3288/AB XXII. GP

Eingelangt am 08.09.2005
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

GZ. BMVIT-10.000/0034-I/CS3/2005     DVR:0000175

 

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017   W i e n

 

 

Wien, 7. September 2005

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3313/J-NR/2005 betreffend rechtzeitige Regelung von Haftungsfragen bei SCHIG und Schienen Control, die die Abgeordneten Dr. Moser, Freundinnen und Freunde am 8. Juli 2005 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Frage 1:

Durch die Anpassung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes sind der SCHIG kaum mehr durch dieses Bundesgesetz übertragene Aufgaben verblieben. Im Sinne von Artikel 18

B-VG ("Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.) entfällt somit die Berechtigung des Bundes, die Kosten des Personal- und Sachaufwandes zu tragen, zumindest zum überwiegenden Teil. Dies und die nötige Anpassung von Eisenbahngesetz und Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz an die Verfassung im Sinne des VfGH-Erkenntnisses G 3 / 04 -20 stellt die weitere Liquidität dieser Gesellschaft in Frage. Den Geschäftsführern müsste diese Problematik bewusst sein und es ergibt sich die entsprechende (persönliche) Haftung.

 

§ 16a GmbH-Gesetz ermöglicht Geschäftsführern unbeschadet der Entschädigungsansprüche der Gesellschaft ihnen gegenüber den Rücktritt aus bestehenden Verträgen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sogar mit sofortiger Wirkung. Derartige wichtige Gründe wären etwa eine drohende Insolvenz oder bei Vertragsantritt bestehende, aber dem Geschäftsführer noch nicht bekannte schwerwiegende Verstöße gegen das GmbH-Gesetz.

 

Hat ein Geschäftsführer der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder der Schienen-Control - Österreichische Gesellschaft für Schienenverkehrsmarktregulierung mbH von dieser angesichts der Sachlage durchaus naheliegenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, und falls nein, liegen Ihnen Informationen über zukünftige Schritte dieser Art vor?

 

 

 

Antwort:

 

ad SCHIG:

 

Es ist unrichtig, dass der SCHIG kaum mehr Aufgaben verblieben sind, die durch das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz geregelt sind.

 

Die gesetzlichen Aufgaben gemäß Bundesbahngesetz 2003 sind unter Anderem:

 

1. der Abschluss von PPP-Verträgen mit Dritten über die Mitfinanzierung und Errichtung (einschließlich der Verwertung) von Schieneninfrastruktur (Public-Private-Partnership-Modell) sowie die Abwicklung von damit verbundenen Projekten, wobei im Falle, dass Zahlungsverpflichtungen durch die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH eingegangen werden, vorher das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist;

2. die Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Zuschussverträgen gemäß § 42 Bundesbahngesetz und der sechsjährigen Rahmenplanung gemäß § 43 Bundesbahngesetz, insbesondere bei der Zahlungsabwicklung, und Mitwirkung bei der Kontrolle im Bereich der Finanzierung der Schieneninfrastruktur sowie die Überwachung vertraglicher Verpflichtungen gemäß § 45 Bundesbahngesetz und § 4 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer "Brenner Eisenbahn GmbH";

3. die Besorgung aller Geschäfte und Tätigkeiten, die der diskriminierungsfreien Entwicklung und Verbesserung des Eisenbahnwesens sowie neuer Eisenbahntechnologien auf dem Schienennetz dienen, sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte und Tätigkeiten, die das Ergebnis der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH verbessern helfen sowie die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen für den Schienenbereich;

4. nach Übertragung durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Aufgabe einer Zuweisungsstelle gemäß dem 6. Teil des Eisenbahngesetzes 1957;

5. die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission gemäß § 48 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957.

 

Auf Grund der umfangreichen gesetzlichen Aufgaben ist der Bund verpflichtet, die Personal- und Sachkosten, soweit sie nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind, zu tragen.

 

Die Geschäftsführer haben daher nicht von der Möglichkeit des § 16 a GmbH Gesetz Gebrauch gemacht.

 

ad SCG:

 

Solche Schritte sind weder erfolgt noch beabsichtigt, und sind vor allem keineswegs naheliegend, weil kein Grund zur Annahme einer drohenden Insolvenz der SCG besteht.

Hinsichtlich der vermuteten Analogie der Finanzierung der Gesellschaft durch Kostenbeiträge wie bei der RTR darf darauf hingewiesen werden, dass durch  den VfGH lediglich jene Passagen aufgehoben wurden, die sich auf die Beiträge der Rundfunkveranstalter beziehen, während die Regelung hinsichtlich der Telekomdienstanbieter erst im Zuge der Novelle 2005 geändert wurden. Da im Fall der SCG/SCK ausschließlich die Eisenbahnverkehrsunternehmen von der Kostenbeitragspflicht betroffen sind, kann hier ein vergleichbarer Fall, der letztlich zum zitierten Erkenntnis führte, prinzipiell nicht auftreten.

 

Frage 2:

Bei Nichterfüllung wichtiger Anforderungen und Pflichten aus dem GmbH-Gesetz bietet sich als Lösung eine Vertragsauflösung an.

§ 22 Abs. 1 GmbH-Gesetz lautet: „Die Geschäftsführer haben dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen.“

Haben dies die Geschäftsführer der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH und der Schienen-Control-Österreichische  Gesellschaft für  Schienenverkehrsmarkt-regulierung mbH erfüllt?

 

Antwort:

 

ad SCHIG:

Die Geschäftsführer haben sowohl ein den Anforderungen des Unternehmens entsprechendes Rechnungswe­sen, als auch ein internes Kontrollsystem eingerichtet. Ohne ein solches wäre ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfer undenkbar. Der Jahresabschluss, in dem die Details einzusehen sind, wird im Übrigen entsprechend den einschlägigen Be­stimmungen veröffentlicht.

 

ad SCG:

Selbstverständlich verfügt die SCG über ein den Anforderungen entsprechendes Rechnungswesen und Kontroll­system. Ohne ein solches wäre ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfer undenkbar. Der Jahresabschluss, in dem die Details einzusehen sind, wird im Übrigen entsprechend den einschlägigen Be­stimmungen veröffentlicht.

 

Frage 3:

Können Sie angesichts der Tatsache, dass bei beiden Gesellschaften nur Bruchstücke der nach § 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz geforderten Inhalte zugänglich sind, verbindlich bestätigen, dass beide Gesellschaften der Informationspflicht gemäß § 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz nachkommen?

 

Antwort:

 

ad SCHIG:

 

Die SCHIG hat alle nach § 5 Absatz 1 E-Commerce-Gesetz erforderlichen Informationen auf Ihrer Homepage veröffentlicht.

 

ad SCG:

 

Ja, weil die SCG keine Dienste im Sinne des E-Commerce-Gesetzes bzw. Notifikationsgesetzes anbietet.

 

Frage 4:

Können Sie verbindlich bestätigen, dass die Geschäftsführer der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH und der Schienen-Control - Österreichische Gesellschaft für Schienenverkehrsmarktregulierung mbH immer die Verpflichtungen aufgrund § 25 Abs. 1 GmbH-Gesetz erfüllen bzw. erfüllt haben?

 

Antwort:

Die Geschäftsführer beider Gesellschaften haben jederzeit die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes angewendet.

Den Bilanzen der Gesellschaften wurde in allen Jahren der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk durch die Wirt­schaftsprüfer erteilt, den Mitgliedern des Aufsichtsrats und des Vorstands wurde in allen Jahren die Entlastung durch den Eigentümer erteilt.

 

Frage 5:

Nach § 28a GmbH-Gesetz haben die Geschäftsführer dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik des Unternehmens zu berichten sowie die künftige Ent­wicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbe­richt). Die Geschäftsführer haben weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichti­gung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlaß ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht). Der Jahresbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrats münd­lich zu erläutern; sie sind jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen. Die Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten.

 

Können Sie verbindlich bestätigen, dass die Geschäftsführer der Schieneninfrastruktur- Dienstleistungsgesellschaft mbH immer die Verpflichtungen aufgrund § 28 Abs. 1 und 2 GmbH-Gesetz erfüllen bzw. erfüllt haben?


Wurden Sie von den Geschäftsführern der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH auf mögli­che Liquiditätsprobleme hingewiesen, sollten Eisenbahngesetz und Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz endlich im Sinne des VfGH-Erkenntnisses G 3/04-20 an die Verfassung angepasst werden?

 

Antwort:

Die Bestimmungen des § 28 a Gesetzes wurden in allen Jahren erfüllt. Die Geschäftsführungen haben in allen Jahren mehrfach über grundsätzliche Fragen der Geschäftspolitik berichtet, in den zumindest Quartalweise abgehalte­nen Sitzungen des Aufsichtsrats haben die Geschäftsführungen ausführlich und eingehend über die Lage des Unter­nehmens und den Gang der Geschäfte berichtet, ein Budget und einen Soll-Ist-Vergleich vorgelegt und dem Aufsichtsrat diese Berichte schriftlich ausgehändigt und in den Sitzungen mündlich erläutert.

 

In den meisten Jahren wurden zusätzlich eine 5. und 6. Sitzung des Aufsichtrates abgehalten.

Die SCHIG verfügte auch über ein eigenes Risikobeurteilungssystem für die Finanzierungsrisiken. Auch darüber wurde dem Aufsichtsrat laufend berichtet.

 

Ein Hinweis auf Liquiditätsprobleme durch die Geschäftsführer der SCHIG ist nicht erfolgt, da die Gesellschaft jederzeit mit ausreichendem Eigenkapital und Liquidität zur Erfüllung Ihrer gesetzlichen Aufgaben versorgt war.

 

Frage 6:

Wurde der Aufsichtsrat der Schieneninfrastruktur- Dienstleistungsgesellschaft mbH bereits im Sinne von § 30i. GmbH-Gesetz mit möglichen Liquiditätsproble­men befaßt, sollten Eisenbahngesetz und Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz endlich im Sinne des VfGH-Erkenntnisses G 3/04-20 an die Verfas­sung angepasst werden?


Ist der Aufsichtsrat der Schieneninfrastruktur- Dienstleistungsgesellschaft mbH bereits im Sinne von § 30j GmbH-Gesetz tätig geworden?

 

Antwort:

Der Aufsichtsrat der SCHIG wurde bisher nicht mit möglichen Liquiditätsproblemen befasst, da bisher keinerlei Liquiditätsprobleme vorhanden waren.

 

Der Aufsichtsrat ist bisher seinen Überwachungsaufgaben gemäß § 30j GmbH- Gesetz in vollem Umfang nach­gekommen. Der Vorschlag einer Novelle des Eisenbahngesetzes für die SCHIG ist mir daher nicht nachvollziehbar.

 

Frage 7:

Haben Sie einem der Geschäftsführer der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder der Schienen-Control - Österreichische Gesellschaft für Schienenverkehrsmarktregulierung mbH während Ihrer Amtszeit eine Weisung gemäß § 4 Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz erteilt?

 

Antwort:

 

ad SCHIG:

 

Den Geschäftsführern der SCHIG wurden seit deren Gründung im Jahr 1996 keinerlei Weisungen gemäß § 4 SCHIG-Gesetz erteilt.

 

ad SCG:

 

Ich kann dem Geschäftsführer der Schienen Control GmbH aufgrund des §4 Schieneninfrastrukturfinanzierungs­gesetz keine Weisung erteilen und habe es daher auch nicht getan. 

 

Frage 8:

Welche Auskünfte über ihre Tätigkeit haben Sie von den Geschäftsführern der Schienen-infrastruktur- Dienst­leistungsgesellschaft mbH oder der Schienen-Control - Österreichische Gesellschaft für Schienenverkehrsmarktregulierung mbH während Ihrer Amtszeit verlangt, etwa im Sinne von § 4 Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz?

 

Antwort:

 

ad SCHIG:

 

Da die Geschäftsführung der SCHIG dem Bundesminister die im Gesetz vorgesehenen Berichte ausführlich und vollständig übermittelt hat und jährlich einen Geschäftsbericht erstellt hat, waren zusätzliche Auskünfte auch ge­mäß § 4 SCHIG Gesetz nicht erforderlich.

 

Ich habe diese allerdings informell laufend bei verschiedenen Fachfragen um Informationen ersucht, beispielsweise bei der Beantwortung der gegenständlichen und vorhergehender Anfragen.

 

ad SCG:

 

Ich kann vom Geschäftsführer der Schienen Control GmbH aufgrund des § 4 Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz keine Auskünfte verlangen und habe es daher auch nicht getan. 

 

Ich habe ihn allerdings informell laufend bei verschiedenen Fachfragen um Informationen ersucht, beispielsweise bei der Beantwortung der gegenständlichen und vorhergehender Anfragen.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen