3327/AB XXII. GP
Eingelangt am 11.10.2005
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BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Univ.-Prof.
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien GZ
10.000/0121-III/4a/2005
Wien, 10. Oktober 2005
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3391/J-NR/2005 betreffend Bundesförderungen für Schloss Herberstein und deren ordnungsgemäße Verwendung, die die Abgeordneten Heinz Gradwohl, Kolleginnen und Kollegen am 11. August 2005 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1. 2. und 7.:
Der Gutsverwaltung Herberstein wurden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit Schreiben vom 22. Jänner 2004, und der Herberstein Tier- und Naturpark Schloss Herberstein OEG mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 21. April 2005, zwei Subventionen in der Höhe von je € 12.000,- gewährt.
Beide Subventionen sind für die Sicherung und Restaurierung der Wandmalereien der Katharinenkapelle in Schloss Herberstein zu verwenden und stehen unter der Auflage, dass die Arbeiten im Einvernehmen mit dem Bundesdenkmalamt durchgeführt werden und ihre widmungsgemäße Verwendung nachgewiesen wird.
,
Ad 3.:
Es wurden keine weiteren Zusagen gemacht.
Ad 4., 5. und 6.:
Die Subvention des Bundesdenkmalamtes wurde überwiesen. Die Zahlung erfolgte vor Bekannt- werden der Vorwürfe des Landesrechungshofes.
Ad 8.:
An die Herberstein´sche Kunstsammlung Herberstein OEG wurde keine Zahlung geleistet.
Ad 9., 10. und 11.:
Die ordnungsgemäße Verwendung der Subvention des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur wurde durch das Bundesdenkmalamt überprüft, welches mit Bericht vom 18. April 2005 bestätigte, dass die Arbeiten ordnungsgemäß abgerechnet und im Einvernehmen mit dem Bundesdenkmalamt (Landeskonservatorat für Steiermark) durchgeführt und in Ordnung befunden wurden.
Die vom Bundesdenkmalamt gewährte Subvention ist noch nicht abgerechnet, weil die dafür gesetzte Frist (30. Dezember 2005) noch läuft.
Ad 12., 13. und 14.:
Von etwaigen Privatentnahmen hatte das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur keine Kenntnis.
Ad 15.:
Die ordnungsgemäße Abrechnung und die fachliche Überprüfung der Arbeiten durch das Bundesdenkmalamt geben derzeit keinen Grund, um an der ordnungsgemäßen Verwendung zu zweifeln.
Ad 16.:
Ein allfälliger zivilrechtlicher Anspruch besteht grundsätzlich unabhängig vom Aufenthaltsort des Schuldners.
Die Bundesministerin:
Elisabeth Gehrer eh.