3337/AB XXII. GP

Eingelangt am 11.10.2005
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Kolleginnen und Kollegen haben am
11. August 2005 unter der Nr. 3377/J an mich eine schriftliche parlamentarische An-
frage betreffend „Biometrie - Hochsicherheitspässe: Einführung - Sicherheit - Daten-
schutz - Kosten - Nutzen?“ gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 47 sowie 52 bis 62:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht den Zuständigkeitsbereich des Bundes-
kanzleramtes. Ich verweise daher auf die Beantwortung der Bundesministerin für
Inneres zur parlamentarischen Anfrage Nr. 3292/J.

Zu den Fragen 48, 50 und 51:

Datenverwendungen inklusive Datenabgleiche dürfen nur dann legistisch vorgese-
hen werden, wenn die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen in Hinblick auf die
grundrechtlichen Garantien verhältnismäßig, folglich einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK
enthaltenen öffentlichen Interesse dienen, erforderlich und geeignet zur Erreichung
dieses Zieles und überdies proportional im engeren Sinn (also im Vergleich zum ein-
geschränkten Rechtsgut, hier: Recht auf Schutz personenbezogener Daten) sind.
Überdies ist der Zweckbindungsgrundsatz zu beachten.

Die Beantwortung bezüglich diesbezüglicher konkreter legistischer Vorhaben (z. B.
PaßG) fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes. Ich verwei-
se wieder auf die oben genannte Anfragebeantwortung der Bundesministerin für In-
neres.


Zu Frage 49:

Die Mitgliedstaaten der EU müssen auf Grund der Vorgaben der Datenschutz-Richt-
linie einen einheitlichen Mindeststandard für den Schutz personenbezogener Daten
in ihren Rechtsbestand aufweisen. Ebenso sind datenschutzrechtliche Vorgaben un-
terschiedlichen internationalen Instrumenten inhärent, die eingehalten werden müs-
sen. In diesem Zusammenhang verweise ich insbesondere auf den Zweckbindungs-
und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Zu Frage 63:

Gemäß den §§ 30ff Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) stehen der Datenschutz-
kommission die in diesem Zusammenhang relevanten Kontrollbefugnisse zu. Insbe-
sondere kann, jedenfalls wenn es sich um einen Auftraggeber des öffentlichen Rechts
handelt, wovon im gegenständlichen Zusammenhang auszugehen ist, auch eine förm-
liche Beschwerde an die Datenschutzkommission erhoben werden.

Zu Frage 64:

Das DSG 2000 sieht in seinen Bestimmungen den Schutz personenbezogener Daten
(und damit auch biometrischer Merkmale) ungeachtet der Auftraggebereigenschaft
vor. Daher sind die datenschutzrechtlichen Anforderungen auch im Falle von Daten
einzuhalten, die von „privaten Unternehmen“ verarbeitet bzw. verwendet werden.
Zum gegebenen Zeitpunkt wird daher die Notwendigkeit einer Novellierung des
DSG 2000 nicht gesehen.