3221/AB XXII. GP
Eingelangt am 06.09.2005
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BM für
Landesverteidigung
Anfragebeantwortung
GÜNTHER PLATTER
BUNDESMINISTER
FÜR LANDESVERTEIDIGUNG
S91143/101-PMVD/2005 5.
September 2005
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am 6. Juli 2005 unter der Nr. 3242/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Transparenz von Personalentscheidung, Kosten und Ausstattung von Ministerbüros" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1 bis 3 und 7:
Gemäß § 7 Abs. 10 des Bundesministeriengesetzes 1986 ist im Bundesministerium für Landesverteidigung ein „Kabinett des Bundesministers“ eingerichtet. Wie schon bei früheren ähnlichen Anfragen gehe ich davon aus, dass im vorliegenden Zusammenhang nur jene Bediensteten angesprochen sind, die meinen unmittelbaren Mitarbeiterstab bilden. Seit dem Jahr 2004 stehen mir – abgesehen vom erforderlichen Hilfspersonal für Sekretariatsarbeiten bzw. administrative Tätigkeiten – zehn Bedienstete zur Verfügung.
Hinsichtlich der Namen meiner unmittelbaren Mitarbeiter sowie der Grundlage ihres Dienstverhältnisses verweise ich auf die nachstehende Übersicht. Das Gehalt bzw. die Entlohnung dieser Mitarbeiter (1/VerwGrp MBO1/5 mit Ergänzungszulage gem. §94 a GehG 1956, 1/VerwGrp MBO1/6, 3/VerwGrp MBO1/4, 1/VerwGrp MBO2/9, 1/VerwGrp A1/4, 1/Sonderentgelt gem. § 36 VBG, 2/Leiharbeitsvertrag) richtet sich nach dem Gehaltsgesetz 1956 bzw. dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 bzw. nach vertraglicher Vereinbarung. Nähere Details können aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht bekannt gegeben werden.
Name |
Grundlage
des Dienstverhältnisses |
GenMjr Mag. BAUER Herbert |
BDG 1979 |
SWITAK Christian |
Leiharbeitsvertrag |
Bgdr Mag. CSITKOVITS Erich |
BDG 1979 |
Mag. BERGER Elisabeth |
Leiharbeitsvertrag |
Bgdr ASCHAUER Alois |
BDG 1979 |
Mag. HIRSCH Walter |
BDG 1979 |
Mag. VANICEK Rainer |
§ 36 VBG |
ObstdG Ing. Mag. KAPONIG Hermann |
BDG 1979 |
ObstltdG MMag. Dr. VORHOFER Peter |
BDG 1979 |
ObstltdG Mag. VARTOK Ronald |
BDG 1979 |
Zu 4:
Mit einem Bediensteten wurde ein Sondervertrag nach § 36 Vertragsbedienstetengesetz 1948 abgeschlossen. Dieser Vertrag sieht ein fixes Monatsentgelt unter Berücksichtigung der aktuellen Arbeitsplatzwertigkeit vor, womit alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen abgegolten sind. Die Form eines Sondervertrages wurde im konkreten Fall gewählt, um den speziellen Anforderungen des Arbeitsplatzes hinsichtlich Verfügbarkeit und zeitlicher Inanspruchnahme bestmöglich zu entsprechen.
Zu 5:
Hinsichtlich der Vertragsinhalte verweise ich auf die in der Beilage angeschlossene Übersicht. Nähere Details, insbesondere zum Gehalt, mit dem alle mengenmäßigen Mehrleistungen abgegolten sind, bzw. zu allfälligen Remunerationen können aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht bekannt gegeben werden. Die Amtsverschwiegenheit sowie weitere persönliche Dienstpflichten meiner beiden Mitarbeiter wurden außerhalb des Leiharbeitsvertrages einer gesonderten Regelung zugeführt. Die Arbeitsleihverträge wurden zwischen der überlassenden Institution und dem Bundesministerium für Landesverteidigung vereinbart.
Zu 6:
An keine.
Zu 8 und 9:
Mit 1. Dezember 2002 wurde im Bundesministerium für Landesverteidigung nach Reorganisation des Bundesministeriums für Landesverteidigung die neue Struktur eingenommen, wobei unter anderem auch eine Verkleinerung der Zentralstelle von fünf auf drei Sektionen erfolgte. Die Leitungsfunktionen dieser Sektionen (Zentralsektion, Kontrollsektion und Generalstab) wurden nach § 7 Abs. 1 Z 1 Ausschreibungsgesetz 1989-AusG öffentlich ausgeschrieben und nach Durchführung des vertraulichen Verfahrens vor der Begutachtungskommission mit SC Mag. Holenia, GenLt Mag. Mather und Gen Mag. Ertl besetzt. Des weiteren wurde der Chef des Generalstabes, Gen Mag. Ertl, mit Wirkung vom 15. Juli 2004 zusätzlich mit der Funktion des Generalsekretärs zur Umsetzung der Reform des Bundesheeres betraut. Für diese Betrauung war ein Ausschreibungsverfahren nicht erforderlich.
Zu 10:
Keiner.
Zu 11:
Nein.
Zu 12:
Entfällt.
Beilage zu
S9143/101-PMVD/2005
Leiharbeitnehmer |
Christian Switak und Mag. Elisabeth Berger |
Leiharbeitgeber |
Fa-. ZHS Office-&
Facilitymanagement GmbH |
Vertragszeitraum |
auf Dauer der derzeitigen Gesetzgebungsperiode |
Wertanpassung |
ja |
Kündigungsmöglichkeit |
ohne Angaben von Gründen mit jedem Monatsende (6-wöchige Kündigungsfrist) bzw. wenn ein Tatbestand nach dem Angestelltengesetz vorliegt |
Belohnungen |
nein |
Umsatzsteuerpflicht des Arbeitskräfteüberlassers |
ja |
Abrechnungsmodalitäten; Reisekosten |
nach der Reisegebührenvorschrift 1955 |
Pensionsvorsorge |
ja |
Abdingung des Weisungsrechts des Leiharbeitgebers |
ja |
Konventionalstrafe |
nein |