3275/AB XXII. GP

Eingelangt am 08.09.2005
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BM für Gesundheit und Frauen

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGF-11001/0110-I/A/3/2005

Wien, am    7. September 2005

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 3334/J der Abgeordneten Gradwohl, Mag. Johann Maier und GenossInnen wie folgt:

 

Frage 1:

Selbstreinigungsprozesse, sofern notwendig, müssen von den Betroffenen ausgehen. Ich bin der Meinung, dass die Aufdeckung von Missständen sowie die durch die Kontrollstellen, die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsbeteiligten erfolgten Maßnahmen (wie z.B. Untersagung der Vermarktung von Warenpartien als aus biologischer Landwirtschaft stammend, verstärkte Kontrollen, verstärkte Eigenkontrollen) und die Ermittlungen durch die Kriminalpolizei mit in einzelnen Fällen erfolgter Anklageerhebung und Verurteilung ausreichende Initialereignisse zur Auslösung eines Selbst­reinigungsprozesses darstellen.

 

Frage 2:

Die erwähnten Missstände waren nur in sehr geringem Ausmaß auf Lücken in der Kontrolle zurückzuführen, letztendlich waren es die Kontrollmechanismen, die zur Aufdeckung der Missstände geführt haben.

 

Frage 3:

Ja, die Kontrollmechanismen wurden insbesondere durch mehrere Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zu den Mindestkontrollanforderungen (insbesondere für Einfuhren und die Eigenkontrollpflichten der Unternehmen) verstärkt. Im vorliegenden Entwurf eines Bio-Durchführungsgesetzes wurden innerhalb des nationalen Spielraumes in Bezug auf die EU-Verordnung die Erfahrungen ebenso berücksichtigt wie die Möglichkeit der Erstellung von Kontrollplänen (Vorgaben für Kontrollstellen und zuständige Behörden) durch
die Bundesministerin und die Verlängerung von Verjährungsfristen.

 

Fragen 4 bis 7:

Mein Ressort selbst nimmt in der mittelbaren Bundesverwaltung eigenständig keine Kontrollen vor. Veranlassungen seitens des Ressorts werden derzeit nur in Anlassfällen getroffen, da für die Kontrollstellen die primäre Kontrolle und ihre Kontrollfrequenz durch die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vorgegeben sind. Kontrollen durch die zuständige Behörde (Landeshauptmann/-frau) werden stich­probenartig in den Unternehmen, bei Lebensmitteln sowie durch die Über­wachung der Kontrollstellen durchgeführt.

Art der Kontrollen, Anzahl der Kontrollen und ihre Ergebnisse sind den Beilagen 1 bis 5 zu entnehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass für 2000 keine Aufschlüs­selung nach Warengruppen möglich ist, da bis zu diesem Zeitpunkt nur die Gesamtzahl für Bio erhoben wurde.

 

Frage 8:

Aus den vorliegenden Daten ist eine spezifische Zuordnung nach Verstößen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 nicht möglich.

 

Frage 9:

Diese Daten wurden im Rahmen der Berichtspflichten nicht erhoben und liegen daher nicht vor.

 

Fragen 10 und 11:

Eine Aufschlüsselung nach Betriebsart ist nicht möglich, nur nach Warengruppen (siehe Beantwortung der Fragen 4 bis 7).

 

Frage 11a:

Diese Daten wurden im Rahmen der Berichtspflichten nicht erhoben und liegen daher nicht vor.

 

Frage 12:

Ich halte die derzeit bestehenden Regelungen für die Kontrolle als Mindest­standard für ausreichend. Über den Mindeststandard hinausgehende Kontroll­systeme sind möglich, jedoch ist auch die Angemessenheit und das Kosten-Nutzen-Verhältnis in der Kontrolle zu beachten.

Die 2 bis 4 Jahre zurückliegenden angesprochenen Missstände, die nicht auf Österreich allein beschränkt waren, sind in der Kontrolle insbesondere durch mehrere Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (wie Pflichten der Unternehmen bei der Annahme von Erzeugnissen) sowie den Vorschriften zur Kontrolle in den Prüfplänen der Kontrollstellen und der zuständigen Behörden berücksichtigt worden.

 

Fragen 13, 13 a und 13b:

Vorschläge von Wirtschaftsbeteiligten und Interessenvertretungen im Bio-Bereich, wie z.B. Bio – Austria, werden gerne entgegengenommen. Diese können intern oder ihm Rahmen der Codexkommission, auf EU- Ebene in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und deren Durchführungsverordnungen, im Codex, mit Erlass oder in dem beabsichtigten Bio-Durchführungsgesetz umgesetzt werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Maria Rauch-Kallat

Bundesministerin

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Ministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.