3352/AB XXII. GP
Eingelangt am 16.11.2005
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BM
für Inneres
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Parlament
1017
Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat
Posch, Jarolim und GenossInnen haben am
22. September 2005 unter der Nummer
3453/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
„rechtswidrige Vorgänge im Zuge der Festnahme und Anhaltung eines Demonstranten
gegen das `Ulrichsbergtreffen´“ gerichtet.
Die Anfrage beantworte ich nach den
mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Die Festnahme wurde am 17. September
2005 um 18.20 Uhr ausgesprochen.
Zu Frage 2:
Nein. Diese Vorwürfe entsprechen
nicht den Tatsachen.
Zu Frage 3:
E. befand sich
vom 17. September 2005, 18.20 Uhr, bis 18. September 2005, 16.45 Uhr in
polizeilicher Anhaltung und zwar:
vom 17.09.2005,
18.20 Uhr bis 17.09.2005, 23.43 Uhr, durch Beamte der PI Krumpendorf, u.zw.
Festnahme auf der Bundesstraße ca. 5 Minuten, anschließender Aufenthalt in den
Büroräumen der PI Krumpendorf bzw. im Verwahrungsraum der PI Krumpendorf,
anschließend von ca. 23.20 Uhr bis 23.43 Uhr erfolgte eine Eskorte von der PI
Krumpendorf zur PI Ferlach per Dienstfahrzeug; danach bis 18.09.2005, 16.10 Uhr
befand sich E. im Verwahrungsraum der PI Ferlach. Von 16.10 Uhr bis 16.45 Uhr
erfolgte eine Eskorte mit dem Dienstwagen durch zwei Beamte der PI Krumpendorf
nach Klagenfurt und die Übergabe an die Justizanstalt Klagenfurt um 16.45 Uhr.
Zu Frage 4:
Ja.
Zu Frage 5:
Ja. Diese
Maßnahme war angesichts des gegen E. bestehenden Tatverdachts auf Grundlage der
§§ 64 und 67 SPG rechtlich zulässig.
Zu Frage 6:
E. hat das auf
der PI Krumpendorf angebotene Essen abgelehnt und am 18.09.2005 gegen 00.21 Uhr
ein Essen verlangt. Gem. § 14 Abs. 1 Verwahrungsvorschrift sind festgenommene
Personen zu den üblichen Zeiten zu versorgen. Unabhängig davon wurden von den
Beamten Maßnahmen ergriffen, um eine Versorgung auch nach Mitternacht zu
organisieren. Dies war in Ferlach nicht möglich. Am 18.09.2005 um 08.52 Uhr
wurde E. eine Pizza verabreicht. Die Pizza wurde von E. bezahlt. Die
Vorgangsweise war aufgrund der bestehenden Vorschriftenlage gesetzeskonform.
Zu Frage 7:
Nein. Am
18.09.2005 von 00.00 Uhr bis 00.20 Uhr wurde E. von seinem Rechtsbeistand
kontaktiert.