3307/AB XXII. GP

Eingelangt am 09.09.2005
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

GZ BMF-310205/0106-I/4/2005

Anschrift:

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

                                     

Erledigungstext:

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3352/J vom 11. Juli 2005 der Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Kontrolle der Importe von Pflanzenschutzmitteln aus Drittstaaten, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Die Kontrolltätigkeit der Zollämter bei der Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln aus Drittländern hat sich im Wesentlichen auf eine papiermäßige Kontrolle zu beschränken. Es trifft zu, dass für die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln (hauptsächlich Waren der Position 3808 der Kombinierten Nomenklatur) eine Bestätigung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit gemäß § 27 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 erforderlich ist. Ohne Vorlage einer derartigen Bestätigung ist die Durchführung des Zollverfahrens nicht möglich.

Dieses Einfuhrerfordernis wird sowohl im gewerblichen Verkehr als auch im Reiseverkehr geprüft, wobei sich die Kontrollen im Reiseverkehr naturgemäß auf Stichproben beschränken müssen.

 

Zu 1.:

Die Ausstellung der Bestätigungen gemäß § 27 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich über die Gesamtanzahl der ausgestellten Bestätigungen keine Angaben machen kann.

 

Zu 2.:

In Österreich wurden im gewerblichen Verkehr

¨      im Jahr 2002 insgesamt 823 Sendungen,

¨      im Jahr 2003 insgesamt 814 Sendungen,

¨      im Jahr 2004 insgesamt 640 Sendungen und

¨      im Jahr 2005 (erstes Halbjahr) insgesamt 321 Sendungen

verzollt, die Waren der Position 3808 der Kombinierten Nomenklatur (Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Kleinverkauf, sowie als Zubereitungen oder Waren) enthielten. Für diese Waren wurden den Zollstellen entsprechend den oben dargestellten Regelungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 Bestätigungen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vorgelegt.

Daneben erfolgten Zollkontrollen in Bezug auf die Einhaltung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 auch im Reiseverkehr. Über die Anzahl dieser Kontrollen werden aber keine gesonderten Aufzeichnungen geführt.


Im Jahr 2002 wurden dabei 9 Verstöße, im Jahr 2003 wurden 3 Verstöße gegen das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 festgestellt und zur Anzeige gebracht. In den Jahren 2004 und 2005 ergab sich bei den Kontrollen keine Feststellung solcher Verstöße.

 

Zu 3.:

Nach Mitteilung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit handelte es sich bei den in der Anfrage erwähnten 53 Tonnen Pflanzenschutzmittel ausschließlich um Gemeinschaftswaren aus Frankreich, den Niederlanden, Deutschland, Spanien, Österreich und dem Vereinigten Königreich. Derartige Gemeinschaftswaren sind keinem Zollverfahren zu unterziehen und werden daher von den Zollstellen auch nicht registriert.

 

Zu Frage 4:

Bestätigungen gemäß § 27 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 werden für Zwecke des Zollverfahrens ausgestellt. Die Ausstellung solcher Bestätigungen erübrigt sich daher bei Gemeinschaftswaren, die keinem Zollverfahren unterliegen.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Karl-Heinz Grasser eh.