3265/AB XXII. GP

Eingelangt am 08.09.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

 

 

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

 

 

An den                                                                                   Zl. LE.4.2.4/0057-I 3/2005

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 5. SEP. 2005

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Mag. Johann Maier, Kolleginnen

und Kollegen vom 8. Juli 2005, Nr. 3283/J, betreffend Vollziehung

Weingesetz 2004 – Kontrolle durch Bundeskellereiinspektion –

Importkontrollen

 

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen vom 8. Juli 2005, Nr. 3283/J, betreffend Vollziehung Weingesetz 2004 - Kontrolle durch Bundeskellereiinspektion - Importkontrollen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Im Jahr 2004 gab es 25.227 Betriebe; die ertragsfähige Weingartenfläche betrug 43.540 ha. Das bedeutet einen Anstieg gegenüber 2003 von rund 3 %. Von der Statistik Austria wurden bis 1995 nur die ertragsfähigen Rebflächen ausgewertet. Es wurden daher auch für die Folgejahre die ertragsfähigen Flächen für Vergleichszwecke ausgewertet.

 

Zu Frage 3:

 

Die Anzahl der Betriebe stieg von 2003 auf 2004 von 24.949 auf 25.227 und die bewirtschaftete Rebfläche von 42.117 ha auf 43.540 ha. Dieser Anstieg spiegelt die derzeit sehr zufrieden stellende Absatz- und Marktsituation für die österreichische Qualitätsweinproduktion wieder.

 

Zu Frage 4:

 

Im Jahr 2004 wurden mehr als 7,8 Mio. € im Rahmen der Umstellung und Umstrukturierung für insgesamt 1.707 Umstellungspläne ausbezahlt (die Anzahl der Förderungswerber liegt etwas unter der Anzahl der Umstellungspläne, da manche Förderungswerber mehrere Pläne z.B. für Bewässerung und Weingartenumstellung eingereicht hatten).

 

Zu Frage 5:

 

Die Umstellungsförderung bewirkt eine beschleunigte und nachhaltige Anpassung der österreichischen Weinproduktion an die gegebene Nachfragesituation und dadurch ein gesichertes Absatzpotential für die heimische Weinproduktion. Dies geschieht durch folgende konkrete Maßnahmen:

 

-          Weingartenumstellung: Der Betrieb kann aus mehreren Möglichkeiten (Sortenumstellung, Änderung der Bewirtschaftungstechnik, Verlegung des Weingartens in eine Hanglage – auch in Kombination) die für seine Marktverhältnisse am besten geeignete(n) Maßnahme(n) wählen. Für die Neuanlage eines Weingartens im Rahmen eines Kommassierungsverfahrens existieren darüber hinaus erhöhte Beihilfensätze.

-          Anlage von Böschungs- und Mauerterrassen: Hierbei wird die Anlage von Weingärten in exponierter Hanglage gefördert und solcherart die Nutzung von höchstqualitativen Rebflächen ermöglicht.

-          Bewässerung: Durch die Förderung der Errichtung von Bewässerungsanlagen wird (v. a. in den Trockenregionen im burgenländischen Seewinkel oder im niederösterreichischen Weinviertel) einerseits das gesicherte Anwachsen einer neu gepflanzten Junganlage ermöglicht und andererseits werden Ertragsschwankungen (und somit auch marktstörende Angebotsschwankungen) vermieden. Durch die gesicherte Wasserversorgung werden auch Überbeanspruchungen des Rebstockes während lang anhaltender Trockenphasen, welche die Qualität des Traubenmaterials mindern, vermieden.

 

Zu den Fragen 6 und 9:

 

Die wirtschaftliche Effizienz der Fördergelder wurde bereits bei der Erstellung eines ausgefeilten und genau auf die österreichischen, kleinstrukturierten Bedürfnisse zugeschnittenen Programms gesichert. Jede Einzelmaßnahme wurde auf der Basis von Expertisen durchkalkuliert und in Übereinstimmung mit den Vorgaben der GMO Wein (Beihilfesatz max. 50% bzw. in Ziel-1-Gebieten 75% der Maßnahmenkosten) sowie unter Abwägung grundsätzlicher weinbaupolitischer Überlegungen wie z.B. der Akzeptanzerhöhung für anspruchsvolle Maßnahmen (Kommassierung, Terrassenanlage) der Fördersatz festgelegt. Die Sicherung der wirtschaftlichen Effizienz bewirkt in Verbindung mit den die Qualität steigernden Maßnahmen ein Höchstmaß an qualitativer Effizienz dieser Fördermaßnahme.

 

Im Rahmen einer Überprüfung der österreichischen Umstellungsaktion durch den europäischen Rechnungshof (Oktober 2003 und März 2004) wurde diese Vorgangsweise vollinhaltlich akzeptiert.

 

Zu Frage 7:

 

Der Konsument kann aus einem erweiterten Angebot qualitativ hoch stehender und – da im Rahmen der Umstellung grundsätzlich auch vermehrt herkunftstypische Sorten ausgepflanzt werden – regionaltypischer heimischer Weine wählen. Das verstärkte Auspflanzen von Rotweinsorten ermöglicht insbesondere die Befriedigung der vermehrten Nachfrage nach heimischen Rotweinen.

 

Zu Frage 8:

 

Wie bereits zu Frage 5 dargestellt, sichern eine Reihe von Maßnahmen die Steigerung der Qualität der heimischen Weinproduktion:

 

-          Die Umstellungsaktion ist ausschließlich auf Qualitätsweinrebsorten beschränkt;

-          In vielen Fällen kommt es zu einer Erhöhung der Stockzahl pro ha (verringerte Belastung des einzelnen Stockes und somit erhöhte Qualität des Traubenmaterials) sowie zu einer Erhöhung der Laubwand (bessere Ausnutzung der Sonneneinstrahlung);

-          Durch die in der Hanglage erhöhte Förderintensität sowie durch die zusätzlichen Förderungen für Terrassen werden vermehrt Weingärten in qualitativ hochwertigen Lagen ausgepflanzt;

-          Die Errichtung von Bewässerungsanlagen verhindert qualitätsmindernde Trockenschäden an den Trauben.

 

Zu den Fragen 10 und 11:

 

Vorweg darf angemerkt werden, dass die Betrachtung eines Einzeljahres nur ein sehr verzerrtes Bild der durch die Umstellungsmaßnahmen ausgelösten Entwicklungen in der österreichischen Weinwirtschaft bieten würde. Eine graphische Darstellung der Sortenbilanz (Auspflanzungen minus Rodungen im Rahmen der Umstellungsaktion) für alle seit Beginn der Maßnahmen eingebrachten Umstellungsanträge, aus der die Entwicklungen deutlich abzulesen sind, ist der Beilage zu entnehmen.

 

Nach derzeitiger Antragslage wird sich die österreichische Rotweinfläche um ca. 4.300 ha vermehren (Hauptgewinner: Zweigelt mit +2.131 ha, weiters Blaufränkisch +642 ha, St. Laurent +353 ha, Merlot +375 ha). Die Weißweinfläche verringert sich geringfügig (-430 ha), wir verlieren bei Grüner Veltliner (-780 ha) und Müller Thurgau (-251 ha); Zuwächse gibt es v. a. bei Chardonnay (+275 ha), Sauvignon Blanc (+271 ha) und Rheinriesling (+179 ha). Welschriesling bleibt praktisch unverändert. Gemischter Satz wird im Ausmaß von 865 ha gerodet.

 

Österreich produziert derzeit Rotwein und Weißwein im Verhältnis 25:75, der Konsum zeigt jedoch ein Verhältnis von ca. 45:55, mit Tendenz zu 50:50. Rein rechnerisch besteht in Österreich derzeit ein Bedarf an ca. 6.000 bis 7.000 ha Rotwein, welcher nur zum Teil durch die Umstellungsmaßnahmen bedeckt werden kann. Aufgrund der Umstellungsaktion wird das Produktionsverhältnis Rotwein zu Weißwein im Jahr 2005 ca. 30:70 betragen. (Anmerkung: Österreich importierte im Jahr 2004 mehr als 390.000 hl Rotwein; alleine der Anstieg des Flaschenrotweinimportes von 2003 auf 2004 betrug mehr als 61.000 hl)

 

 

 

 

 

Zu Frage 12:

 

Durch die weltweite Überproduktion zeigen die Preise weltweit eine sinkende Tendenz, insbesondere so genannte  „Eurofüllungen“ von Weinen aus Chile werden zu Billigstpreisen im europäischen Lebensmittelhandel angeboten.

 

Zu Frage 13:

 

Obwohl der Druck durch ausländische Weine, vor allem aus der „neuen Weinwelt“ im Lebensmittelhandel steigt, können sich österreichische Weine weiterhin gut behaupten.

 

Zu Frage 14:

 

Die Preise für Trauben betrugen rund 20 Cent/kg und für Wein rund 30 Cent/l.

 

Zu Frage 15:

 

2004 reichten 6.048 Betriebe zur staatlichen Prüfnummer ein.

 

Zu Frage 16:

 

2004 wurden 163,120.957 Liter Wein geprüft.

 

Zu Frage 17:

 

2004 wurden 32.087 Anträge (141,054.818 Liter) positiv und 6.198 Anträge (22,066.139 Liter) negativ entschieden.

 

Zu Frage 18:

 

Die Kosten betrugen 954.113,77 €.

 

Zu Frage 19:

 

Der Konsument erhält dadurch eine dauerhaft hohe Qualität inländischer Weine (Fehlerfreiheit und Einhaltung der analytischen Voraussetzungen). Einhergehend mit der hohen Qualität der Weine bedeutet dies gleichzeitig eine langfristige Sicherung qualitativ hochwertiger Arbeitsplätze im Sektor Weinbau.

 

Zu Frage 20:

 

Die Kosten für die Bundeskellereiinspektion (BKI) betrugen 2004 1,673.132,41 €.

 

Zu Frage 21:

 

Die BKI leistet mit ihren Kontrollen einen wichtigen Beitrag zur allgemein anerkannten hohen Qualität des österreichischen Weines und vor allem zur Produktsicherheit der in Österreich erhältlichen Weine. Der Konsument wird vor gesundheitsschädlichen oder verfälschten Produkten geschützt und hat die Möglichkeit, ein hochwertiges, streng kontrolliertes Produkt zu erwerben.

 

Zu Frage 22:

 

Wie bei einer anonymen Umfrage im Jahr 2002 unter mehr als 300 Weinproduzenten festgestellt wurde, wird die Rolle der BKI für die Weinqualität in Österreich sehr hoch eingeschätzt.

 

Im Rahmen einer Kundenbefragung auf der Messe für Weinbau und Kellerwirtschaft – Oenotec 2002 vom 4. -7. Mai 2002 hat die Bundeskellereiinspektion folgende Rückmeldung erhalten.

 

 

Insgesamt wurden an diesen vier Tagen 343 Personen aus der Weinbranche befragt, wobei die Auswahl dieser Personen nach dem Zufallsprinzip geschah. Die Befragung wurde durch das unabhängige Institut für Verwaltungsmanagement der Universität Innsbruck durchgeführt und das Ergebnis kumuliert rückgespiegelt.

 

Die BKI sichert einheitliche, gerechte Marktbedingungen, stellt die Einhaltung der weingesetzlichen Vorschriften sicher und ist nicht zuletzt auch beratend tätig. Neben den laufenden Kontrollen (siehe unten) wurde eine ganzjährige Schwerpunktaktion „Hygiene“ durchgeführt. Dabei wurde speziell auf die hygienischen Umstände der Weinproduktion geachtet.

 

Bei Prädikatsweinen wird jede einzelne Traubenpartie kontrolliert, sodass der heute hervorragende Ruf österreichischer Prädikatsweine sichergestellt wird.

 

Zu Frage 23:

 

Die Bestimmungen zur Definition, Anerkennung von Produkten, Herstellungsverfahren und Bezeichnungen von Weinen im Verkehr zwischen der Europäischen Union und den weinproduzierenden Drittländern werden in bilateralen Weinabkommen geregelt. Solche Abkommen unterliegen einem extrem langen Verhandlungs- und Entscheidungsprozess (bis zu 10 Jahren) und beinhalten ebenso lange Übergangsfristen (bis zu 30 Jahren!).

 

Ursprünglich hat die EU bezüglich der Zulassung von Weinbehandlungsmethoden die Strategie einer „Positivliste“ verfolgt, während hingegen z. B. die USA auf „gegenseitige Anerkennung“ drängten. Diese gegenseitige Anerkennung haben die USA mit zahlreichen Neue-Welt-Produzenten im so genannten „New World Wine Agreement“ (USA, Kanada, Chile, Neuseeland, Australien) seit 2001 bereits verwirklicht.

 

Die Verhandlungsführung für die Europäische Union obliegt der Europäischen Kommission. In der Vorbereitung zu den einzelnen Verhandlungsrunden wird seitens Österreichs stets eine konservative Haltung bezüglich des Schutzes von geographischen Ursprungsbezeichnungen eingenommen.

 

Zu den önologischen Verfahren im Speziellen ist anzumerken, dass die rigorosen önologischen Vorschriften der Gemeinschaft und deren Anwendung auf importierte Drittlandsweine mit den WTO-Vorschriften über nichttarifäre Handelshemmnisse nicht in Einklang gebracht werden können. Nachdem also ein „Schutz“ der Konsumenten vor derartigen Produkten nicht mit Vermarktungsverboten durchgesetzt werden kann, verfolgt Österreich auf Ebene der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV), wo die wichtigsten Referenzen für sämtliche internationalen Normen im Weinsektor erarbeitet werden, die Strategie der Bezeichnungspflicht.

 

Auf der aktiven Seite sollen den Konsumenten der Wert und die Vorzüge von traditionellen Herkunftsweinen im Sinne des restriktiven europäischen Weinrechts im Vergleich mit industriell hergestellten Produkten durch Aufklärung und Werbung näher gebracht werden.

 

Zudem entnimmt die Bundeskellereiinspektion laufend Proben ausländischer Weine, die im österreichischen Lebensmittelhandel angeboten werden.

 

Zu den Fragen 24, 52 und 53:

 

Wie sich bereits im Vorfeld der Erweiterung der EU abzeichnete, entstanden durch das wirtschaftliche Wachstum in den neuen Mitgliedstaaten neue Absatzchancen für österreichischen Wein. So konnte im Außenhandel im Jahr 2004 ein Rekord beim Exportwert aufgestellt werden. Es wurden Weine im Wert von 83 Mio. € exportiert, obwohl die Gesamtmenge gegenüber 2003 rückläufig war (dieses Verhältnis spiegelt deutlich den Anstieg des Flaschenweinexportes und den Rückgang des Fassweinexportes wieder):

 

2003: Export 831.000 hl, Exportwert 69 Mio. €,

2004: Export 738.000 hl, Exportwert 83 Mio. €.

 

Hauptgrund für die anhaltend positive Entwicklung im Außenhandel sind u. a. die neuen Mitgliedstaaten der EU. Tschechien liegt (hinter Deutschland mit 436.000 hl und 49 Mio. €, wertmäßiger Anstieg um 5 %, Flaschenweinexport von 262.000 Flaschen) mit 207.000 hl um 8 Mio. € bereits an zweiter Stelle unserer Exportmärkte. Dies bedeutet einen mengenmäßigen Anstieg um 7 % gegenüber 2003, jedoch einen wertmäßigen Anstieg um 36 %. Tschechien entwickelt sich somit für Österreich zu einem immer bedeutenderen Markt. Diese Exporte sind derzeit überwiegend Verarbeitungsweine für die Versektung, viele Exporteure berichten aber auch von weitergehendem Interesse der tschechischen Partner z.B. über den Export von Qualitätswein in der Flasche. So stieg der Flaschenweinexport nach Tschechien von 5.000 Flaschen im Jahr 1999 auf 65.000 Flaschen im Jahr 2003 und auf 1,4 Mio. Flaschen in 2004. Weitere interessante Destinationen für österreichischen Wein sind die Slowakei (2003: 19.000 hl), Ungarn (2003: 18.000 hl) und Polen (2003: 12.000 hl), weiters Russland (Großraum Moskau) und auch die Ukraine.

 

Die Schweiz mit 9.000 hl und ca. 5,2 Mio. € sowie die USA mit ebenfalls rund 9.000 hl und ca. 4,9 Mio. € stehen an dritter und vierter Stelle der Exportmärkte, gefolgt von Japan, den Niederlanden und Norwegen.

 

Österreich importierte 2003 insgesamt 529.000 hl (133 Mio. €); im Jahr 2004 stieg die Importmenge auf 643.000 hl an (149 Mio. €), wobei rund 20% der Importe auf Schaumwein entfallen. Dieser Anstieg von 2003 auf 2004 ist in erster Linie auf den Anstieg des Rotweinimportes in Flaschen (um mehr als 61.000 hl) zurückzuführen.

 

Hauptlieferland ist Italien mit 388.000 hl, gefolgt von Deutschland mit 81.000 hl (allerdings 40.000 hl Schaumwein), Spanien mit 58.000 hl und Frankreich mit 48.000 hl. Die Neue Welt ist in Österreich 2004 nur in geringem Umfang vertreten: Australien mit 13.000 hl, USA mit 11.000 hl, Chile mit 10.000 hl und Südafrika mit 5.000 hl.

 

Auf der Importseite spielen die neuen Mitgliedstaaten praktisch keine Rolle. Von den neuen Mitgliedstaaten ist dabei lediglich Ungarn zu erwähnen (12.000 hl), wobei sich der Import aus Ungarn gegenüber 2003 (28.000 hl) mehr als hal­bierte.

 

Zu Frage 25:

 

Für alle neuen Mitgliedstaaten gilt mittlerweile das Weinrecht der EU (GMO Wein) in vollem Umfang. Die wenigen gewährten Ausnahmen (z.B.: temporäre Befreiung Ungarns von der Verpflichtung der Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung) betreffen in erster Linie Fragen der Marktverwaltung.

 

Zu Frage 26:

 

Wie aus der Beantwortung zu Frage 24 ersichtlich, spielen Importe aus den neuen Mitgliedstaaten in Österreich nur eine äußerst untergeordnete Rolle. Gesamteuropäisch betrachtet ist interessant, dass - obwohl für Importe aus den neuen Mitgliedstaaten bzw. Kandidatenländern Bulgarien und Rumänien in die EU bereits seit 1995 zollmäßig Erleichterungen bestanden - die Importe aus diesen Ländern  entgegen der allgemeinen Erwartung mengenmäßig kontinuierlich  zurückgehen (1997: 1,4 Mio. hl, 2004: 0,8 Mio. hl). Auch wertmäßig ist keine ansteigende Tendenz festzustellen.

 

 

 

 

Zu Frage 27:

 

2004 wurde ein slowenischer Qualitätswein mit der Bezeichnung „Extract of Styria“ in Österreich und in Deutschland in Verkehr gesetzt. Nach Einschreiten der BKI sowie der deutschen Weinkontrollorgane wurde dieser Wein vom Markt genommen und der Produzent von der slowenischen Behörde verwarnt. Seitdem sind weder den österreichischen noch den deutschen Kontrollbehörden derartige Fälle angezeigt worden.

 

Zu Frage 28:

 

Diese Frage betrifft die Weinproduktion von sog. „Doppelbesitzern“ in der Steiermark. Der Status eines Doppelbesitzers ist im Abkommen zwischen der Republik Österreich und der sozialistischen föderativen Republik Jugoslawien über den kleinen Grenzverkehr (BGBl. 379 vom 30.10.1968) geregelt.

 

Die Frage der Weinproduktion aus ausländischem Lesegut war ursprünglich im Weingesetz 1985, § 19 Abs. 6 geregelt („Dem inländischen Lesegut ist solches Lesegut gleichzuhalten, das von Weinbautreibenden, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz haben, in ihren außerhalb des Bundesgebietes gelegenen Weingärten gefechst wird, wenn das Lesegut im kleinen Grenzverkehr zollfrei eingeführt werden darf“). Gemäß Art. 44 der GMO Wein VO Nr. 1493/99 dürfen Trauben aus Drittländern in der Gemeinschaft nicht zu Wein verarbeitet werden. Im Weingesetz 1999 wurde daher die Bestimmung aus 1985 gestrichen; an ihre Stelle trat ein sachlich gerechtfertigter, pragmatischer Vollzug, welcher die historisch begründeten Rechte der Doppelbesitzer in der Steiermark wahrte.

 

In Anbetracht des Beitritts der Republik Slowenien zur EU und der damit erforderlichen Abgrenzung der jeweiligen Herkunftsbezeichnungen wurde vom BMLFUW mit dem BKI, der Steiermärkischen Landesregierung und der Landeslandwirtschaftskammer Steiermark sowie dem slowenischen Landwirtschaftsministerium eine Regelung über die Weinproduktion von steirischen Doppelbesitzern erarbeitet.

 

Um die Dimension dieser Produktion erfassen zu können, wurde vorerst vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung die Gesamtzahl der Grunddoppelbesitzer in der Steiermark erhoben. Durch Abgleich dieser Liste mit den in der Weindatenbank des BMLFUW erfassten Betrieben und durch zusätzliche Erhebung der Betriebsflächen durch die BKI kann die betroffene Weingartenfläche in Slowenien mit 53,2 ha angegeben werden.

 

Folgende konkrete, für die betroffenen Doppelbesitzer mögliche Vorgangsweisen wurden erarbeitet:

 

a) Übergangslösung:

 

Um sowohl den Schutz der Herkunftsbezeichnung „Steiermark“ gemäß Weingesetz 1999 als auch die historisch aus dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Jugoslawien erwachsenen Rechte der Doppelbesitzer zu wahren, wurde eine Übergangsfrist bis 2015 vereinbart: Doppelbesitzer, welche vor dem 23.7.1999 (vor dem Inkrafttreten des Weingesetzes) rechtmäßige Eigentümer, Bewirtschafter oder Verpächter eines Weingartens in Slowenien waren, dürfen bis zum Jahr 2015 den aus slowenischen Trauben erzeugten Wein mit der Herkunftsbezeichnung Steiermark versehen, wenn die Flächen in einem zusätzlich zum steirischen Rebflächenverzeichnis angelegten Verzeichnis gemeldet werden. Darüber hinaus besteht für diese Doppelbesitzer die Möglichkeit, kostenlos Auspflanzrechte aus der steirischen Landesreserve im Ausmaß der slowenischen Flächen zu beantragen (wird ein Auspflanzrecht zugeteilt, so erlischt die o. a. Ausnahme nach dem dritten Jahr der Zuteilung).

 

b) Produktion von slowenischem Qualitätswein:

 

Gem. EU-VO 1493/99 ist der Qualitätswein im Anbaugebiet der Trauben herzustellen, außer der Mitgliedstaat trifft eine davon abweichende Regelung. Slowenien hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in Art. 36 des nationalen Weingesetzes festgelegt, dass slowenischer Qualitätswein unter bestimmten Bedingungen (auch bei Doppelbesitz) außerhalb des bestimmten Anbaugebietes, sogar außerhalb des Staatsgebietes, produziert werden darf. In einem Briefwechsel zwischen dem BMLFUW und dem slowenischen Landwirtschaftsministerium wurden die diesbezüglichen Bedingungen (in erster Linie kontrolltechnischer Natur) abgestimmt, sodass steirische Doppelbesitzer nun auch rechtmäßig slowenischen Qualitätswein erzeugen können (welcher z.B. mit Sorten- und Jahrgangsangabe versehen sein kann). Derartige Verfahrensweisen hinsichtlich grenznaher bzw. grenzüberschreitender Weinproduktion finden sich z.B. auch in Deutschland (angrenzende Gebiete zum Elsass oder Luxemburg).

 

Aus Sicht des BMLFUW ist damit die Thematik der Weinproduktion in der Steiermark aus slowenischem Grundbesitz (Doppelbesitz) abschließend geregelt.

 

Darüber hinaus steht natürlich jedem Weinbautreibenden, welcher Trauben aus einem anderen Mitgliedstaat der EU in Österreich verarbeitet, die Möglichkeit offen, Tafelwein mit der gem. EU-VO 1493/99 obligatorischen Bezeichnung „In Österreich aus in <MS> geernteten Trauben hergestellt“ zu produzieren. Für diesen Wein sind keine näheren Bezeichnungselemente wie z.B. Herkunft, Jahrgang oder Sorte erlaubt.

 

Zu den Fragen 29 und 30:

 

Die Rebfläche in Ungarn beträgt 87.000 ha; die Aufteilung beträgt rund 23% Rotweinsorten und 77% Weißweinsorten. Die wichtigsten Sorten sind Blaufränkisch (6.920 ha), Welschriesling (6.660 ha), Furmint (3.490 ha), Müller Thurgau (3.290 ha) und Ezerjo (3.160 ha). Es gibt ca. 1.540 ha Grünen Veltliner und 2.250 ha Zweigelt.

 

Die slowenische Weinbaufläche beträgt ca. 16.600 ha, die sich im Verhältnis 3:1 auf Weiß- und Rotweinsorten aufteilt. Die Hauptsorte Sloweniens ist der Welschriesling (2.630 ha), gefolgt von Refosco (1.200 ha), Merlot (1.000 ha) und Zamentova (940 ha). Es gibt weiters 590 ha Blaufränkisch und 16 ha Zweigelt; Grüner Veltliner wird in Slowenien nicht ausgepflanzt.

 

In der Slowakei werden 21.100 ha Rebfläche bewirtschaftet. Die Hauptsorte ist – wie in Österreich - der Grüne Veltliner (3.950 ha), gefolgt von Welschriesling (3.130 ha), Müller Thurgau (1.960 ha), Blaufränkisch (1.690 ha), St. Laurent (1.400 ha) und Zweigelt (126 ha).

 

In Tschechien beträgt die Weinbaufläche 14.300 ha. Die Hauptsorten sind Grüner Veltliner (17,1 % der Gesamtfläche), gefolgt von Müller Thurgau (16,5 %), Welschriesling (12,9 %) und Svatovavrinecke (= St. Laurent, 9,6 %). Der Anteil an Zweigelt beträgt 2,9 %, der von Blaufränkisch 4,9 %.

 

Zu Frage 31:

 

Eine Schätzung über die produzierten Bioweinmengen erhält man, wenn man die über das ÖPUL geförderte Fläche mit den Durchschnittserträgen multipliziert.

 

Die im ÖPUL geförderte Bioweinfläche betrug im Jahr

 

2000          749 ha

2001          890 ha

2002      1.048 ha

2003      1.635 ha

2004      1.657 ha

 

Bei einem Durchschnittsertrag von 5.000 l/ha ergeben sich somit folgende Gesamtmengen in hl:

 

2000      374.500

2001      445.000

2002      542.000

2003      817.500

2004      828.500

 

Zu Frage 32:

 

2004 erfolgten 3131 Absichtsmeldungen.

 

 

Zu Frage 33:

 

Es wurden 5.209.924 kg Prädikatsweintrauben geerntet. Das ergibt rechnerisch (Liter werden nicht erhoben, da die Vorführung in loser Schüttung, also in Trauben erfolgt) rund 3,9 Mio. Liter.

 

Zu den Fragen 34 bis 38:

 

Die relativ kleine Prädikatsweinernte 2004 konnte mit 22 Mostwägern bewältigt werden. Die Gesamtkosten betrugen 12.243,-- €. Insgesamt konnten die Ausgaben für Mostwäger in den letzten Jahren drastisch gesenkt werden. Dies konnte über ein neues, flexibles Beschäftigungsmodell erreicht werden. Durch diese Ausgabensenkung konnte der Deckungsgrad seit 1995 von Anfangs 50 % auf zwischenzeitlich über 200 % gesteigert werden.

 

Die Empfehlungen aus der Rechnungshofüberprüfung wurden bereits in einem neuen Kontrollkonzept der Bundeskellereiinspektion umgesetzt, welches seit Mitte 2005 zum Einsatz gelangt.

 

Wie oben bereits dargestellt, bedeutet dies für die Konsumenten die Gewährleistung einer dauerhaft hohen Qualität, der Fehlerfreiheit und Einhaltung der analytischen Voraussetzungen der inländischen Weine aber auch die Sicherung von qualitativ hochwertigen Arbeitsplätzen.

 

Zu den Fragen 39 und 40:

 

Im Jahr 2004 wurden 13.938 Betriebe geprüft, wobei in 413 Betrieben insgesamt 1.183 Proben entnommen wurden.

 

Zu Frage 41:

 

Die Proben wurden in den Untersuchungsanstalten

1. Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt (BAWB) und

 

2. Bundesamt und Bundeslehranstalt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg

untersucht.

 

Zu Frage 42:

 

Im Jahr 2004 wurden 341 Proben beanstandet. Die Beanstandungen werden im Einzelnen statistisch nicht ausgewertet, jedoch handelt es sich oftmals um eine falsche Angabe des Alkoholgehaltes oder sensorische Beanstandungen bzw. Bezeichnungsfehler.

 

Zu den Fragen 43 bis 45:

 

Im Jahr 2004 wurden insgesamt 297 Strafverfahren (Verwaltungs- und gerichtliche Strafverfahren) eingeleitet. 81 Strafverfahren wurden rechtskräftig abgeschlossen.

 

Die Einnahmen aus Strafverfahren betrugen 9.318,- €.

 

Zu den Fragen 46 bis 51:

 

Mit 1.4.2005 ist die VO (EG) Nr. 123/2005 in Kraft getreten, die für Wein, Schaumwein, Obstwein und weinhaltige Getränke einen Ochratoxin A-Grenzwert von 2 ppb (2 µg /kg) festsetzt. Dieser Grenzwert ist ab dem  Erntejahr 2005 gültig.

 

Das BAWB hat auf Grund dieser gesetzlichen Regelung eine sehr sensitive immunologische Bestimmungsmethode für Ochratoxin A in das Untersuchungsprogramm aufgenommen, mit der ab dem heurigen Erntejahr Ochratoxin A bestimmt werden kann. Aktuell liegen noch keine eigenen Untersuchungsdaten über Ochratoxingehalte in österreichischen Weinen vor. Wie aber aus der derzeit vorliegenden Literatur entnommen werden kann, wurden in österreichischen Weinen bisher keine Grenzwertüberschreitungen (2 ppb) bei Ochratoxin A festgestellt.

 

Im Rahmen eines Forschungsprojektes wurden im Jahr 2001 116 österreichische Weine hinsichtlich ihrer Gehalte an Ochratoxin A (OTA) untersucht. Die Ergebnisse wurden in Form einer wissenschaftlichen Arbeit in den Mitteilungen Klosterneuburg im Jahr 2002 veröffentlicht und in mehreren Vorträgen der breiten Öffentlichkeit vorgestellt. Im Nachfolgenden sind die Ergebnisse der wissenschaftlichen Studie kurz zusammengefasst:

 

Untersuchungen über den Gehalt an Ochratoxin A (OTA) in Weinen, insbesondere Prädikatsweinen aus Österreich

REINHARD EDER1, ELISABETH PAAR1, WALTER EDINGER2 und HANS LEW2

 

1 Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau, A-3400 Klosterneuburg, Wiener Straße 72

 

2 AGES, Österreichische Agentur für Ernährungssicherheit vormals Bundesamt für Agrarbiologie, A-4020 Linz, Wieninger Straße 8

 

Die Gehalte an Ochratoxin A (OTA) wurden in 117 österreichischen Weinen verschiedener Qualitätsstufen bestimmt, wobei erstmals weltweit eine gezielte Untersuchung von edelsüßen Prädikatsweinen (60 Proben) vorgenommen wurde. Die chemische Bestimmung erfolgte mittels Aufreinigung der neutralisierten Weinprobe auf Immunoaffinitätssäulchen und anschließender RP-HPLC-Analyse mit Fluoreszenzdetektion. In 116 Proben, darunter alle Prädikatsweine, lag der OTA-Gehalt unter der Nachweisgrenze von 0,01 µg/l, lediglich eine einzige Probe wies 0,02 µg/l OTA auf. Es kann somit als ziemlich sicher angenommen werden, dass die Belastung österreichischer Weine, insbesondere auch der Prädikatsweine, mit OTA vernachlässigbar gering ist.

 

Tabelle 1: Gehalte an OTA A (µg/l) in österreichischen Weinen

 

Weinkategorie (lt. Weingesetz 1999)

Anzahl untersuchter

Proben (n)

Konzentration (µg/l)

Trockene Weißweine

25

in allen Proben < 0,01 µg/l

Trockene Rotweine

32

in einer Probe 0,02 µg/l,

in den übrigen 31 Proben < 0,01 µg/l

Spätlese (19-21° KMW)

3

in allen Proben < 10 µg/l

Auslese (21-25° KMW)

14

in allen Proben < 0,01 µg/l

Beerenauslese (25-27° KMW)

19

in allen Proben < 0,01 µg/l

Ausbruch (27-30° KMW)

3

in allen Proben < 0,01 µg/l

Trockenbeerenauslesen

(> 30°KMW)

16

in allen Proben < 0,01 µg/l

Eiswein (> 25° KMW)

5

in allen Proben < 0,01 µg/l

 

Zu den Fragen 54 bis 56:

 

Die Anzahl der privaten Proben betrug:

 

Bundesamt für Weinbau        17.194 Proben

HBLA Klosterneuburg              2.747 Proben

 

Bei Proben privater Einreicher werden üblicherweise keine Beanstandungen ausgesprochen.

 

Die Einnahmen daraus betrugen:

 

Bundesamt für Weinbau        217.383,09 €

HBLA Klosterneuburg              44.000,00 €

 

Zu Frage 57:

 

Im Bundesamt für Weinbau waren im Jahr 2004 81 Planstellen und in der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau, Klosterneuburg, 1,5 Vollbeschäftigungsäquivalente für Privatproben besetzt.

 

Zu Frage 58:

 

Der Personalaufwand (Personalausgaben, UT 0) betrug im Jahr 2004 bei den einzelnen  Organisationseinheiten:

 

Bundeskellereiinspektion (VA-Ansatz 1/60910)                                           € 1.240.491,30

Bundesamt für Weinbau Eisenstadt (VA-Ansatz 1/60570)                         € 2.585.155,70

HBLA und BA für Weinbau Klosterneuburg

(VA-Ansatz 1/60500; Finanzstelle 22011)                                                    € 4.116.408,43

 

Die Personalkosten für die HBLA und BA Klosterneuburg beinhalten auch den Personalaufwand für den Lehrbetrieb.

 

 

Zu den Fragen 59 und 60:

 

Im Bundesamt für Weinbau wurden im genannten Zeitraum keine Planstellen frei, in der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau, Klosterneuburg, wurde im genannten Zeitraum eine Planstelle nicht nach besetzt. Zukünftige Personalentscheidungen sind nach Anlass zu treffen.

 

Zu Frage 61:

 

Bundesamt für Weinbau

 

Die einzelnen Probekosten differieren außerordentlich, da sich die Untersuchungskosten bzw. der Untersuchungsaufwand nach der Aufgabenstellung richten. Die einzeltariflichen Aufwendungen erstrecken sich von etwa zwei Euro bis zu mehreren hundert Euro pro Probe. Bei den amtlichen Proben betrugen die Aufwendungen € 71.491, -.

 

HBLA Klosterneuburg

 

Kosten für private Proben: € 104.000,--

Kosten pro Probe (Privatproben): € 37,85

 

Zu Frage 62:

 

Die amtliche Weinuntersuchung und -begutachtung erfolgt im gesamten EU-Bereich durch öffentliche Verwaltungseinrichtungen. Beim internationalen Vergleich sind die verschiedenen nationalen Weinrechtssysteme zu berücksichtigen. Das so genannte „germanische“ Weinrecht ist nur in den Ländern Österreich, Deutschland und Luxemburg realisiert. In Deutschland obliegt die Weinkontrolle jedoch im Unterschied zu Österreich den Bundesländern, wird jedoch immer durch staatliche Anstalten vollzogen.

In den romanischen Weinbauländern definiert sich der Qualitätswein weitgehend durch seine geographische Herkunft. Bei der Weinkontrolle übernehmen daher regionale, halbstaatliche Organisationen, die so genannten „Interprofessionen“ wichtige Aufgaben im Vorfeld der Vermarktung. Der Grundsatz der Selbstbestimmung findet auch Entsprechung in einer weit reichenden Selbstverwaltung des Wirtschaftssektors. Jedenfalls verbleibt aber in allen europäischen Systemen die Verantwortung für die Kontrolltätigkeit den staatlichen Behörden.

 

 

Zu Frage 63:

 

Der Gesamtpersonalstand der Bundeskellereiinspektion beträgt 30 Mitarbeiter/innen, davon sind 20 als Bundeskellereiinspektor/innen in den Bundesländern tätig.

 

Zu Frage 64:

 

Ja. In Hinblick auf die schwerwiegendsten Verstöße gegen gemeinschaftliches Weinrecht (z.B. Weinverfälschung, Wässerung oder Inverkehrsetzen von gesundheitsschädlichem Wein) sieht § 62 Abs. 1 Weingesetz 1999 gerichtliche Strafen (Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen) vor.

 

Die übrigen Verstöße gegen weinrechtliche EU-Bestimmungen sind gemäß der Weingesetz-Durchführungsverordnung, die einen detaillierten Katalog mit Verwaltungsstraftatbeständen beinhaltet, von den Verwaltungsbehörden mit Geldstrafen bis zu 7.270 € zu ahnden.

 

Zu den Fragen 65 und 66:

 

Österreich war Projektpartner des EU-Projektes „EU-Weindatenbank zum Nachweis von Verfälschungen“ (koordiniert von JRC – Joint Research Center der EK in ISPRA bei Mailand mit den Themen Herstellung von authentischen Proben von Weinen, Durchführung von Grundanalysen, Vorbereitung von Isotopenanalysen). Dieses Projekt dient der Weiterentwicklung der EU-Weindatenbank, die dem Nachweis von Herkunft, Authentizität, aber auch von unerlaubten Zusätzen und unerlaubten Verfahren dienen soll.

 

Zu den Fragen 67 und 68:

 

Die länderübergreifende Zusammenarbeit der Weinkontrollorganisationen der einzelnen Mitgliedstaaten ist in der Verordnung Nr.  2729/2000 vom 14.12.2000 geregelt. Die Kontaktstelle im Verzeichnis 1999/C 4601 ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Darüber hinaus gibt es sehr gute informelle Kontakte zwischen der österreichischen Bundeskellereiinspektion und den Weinkontrollstellen der deutschen Bundesländer. Diese Kontakte werden durch intensiven Erfahrungsaustausch und gemeinsame Kontrollen deutscher und österreichischer Kontrollorgane ständig verbessert. Mit den Weinkontrollstellen in Tschechien, Ungarn und der Slowakei bestehen ebenso Kontakte.

 

Die Weinkontrolle der Schweiz arbeitet seit Jahren intensiv mit der österreichischen Bundeskellereiinspektion zusammen. Im Juli 2004 war eine hochrangige Schweizer Delegation zu Besuch bei der österreichischen Bundeskellereiinspektion, um auf deren Erfahrungen mit der Banderole, die in der Schweiz eingeführt werden soll, zurückzugreifen.

 

Auch die zentrale Weindatenbank des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dient den genannten Ländern als Vorbild für die künftige Organisation der Weinkontrolle. Bei länderübergreifenden Beanstandungen informieren sich die Weinbehörden obiger Länder (zusätzlich zum offiziellen Weg gem. 2729/2000) direkt und sofort.

 

Spektakuläre internationale Großfälschungen traten in den letzten Jahren nicht auf, was vor allem auf die präventiven Maßnahmen der Weinkontrolle zurückzuführen ist. Alle diese Maßnahmen dienen dem Schutz des Konsumenten, der sicher gehen soll, keinen verfälschten Wein zu erwerben.

 

Zu Frage 69:

 

Das LMSVG wird auf die innerstaatlichen weinrechtlichen Vorschriften keine unmittelbaren Auswirkungen haben, da die in diesem Gesetz vorgesehenen Standards im Weinbereich schon bisher erreicht wurden.

 

Der Bundesminister:

 


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