3348/AB XXII. GP

Eingelangt am 11.11.2005
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BM für Inneres

 

Anfragebeantwortung

 

           

 

An den

 

Präsidenten des Nationalrates

Univ-Prof Dr. Andreas KHOL

 

Parlament

A-1017 Wien 

                       

                                                                       

                                                                                            Wien, am    . November 2005

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat  Karl Dobnigg und GenossInnen haben am 21.09.2005 unter der Nr. 3431/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

„fehlende Exekutivplanstellen im Bezirk Leoben“ gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Für den Bezirk Leoben-Land sind mit 1.10.2005 „100 Planstellen“ systemisiert.

Systemisierung bei den Dienststellen:

 

Organisationsart

Organisationsbezeichnung

Sys

 

 

Gesamt

BPK

LEOBEN-Land

3

PI

EISENERZ

13

PI

HIEFLAU

5

PI

MAUTERN in Steiermark

13

PI

NIKLASDORF

11

PI-ELS

SANKT MICHAEL in Obersteiermark

22

PI

SANKT PETER-FREIENSTEIN

6

PI

TROFAIACH

22

PI

VORDERNBERG

5

Summe BPK u PI

100

 

Zu den Fragen 2 bis 5:

 

 

BEZIRK  LEOBEN-Land

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DST_ART

DIENSTSTELLE

DSt-Code

Sys

 

StPl

 

StPl

StPl

 

StPl

 

StPl

 

StPl

 

 

 

01.01.2005

 

2004

 

2003

2002

 

2001

 

2000

 

1999

BGK

Leoben iSt.Michael OStM

3613000000

4

 

4

 

4

4

 

4

 

4

 

4

GP

Eisenerz

3613010000

13

 

13

 

13

13

 

13

 

12

 

12

GP

Hieflau

3613020000

5

 

5

 

5

5

 

5

 

5

 

5

GP

Mautern i.Stmk

3613030000

13

 

13

 

13

14

 

14

 

10

 

10

GP

Nicklasdorf

3613040000

11

 

11

 

11

9

 

9

 

9

 

9

GP-BLZ

St.Michael

3613050000

21

 

22

 

22

22

 

22

 

22

 

22

GP

St.Peter-Freienstein

3613060000

6

 

6

 

6

7

 

7

 

7

 

7

GP

Trofaiach

3613070000

22

 

22

 

22

22

 

22

 

22

 

22

GP

Vordernberg

3613080000

5

 

5

 

5

5

 

5

 

5

 

5

GP

Wald a.Schoberpaß

3613090000

0

 

0

 

0

0

 

0

 

5

 

5

Summe BGK u GP

100

 

101

 

101

101

 

101

 

101

 

101

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

StPl

 

StPl

 

StPl

StPl

 

StPl

 

StPl

 

StPl

 

 

 

 

 

2004

 

2004

 

2003

2002

 

2001

 

2000

 

1999

BEZIRK BRUCK a.d.MUR

 

2

136

 

136

 

136

136

 

136

 

136

 

137

BEZIRK DEUTSCHLANDSBERG

 

2

123

 

123

 

106

106

 

96

 

96

 

96

BEZIRK FELDBACH

 

2

99

 

99

 

99

99

 

100

 

100

 

100

BEZIRK FÜRSTENFELD

 

2

46

 

46

 

46

46

 

47

 

47

 

47

BEZIRK  GRAZ-UMGEBUNG i. SEIERSBERG

 

 

3

225

 

225

 

222

222

 

221

 

221

 

222

BEZIRK HARTBERG

 

2

93

 

93

 

93

93

 

94

 

94

 

94

BEZIRK  JUDENBURG

 

1

83

 

83

 

83

83

 

83

 

83

 

83

BEZIRK  KNITTELFELD

 

1

52

 

52

 

52

52

 

53

 

53

 

53

BEZIRK LEIBNITZ

 

 

2

305

 

305

 

305

305

 

341

 

341

 

342

BEZIRK  LIEZEN

 

2

167

 

167

 

167

167

 

167

 

167

 

167

BEZIRK  MURAU

 

1

64

 

64

 

64

64

 

65

 

65

 

65

BEZIRK MÜRZZUSCHLAG

 

1

97

 

97

 

97

97

 

98

 

98

 

97

BEZIRK RADKERSBURG

 

 

1

153

 

153

 

121

121

 

146

 

146

 

146

BEZIRK VOITSBERG

 

1

82

 

82

 

82

82

 

82

 

82

 

82

BEZIRK WEIZ

 

2

107

 

107

 

107

107

 

107

 

107

 

107

 

 

 

Hinsichtlich der Übersicht der systemisierten Planstellen und der tatsächlichen Personalstände für den Bezirk Leoben bzw. auch für die übrigen Bezirkspolizeikommanden bis zum Jahr 1995 ist zu bemerken, dass die diesbezüglichen elektronischen Aufzeichnungen nur bis einschließlich 1999 vorliegen. Darüber hinaus wäre die Aufschlüsselung der geforderten Daten nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand (Durchforstung der einzelnen Akte) möglich.

 

Zu Frage 6:

 

Bei der Genehmigung von Herabsetzungen der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß sowie zur Betreuung eines Kindes besteht für den Dienstgeber aufgrund der bestehenden Rechtslage sowie der gängigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen seiner Entscheidungsfindung annähernd kein Spielraum für  eine Ablehnung.

 

Zu Frage 7:

 

Zu den von Ihnen angesprochenen Sonderaufgaben bzw. Sonderverwendungen für bestimmte Teilbereiche ist festzuhalten, dass zur effizienten Wahrnehmung des komplexen Aufgabenspektrums des Exekutivdienstes eine Spezialisierung in einzelnen Gebieten erforderlich ist, jedoch partizipieren letztendlich die einzelnen Exekutivdienststellen durch die professionellen Leistungen dieser Bediensteten. Um einen ständigen Konnex zum generellen Exekutivdienst zu gewährleisten, werden die Bediensteten in Sonderver-wendungen grundsätzlich nur partiell – je nach Erfordernis in unterschiedlichem Ausmaß - in den speziellen Bereichen eingesetzt, weshalb die Schaffung eigener Planstellen, die eine gänzliche organisatorische Herauslösung der betroffenen Bediensteten aus dem Regel-betrieb zur Folge hätte, für alle Sonderverwendungen kontraproduktiv wäre.

 

Zu Frage 8:

 

Das Landespolizeikommando für Steiermark als Dienstbehörde hat ua die Aufgabe, die Belastungen der einzelnen Dienststellen ständig zu beobachten und entweder kurzfristig durch Dienstzuteilungen bzw. in längerfristigen Fällen durch Versetzungen für belastungskonforme Personaldotierungen Sorge zu tragen.

 

 

 

 

 

Zu Frage 9:

 

Als zuständige Ressortleiterin ist es mir ein Bedürfnis, den tatsächlichen Personalstand so weit wie möglich an den systemisierten Stand der Exekutivplanstellen heranzuführen. Jedoch wird insbesondere aufgrund von temporären Abwesenheiten, die sich infolge von Krankenständen, Kuraufenthalten, Karrenzierungen, Dienstzuteilungen zu Ausbildungszwecken, Sondereinheiten oder wegen belastungsbedingter vorübergehender Dienstzuteilungen etc ergeben, immer wieder eine Divergenz zwischen der organisationsbezogenen Planstellensystemisierung und dem tatsächlich zur Dienstleistung verfügbaren Personalstand bestehen