3285/AB XXII. GP
Eingelangt am 08.09.2005
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BM für
Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
GZ. BMVIT-10.000/0035-I/CS3/2005 DVR:0000175
An den
Präsidenten des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 W i e n
Sehr geehrter Herr Präsident!
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 3298/J-NR/2005 betreffend den Vollzug von
Stellenbesetzungsgesetz und Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, die die
Abgeordneten Dr. Moser, Freundinnen und Freunde am 8. Juli 2005 an mich
gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Frage 1:
Wie lässt es sich mit dem Stellenbesetzungsgesetz
vereinbaren, dass vor der Bestellung durch den Aufsichtsrat bereits vom BMVIT
Herr Mag. Santer als Nachfolger des zuvor zum Zug gekommenen ehemaligen
FPÖ-Finanzverantwortlichen Gilbert Trattner in der "zweiten"
SCHIG-Geschäftsführungsfunktion öffentlich genannt wurde?
Antwort:
Herr Mag. Santer wurde vor seiner
Bestellung nicht durch das bmvit, sondern durch die Medien genannt. Die in der
Presse verlautbarten Meldungen entziehen sich meiner Einflusssphäre.
Frage 4:
Können Sie ausschließen, dass § 54
Abs. 11 Bundesbahngesetz im Widerspruch zur österreichischen Bundesverfassung,
zB im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz, steht?
Antwort:
Ja, das kann ich ausschließen. Im
Übrigen darf ich darauf hinweisen, dass das bmvit keinesfalls Gesetzgeber ist.
Frage 5:
Ist es zutreffend, dass die SCHIG
(Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH, Vivenotgasse 10, A-1120
Wien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Firmenbuchnummer FN 261480 f)
nicht Bestandteil der ÖBB Holding ist?
Antwort:
Ja, das ist zutreffend.
Fragen 2, 3 und 6:
Ist es zutreffend, dass auch der
Vertrag des in dieser Funktion verbleibenden bisherigen "ersten"
SCHIG-Geschäftsführers ohne Ausschreibung gemäß Stellengesetzungsgesetz
verlängert wurde, wenn ja wann, wenn nein warum nicht?
Läßt sich die Verlängerung des
Vertrages des in dieser Funktion verbleibenden bisherigen "ersten" SCHIG-Geschäftsführers ohne
Ausschreibung mit dem Stellenbesetzungsgesetz vereinbaren, wenn ja, warum im
einzelnen?
Auf welcher gesetzlichen Grundlage
ist die Verlängerung des Vertrages des in dieser Funktion verbleibenden
bisherigen "ersten" SCHIG-Geschäftsführers erfolgt, nachdem sie nicht
mit § 54 Abs. 11 Bundesbahngesetz begründet werden kann?
Antwort:
Im Jahre 2002 erfolgte eine Ausschreibung
gemäß Stellenbesetzungsgesetz für die Bestellung zum Geschäftsführer der SCHIG
auf maximal 4 Jahre. Herr Dr. Helmut Falschlehner hat sich auf Grund dieser
Ausschreibung um die Position des Geschäftsführers beworben und es wurde ein
Dienstvertrag, beginnend ab 1. September 2002 auf die Dauer von zwei Jahren und
sechs Monaten abgeschlossen, somit bis 28. Februar 2005. In Anbetracht dessen,
dass die Ausschreibung für die Bestellung
des Geschäftsführers der SCHIG auf maximal vier Jahre erfolgte, wurde in
den mit Dr. Helmut
Falschlehner
abgeschlossenen Dienstvertrag der Passus aufgenommen, dass eine
Verlängerung des Dienstverhältnisses möglich ist, falls dies die beiden
Vertragsparteien bis spätestens 30. November 2004 einvernehmlich erklären. Die einvernehmliche
Erklärung erfolgte fristgerecht.
Frage 7:
Welchen Beitrag hat Ihre
parteiorientierte Postenbesetzungspolitik im BMVIT-Umkreis seit Amtsantritt zur
Umsetzung des im FPÖ-Parteiprogramm festgehaltenen Zieles "Eine deutliche
Verringerung der Parteien-Allmacht muss im Ergebnis zur Abschaffung ihres
Einflusses auf die Bestellung (...) der Aufsichtsräte und in Folge der
Vorstände im Bereich der öffentlichen Wirtschaft führen" geleistet?
Antwort:
In meinem Ressort erfolgte und
erfolgt keine parteiorientierte
Postenbesetzung.
Frage 8:
Bei der Beantwortung der Frage 2 der Anfrage 2572/J XXII. GP behaupten Sie, die österreichische Umsetzung von RL 2001/12/EG in der Frage der für einen gerechten und nichtdiskriminierenden Zugang zur Infrastruktur ausschlaggebenden Funktion nach Anhang II dieser RL sei in der gegenwärtigen, für Privatbahnen aufwendigen Form durch die Richtlinie erzwungen. Da in Deutschland jedoch eine für kleine Eisenbahnunternehmen weniger belastende und dennoch gemeinschaftsrechtskonforme Umsetzung der Richtlinie 2001/12/EG - siehe die Drucksache 15/3280 des Deutschen Bundestags - gewählt wurde, kann diese Argumentation nicht den Tatsachen entsprechen.
a) Weshalb hat sich das BMVIT trotz dieser Faktenlage für diese und nicht für eine weniger kostenintensive gemeinschaftsrechtskonforme Lösung entschieden?
b) Welche Mehrkosten verursacht diese nicht von der Richtlinie erzwungene Lösung für die Privatbahnen?
c) Welche sachliche Erklärung gibt es für die unterschiedliche Behandlung von ÖBB und Privatbahnen in dieser Frage?
Antwort:
Die im Jahr 2004 in das österreichische Eisenbahngesetz eingefügte Regelung über die Anforderungen an die Unabhängigkeit einer Zuweisungsstelle wird tatsächlich durch die Umsetzung der EG-Richtlinien verlangt. Betroffen sind von den Haupt- und Nebenbahnen nur die vernetzten, und das gleichermaßen im Bereich der ÖBB und der Privatbahnen.
Das Gesetz zur Umsetzung wurde in Deutschland erst jüngst erlassen und verlangt diese Unabhängigkeit ebenfalls, und sogar noch weitergehend, im Wege einer gesellschafts-rechtlichen Ausgliederung. Die in der Anfrage offenbar angesprochene Ausnahme-bestimmung ist in Deutschland nicht von Gesetzes wegen eingeräumt sondern zielt auf Bagatellfälle, über welche die Behörde im Einzelfall zu entscheiden haben wird. Soweit die vorliegenden Regelungen überhaupt vergleichbar erscheinen, ist festzuhalten, dass derartige Eisenbahnen in Österreich schon von Gesetzes wegen nicht von den Regelungen über die Trassenzuweisung erfasst sind.
Die in Österreich getroffene gesetzliche Regelung verursacht demnach für Privatbahnen keine Mehrkosten gegenüber einer Regelung wie der in Deutschland, sondern setzt vielmehr die gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Mindestanforderungen um.
Mit freundlichen Grüßen