3245/AB XXII. GP

Eingelangt am 07.09.2005
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BM für Gesundheit und Frauen

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: 11.001/108-I/A/3/2005BMGF-11001/0108-I/A/3/2005

Wien, am      31. August 2005

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 3326/J der Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde wie folgt:

 

Frage 1:

Am 1 .Juli 2005 wurde durch einen Anruf der BH Weiz dem BAES bekannt gegeben, dass die vorläufig beschlagnahmten und mit einem Dienstsiegel versehenen Pflanzenschutzmittel im Auftrag der belangten Firma eigenmächtig unter Bruch des Dienstsiegels abtransportiert wurden. Am selben Tag wurde vom Bundesamt für Ernährungssicherheit Anzeige gem. § 84 StPO bei der Staatsanwaltschaft Graz erstattet. Weiters wurden bezughabende Behörden wie das Landeskriminalamt Steiermark (Umweltkriminalität), das Finanzamt Oststeiermark und das BMLFUW informiert.
Insbesondere erfolgte auch die Information der Lebensmitteluntersuchungsanstalten und Prüfstellen der AGES über beschlagnahmte Produkte zur Anpassung des Kontrollrasters betreffend Rückstandsanalytik in Lebensmitteln pflanzlicher und tierischer Herkunft.

 

Frage 2:

Das Bundesamt für Ernährungssicherheit wurde am 2.6.05 durch einen anonymen Hinweis auf ein Pflanzenschutzmittellager (laut inzwischen

vorliegenden Informationen ein illegales Lager) aufmerksam gemacht. Die daraufhin vorgenommene Kontrolle ergab, dass sich in der Lagerhalle im Bezirk

Weiz große Mengen in Österreich nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel (65 Produkte) befanden. Die vorläufige Beschlagnahmung der Produkte wurde verfügt, da die Ware am Lager nicht für den Export oder das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat in dem eine Zulassung besteht, gekennzeichnet war und dies auch nicht durch Vorweis entsprechender Belege nachgewiesen werden konnte. Der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung gem. § 34 Abs. 1 Z. 1 lit. A in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 30 Ans. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz idgF war somit für die Organe der amtl. Pflanzenschutzmittelkontrolle gegeben. Die vorläufige Beschlagnahmung erfolgte am 3.6.2005.

 

Frage 3:

Vor oder nach der vorläufigen Beschlagnahme der insgesamt 65 Pflanzenschutzmittel wurden vom BAES keine Proben gezogen, da aus der Kennzeichnung der beanstandeten Produkte bereits klar erkenntlich war, dass für diese Produkte in Österreich keine Zulassung besteht und das Pflanzenschutzmittelgesetz in solchen Fällen auch keine Probenahme  vorschreibt.

 

Zur Frage nach möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit ist zunächst festzuhalten, dass von diesen vorläufig beschlagnahmten 65 Pflanzenschutzmitteln aufgrund der Angaben auf dem Etikett oder im jeweiligen Pflanzenschutzmittelregister des Herkunftslandes 3 Produkte in sehr giftig (T+), 3 Produkte in giftig (T), 20 Produkte in mindergiftig (Xn), 16 Produkte in reizend (Xi) eingestuft waren und bei 14 Produkten keine derartigen Einstufungen vorlagen bzw. auf der Packung nicht erkennbar waren. Die vorgenannten Einstufungen sind jedoch Folge inhärenter Stoffeigenschaften und nicht Ausdruck eines konkreten Gesundheitsrisikos.

Im speziellen sind aus dieser Liste Pflanzenschutzmittel mit den Wirkstoffen Amitraz, Benomyl, Dimefuron, Pyrifenox und Simazin hervorzuheben, da diese im Rahmen der Bewertung gemäß RL 91/414/EWG nicht in den Anhang I (Liste der positiv bewerteten Wirkstoffe) aufgenommen wurden, da entweder aufgrund fehlender Daten eine umfassende Bewertung möglicher Auswirkungen auf Mensch und Umwelt nicht abgeschlossen werden konnte, oder aufgrund vorliegender Daten eine sichere Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff nicht aufgezeigt werden konnte.

Ebenso ist der Wirkstoff Paraquat zu nennen, der zwar – unter Beachtung sehr restriktiver Auflagen – in den Anhang 1 aufgenommen wurde, für den jedoch in Österreich gemäß Verordnung „Verbot von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten“ (BGBl II, Nr.308/2002) u.a. aufgrund seiner gravierenden gesundheitsbeeinträchtigenden Eigenschaften ein Inverkehrbringungsverbot besteht.

Eine generelle Aussage über mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit durch Pflanzenschutzmittel ist jedoch nicht möglich, da das potentielle Risiko von vielen Faktoren wie z.B. Lagerung, Anwendungsbedingungen oder Einhaltung von Schutzmaßnahmen abhängt und daher auch eine sehr differenzierte Bewertung erfordert.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Maria Rauch-Kallat

Bundesministerin