3340/AB XXII. GP
Eingelangt am 17.10.2005
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möglich.
BM für
auswärtige Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Franz Riepl, Kolleginnen und Kollegen haben am
19. September 2005 unter der Nummer 3407/J-NR/2005 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend den Erfolg der „Lehrlingsoffensive des Bundes" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 4:
Gemäß
dem Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes -
Statut,
BGBl. I Nr. 129/1999, sowie der Verordnung des Bundesministers für auswärtige
Angelegenheiten
vom 16. Februar 1989
betreffend die Feststellung der Eignung für die Verwendung im Höheren,
Gehobenen oder Mittleren Dienst des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten,
BGBl. Nr. 120/1989, können in den
auswärtigen Dienst nur Personen aufgenommen werden, deren
persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen angestrebte
Verwendung im auswärtigen
Dienst in einem kommissionellen Auswahlverfahren festgestellt wurde (sog. Préalable-System).
Diese Pflicht zur Ablegung eines
kommissionellen Auswahlverfahrens gilt nicht nur für
BewerberInnen für den Höheren und den Gehobenen auswärtigen Dienst, sondern
auch für
InteressentInnen für eine Verwendung im
Fachdienst bzw. im qualifizierten Mittleren Dienst des
Außenministeriums, also auch in jenem Bereich, der für den Einsatz von
Lehrlingen in Betracht
kommt.
Wenn KandidatInnen das erwähnte Auswahlverfahren
erfolgreich bestehen, werden sie für den
qualifizierten
Mittleren Dienst als geeignet angesehen und als Vertragsbedienstete in den
Personalstand des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten aufgenommen. In der Folge
absolvieren sie die gemäß § 67 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86/1948 i.d.g.F.,
vorgesehene dienstliche Ausbildung.
Für
eine Aufnahme von Personen in den auswärtigen Dienst ohne Auswahlverfahren gibt
es im
Hinblick auf das im vorzitierten Statut-Gesetz zwingend vorgeschriebene Préalable-System
rechtlich keine Möglichkeit, weshalb das
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten keine
Lehrlinge ausbildet und auch über keine diesbezüglichen Planstellen
verfügt.
Im Zusammenhang mit den im auswärtigen Dienst geltenden
Prinzipien der Mobilität und Rotation
(regelmäßige
Versetzung bzw. Dienstzuteilung der Bediensteten zu einer anderen Dienststelle
im
In- oder Ausland gemäß § 15 Statut -
Gesetz) kommt es beim Personal des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten zu einer hohen Fluktuation. Das Ressort führt
daher trotz der
Personaleinsparungen im Bundesdienst immer wieder Auswahlverfahren für alle
oben erwähnten
Verwendungsbereiche zum Zwecke der Neuaufnahme von Personal durch, wobei sich
gerade
SchulabgängerInnen an den Aufnahmeverfahren für den gehobenen auswärtigen
Dienst
(MaturantInnenlaufbahn) sowie für den mittleren und für den Fachdienst
beteiligen können und
auch beteiligen.
Wenn auch keine Personen im Sinne der Anfrage
beschäftigt waren, kann doch angemerkt werden,
dass im Bereich der
Zentrale des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten im
angefragten Vergleichszeitraum 58 ebenfalls in kommissionellen Auswahlverfahren
ausgewählte
Personen (32 Frauen und 26 Männer) als
VerwaltungspraktikantInnen gem. § 32b VBG 1948 tätig
waren.