3352/AB XXII. GP

Eingelangt am 16.11.2005
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BM für Inneres

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Posch, Jarolim und GenossInnen haben am

22. September 2005 unter der Nummer 3453/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „rechtswidrige Vorgänge im Zuge der Festnahme und Anhaltung eines Demonstranten gegen das `Ulrichsbergtreffen´“ gerichtet.

 

Die Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Die Festnahme wurde am 17. September 2005 um 18.20 Uhr ausgesprochen.

 

Zu Frage 2:

Nein. Diese Vorwürfe entsprechen nicht den Tatsachen.

 

Zu Frage 3:

E. befand sich vom 17. September 2005, 18.20 Uhr, bis 18. September 2005, 16.45 Uhr in polizeilicher Anhaltung und zwar:

vom 17.09.2005, 18.20 Uhr bis 17.09.2005, 23.43 Uhr, durch Beamte der PI Krumpendorf, u.zw. Festnahme auf der Bundesstraße ca. 5 Minuten, anschließender Aufenthalt in den Büroräumen der PI Krumpendorf bzw. im Verwahrungsraum der PI Krumpendorf, anschließend von ca. 23.20 Uhr bis 23.43 Uhr erfolgte eine Eskorte von der PI Krumpendorf zur PI Ferlach per Dienstfahrzeug; danach bis 18.09.2005, 16.10 Uhr befand sich E. im Verwahrungsraum der PI Ferlach. Von 16.10 Uhr bis 16.45 Uhr erfolgte eine Eskorte mit dem Dienstwagen durch zwei Beamte der PI Krumpendorf nach Klagenfurt und die Übergabe an die Justizanstalt Klagenfurt um 16.45 Uhr.

 

Zu Frage 4:

Ja.

 

Zu Frage 5:

Ja. Diese Maßnahme war angesichts des gegen E. bestehenden Tatverdachts auf Grundlage der §§ 64 und 67 SPG rechtlich zulässig.

 

Zu Frage 6:

E. hat das auf der PI Krumpendorf angebotene Essen abgelehnt und am 18.09.2005 gegen 00.21 Uhr ein Essen verlangt. Gem. § 14 Abs. 1 Verwahrungsvorschrift sind festgenommene Personen zu den üblichen Zeiten zu versorgen. Unabhängig davon wurden von den Beamten Maßnahmen ergriffen, um eine Versorgung auch nach Mitternacht zu organisieren. Dies war in Ferlach nicht möglich. Am 18.09.2005 um 08.52 Uhr wurde E. eine Pizza verabreicht. Die Pizza wurde von E. bezahlt. Die Vorgangsweise war aufgrund der bestehenden Vorschriftenlage gesetzeskonform.

 

Zu Frage 7:

Nein. Am 18.09.2005 von 00.00 Uhr bis 00.20 Uhr wurde E. von seinem Rechtsbeistand kontaktiert.