3291/AB XXII. GP

Eingelangt am 08.09.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

GZ: BMI-VA2502/0011-III/3/a/2005

           

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

           

                       

                                                                       

              

 

 

Die Abgeordneten Mag. Maier, Parnigoni, Kaipel, Ulrike Königsberger-Ludwig und GenossInnen haben am 8. Juli 2005 eine schriftliche Anfrage Nr. 3292/J betreffend „Biometrie-Hochsicherheitspässe: Einführung – Sicherheit – Datenschutz – Kosten – Nutzen?“ an mich gerichtet.

 

 

Die Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

 

Zu den Fragen 1 und 3

 

Die Einführung der Hochsicherheitspässe erfolgt erst im Jahr 2006.

 

Zu den Fragen 2 und 6

 

Die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13.12.2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumente (im Weiteren: Verordnung 2252) regelt die Aufnahme biometrischer Daten in Reisepässe.

 

Gemäß Artikel 6 der Verordnung wenden die Mitgliedsstaaten diese Verordnung in Bezug auf Fingerabdrücke spätestens 36 Monate nach Erlass der in Artikel 2 genannten Maßnahmen (technische Spezifikationen) an. Da hinsichtlich der technischen Spezifikationen noch keine Entscheidung getroffen wurde, ist der Zeitpunkt, ab wann es in Österreich Hochsicherheitspässe mit beiden biometrischen Merkmalen gibt, offen.

 

Vorgesehen ist die Speicherung von zwei Fingerabdrücken, nämlich die des rechten und des linken Zeigefingers.

 

 

Zu Frage 4

 

Nein. Bei der Einführung der Hochsicherheitspässe werden keine biometrischen Erkennungssysteme zum Einsatz kommen.

 

Zu Frage 5

 

Bei Sicherheitsdokumenten werden derzeit keine elektronischen biometrischen Erkennungssysteme eingesetzt.

 

Zu Frage 7

 

Österreich hat sich bis zum 25/26.10.2004 (gemeinsam mit Finnland) bei der 2613. Tagung des Rates der Europäischen Union (Justiz und Inneres) gegen die Einführung eines zweiten biometrischen Merkmals ausgesprochen.

 

Zu Frage 8

 

Die Einführung eines zweiten biometrischen Merkmals erfolgt auf Beschluss der Mitgliedstaaten der EU und soll der weiteren Erhöhung der Fälschungssicherheit und der Verbindung von Pass und Passinhaber dienen.

 

Zu den Fragen 9 bis 14, 51 und 61

 

Aufgrund der VO 2252 wurden die Spezifikationen für die Schlüsseltechniken in Reisepässen durch die Entscheidung der Kommission K(2005)409 (notifiziert am 28.02.2005) festgelegt. Die Spezifikationen für Gesichtsbilder sind dem Anhang zur Entscheidung der Kommission zu entnehmen. Die Spezifikationen für den Fingerabdruck sind noch nicht abgeschlossen. Eine Entscheidung darüber ist noch nicht absehbar.

 

Die österreichischen Hochsicherheitspässe werden durch folgende Kombination von Sicherheitstechniken geschützt:

 

Manipulationen werden durch die Verwendung von digitalen Signaturen und durch einen elektronischen Schreibschutz  verhindert. Weiters wird das unbefugte Auslesen der Daten durch die Technik der "Basic Access Control" und durch Verschlüsselung der Kommunikation zwischen Chip und Lesegerät unterbunden. Zusätzlich ist durch Anwendung der "Active Authentification" eine Identifikation von kopierten Daten möglich. Damit werden aus heutiger Sicht die maximal möglichen Sicherheitsanforderungen erfüllt.

 

Gemäß der bereits zitieren EU Vorschriften sind alle EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet, die Spezifikationen des ICAO-Dokuments 9303 über maschinenlesbare Reisedokumente einzuhalten.

 

Zu Frage 15

 

Auf europäischer Ebene wurde betreffend der Einführung biometrischer Daten in Reisepässen keine Kostenschätzung durchgeführt.

 

 

 

Zu den Fragen 16, 20, 26 und 30

 

Hinsichtlich der Kosten darf auf den in Kürze vorliegenden Begutachtungsentwurf zum Passgesetz verwiesen werden.

 

Zu Frage 17

 

Die Beantwortung dieser Frage fällt in den gebühren- und finanzrechtlichen Vollzugsbereich und ressortiert daher nicht zum Bundesministerium für Inneres.

 

Zu Frage 18

 

Für die Entgegennahme und Bearbeitung des Antrags auf Ausstellung eines Hochsicherheitspasses wird ein handelsüblicher Farbscanner benötigt, der in den meisten Behörden bereits jetzt für Personalausweise und Niederlassungsnachweise im Einsatz ist. Zusätzlich wird ein spezieller Chipleser zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Datenträgers erforderlich sein.

 

Zu Frage 19

 

Die Erfassung und Verarbeitung biometrischer Daten erfolgt über das schon jetzt im Einsatz befindliche und zu diesem Zweck, den EU Vorschriften entsprechend, zu adaptierende Identitätsdokumentenregister.

 

Zu Frage 21

 

·                 Passbücher: Österreich, Österreichische Staatsdruckerei GmbH.

·                 Software: Österreich, Bundesrechenzentrum GmbH.

Die übrigen Positionen sind noch nicht vergeben.

 

Zu Frage 22

 

Die Durchführung der Ausschreibungen fällt nicht in die Zuständigkeit der Bundesbeschaffung GmbH.

 

Zu den Fragen 23 bis 25

 

Das Bundesvergabegesetz kommt bei den vom Bundesministerium für Inneres zu vergebenden Leistungen nicht zur Anwendung.

 

Soweit im Bereich der Passbehörden die Notwendigkeit zur Beschaffung von Infrastruktur besteht, fällt dies nicht in den Vollzugsbereich des. Bundesministeriums für Inneres.

 

Zu Frage 27

 

Die dem Bundesministerium für Inneres für die sogenannten Hochsicherheitspässe erwachsenden Kosten sind im Budget 2006 nicht separat ausgewiesen, da zum Zeitpunkt der Budgetplanung und -erstellung die Inhalte der Passgesetz-Novelle noch nicht bekannt waren und somit die Berücksichtigung der Kosten unmöglich war.

 

Die Bedeckung obgenannter Kosten wird jedenfalls beim Titel 110 und 117 erfolgen.

 

Zu Frage 28

 

Die Beantwortung dieser Frage richtet sich nach dem Gebührengesetz und fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

 

Zu Frage 29

 

€ 8,04 (inkl USt).

 

 

 

Zu Frage 31

 

Der marktübliche Preis liegt ca. bei € 8.

 

Zu den Fragen 32 und 33

 

Die Kosten für den Bürger ergeben sich aus der nach dem Gebührengesetz zu entrichtenden Gebühr und ressortieren daher nicht zum Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

 

Von Seiten des Bundesministeriums für Inneres wird aber ein Kinderpass ohne Datenträger vorgesehen. Ebenso ist die derzeit bestehende Möglichkeit der Kindermiteintragung im Begutachtungsentwurf zum Passgesetz geplant.

 

Zu Frage 34

 

Bis durch den auf EU-Ebene gemäß der Verordnung 1683/1995 eingerichteten technischen Ausschuss die erforderlichen technischen Spezifikationen vorliegen, ist eine konkrete Aussage mangels notwendiger Details nicht möglich.

 

Zu den Fragen 35 und  36

 

Nein.

 

Zu Frage 37

 

Nein. Die Mitarbeiter der Passbehörden leiten die Bürger lediglich bei der Verwendung des Fingerabdruckscanners an.

 

Zu Frage 38

 

Die EU empfiehlt in den Erwägungsgründen zur Verordnung 2252 aus Sicherheitsgründen eine zentrale Passausstellung. Aus sicherheitstechnischen und ökonomischen Gründen wird daher im Begutachtungsentwurf die Umstellung auf eine zentrale Produktion vorgesehen.

 

Zu Frage 39

 

Der Begutachtungsentwurf wird eine nachweisliche Zustellung vorsehen.

 

Zu Frage 40

 

Nach derzeitigem Stand wird die Wartefrist maximal fünf Arbeitstage betragen.

Zu Frage 41

 

Im Begutachtungsentwurf wird ein Expresspass vorgesehen sein.

 

Zu Frage 42

 

Aufgrund der Vorgabe der EU, einen Hochsicherheitspass herzustellen, ist es erforderlich, die Produktionsabläufe zu zentralisieren, um das notwendige technische Know-how für die Produktion des Passes, die Personalisierung des Passes mit modernster Technik, das Einbringen des Chips und die erforderlichen Sicherheitsmerkmale zu integrieren.

 

Zu Frage 43

 

Ja.

 

 

Zu Frage 44

 

Ja.

 

Zu Frage 45

 

Aufgrund der Vorschriften der ICAO muss der Chip auch für die Aufnahme eines dritten biometrischen Merkmals geeignet sein. Ein drittes biometrisches Merkmal ist allerdings weder von der EU noch von Österreich geplant.

 

Zu Frage 46

 

Die Anforderungen an den Chip lauten auf eine Verwendungsdauer von 10 Jahren, für die der Chiplieferant auch entsprechende Verpflichtungen übernehmen wird müssen.

 

Zu Frage 47

 

Aufgrund der Verordnung 2252 wird die Ver- bzw. Anwendung biometrischer Merkmale in Reisepässen verbindlich vorgeschrieben.

 

Durch die Aufnahme von biometrischen Merkmalen in Reisepässen wird die Fälschungssicherheit des Reisepasses aus heutiger Sicht wesentlich erhöht, weil damit die überwiegende Fälschungsform des Bildtausches verhindert wird.

 

Zu den Fragen 48 und 49

 

Aufgrund praktischer technischer Erwägungen gibt es seitens der EU verbindliche Vorschriften für die Verwendung eines kontaktlosen Chips.

 

Zu Frage 50

 

Biometrische Erkennungsverfahren werden nicht verwendet.

 

Zu Frage 52

 

Die gemäß Verordnung 2252 festgelegten Vorschriften reflektieren internationale Standards.

 

Zu Frage 53

 

Ja. Die Fälschungssicherheit der Daten wird durch Anwendung von digitalen Signaturen gewährleistet. Der Chip dient als Speichermedium für die Daten.

 

Zu Frage 54

 

Die gemäß Verordnung 2252 bestimmten Mindestsicherheitsnormen gelangen bei der Herstellung ebenso, wie etwa ein mehrfärbiger UV-Untergrunddruck oder ein in das Papier integrierter Sicherheitsfaden, zur Anwendung.

 

Zu Frage 55

 

Ja.

 

Zu Frage 56

 

Nein.

 

 

 

Zur Frage 57

 

Der Reisepass entspricht der derzeitigen Technik und orientiert sich am Ziel der Fälschungssicherheit und zweifelsfreien Identitätsfeststellung.

 

Zur Frage 58

 

Die technische Infrastruktur ergibt sich aus den Vorgaben der gemäß Verordnung 2252 zu berücksichtigenden Spezifikationen des ICAO-Dokumentes 9303.

 

Aufgrund der internationalen Standardisierung der zu verwendenden Sicherheitsmerkmale ergibt sich keine Notwendigkeit, einen allfällig erforderlichen nationalen Forschungsaufwand zu bewerten.

 

Zur Frage 59

 

Mindestens 64 KByte. Bei einer fehlerhaften Datenübertragung muss die Datenübertragung neuerlich begonnen werden. Sollte eine Datenübertragung nicht möglich sein, erfolgt die Kontrolle auf konventionelle Weise.

 

Zur Frage 60

 

Allfällige Schadenersatzansprüche richten sich nach den einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen.

 

Zu Frage 62

 

Unter Verwendung der Rahmenbedingungen (Schlüssellängen, Algorithmen) der gemäß den Vorgaben der Verordnung 2252 zu berücksichtigenden Spezifikationen des ICAO-Dokumentes 9303 ist nach dem derzeitigen Stand des Wissens von keiner Gefährdung der Sicherheit der auf dem Chip gespeicherten Daten während der Gültigkeit des Passes auszugehen.

 

Es ist davon auszugehen, dass die Standards erforderlichenfalls angepasst werden.

 

Zu Frage 63

 

Die Kommunikation zwischen Passchip und dem Lesegerät erfolgt nach den Vorgaben der gemäß Verordnung 2252 zu berücksichtigenden Spezifikationen des ICAO-Dokuments 9303 verschlüsselt.

 

Zu Frage 64

 

Ja.

 

Zu Frage 65

 

Eine Störung der Übertragung ist nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich. Die Datensicherheit ist nicht gefährdet, da ein Störsignal eine Datenübertragung unmöglich machen würde.

 

Zu Frage 66

 

Entscheidungen über den Einsatz mobiler Lesegeräte zur Passkontrolle sind abhängig von den auf EU-Ebene festzulegenden technischen Spezifikationen und den Ergebnissen der daraufhin durchzuführenden Marktforschung.

 

 

Zu den Fragen 67 bis 69

 

Der Einsatz elektronischer Vergleichssysteme ist nicht vorgesehen. Die Kontrolle erfolgt durch den Vergleich des gedruckten Bildes mit dem im Chip gespeicherten Bild und der vor dem Grenzkontrollorgan stehenden Person.

 

Zu den Fragen 70 bis 73

 

Eine Verfälschung des Reisepasses wird aus heutiger Sicht unmöglich, da durch die Verwendung des Chips nachträgliche Veränderungen sofort erkennbar sind. Darüber hinaus darf auf die Ausführungen zu den Fragen 9 bis 14, 51 und 61verwiesen werden.

 

Weist sich allerdings ein Passwerber bei der Antragstellung für den Reisepass durch gefälschte Dokumente aus und bewirkt dadurch eine mittelbare unrichtige Beurkundung, so würde ein authentisches Dokument mit falschen Daten erstellt werden. Dies würde allerdings einen Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch darstellen und ist keine Frage der Fälschungssicherheit von Reisepässen.

 

Die Passbehörden sind angewiesen, bei der Aufnahme und Kontrolle der Identitätsdaten mit besonderer Sorgfalt vorzugehen. In anderen EU-Mitgliedstaaten sind ähnliche Vorgangsweisen vorgesehen.

 

In diesen Ausnahmefällen würde die Verwendung biometrischer Daten keinen Vorteil bringen.

 

Zu Frage 74

 

Durch den Verbund von Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität können fälschungssichere Reisepässe einen wichtigen Beitrag leisten.

 

Zu Frage 75

 

Nein.

 

Zu Frage 76

 

Nein.

 

Zu Frage 77

 

Da der Passchip seine zum Betrieb notwendige Energie von einem Lesegerät erhalten muss, erfolgt die Aktivierung durch Auflegen des Passes auf ein solches Lesegerät. Sobald der Pass aus dem Bereich des Lesegerätes (10 cm) entfernt wird, ist er deaktiviert.

 

Zu Frage 78

 

Das optische Auslesen der MRZ ist eine der Voraussetzungen, um die Daten lesen zu können.

 

Zu Frage 79

 

Ja.

 

Zu den Fragen 80 und 81

 

Die MRZ dient der standardisierten, maschinellen Erfassung von Passdaten und nicht der Fälschungssicherheit. Der Aufbau der MRZ ist öffentlich.

 

Zu Frage 82

 

Ja. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden sich im Begutachtungsentwurf zum Passgesetz finden.

 

Zu Frage 83

 

Die Speicherung der im Rahmen der Grenzkontrolle ermittelten Daten ist nicht vorgesehen.

 

 

Zu den Fragen 84 und 85

 

Die aus der MRZ ausgelesenen Daten werden wie bisher zum Datenabgleich verwendet. Ein darüber hinausgehender Datenabgleich findet nicht statt.

 

 

Zu Frage 86

 

Ja.

 

Zu Frage 87

 

Nur solche staatlichen Stellen, denen der Gesetzgeber diese Befugnis einräumen wird, sollen den Zugriff erhalten.

 

Zu den Fragen 88 und 89

 

Die Speicherung in einer zentralen Fingerabdruckdatei oder im AFIS ist derzeit nicht geplant.

 

Zu den Fragen 90 und 91

 

Nein.

 

Zu den Fragen 92 und 93

 

Die Diskussion über eine zentrale europäische Passdatenbank ist nicht aktuell.

 

Zu den Fragen 94 bis 96

 

Der Sicherheitsgewinn liegt in der zweifelsfreien Feststellung der Identität des Passinhabers und der Verhinderung der Verfälschung eines Reisepasses. Der daraus resultierende Sicherheitsgewinn kann keiner klassischen betriebswirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Rechnung unterzogen werden.

 

Zu Frage 97

 

Das Niveau hinsichtlich Sicherheit gegen Verfälschungen und Totalfälschung ist innerhalb der EU-Staaten vergleichbar. Besonders häufig wurden in den letzten fünf Jahren Pässe aus Litauen, den Niederlanden, Belgien, Polen, Slowakei, Großbritannien, Dänemark, Griechenland, Italien und Portugal gefälscht.

 

Zu Frage 98

 

Das Sicherheitsniveau von Reisepässen, die von Drittstaaten ausgeben werden, ist den von EU-Ländern ausgegebenen vergleichbar. Vor der EU-Erweiterung 2004  wurden häufig Reisepässe aus Polen, Ungarn, Tschechien, und der Slowakei gefälscht. Dazu kommen noch Reisepässe aus Südkorea, Japan, Kroatien, Bulgarien und Rumänien.

 

Bevorzugt für die Einreise in Österreich wurden verfälschte oder gefälschte Reisedokumente jener Länder benutzt, für die keine Sichtvermerkspflicht für die Einreise nach  Österreich besteht.

 

Zu Frage 99

 

Häufig verfälscht/gefälscht wurden griechische, tschechische, slowakische, polnische, rumänische, niederländische und nigerianische Reisepässe.

 

Zu den Fragen 100 und 101

 

Seit dem Jahr 2000 sind dem Bundeskriminalamt etwa 50 Fälle von im Ausland beanstandeten österreichischen Reisepässen gemeldet und überprüft worden:

 

Die Bekanntgabe einer absoluten Zahl ist allerdings nicht möglich, da Beanstandungen österreichischer  Reisepässe nur dann bekannt werden, wenn diese von den ausländischen Behörden auch gemeldet werden.

 

Da Passfälschungen oder -verfälschungen in der Kriminalitätsstatistik nicht gesondert ausgewiesen werden, ist es nicht möglich; Auskunft über die Anzahl gefälschter oder verfälschter Reisedokumente zu erteilen.

 

Darüber hinaus darf ergänzend auf die Ausführungen zu Frage 104 verwiesen werden.

 

Zu Frage 102

 

Gefälschte Reisepässe werden häufig im Zuge von Vorbereitungshandlungen für Straftaten benutzt. Eine gesonderte Erfassung darüber, ob bei diesen strafbaren Handlungen gefälschte Dokumente Verwendung fanden, erfolgt nicht.

 

Zu Frage 103

 

Verstöße nach dem Passgesetz werden statistisch nicht erfasst.

 

Zu Frage 104

 

Auf Grund des Einsatzes der Dokumentenberater kam es:

  1. zum Ausschluss von 958 Passagieren von Flügen nach Österreich,
  2. zur Ablehnung  von 442 Visaanträgen durch die Bediensteten der konsularischen Abteilungen an den österreichischen Vertretungsbehörden und
  3. zur Aufdeckung von 616 gefälschten Dokumenten

 

Aufgrund des Einsatzes der Dokumentenberater hat sich eine ausgezeichnete bilaterale Zusammenarbeit unter den eingesetzten Behörden etabliert.

 

Zu Frage 105

 

Herbst 2005. Auf den Begutachtungsentwurf zum Passgesetz darf verwiesen werden.