3340/AB XXII. GP

Eingelangt am 17.10.2005
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

BM für auswärtige Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Franz Riepl, Kolleginnen und Kollegen haben am

19. September 2005 unter der Nummer 3407/J-NR/2005 an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend den Erfolg der „Lehrlingsoffensive des Bundes" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 4:

Gemäß dem Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut,
BGBl.
I Nr. 129/1999, sowie der Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten
vom 16. Februar 1989 betreffend die Feststellung der Eignung für die Verwendung im Höheren,
Gehobenen oder Mittleren Dienst des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten,
BGBl. Nr. 120/1989, können in den auswärtigen Dienst nur Personen aufgenommen werden, deren
persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen angestrebte Verwendung im auswärtigen
Dienst in einem kommissionellen Auswahlverfahren festgestellt wurde (sog. Pr
éalable-System).

Diese Pflicht zur Ablegung eines kommissionellen Auswahlverfahrens gilt nicht nur für
BewerberInnen für den Höheren und den Gehobenen auswärtigen Dienst, sondern auch für
InteressentInnen für eine Verwendung im Fachdienst bzw. im qualifizierten Mittleren Dienst des
Außenministeriums, also auch in jenem Bereich, der für den Einsatz von Lehrlingen in Betracht
kommt.


Wenn KandidatInnen das erwähnte Auswahlverfahren erfolgreich bestehen, werden sie für den
qualifizierten Mittleren Dienst als geeignet angesehen und als Vertragsbedienstete in den
Personalstand des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten aufgenommen. In der Folge
absolvieren sie die gemäß § 67 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948 i.d.g.F.,
vorgesehene dienstliche Ausbildung.

Für eine Aufnahme von Personen in den auswärtigen Dienst ohne Auswahlverfahren gibt es im
Hinblick auf das im vorzitierten Statut-Gesetz zwingend vorgeschriebene Pr
éalable-System
rechtlich keine Möglichkeit, weshalb das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten keine
Lehrlinge ausbildet und auch über keine diesbezüglichen Planstellen verfügt.

Im Zusammenhang mit den im auswärtigen Dienst geltenden Prinzipien der Mobilität und Rotation
(regelmäßige Versetzung bzw. Dienstzuteilung der Bediensteten zu einer anderen Dienststelle im
In- oder Ausland gemäß § 15 Statut - Gesetz) kommt es beim Personal des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten zu einer hohen Fluktuation. Das Ressort führt daher trotz der
Personaleinsparungen im Bundesdienst immer wieder Auswahlverfahren für alle oben erwähnten
Verwendungsbereiche zum Zwecke der Neuaufnahme von Personal durch, wobei sich gerade
SchulabgängerInnen an den Aufnahmeverfahren für den gehobenen auswärtigen Dienst
(MaturantInnenlaufbahn) sowie für den mittleren und für den Fachdienst beteiligen können und
auch beteiligen.

Wenn auch keine Personen im Sinne der Anfrage beschäftigt waren, kann doch angemerkt werden,
dass im Bereich der Zentrale des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten im
angefragten Vergleichszeitraum 58 ebenfalls in kommissionellen Auswahlverfahren ausgewählte
Personen (32 Frauen und 26 Männer) als VerwaltungspraktikantInnen gem. § 32b VBG 1948 tätig
waren.