3262/AB XXII. GP
Eingelangt am 08.09.2005
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möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr.
Moser, Freundinnen und Freunde haben am
11. Juli 2005 unter
der Nr. 3358/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend Stand der
EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich im Bereich
Verkehr gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 7:
Wie mir mitgeteilt
wurde, sind derzeit zwei Vertragsverletzungsklagen der Kommis-
sion
gegen die Republik Österreich im Verkehrsbereich sowie bei der Anwendung
des
Wettbewerbs- und Vergaberechts im Verkehrsbereich vor dem EuGH anhängig,
wobei die Kommission in einem Verfahren die Klage zufolge zwischenzeitig
erfolgter
Richtlinienumsetzung
seitens Österreich wieder zurückgezogen hat. Des weiteren
sind 27
Vertragsverletzungsverfahren im Vorverfahren bei der Kommission anhängig,
die hauptsächlich Richtlinienumsetzungen betreffen.
In der nachstehenden
tabellarischen Übersicht werden die einzelnen Verfahren - un-
ter Angabe der gemäß der Anfrage gewünschten Verfahrensstufen - aufgelistet.
Der
Gegenstand des Verfahrens sowie der jeweilige Verfahrensstand sind ebenfalls
der
nachstehenden
Tabelle zu entnehmen. National verpflichtete Gebietskörperschaft/
Behörde ist - mit Ausnahme der innerstaatlich in die Landeszuständigkeit
fallenden
Verfahren 2003/4378 und C-320/03 - der Bund/Bundesministerium für Verkehr, In-
novation
und Technologie.
Ich weise in diesem
Zusammenhang darauf hin, daß es sich bei den nachstehend in
der
Tabelle angeführten Rechtssachen um laufende Verfahren handelt und daher
über
die tatsächliche Berechtigung der jeweils von der Kommission erhobenen Vor-
würfe noch keine
Entscheidung des EuGH vorliegt.
Zur Frage, welche weiteren EU-Vertragsverletzungsverfahren
gegen Österreich im
Verkehrsbereich
sowie bei der Anwendung des Wettbewerbs- und Vergaberechts im
Verkehrsbereich in
Zukunft zu erwarten sind, liegen dem Bundeskanzleramt keine In-
formationen seitens der Kommission vor.
Mahnschreiben der Kommission
Rechts- |
Gegenstand des Verfahrens |
Derzeitiger Stand |
2001/2038 |
RL
91/628/EWG - Schutz von Tieren beim |
ergänzende
Stel- |
2002/0568 |
Nichtumsetzung
der RL 2001/116/EG zur |
Stellungnahme |
2003/4378 |
Vergabe
des Verkehrsdienstevertrages Osttirol |
ergänzende
Stel- |
2004/0097 |
Nichtumsetzung
der RL 2003/102/EG zum Schutz |
Stellungnahme |
2004/0104 |
Nichtumsetzung
der RL 2002/84/EG zur Änderung |
Stellungnahme |
2004/2012 |
Übereinstimmung
des österreichischen |
Stellungnahme |
2004/2029 |
Umsetzung
der Nachfolgeregelung zum |
Stellungnahme |
2005/0007 |
Nichtumsetzung
der RL 2003/37/EG über |
Stellungnahme |
2005/2132 |
Nichtumsetzung
der VO (EG) Nr. 725/2004 zur |
Stellungnahme |
Begründete Stellungnahme
Rechts- |
Gegenstand des Verfahrens |
Derzeitiger Stand |
2000/0338 |
Nichtnotifizierung
von Umsetzungsmaßnahmen der |
Stellungnahme |
2000/0461 |
Nichtnotifizierung
von Umsetzungsmaßnahmen der |
Stellungnahme |
2002/0425 |
Nichtumsetzung der RL 2000/9/EG über Seilbahnen |
Stellungnahme |
2002/0430 |
Nichtumsetzung der
RL 2001/92 EG über |
Stellungnahme |
2002/5019 |
Freier
Warenverkehr - Voraussetzung für die |
Stellungnahme |
2003/0108 |
Nichtumsetzung der
Richtlinie 2000/59/EG über |
Stellungnahme |
2003/0854 |
Nichtmitteilung von
Umsetzungsmaßnahmen zur RL |
Stellungnahme |
2003/1010 |
Nichtumsetzung der
RL 2001/96/EG zur Festlegung |
Stellungnahme |
2003/5140 |
Überprüfung von
COC-zertifizierten |
Begründete |
2004/0392 |
Nichtumsetzung der
RL 2004/78/EG über |
Begründete |
2004/2013 |
Memorandum of
Understanding vom 20.6.2003 zum |
Stellungnahme |
2004/2141 |
Änderungen der
Luftverkehrsabkommen Österreichs |
Stellungnahme |
2005/0004 |
NichtUmsetzung der
RL 2003/24/EG über |
Begründete |
2005/0005 |
NichtUmsetzung der
RL 2003/25/EG über |
Begründete |
2005/0011 |
Nichtumsetzung der
RL 2004/86/EG über Massen |
Begründete |
2005/2044 |
Umsetzung der
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über |
Begründete |
EuGH
Rechts- |
Gegenstand des Verfahrens |
Derzeitiger Stand |
C-320/03 |
Sektorales Fahrverbot auf der Inntalautobahn |
Schlußantrag |
C-153/05 |
Nichtmitteilung von
Umsetzungsmaßnahmen zur RL |
Klagerücknahme |
Verfahren nach Art.
228 EG
Rechts- |
Gegenstand des Verfahrens |
Derzeitiger Stand |
1995/2090 |
betreffend Nichtdurchführung des EuGH-Urteils in |
Stellungnahme |
1996/2059 |
Nichtumsetzung des
Brennermauturteils Rs C- |
Stellungnahme |
ZU Frage 2:
Eine Auflistung sämtlicher in den oben genannten Verfahren
getätigten verfahrens-
rechtlichen
Schritte unter Anführung aller jeweiligen Vorbringen der Kommission und
aller Gegenargumente Österreichs würde zweifelsohne mit einem übermäßigen,
nicht
vertretbaren
Verwaltungsaufwand verbunden sein. Von einer derartigen Auflistung
muß daher abgesehen
werden. Ich darf aber darauf verweisen, daß das Bundeskanz-
leramt sämtliche verfahrensrelevanten
Schreiben der Kommission im Rahmen der In-
formationspflicht gemäß Art. 23e Abs. 1 B-VG dem Parlament übermittelt und
diesen
Schreiben der Kommission auch die in
Frage 2 angeführten Informationen entnom-
men werden können.
Zu den Fragen 3. 4 und 5:
Sämtliche im Zuge eines
Vertragsverletzungsverfahrens (einschließlich während der
Vorphase im Sinne des Art. 226 EG) an die
Europäische Kommission übermittelten
Dokumente unterliegen der
Ausnahmeregelung des Art. 4 Abs. 2, 2. und 3. Anstrich
der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäi-
schen Parlaments, des Rates und der
Kommission, Amtsblatt Nr. L 145 vom
31.
Mai 2001 S. 43 - 48.
Diese Rechtsauffassung wird auch durch
die Judikatur des Gerichts erster Instanz
bestätigt, wonach die Mitgliedstaaten während anhängiger Untersuchungen, die zu
einem Vertragsverletzungsverfahren führen können, von der Kommission Vertrau-
lichkeit
erwarten können und es zum Schutz des öffentlichen Interesses gerechtfer-
tigt
ist, den Zugang zu Dokumenten aus der Untersuchungsphase eines Verfahrens
zu verweigern. Im Verfahren T-309/97, Bavarian Lager, hat das Gericht
erster Ins-
tanz
dies folgendermaßen umschrieben: „Käme es nämlich während der Verhand-
lungen zwischen der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat zu einer Ver-
breitung von
Dokumenten, die sich auf die Untersuchungsphase beziehen, so könnte
dies den ordnungsmäßigen Ablauf des
Vertragsverletzungsverfahrens beeinträchti-
gen und sein Ziel gefährden, es dem
Mitgliedstaat zu ermöglichen, seine Vertrags-
pflichten freiwillig zu erfüllen oder
gegebenenfalls seine Position zu rechtfertigen"
(Slg. 1999, 11-3217, Rz 46; vgl. auch Rs T-105/95, WWF, Slg. 1997,
II-313; Rs T-
191/99, David
Petrie, Slg. 2001, II-3677).
Dieser Rechtsstandpunkt wird seitens
der Europäischen Kommission geteilt und es
werden demgemäß Ansuchen auf Dokumenteneinsicht bzw. Dokumentenübermitt-
lung in
Vertragsverletzungsverfahren von der Kommission abschlägig beschieden.
Zu Frage 6:
Die Beantwortung dieser Frage fällt
nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundes-
kanzleramtes. Ich
verweise unter Bezugnahme auf das Ressortprinzip gemäß Art. 77
Abs. 1 B-VG und das Bundesministeriengesetz
in der derzeit geltenden Fassung auf
die Beantwortung der insoweit inhaltsgleichen parlamentarischen Anfrage
Nr. 3357/J
durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie.