3338/AB XXII. GP
Eingelangt am 11.10.2005
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BM für
Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ. BMF-310205/0107-I/4/2005
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr.
Einleitend möchte ich darauf hinweisen,
dass sich mein Ressort in der von der vorliegenden Anfrage angesprochenen
Materie ausschließlich an den gesetzlichen Vorgaben orientiert und
diesbezüglich keine gesonderten internen Regelungen bestehen.
Zu 1. und 2.:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass
zwischen der Anzahl der Krankenstandstage und der Anzahl der
konsumierbaren Urlaubstage kein Zusammenhang besteht. Die Krankenstandstage
haben somit keinen Einfluss auf den zustehenden Erholungsurlaub. Für eine
wechselseitige Beeinflussung
besteht auch keine gesetzliche Grundlage.
Urlaubstage
aus den Vorjahren können lediglich mangels Konsumation (z.B. auch wegen eines
länger dauernden Krankenstandes) verfallen. Diesbezüglich gelangen
ausschließlich die Bestimmungen des § 69 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979
zur Anwendung. Darüber hinausgehende interne Regelungen bestehen nicht.
Zu 3.:
Über Fälle, in denen der
Erholungsurlaub mangels Konsumation gem.
§ 69 BDG ex lege verfällt, werden keine Aufzeichnungen geführt. Da eine
diesbezügliche Erhebung mit einem außerordentlich hohen Verwaltungsaufwand
verbunden wäre, ersuche ich um Verständnis, dass ich diesbezüglich keine
genaue, auf der Auswertung von Unterlagen beruhende Auskunft geben kann. Ich
möchte in diesem Zusammenhang aber darauf hinweisen, dass nach den mir
übermittelten Informationen jene Fälle, in denen
Erholungsurlaubstage wegen langer Erkrankung des/der Bediensteten verfallen im
gesamten Ressortbereich eine vollkommen untergeordnete Rolle spielen und
höchstens auf wenige Einzelfälle beschränkt sind. In der Zentralleitung sind
derartige Fälle überhaupt nicht in Erinnerung.