3298/AB XXII. GP

Eingelangt am 08.09.2005
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BM für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

 

 

GZ. BMF-310205/0097-I/4/2005

»

 

 

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

»Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3325/J vom 8. Juli 2005 der Abgeordneten Ing. Erwin Kaipel, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Beschaffung der neuen Polizeiautos durch die Bundesbeschaffungs-Gesellschaft m.b.H. (BBG), beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Die Bundesregierung hat im Jahr 2000 als eine der Maßnahmen zur Budgetkonsolidierung eine umfassende Neuorganisation des Beschaffungs­wesens des Bundes beschlossen. Der Gesetzgeber legte im Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz) die Rahmenbedingungen für die Optimierung der Einkaufsbedingungen des Bundes durch ökonomisch sinnvolle Volumens- und Bedarfsbündelung fest.

 

Durch die Konzentration der Beschaffungsvorgänge konnten einerseits bessere Einkaufspreise erzielt werden, andererseits wurde den Ressorts damit auch die Möglichkeit eingeräumt, ihre Beschaffungsprozesse zu optimieren.

 

Das von der BBG im Jahr 2004 erwirtschaftete Einsparungspotenzial des Bundes beträgt rund 50 Mio. Euro. Damit wurde wieder ein wichtiger Beitrag zur nachhaltigen Verwaltungsreform geleistet. Jeder in der Verwaltung eingesparte Euro kommt dabei dem Steuerzahler und letztlich wieder der Wirtschaft, insbesondere auch den KMUs, zugute.

 

Die Erschließung des öffentlichen Beschaffungswesens für den Wettbewerb ist als tragender Grundsatz des EU-Vergaberechts anzusehen. Zentrale Beschaffungsmethoden tragen gemäß EU-Richtlinie 2004/18/EG zur Verbesserung des Wettbewerbs und damit zur Rationalisierung des öffent­lichen Beschaffungswesens bei.

 

Selbstverständlich ist es mir ein wichtiges Anliegen, dass die BBG im Zuge ihrer Tätigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des äußerst komplexen Vergaberegimes ein besonderes Augenmerk auf die Recht­mäßigkeit des Beschaffungsvorganges legt. Allerdings sollte dabei auch beachtet werden, dass ein wesentliches Moment eines jeden Beschaffungs­vorganges die konkrete Anforderung der jeweils einen speziellen Bedarf aufzeigenden Stelle darstellt. Betreffend die gegenständlichen Fragen liegt diese Kompetenz, wie ich bereits in Beantwortung der Anfrage Nr. 2930/J vom 19. April 2005 ausgeführt habe, gemäß § 2 Bundesministerien-
gesetz 1986 (Anlage F Z 1 der Anlage zu § 2) beim Bundesministerium für Inneres.

 

Nun zu den konkreten Fragen:

 

Zu 1.a:

Wie mir die Geschäftsführung der BBG nochmals versicherte, stammt die Argumentation der möglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aus einer Stellungnahme der BBG an das Bundesvergabeamt zur Abwehr der von einem Bewerber beantragten einstweiligen Verfügung. Dieser Schriftsatz wurde entsprechend den diesbezüglich vom Bundesministerium für Inneres erteilten Informationen aufbereitet. Es entspricht dem Auftrag der BBG, Vergabeverfahren durchzuführen und soweit als möglich Verzögerungen von Beschaffungsvorgängen zu vermeiden. Auch wenn das Bundesvergabeamt der Argumentation der BBG nicht gefolgt ist und die allfällige Gefährdung als nicht schwerwiegend eingestuft hat, sieht die BBG keine Veranlassung, den Inhalt dieses Bescheides und die dem Bescheid zu Grunde liegenden Erwägungen im Nachhinein anzuzweifeln. Insbesondere erkennt die BBG keinen Widerspruch zwischen der Argumentation im Vergabekontroll­verfahren und der Tatsache, dass das Bundesministerium für Inneres durch entsprechende Maßnahmen die Einsatzbereitschaft und die öffentliche Sicherheit entgegen der ursprünglichen Einschätzung sicherstellen konnte. Letzteres entspricht im Übrigen auch der Wahrnehmung der nach § 2 Bundesministeriengesetz 1986 (Anlage F Z 1 der Anlage zu § 2) beim Bundesministerium für Inneres angesiedelten Kompetenz, weshalb ich unter Hinweis auf § 90 GOG keine Ausführungen und Bewertungen der diesbe­züglich getroffenen Maßnahmen vornehme. Ich habe vollstes Vertrauen in die hervorragende Arbeit des Bundesministeriums für Inneres.

 

Zu 1.b:

Wie ich bereits in Beantwortung der Anfrage Nr. 2930/J vom 19. April 2005 ausgeführt habe, war die zur Rede stehende Präsentation durch das Bundesministerium für Inneres organisiert. Weder mein Ministerium, noch die BBG hatte darauf einen Einfluss.

 

Wie mir die Geschäftsführung der BBG ergänzend mitteilte, erfolgte die Präsentation mit Fahrzeugen, die aus bereits bestehenden BBG-Verträgen abgerufen wurden. Weder die BBG noch mein Ministerium haben einen Einfluss darauf, wofür die abgerufenen Fahrzeuge vom Bedarfsträger letztlich verwendet werden. Es ist somit kein Widerspruch zwischen den Ausführungen der Bundesministerin für Inneres und meiner Beantwortung der Anfrage Nr. 2930/J vom 19. April 2005 ersichtlich.

 

Zu 1.c und g:

Wie ich bereits mehrmals dargelegt habe, bekenne ich mich uneingeschränkt zur Bedeutung des demokratischen Instruments der Interpellation. Allerdings ist mir dabei die Achtung der durch das Bundesministeriengesetz festgelegten Kompetenzbereiche nicht zuletzt im Hinblick auf die eindeutige Normierung des § 90 GOG ein ebenso wichtiges Anliegen. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich keine Bewertungen der Beantwortung parlamen­tarischer Anfragen zu Gegenständen, hinsichtlich derer die Zuständigkeit meiner RegierungskollegInnen besteht, vornehme. Allerdings darf ich an dieser Stelle versichern, dass ich vollstes Vertrauen in die hervorragende Arbeit der Bundesministerin für Inneres und ihres Ressorts habe.

 

Zu 1.d und e:

Bereits anlässlich der Beantwortung der Anfrage Nr. 2930/J vom 19. April 2005 habe ich mitgeteilt, dass ein wesentliches Moment eines jeden Beschaffungsvorganges die konkrete Anforderung der jeweils einen speziellen Bedarf aufzeigenden Stelle darstellt. Im gegenständlichen Fall liegt die Kompetenz nach § 2 Bundesministeriengesetz 1986 (Anlage F Z 1 der Anlage zu § 2) beim Bundesministerium für Inneres. Sowohl Mindest-Bauart­geschwindigkeit und Kofferraumvolumen, als auch die Festlegung der Kraftstoffart sind dabei wohl unstrittig als Nutzeranforderungen zu qualifi­zieren. So wurde der konkretisierte Bedarf im zur Rede stehenden Sach­verhalt vom Bundesministerium für Inneres entsprechend den dortigen Rahmenbedingungen vorgegeben. Wie mir die BBG nochmals versicherte, wurde von dieser im Zuge der Marktrecherche festgestellt, dass mehrere Marken zu den ursprünglich genannten Anforderungen bei in Frage kommenden Fahrzeugmodellen geringfügige Abweichungen aufweisen. Um auch diese in den Wettbewerb zu integrieren, wurden die geforderten Mindestanforderungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres entsprechend angepasst. Dabei wurde neben der Intention, einen möglichst breiten Wettbewerb zu ermöglichen, selbstverständlich Wert darauf gelegt, dass die Eignung zuschlagbarer Fahrzeuge für den exekutiv­spezifischen Einsatzzweck vom Bundesministerium für Inneres dennoch als gerade noch ausreichend erachtet werden konnte. Erst im Anschluss an diesen Prozess erfolgte die Ausschreibung, weshalb ich auch hier keinen Widerspruch zwischen den Ausführungen der Bundesministerin für Inneres und meiner Beantwortung der Anfrage Nr. 2930/J vom 19. April 2005 ersehe.

 

Zu 1.f:

Auch hinsichtlich der Festsetzung der Mindestlänge versicherte mir die Geschäftsführung der BBG nochmals, dass die die Fahrzeugmaße betreffenden Spezifikationen entsprechend den marktüblichen Segment­einteilungen und nach ausgiebiger Marktanalyse durch erfahrene sach- und fachkundige Mitarbeiter des Bundesministeriums für Inneres und der BBG erhoben und einvernehmlich festgelegt wurden. Das Ergebnis waren verschiedene Mindestfahrzeuglängen für verschiedene zu erwartende Einsatzbedingungen. Dieses Ergebnis wurde übrigens von allen Bewerbern akzeptiert.

 

Zu 2.:

Wie mir die Geschäftsführung der BBG mitteilte, wurden bei der 1. Ausschreibung keine konkreten Fahrzeugtypen ausgeschrieben. Ausge­schrieben wurden folgende neutral spezifizierten Fahrzeugkategorien:

 

 

Wie ich bereits anlässlich der Beantwortung der Anfrage Nr. 2930/J vom 19. April 2005 ausgeführt habe, wurde das Vergabeverfahren widerrufen. Es gab daher auch keinen Zuschlag.

 

Zu 3.:

Bereits im Zusammenhang mit der Beantwortung der Anfrage Nr. 2930/J vom 19. April 2005 hat mir die BBG mitgeteilt, dass zweiradbetriebene und allradbetriebene Fahrzeuge entsprechend der Empfehlung des Bundes­vergabeamtes getrennt ausgeschrieben wurden. Es handelt sich daher um zwei neue Vergabeverfahren, bei denen jedoch zufolge der Auskunft der BBG keine konkreten Fahrzeugtypen ausgeschrieben wurden. Die BBG teilte mir mit, dass folgende neutral spezifizierten Fahrzeugkategorien ausgeschrieben wurden:

 

Hinsichtlich der Ausschreibung betreffend zweiradbetriebene Fahrzeuge sind dies:

 

Hinsichtlich der Ausschreibung betreffend allradbetriebene  Fahrzeuge sind dies:

 

Die Zuschläge in diesen beiden Verfahren wurden zufolge der mir von der BBG übermittelten Informationen hinsichtlich Fahrzeugtypen und Preise wie folgt erteilt:

Zweiradbetriebene Fahrzeuge:

 

 

Fahrzeugtyp

Preis

Kategorie 1

VW Golf Variant TDI Basis 74 kW

€ 14.237,40

Kategorie 2

VW Touran TDI Conceptline 77 kW

€ 16.286,88

Kategorie 3

VW Golf Variant TDI Basis 74 kW

€ 14.237,40

Kategorie 4

Skoda Superb V6 TDI Comfort 120 kW

€ 21.051,60

Kategorie 5

Skoda Superb TDI Classic 96 kW

€ 16.599,42

Kategorie 6

Ford Mondeo Traveller V6 Trend 125 kW

€ 17.315,82

 

Allradbetriebene Fahrzeuge:

 

 

Fahrzeugtyp

Preis

Kategorie 1

Skoda Octavia Combi 4x4 TDI 77 kW

€ 18.015,36

Kategorie 2

Nissan Pathfinder 2,5 dCi XE 4WD

€ 23.176,96

 

Zu 4.:

Wie mir die Geschäftsführung der BBG mitteilte, wurden bei der ersten Ausschreibung folgende kategoriespezifischen Zusatzausstattungen ausge­schrieben:

 

Kategorie 1:

 

Kategorie 2:

 

Kategorie 3:

 

Kategorie 4:

 

Kategorie 5:

 

Kategorie 6:

 

Kategorie 7:

 

Kategorie 8:

 

Kategorie 9:

 

Kategorie 10:

 

Kategorie 11:

 

Kategorie 12:

 

Wie ich bereits anlässlich der Beantwortung der Anfrage Nr. 2930/J vom 19. April 2005 und auch zu Frage 2 der gegenständlichen Anfrage ausgeführt habe, wurde das Vergabeverfahren widerrufen. Es gab daher auch keinen Zuschlag.

 

Zu 5. und 7.:

Zufolge den mir von der Geschäftsführung der BBG aus dem Anlass dieser Anfrage übermittelten Informationen wurden bei den beiden zur Rede stehenden Vergabeverfahren nachstehende kategoriespezifischen Zusatzausstattungen ausgeschrieben und zu den angeführten Preisen zugeschlagen:

 

Zweiradbetriebene Fahrzeuge:

Kategorie 1:

 

Kategorie 2:

 

Kategorie 3:

 

Kategorie 4:

 

Kategorie 5:

 

Kategorie 6:

 

Allradbetriebene Fahrzeuge:

Kategorie 1:

 

Kategorie 2:

 

Zu 6.:

Wie ich bereits anlässlich der Beantwortung der Anfrage Nr. 2930/J vom 19. April 2005 und auch zu den Fragen 2 und 4 der gegenständlichen Anfrage ausgeführt habe, wurde das erste Vergabeverfahren widerrufen. Es wurden daher auch keine Angebote gelegt und somit auch keine Rabatte gewährt.

 

Bei den den Zuschlägen in den beiden neuen Vergabeverfahren zu Grunde liegenden Angeboten wurden folgende Rabatte auf den Listenpreis gewährt:

 

Zweiradbetriebene Fahrzeuge:

 

 

Fahrzeugtyp

Rabatt

Kategorie 1

VW Golf Variant TDI Basis 74 kW

39,88 %

Kategorie 2

VW Touran TDI Conceptline 77 kW

37,77 %

Kategorie 3

VW Golf Variant TDI Basis 74 kW

39,88 %

Kategorie 4

Skoda Superb V6 TDI Comfort 120 kW

40,02 %

Kategorie 5

Skoda Superb TDI Classic 96 kW

40,28 %

Kategorie 6

Ford Mondeo Traveller V6 Trend 125 kW

44,76 %

 

Allradbetriebene Fahrzeuge:

 

 

Fahrzeugtyp

Rabatt

Kategorie 1

Skoda Octavia Combi 4x4 TDI 77 kW

29,10 %

Kategorie 2

Nissan Pathfinder 2,5 dCi XE 4WD

35,69 %

 

Zu 8.:

Dazu teilte mir die Geschäftsführung der BBG Folgendes mit:

 

"Entsprechend dem gesetzlichen Auftrag im Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung GmbH, BB-GmbH-Gesetz, bündelt die BBG den Bedarf der Bundesdienststellen und führt entsprechende Vergabeverfahren durch.

 

Es wurde daher seitens der BBG bisher keine Fahrzeugausschreibung ausschließlich für die Polizei durchgeführt. Eine derartige Ausschreibung ist auch nicht geplant.

 

Der Zeitpunkt der nächsten Kraftfahrzeugausschreibung für Dienststellen des Bundes wird so gewählt werden, dass nach Ende des Abrufzeitraumes der nunmehr zugeschlagenen Verträge von 18 Monaten die Bedarfsdeckung nahtlos sicher gestellt ist.

 

Die Größenordnung dieser Ausschreibung hängt von der jeweiligen Bedarfssituation und den zu treffenden fuhrparkstrategischen Entscheidungen der einzelnen Bedarfsträger ab. Sie ist der BBG derzeit noch nicht bekannt."

 

Zu 9.:

Hier weise ich erneut darauf hin, dass ein wesentliches Moment eines jeden Beschaffungsvorganges die konkrete Anforderung der jeweils einen speziellen Bedarf aufzeigenden Stelle darstellt. Im gegenständlichen Fall liegt die Kompetenz nach § 2 Bundesministeriengesetz 1986 (Anlage F Z 1 der Anlage zu § 2) beim Bundesministerium für Inneres. Sowohl Stückzahl, als auch Zeitraum wurden dabei vom Bundesministerium für Inneres entsprechend den dortigen Rahmenbedingungen festgelegt. Wie mir die Geschäfts­führung der BBG nochmals versicherte, wurden seitens des Hauptbe­darfsträgers Bundesministerium für Inneres geänderte Anforderungen bekannt gegeben, sodass es zu einer entsprechenden Änderung der Ausschreibungsbedingungen kam.

 

Zu 10. und 11.:

Zunächst weise ich darauf hin, dass dem Fragerecht gemäß § 90 GOG nur solche Gegenstände unterliegen, hinsichtlich derer eine Zuständigkeit des Mitgliedes der Bundesregierung, an welche die Anfrage gerichtet ist, besteht. Wenn hier gefragt wird, ob Ausschreibungen von den Ministerien selbst durchgeführt werden, so ersuche ich um Verständnis, dass ich die Beantwortung ausschließlich für mein Ressort vornehme. Zu Gegenständen, hinsichtlich derer die Zuständigkeit meiner RegierungskollegInnen besteht, verweise ich an diese. Allerdings darf ich an dieser Stelle versichern, dass ich vollstes Vertrauen in die hervorragende Arbeit meiner RegierungskollegInnen habe.

In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundes­beschaffung GmbH zu beschaffenden Güter und Dienstleistungen in den Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gem. § 3 Abs. 2 BB-GmbH-Gesetz festgelegt sind. Die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen, die nicht in den genannten Verordnungen festgelegt sind, obliegt weiterhin den Bundesministerien.

 

Bis zum Zeitpunkt des Einlangens der Anfrage wurden von meinem Ressort seit Jahresbeginn keine Ausschreibungen selbst durchgeführt. Grund­sätzlich beauftragt mein Ressort jeweils die BBG im Rahmen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3 Abs. 2 BB-GmbH-Gesetz mit der Ausschreibung von Gütern und Dienstleistungen. Sollte ein Bedarf nach solchen Leistungen, die nicht Gegenstand dieser Verordnung sind, entstehen, finden die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 Anwendung.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen