

Bgdr ASCHAUER Alois

BDG 1979

Mag. HIRSCH Walter

BDG 1979

Mag. VANICEK Rainer

§ 36 VBG

ObstdG Ing. Mag. KAPONIG Hermann

BDG 1979

ObstltdG MMag. Dr. VORHOFER Peter

BDG 1979

ObstltdG Mag. VARTOK Ronald

BDG 1979

 

Zu 4:

Mit einem Bediensteten wurde ein Sondervertrag nach § 36 Vertragsbedienstetengesetz 1948 abgeschlossen. Dieser Vertrag sieht ein fixes Monatsentgelt unter Berücksichtigung der aktuellen Arbeitsplatzwertigkeit vor, womit alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen abgegolten sind. Die Form eines Sondervertrages wurde im konkreten Fall gewählt, um den speziellen Anforderungen des Arbeitsplatzes hinsichtlich Verfügbarkeit und zeitlicher Inanspruchnahme bestmöglich zu entsprechen.

Zu 5:

Hinsichtlich der Vertragsinhalte verweise ich auf die in der Beilage angeschlossene Über­sicht. Nähere Details, insbesondere zum Gehalt, mit dem alle mengenmäßigen Mehrleistun­gen abgegolten sind, bzw. zu allfälligen Remunerationen können aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht bekannt gegeben werden. Die Amtsverschwiegenheit sowie weitere persön­liche Dienstpflichten meiner beiden Mitarbeiter wurden außerhalb des Leiharbeitsvertrages einer gesonderten Regelung zugeführt. Die Arbeitsleihverträge wurden zwischen der überlassenden Institution und dem Bundesministerium für Landesverteidigung vereinbart.

Zu 6:

An keine.

Zu 8 und 9:

Mit 1. Dezember 2002 wurde im Bundesministerium für Landesverteidigung nach Reorganisation des Bundesministeriums für Landesverteidigung die neue Struktur eingenommen, wobei unter anderem auch eine Verkleinerung der Zentralstelle von fünf auf drei Sektionen erfolgte. Die Leitungsfunktionen dieser Sektionen (Zentralsektion, Kontrollsektion und Generalstab) wurden nach § 7 Abs. 1 Z 1 Ausschreibungsgesetz 1989-AusG öffentlich ausgeschrieben und nach Durchführung des vertraulichen Verfahrens vor der Begutachtungskommission mit SC Mag. Holenia, GenLt Mag. Mather und Gen Mag. Ertl besetzt. Des weiteren wurde der Chef des Generalstabes, Gen Mag. Ertl, mit Wirkung vom 15. Juli 2004 zusätzlich mit der Funktion des Generalsekretärs zur Umsetzung der Reform des Bundesheeres betraut. Für diese Betrauung war ein Ausschreibungsverfahren nicht erforderlich.

Zu 10:

Keiner.

Zu 11:

Nein.

Zu 12:

Entfällt.

 


Beilage zu S9143/101-PMVD/2005

 

Leiharbeitnehmer

Christian Switak und

Mag. Elisabeth Berger

Leiharbeitgeber

Fa-. ZHS Office-& Facilitymanagement GmbH

Vertragszeitraum

auf Dauer der derzeitigen Gesetzgebungsperiode

Wertanpassung

ja

Kündigungsmöglichkeit

ohne Angaben von Gründen mit jedem Monatsende (6-wöchige Kündigungsfrist) bzw. wenn ein Tatbestand nach dem Angestelltengesetz vorliegt

Belohnungen

nein

Umsatzsteuerpflicht des

Arbeitskräfteüberlassers

ja

Abrechnungsmodalitäten;

Reisekosten

nach der Reisegebührenvorschrift 1955

Pensionsvorsorge

ja

Abdingung des Weisungsrechts des

Leiharbeitgebers

ja

Konventionalstrafe

nein