3338/AB XXII. GP

Eingelangt am 11.10.2005
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BM für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMF-310205/0107-I/4/2005

 

 

 

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. »3386/J vom »11. August 2005 der Abgeordneten »Ing. Erwin Kaipel und Kollegen, betreffend »Auswirkungen von Krankenstandstagen auf den Urlaub, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass sich mein Ressort in der von der vorliegenden Anfrage angesprochenen Materie ausschließlich an den gesetzlichen Vorgaben orientiert und diesbezüglich keine gesonderten internen Regelungen bestehen.

 

Zu 1. und 2.:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass zwischen der Anzahl der Krankenstandstage und der Anzahl der konsumierbaren Urlaubstage kein Zusammenhang besteht. Die Krankenstandstage haben somit keinen Einfluss auf den zustehenden Erholungsurlaub. Für eine wechselseitige Beeinflussung  besteht auch keine gesetzliche Grundlage.

 

Urlaubstage aus den Vorjahren können lediglich mangels Konsumation (z.B. auch wegen eines länger dauernden Krankenstandes) verfallen. Diesbezüglich gelangen ausschließlich die Bestimmungen des § 69 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979 zur Anwendung. Darüber hinausgehende interne Regelungen bestehen nicht.

 

Zu 3.:

Über Fälle, in denen der Erholungsurlaub mangels Konsumation gem.
§ 69 BDG ex lege verfällt, werden keine Aufzeichnungen geführt. Da eine diesbezügliche Erhebung mit einem außerordentlich hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre, ersuche ich um Verständnis, dass ich diesbezüglich keine genaue, auf der Auswertung von Unterlagen beruhende Auskunft geben kann. Ich möchte in diesem Zusammenhang aber darauf hinweisen, dass nach den mir übermittelten Informationen jene Fälle, in
denen Erholungsurlaubstage wegen langer Erkrankung des/der Bediensteten verfallen im gesamten Ressortbereich eine vollkommen untergeordnete Rolle spielen und höchstens auf wenige Einzelfälle beschränkt sind. In der Zentralleitung sind derartige Fälle überhaupt nicht in Erinnerung.

 

 

Mit freundlichen Grüßen