3241/AB XXII. GP
Eingelangt am 06.09.2005
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BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien GZ
10.000/0099-III/4a/2005
Wien, 6. September 2005
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3237/J-NR/2005 betreffend Transparenz von Personalentscheidung, Kosten und Ausstattung von Ministerbüros, die die Abgeordneten Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen am 6. Juli 2005 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1. und 2.:
Wie aus der Beantwortung der Frage 3 ersichtlich, wurden zum Stichtag 1. August 2005 neben den Sekretariats- und Kanzleikräften 11 Mitarbeiter/innen als Fachreferenten/innen im Ministerbüro beschäftigt, wovon sich eine in Karenzurlaub befindet. Zum Stichtag 1. Januar 2004 waren es 8 Mitarbeiter/innen.
Ad 3.:
Folgende Bedienstete des Ministerbüros werden bzw. wurden seit 1. Januar 2004 im Ministerbüro beschäftigt:
Bedienstete nach dem Vertragsbedienstetengesetz (inklusive Sonderverträge gemäß § 36):
1. Mag. Günther Simonitsch 1. September 2003 bis 31. Mai 2004
1. Mag. Elmar Wiesmann 1. März 2004 bis 30. November 2004
2. Mag. Martin Netzer seit 1. Juli 2002
3. Mag. Thomas Obernosterer seit 1. April 2003
4. Ruth Pröckl seit 5. Januar 2004
5. Dipl.Päd. Cornelia Weissengruber seit 2. Mai 2003
6. Mag. Ronald Zecha seit 1. Juli 2000
7. Dr. Sabine Neyer seit 1. Februar 2005
8. Markus Amann seit 7. März 2005
9. Mag. Lucas Sobotka seit 23. August 2004
Bedienstete des Ministerbüros mit Arbeitsleihverträgen:
1. Mag. Ulrike Rauch-Keschmann seit 13. Mai 2002
(seit 21. Dezember 2004 in Karenz)
1. Mag. Michael Walder seit 1. April 2003
2. Mag. Martina von Künsberg Sarre 15. Sept. 2003 bis 1. Juni 2005
3. Mag. (FH) Felicitas Herberstein 7. Juni 2004 bis 31. März 2005
5. Mag. Reinhard Rogenhofer seit 11. April 2005
Ad 4.:
Sonderverträge gemäß § 36 VBG wurden mit zwei Mitarbeitern des Ministerbüros abgeschlossen. Das vereinbarte Sonderentgelt übersteigt nicht das Gehaltsschema des VBG 1948.
Ad 5.:
Derzeit bestehen Arbeitsleihverträge für drei Mitarbeiter/innen, deren Namen unter Punkt 3 aufgelistet sind. Das Muster eines Arbeitsleihvertrages ist in der Anlage angeschlossen (Beilage).
Ad 6.:
An keine.
Ad 7.:
Die Ermittlung des Gehaltsanspruches erfolgte bei den oben angeführten Personen gemäß den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (Ermittlung des Vorrückungs-stichtages). Bei den Arbeitsleihverträgen werden die von den Bediensteten im bisherigen Dienstverhältnis erreichten Gehaltsansprüche übernommen (Refundierung). In Summe betrugen die Gesamtkosten (inklusive Dienstgeber-Anteilen) aller Bediensteten des Ministerbüros von Januar 2004 bis inklusive Juli 2005 € 1.052.071,05.
Ad 8. bis 10.:
Seit dem 1. Februar 2000 wurden im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur folgende Sektionsleiter/innen neu bestellt:
Hon.-Prof. Dr. Peter Kowalski, Sektion VI
Dr. Helmut Moser, Zentralsektion
Mag. Theodor Siegl, Sektion II
Mag. Wolfgang Stelzmüller, Sektion III
Dr. Brigitte Böck, Sektion IV
Mag. Heidrun Strohmeyer, Sektion V
Mag. Barbara Weitgruber, Sektion VI
Sämtliche angeführten Funktionen wurden gemäß dem Ausschreibungsgesetz vergeben. Alle bestellten Bewerber/innen wurden von der jeweiligen Begutachtungskommission mit dem Kalkül „im höchsten Ausmaß geeignet“ beurteilt.
Die zu Sektionsleitern/Sektionsleiterinnen bestellten Personen bekleiden bzw. bekleideten keine Funktion im Ministerbüro.
Ad 11. und 12.:
Außerhalb des Ministerbüros werden keine Mitarbeiter/innen des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf Basis eines Arbeitsleihvertrages beschäftigt.
Die Bundesministerin:
Elisabeth Gehrer e.h.
Beilage
Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Wien,
Die Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und das ………………..schließen hiermit nachstehenden
A R B E I T S L E I H V E
R T R A G
I.
………………überlässt den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer ………. dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß § 1 Abs.1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl.Nr. 196/1988. Herr …………. wird während der Dauer der Überlassung mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Büro der Frau Bundesministerin betraut.
Die Beistellung des Arbeitnehmers an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur beginnt am …………. und endet mit Ablauf der vorgesehenen Verwendung.
Jeder Vertragsteil ist berechtigt, das Beistellungsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Dauer ohne Angabe von Gründen schriftlich unter Einhaltung einer mindestens sechswöchigen Frist mit jedem Monatsende durch Kündigung zu lösen.
II.
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur verpflichtet sich, dem ………….sämtliche unmittelbar aus dem Dienstverhältnis mit dem Arbeitnehmer während der Dauer der Beistellung erwachsenden Kosten zuzüglich der auf die vertragliche Leistung allenfalls anfallenden Umsatzsteuer zu vergüten. Grundlage für den Kostenvergütungsanspruch ist der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Angestelltenvertrag mit dem Arbeitnehmer.
Für die Überlassung bezahlt das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ein fixes Entgelt von……. (zuzüglich der Arbeitgeberanteile bzw. Abrechnungspauschale) monatlich, 14 x p.a. – mit dem auch alle Mehrleistungen abgegolten sind.
Der Ersatz der Reisekosten für Dienstreisen richtet sich sinngemäß nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten (Gebührenstufe 2a).
Das ………verpflichtet sich, während der Dauer des Beistellungsverhältnisses jede beabsichtigte Änderung des Angestelltenvertrages in Bezug auf Entgelt, Urlaub, Vergütung im Krankheitsfall dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur sechs Wochen vor Durchführung dieser Maßnahmen bekannt zu geben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Äußerung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, richtet sich der Kostenvergütungsanspruch nach dem Inhalt des geänderten Angestelltenvertrages.
Darüber hinaus wird das ……….keine weiteren Kosten und auch kein Honorar für die Beistellung des Arbeitnehmers in Rechnung stellen. Die Refundierung wird nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Vorlage einer detaillierten Abrechnung samt den erforderlichen Belegen angesprochen.
III.
Das …………….verzichtet auf die Dauer des Beistellungsverhältnisses auf die Geltendmachung seines Weisungsrechtes gegenüber dem Arbeitnehmer zugunsten des Weisungsrechtes seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, welches die im § 18 Angestelltengesetz, BGBl.Nr. 292/1921, normierte Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer auf Dauer seiner Bereitstellung übernehmen und insbesondere dafür Sorge tragen wird, alle Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume und Gerätschaften herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Dienstleistungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Arbeitnehmers erforderlich sind.
IV.
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist unbeschadet der unter Punkt I. vereinbarten Kündigungsmöglichkeit berechtigt, das Beistellungsverhältnis zu kündigen oder vorzeitig aufzulösen, wenn ein Tatbestand eintritt, der aufgrund der Bestimmungen des Angestelltengesetzes zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung berechtigen würde.
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