3307/AB XXII. GP
Eingelangt am 09.09.2005
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BM für
Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ BMF-310205/0106-I/4/2005
„Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter
Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 3352/J vom 11. Juli 2005 der Abgeordneten Dipl.-Ing.
Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Kontrolle der
Importe von Pflanzenschutzmitteln aus Drittstaaten, beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:
Die
Kontrolltätigkeit der Zollämter bei der Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln aus
Drittländern hat sich im Wesentlichen auf eine papiermäßige Kontrolle zu
beschränken. Es trifft zu, dass für die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln
(hauptsächlich Waren der Position 3808 der Kombinierten Nomenklatur) eine
Bestätigung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit gemäß § 27
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 erforderlich ist. Ohne Vorlage einer derartigen
Bestätigung ist die Durchführung des Zollverfahrens nicht möglich.
Dieses
Einfuhrerfordernis wird sowohl im gewerblichen Verkehr als auch im Reiseverkehr
geprüft, wobei sich die Kontrollen im Reiseverkehr naturgemäß auf Stichproben
beschränken müssen.
Zu 1.:
Die
Ausstellung der Bestätigungen gemäß § 27 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997
durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums
für Finanzen. Ich ersuche daher um
Verständnis, dass ich über die Gesamtanzahl der
ausgestellten Bestätigungen keine Angaben machen kann.
Zu 2.:
In
Österreich wurden im gewerblichen Verkehr
¨
im Jahr 2002 insgesamt
823 Sendungen,
¨
im Jahr 2003 insgesamt
814 Sendungen,
¨
im Jahr 2004 insgesamt
640 Sendungen und
¨
im Jahr 2005 (erstes
Halbjahr) insgesamt 321 Sendungen
verzollt,
die Waren der Position 3808 der Kombinierten Nomenklatur (Insektizide,
Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und
Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in
Formen oder Aufmachungen für den Kleinverkauf, sowie als Zubereitungen oder
Waren) enthielten. Für diese Waren wurden den Zollstellen entsprechend den oben
dargestellten Regelungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 Bestätigungen
des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vorgelegt.
Daneben
erfolgten Zollkontrollen in Bezug auf die Einhaltung des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 auch im Reiseverkehr. Über die Anzahl dieser
Kontrollen werden aber keine gesonderten Aufzeichnungen geführt.
Im
Jahr 2002 wurden dabei 9 Verstöße, im Jahr 2003 wurden 3 Verstöße gegen das
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 festgestellt und zur Anzeige gebracht. In den
Jahren 2004 und 2005 ergab sich bei den Kontrollen keine Feststellung solcher
Verstöße.
Zu 3.:
Nach
Mitteilung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit handelte es sich bei den in
der Anfrage erwähnten 53 Tonnen Pflanzenschutzmittel ausschließlich um
Gemeinschaftswaren aus Frankreich, den Niederlanden, Deutschland, Spanien,
Österreich und dem Vereinigten Königreich. Derartige Gemeinschaftswaren sind
keinem Zollverfahren zu unterziehen und werden daher von den Zollstellen auch
nicht registriert.
Zu Frage 4:
Bestätigungen
gemäß § 27 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 werden für Zwecke des Zollverfahrens
ausgestellt. Die Ausstellung solcher Bestätigungen erübrigt sich daher bei
Gemeinschaftswaren, die keinem Zollverfahren unterliegen.
Mit freundlichen Grüßen