3328/AB XXII. GP
Eingelangt am 11.10.2005
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BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Univ.-Prof. Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien GZ
10.000/0118-III/4a/2005
Wien, 10. Oktober 2005
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3382/J-NR/2005 betreffend EuGH-Verfahren, die die Abgeordneten Josef Broukal, Kolleginnen und Kollegen am 11. August 2005 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1. und 2.:
Zur
Beantwortung der Fragen darf zum einen auf die Verschwiegenheitspflicht nach
Art. 20
Abs. 3 B-VG hingewiesen werden, der Organe der Bundesverwaltung zur
Verschwiegenheit
über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen
Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im wirtschaftlichen Interesse einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.
Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Anfrage in die Zuständigkeit eines anderen Ressorts fällt: Die Vertretung der Republik Österreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist gemäß Anlage zum Bundesministeriengesetz 1986 BMG, BGBl. Nr. 76/1986 idgF, zu § 2 BMG, Teil 2, A. Bundeskanzleramt, Z 5, Angelegenheit des Bundeskanzleramtes.
Die Bundesministerin:
Elisabeth Gehrer eh.