3245/AB XXII. GP
Eingelangt am 07.09.2005
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BM
für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates
Dr.
Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
GZ: 11.001/108-I/A/3/2005BMGF-11001/0108-I/A/3/2005
Wien, am 31. August 2005
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische
Anfrage Nr. 3326/J der Abgeordneten Pirklhuber,
Freundinnen und Freunde wie folgt:
Frage 1:
Am 1 .Juli
2005 wurde durch einen Anruf der BH Weiz dem BAES bekannt gegeben, dass die
vorläufig beschlagnahmten und mit einem Dienstsiegel versehenen
Pflanzenschutzmittel im Auftrag der belangten Firma eigenmächtig unter Bruch
des Dienstsiegels abtransportiert wurden. Am selben Tag wurde vom Bundesamt für
Ernährungssicherheit Anzeige gem. § 84 StPO bei der Staatsanwaltschaft Graz
erstattet. Weiters wurden bezughabende Behörden wie das Landeskriminalamt
Steiermark (Umweltkriminalität), das Finanzamt Oststeiermark und das BMLFUW
informiert.
Insbesondere erfolgte auch die Information der
Lebensmitteluntersuchungsanstalten und Prüfstellen der AGES über beschlagnahmte
Produkte zur Anpassung des Kontrollrasters betreffend Rückstandsanalytik in
Lebensmitteln pflanzlicher und tierischer Herkunft.
Frage
2:
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit wurde am 2.6.05 durch einen anonymen Hinweis auf ein Pflanzenschutzmittellager (laut inzwischen
vorliegenden Informationen ein illegales Lager) aufmerksam gemacht. Die daraufhin vorgenommene Kontrolle ergab, dass sich in der Lagerhalle im Bezirk
Weiz große Mengen in Österreich nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel (65 Produkte) befanden. Die vorläufige Beschlagnahmung der Produkte wurde verfügt, da die Ware am Lager nicht für den Export oder das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat in dem eine Zulassung besteht, gekennzeichnet war und dies auch nicht durch Vorweis entsprechender Belege nachgewiesen werden konnte. Der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung gem. § 34 Abs. 1 Z. 1 lit. A in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 30 Ans. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz idgF war somit für die Organe der amtl. Pflanzenschutzmittelkontrolle gegeben. Die vorläufige Beschlagnahmung erfolgte am 3.6.2005.
Frage 3:
Vor
oder nach der vorläufigen Beschlagnahme der insgesamt 65 Pflanzenschutzmittel
wurden vom BAES keine Proben gezogen, da aus der Kennzeichnung der
beanstandeten Produkte bereits klar erkenntlich war, dass für diese Produkte in
Österreich keine Zulassung besteht und das Pflanzenschutzmittelgesetz in solchen
Fällen auch keine Probenahme
vorschreibt.
Zur Frage nach möglichen Auswirkungen auf die
Gesundheit ist zunächst festzuhalten, dass von diesen vorläufig beschlagnahmten
65 Pflanzenschutzmitteln aufgrund der Angaben auf dem Etikett oder im
jeweiligen Pflanzenschutzmittelregister des Herkunftslandes 3 Produkte in sehr
giftig (T+), 3 Produkte in giftig (T), 20 Produkte in mindergiftig
(Xn), 16 Produkte in reizend (Xi) eingestuft waren und bei 14 Produkten
keine derartigen Einstufungen vorlagen bzw. auf der Packung nicht erkennbar
waren. Die vorgenannten Einstufungen sind jedoch Folge inhärenter
Stoffeigenschaften und nicht Ausdruck eines konkreten Gesundheitsrisikos.
Im
speziellen sind aus dieser Liste Pflanzenschutzmittel mit den Wirkstoffen
Amitraz, Benomyl, Dimefuron, Pyrifenox und Simazin hervorzuheben, da diese im
Rahmen der Bewertung gemäß RL 91/414/EWG nicht in den Anhang I (Liste der
positiv bewerteten Wirkstoffe) aufgenommen wurden, da entweder aufgrund
fehlender Daten eine umfassende Bewertung möglicher Auswirkungen auf Mensch und
Umwelt nicht abgeschlossen werden konnte, oder aufgrund vorliegender Daten eine
sichere Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff nicht
aufgezeigt werden konnte.
Ebenso ist der Wirkstoff Paraquat zu nennen, der
zwar – unter Beachtung sehr restriktiver Auflagen – in den Anhang 1 aufgenommen
wurde, für den jedoch in Österreich gemäß Verordnung „Verbot von
Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten“ (BGBl II,
Nr.308/2002) u.a. aufgrund seiner gravierenden gesundheitsbeeinträchtigenden
Eigenschaften ein Inverkehrbringungsverbot besteht.
Eine generelle Aussage über mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit durch Pflanzenschutzmittel ist jedoch nicht möglich, da das potentielle Risiko von vielen Faktoren wie z.B. Lagerung, Anwendungsbedingungen oder Einhaltung von Schutzmaßnahmen abhängt und daher auch eine sehr differenzierte Bewertung erfordert.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Rauch-Kallat
Bundesministerin