3360/AB XXII. GP

Eingelangt am 18.11.2005
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BM für Justiz

 

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0082-Pr 1/2005

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 3425/J-NR/2005

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Bettina Stadlbauer, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Frauenhändlerring“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 17:

Kunden von Prostituierten unterliegen dann der Strafbarkeit des gerichtlichen Strafrechts, wenn die Prostituierte minderjährig und dieser Umstand vom Vorsatz des Kunden umfasst ist. Soweit im hier relevierten Fall Minderjährige der Prostitution nachgegangen sind, standen sie einige Monate vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres und konnten ihrem äußeren Erscheinungsbild nach für Erwachsene gehalten werden. Bei dieser SachIage ist die Beweisführung in Richtung eines auf Verkehr mit einer minderjährigen Prostituierten gerichteten Vorsatzes besonders schwierig und erschien der Anklagebehörde nach dem mir vorliegenden Bericht im konkreten Fall nicht möglich, sodass die Kunden nicht als Beschuldigte vernommen wurden. Wie mir berichtet wurde, sei eine Vernehmung als Zeuge deshalb nicht erforderlich gewesen, weil der äußere Sachverhalt durch die sonstigen Erhebungsergebnisse hinreichend geklärt war und von den Angeklagten überdies zugestanden wurde.

Aus Anlass von Pressemeldungen über „Promis als Escort-Kunden“ wurde von der zuständigen Sektion meines Hauses sofort eine umfassende aufsichtsbehördliche Prüfung eingeleitet. Die Oberstaatsanwaltschaft Wien hat die Anklagebehörde angewiesen, den Strafakt einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen und in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden insbesondere dahingehend zu prüfen, ob aus den Telefonprotokollen und unter Berücksichtigung allenfalls neu hervorkommender Informationen weitere Kunden minderjähriger Prostituierter namentlich ausgeforscht werden können, um diese in weiterer Folge gerichtlich einvernehmen zu lassen. Diese Erhebungen sind noch im Gange.

Zu 2 und 21 bis 23:

Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 15/2004, wurden mehrere internationale Rechtsakte zur Bekämpfung des Menschenhandels umgesetzt:

·        im Rahmen der Europäischen Union der Rahmenbeschluss des Rates vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels (ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 1), sowie

·        im Rahmen der Vereinten Nationen das Zusatzprotokoll der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels,

·        zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität sowie

·        das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie.

Mit § 104a StGB wurde eine neue allgemeine und umfassende Strafbestimmung gegen Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung durch Organentnahme und der Ausbeutung der Arbeitskraft geschaffen.

Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer eine minderjährige Person oder eine volljährige Person (letztere unter Einsatz unlauterer Mittel gegen die Person) mit dem Vorsatz, dass sie sexuell, durch Organentnahme oder in ihrer Arbeitskraft ausgebeutet werde, anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt, befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt.

Unlautere Mittel sind gemäß Abs. 2 die Täuschung über Tatsachen, die Ausnützung einer Autoritätsstellung, einer Zwangslage, einer Geisteskrankheit oder eines Zustands, der die Person wehrlos macht, die Einschüchterung und die Gewährung oder Annahme eines Vorteils für die Übergabe der Herrschaft über die Person.

Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat unter Einsatz von Gewalt oder gefährlicher Drohung begeht (Abs. 3).

Wer die Tat gegen eine unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen (Abs. 4).

Mit § 104a StGB wurden sämtliche Pönalisierungsverpflichtungen der grundlegenden internationalen Rechtsakte im Bereich des Menschenhandels vollständig umgesetzt und umfassen – unter anderem – auch die in der Anfrage genannten Tathandlungen des Beherbergens und Beförderns. Eine Änderung des Straftatbestandes im Zuge der beabsichtigten Ratifizierung des Übereinkommens des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels, ETS 197, wird nicht erforderlich sein, weil auch die darin enthaltene, an jene der eingangs zitierten Rechtsinstrumente angelehnte, Pönalisierungsverpflichtung  bereits umgesetzt ist.

Der vorliegende Straftatbestand bietet - insbesondere auch im internationalen Vergleich - eine ausreichende rechtliche Grundlage zur Bekämpfung des Menschenhandels.

Zu 3 bis 5:

Bei der Beantwortung dieser Fragen kann ich vor dem Hintergrund der Unschuldsvermutung nur jene Fälle berücksichtigen, in denen es bereits zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines einschlägigen Deliktes gekommen ist. Im Hinblick auf das Fehlen von besonderen statistischen Aufzeichnungen bzw. einer eigenen Kennung und Erfassung solcher Fälle in den Registern der Justizbehörden konnten die Staatsanwaltschaften diese Fragen grundsätzlich nur so weit beantworten, als dies mit vertretbarem Aufwand und aus der persönlichen Erinnerung der damit befassten Sachbearbeiter möglich war.

Insgesamt haben die Staatsanwaltschaften über 133 Frauen berichtet, die im Jahr 2004 Opfer von Frauenhändlern wurden. Der Großteil dieser Frauen stammte aus osteuropäischen und ostmitteleuropäischen Staaten, wie etwa Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Rumänien, Weißrussland und Moldawien, sowie aus der Dominikanischen Republik.

Die Anzahl der bekannt gewordenen Fälle aus dieser Deliktsgruppe kann der polizeilichen Kriminalstatistik des BMI entnommen werden; dazu verweise ich auf die Parlamentarische Anfragebeantwortung der Frau Bundesministerin für Inneres zur Zahl 3427/J-NR/2005.

Zu 6:

Nach den mir zur Verfügung stehenden Informationen war die Tätigkeit von Agenturen in sieben Fällen Gegenstand von Strafverfolgungsmaßnahmen. In den anderen Fällen waren die Tathandlungen von einzelnen Tätern in unterschiedlichen Beteiligungsformen begangen worden, wobei die Beschaffung der Visa im wechselseitigen Zusammenwirken der Einzeltäter und nicht etwa über Agenturen bewerkstelligt wurde.

Zu 7 und 8:

Diese Fragen betreffen den Zuständigkeitsbereich der Frau Bundesministerin für Inneres. Ich verweise daher auf deren Parlamentarische Anfragebeantwortung zur Zahl 3427/J-NR/2005.

Zu 9 bis 11:

Seit meinem Amtsantritt trete ich für Opferanliegen und deren verstärkte Berücksichtigung durch die im Strafverfahren tätigen Behörden ein. Gerade im Bereich des Menschenhandels bin ich der festen Überzeugung, dass ein verstärkter Schutz der Opfer und ihrer - oft noch im Heimatstaat lebenden - Familien von entscheidender Bedeutung für die Kooperation und Aussagebereitschaft der Opfer sowie die Vermeidung einer Reviktimisierung und Gefährdung nach Rückkehr der Opfer in ihren Heimatstaat ist. Es versteht sich von selbst, dass in diesem Zusammenhang alles zu vermeiden ist, was geeignet ist, Opfer weiteren Einschüchterungen auszusetzen. Einer Änderung der Rechtslage bedarf es dazu jedoch nicht; unabhängig vom konkreten Anlassverfahren hat die für das Strafverfahrensrecht zuständige Abteilung meines Hauses im Dezember 2004 gegenüber dem Verein „LEFÖ-IBF“ und dem Bundesministerium für Inneres folgende Vorgangsweise empfohlen:

Werden Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz tätig, richtet sich die Akteneinsicht nach Art. V EGVG iVm § 17 AVG. Gemäß § 17 Abs. 3 AVG sind Aktenbestandteile von der Akteneinsicht auszunehmen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

Besteht die konkrete Befürchtung, dass Beschuldigte Zeuginnen oder Zeugen zu beeinflussen versuchen könnten, sind private Daten nicht in die an das Gericht weitergeleiteten Einvernahmeprotokolle aufzunehmen, damit sie auch in einem späteren Verfahrensstadium geschützt werden können. Anderenfalls würde auch der Zweck des § 166 Abs. 1 StPO umgangen werden, wonach eine Zeugin/ein Zeuge anstelle der Wohnadresse eine andere ladungsfähige Adresse bekannt geben kann, um ihre/seine Privatadresse auch im Fall der Akteneinsicht des Beschuldigten geheim halten zu können.

Gemäß dieser Bestimmung ist der Zeuge nach Vor- und Familiennamen sowie erforderlichenfalls über sein Verhältnis zum Beschuldigten oder zu anderen Beteiligten zu befragen. Geburtsdatum, Beruf und Wohnort oder eine sonstige zur Ladung geeignete Anschrift des Zeugen sind hingegen nur festzuhalten; darunter ist ein Ersichtlich-Machen im Akt zu verstehen, soweit sich die Daten nicht ohnedies schon in einem Protokoll über eine vorangegangene Vernehmung finden (EBRV 924 XVIII. GP). Eine „sonstige zur Ladung geeignete Anschrift“ ist beispielsweise auch die Adresse einer Opferschutzeinrichtung, die diese Person ständig betreut und in einer Schutzwohnung Unterkunft gewährt, oder ein von dieser Organisation ständig behobenes Postfach.

Darüber hinaus kann von der Möglichkeit einer anonymen Zeugenaussage (§ 166a StPO) Gebrauch gemacht werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass der Zeuge sich oder einen Dritten durch die Bekanntgabe des Namens und anderer Angaben zur Person (§ 166 Abs. 1 StPO) oder durch Beantwortung von Fragen, die Rückschlüsse darauf zulassen, einer ernsten Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit aussetzen würde; in einem solchen Fall kann der Untersuchungsrichter dem Zeugen gestatten, solche Fragen nicht zu beantworten. Auch diese Vorgangsweise setzt voraus, dass Angaben über die Identität der Opfer nicht in die Protokolle über die Einvernahmen vor der Sicherheitsbehörde aufgenommen werden.

In diesem Sinn hat auch das Bundesministerium für Inneres bereits mit Erlass vom 19. Dezember 1996, Zl. 64.520/122-II/20/96, betreffend „Zeugenschutz - § 166 StPO; Dokumentation der Anschrift von Zeugen“ die nachgeordneten Dienststellen ausdrücklich darum ersucht, dass Zeugen bereits bei der ersten Befragung zur Person auf ihr Wahlrecht hinsichtlich der Bekanntgabe einer „sonstigen zur Ladung geeigneten Anschrift“ aufmerksam zu machen und ihrem diesbezüglichem Wunsch bei der Dokumentation zu entsprechen.

Ab. 1 Jänner 2006 wird überdies das Institut der Prozessbegleitung gewährleisten, dass alle zur Verfügung stehenden Schutzmaßnahmen für Betroffene des Menschenhandels auch optimal genützt werden.

Schließlich möchte ich noch auf § 51 Abs. 2 StPO idF des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, hinweisen, wonach es bei Gefährdung von Zeuginnen/Zeugen zulässig sein wird, personenbezogene Daten und andere Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität oder die höchstpersönlichen Lebensumstände der gefährdeten Person zulassen, von der Akteneinsicht auszunehmen und Kopien auszufolgen, in denen diese Umstände unkenntlich gemacht wurden.

Zu 12:

Im Zeitraum 2000 bis 2005 wurde vom Bundesministerium für Justiz dem Verein "LEFÖ - Lateinamerikanische Emigrierte Frauen in Österreich" (www.lefoe.at), einer für Betroffene von Frauenhandel spezialisierten Interventionsstelle, eine Förderung im Höchstbetrag von 8.430 Euro bewilligt. Diese Förderung war zur Durchführung von Prozessbegleitungen im Jahr 2001 bestimmt, wurde aber in weiterer Folge nicht in Anspruch genommen. Danach trat der Verein LEFÖ nicht mehr mit einem Förderungs­ansuchen an das Bundesministerium für Justiz heran. In diesem Zusammen­­hang wird darauf hingewiesen, dass einige der in der Anfrage­beantwort­ung 2455/AB der XXII. Gesetzgebungsperiode (Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Brigid Weinzinger, Kolleginnen und Kollegen an die Bundesministerin für Justiz betreffend „Opferbegleitung“) genannten Organisationen im Rahmen der vom Bundesministerium für Justiz geförderten Durchführung von Prozessbegleitungen ebenfalls Opfer von Frauenhandel unterstützen. Der entsprechende Anteil kann allerdings nicht beziffert werden, weil bei Prozess­begleitungen keine derartigen Differenzierungen vorgenommen werden.

Zu der Höhe der Förderungen durch das Bundesministerium für Inneres verweise ich auf die Parlamentarische Anfragebeantwortung der Frau Bundesministerin für Inneres zur Zahl 3427/J-NR/2005.

Zu 13:

Wie bereits im Jahr 2003,  hat auch am 24. Jänner 2005 erneut ein interdisziplinäres Fortbildungsseminar unter Beteiligung internationaler Vortragender für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Exekutivbedienstete zum Thema Menschenhandel stattgefunden.

Zu 14 bis 16:

In den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz fallen Angelegenheiten des gerichtlichen Strafrechts, nicht jedoch solche des Verwaltungsstrafrechts, wie sie in den Fragen 14. bis 16. angesprochen werden.

Illegale Prostitution ist nicht gerichtlich strafbar, wie der Terminus „verurteilt“ andeuten könnte. Hingegen finden sich in den Landespolizei- bzw. Prostitutionsgesetzen mehrerer Bundesländer einschlägige Verwaltungsstrafbestimmungen.

Zu 18:

Die Bestimmung des § 215a wurde erst mit dem Inkrafttreten des Strafrechts-änderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 15/2004, am 1. Mai 2004 in das StGB eingefügt. In den im Jahr 2004 geführten einschlägigen Strafverfahren hat die Anklagebehörde die in Betracht kommenden Tathandlungen, soweit sie nach dem 1. Mai 2004 begangen wurden, sowohl dem § 207b StGB als auch dem § 215a StGB unterstellt. Die inkriminierten Tathandlungen wurden vom Gericht anklagekonform abgeurteilt.

Zu 19:

Die Staatsanwaltschaften berichteten über insgesamt dreizehn Fälle. Im Hinblick darauf, dass der Begriff „Begleitagentur“ strafrechtlich unscharf ist und sich als Abgrenzungskriterium nicht eignet, wurden auch Fälle erfasst, in denen im Berichtszeitraum die Überwachung der Telekommunikation wegen des Verdachtes von strafbaren Handlungen nach den §§ 104a sowie 214 bis 217 StGB angeordnet wurde.

 Zu 20:

Mit Einführung des umfassenden Tatbestandes des § 104a StGB werden nunmehr auch Tathandlungen pönalisiert, die bislang noch nicht strafbar waren. Dadurch wird der Schutz für Menschenhandelsopfer erweitert und Schulungsmaßnahmen können noch besser ansetzen, um eine erhöhte Sensibilität für diese Problematik zu bewirken.

Das Strafgesetzbuch gibt für die einzelnen Delikte, allenfalls abgestuft nach dem Grundtatbestand und Qualifikationen, gesetzliche Strafrahmen vor. Ausgehend von diesen gesetzlichen Strafdrohungen ist die im konkreten Fall auszumessende Strafe nach richterlichem Ermessen festzusetzen. Maßgebende Kriterien für die Strafzumessung sind dabei die Schuld des Täters sowie spezial- und generalpräventive Bedürfnisse. Der Richter hat im Wege der Strafzumessung nach Abwägung aller Strafzumessungsgründe im Einzelfall eine dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat angemessene Strafe zu verhängen, wobei der Persönlichkeit des Täters sowie seinem Vorleben entscheidende Bedeutung zukommt. 

Dem gesetzlichen Strafrahmen kommt daher – neben der grundsätzlichen generalpräventiven Zielsetzung - nur eine das Strafausmaß begrenzende Funktion zu; die letztendlich auszumessende Strafe bleibt jedoch ein Akt richterlichen Ermessens und der unabhängigen Rechtsprechung, die zu kommentieren oder zu kritisieren mir nicht zusteht.

Zu 24:

In dieser Causa werden Vorerhebungen bzw. -untersuchungen in verschiedene Richtungen gepflogen. Bis jetzt liegen aber keinerlei konkrete Verdachtsmomente gegen bestimmte Mitarbeiter staatsanwaltschaftlicher Behörden vor. Es bleiben daher die weiteren Erhebungen im derzeit anhängigen Strafverfahren, zu dem nicht Stellung genommen werden kann, abzuwarten. Sollten Verdachtsmomente gegen einzelne Staatsanwälte hervor kommen, werden diese selbstverständlich auch in disziplinarrechtlicher Hinsicht geprüft.

Zu 25 bis 27:

Kriminalprävention fällt in den Zuständigkeitsbereich der Frau Bundesministerin für Inneres. Ich verweise daher auf deren Parlamentarische Anfragebeantwortung zur Zahl 3427/J-NR/2005.

. November 2005

 

(Maga. Karin Gastinger)