3362/AB XXII. GP

Eingelangt am 18.11.2005
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0083-Pr 1/2005

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 3448/J-NR/2005

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ruth Becher, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „ÖBB-Leiharbeitskräfte im Justizresort“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 17:

Im Hinblick auf die besonderen personellen Erfordernisse im Bereich der Gerichte und der Justizanstalten sieht Punkt 4 Abs. 3 letzter Satz des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes 2005 (Anlage II des Bundesfinanzgesetzes 2005) in der Fassung der BFG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 17/2005, die außerstellenplanmäßige Beschäftigung von bis zu 200 nicht im Bundesdienst stehenden Bediensteten der Österreichischen Bundesbahn durch das Bundesministerium für Justiz vor. Ob das Kontingent ausgeschöpft werden kann, hängt maßgeblich davon ab, ob in ausreichender Zahl geeignete Interessenten auftreten. Das Bundesministerium für Justiz hat in Absprache mit den Österreichischen Bundesbahnen bereits im Juni und Juli 2005 eine Reihe von Informationsveranstaltungen abgehalten, an denen mehr als 500 ÖBB-Bedienstete teilnahmen. Bislang haben sich rund 80 ernsthaft Interessierte an einer leihweisen Tätigkeit in der Justiz gemeldet. Diese Interessenten wurden auch schon durch die Personalstellen zu Aufnahmegesprächen bzw. -tests eingeladen, die jedoch noch nicht zur Gänze abgeschlossen sind. Momentan besteht ein Pool von 33 ÖBB-Bediensteten, die sich für eine leihweise Tätigkeit im Justizressort gemeldet haben, eine Freigabe durch die ÖBB erhalten würden und aus Sicht der Justiz auch geeignet wären. Über die Verteilung dieser Personen auf bestimmte Dienststellen im Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften bzw. im Bereich der Justizanstalten ist im Hinblick auf die bislang nicht feststehende Gesamtzahl und die örtliche Einsetzbarkeit noch keine Entscheidung getroffen worden. Sie soll nach Abschluss der Aufnahmegespräche und -tests in den nächsten Monaten fallen. Gedacht ist vor allem an eine Verwendung im Kanzlei- und Verwaltungsbereich, bei Justizanstalten allenfalls auch im Werkstättenbereich, keinesfalls jedoch zur Bewachung oder Betreuung.

Beim Einsatz der ÖBB-Bediensteten geht es allerdings nicht um einen Wechsel in das Justizressort, sondern lediglich um eine zeitlich begrenzte, von beiden Seiten beendbare Arbeitskräfteüberlassung. Über die Geltungsdauer des Bundesfinanzgesetzes 2006 hinaus fehlt es derzeit noch an einer Rechtsgrundlage. Die betroffenen Personen bleiben Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen. Aus diesem Grund haben die Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen lediglich ein vereinfachtes Auswahlverfahren zu durchlaufen und keine Grundausbildung (insbesondere keine Grundausbildung für den Justizwachdienst) zu absolvieren. Die allenfalls erforderliche Einschulung für den einzelnen Bediensteten wird sich nach dessen konkreter Verwendung in der österreichischen Justiz richten.

Zu 18:

Ein eigenes Planstellenkontingent steht dafür nicht zur Verfügung. Angesprochen ist die in Frage kommende Besetzung von frei werdenden Planstellen im Justizressort mit (vormaligen) Mitarbeitern der Österreichischen Bundesbahnen. Für diesen Fall sind für eine Aufnahme eines (vormaligen) Mitarbeiters der Österreichischen Bundesbahnen derzeit keine anderen Kriterien und Verfahren vorgesehen, als für andere Bewerber auch.

Zu 19:

Gedacht ist an einen pauschalierten Ausgleich, über dessen Höhe mit den Österreichischen Bundesbahnen allerdings noch keine vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.

Zu 20:

Da weder die Höhe des Pauschalersatzes noch die Anzahl der tatsächlich überlassenen Arbeitskräfte bislang feststeht, können die sich aus diesen Faktoren errechnenden Kosten derzeit noch nicht beziffert werden.

Zu 21 bis 23:

Der Abschluss eines Arbeitskräfteüberlassungsvertrages ist gesetzlich (Punkt 4 Abs. 3 letzter Satz des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes 2005) vorgesehen. Die Vertragsverhandlungen sind allerdings noch im Gange, sodass über die konkrete Ausgestaltung noch keine Mitteilung gemacht werden kann.

Zu 24:

Zur nicht justizspezifischen Ausbildung vor dem Hintergrund eines abweichenden Dienstrechtes erfordert vor allem die aufgrund der zeitlichen Befristung der Rechtsgrundlage bloß vorübergehende Eingliederung von Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung einen speziellen Umgang. Beginnend mit dem Erfordernis, überhaupt die Bereitschaft für eine solche Tätigkeit zu wecken, über die Unzweckmäßigkeit eines für gewöhnlich durchgeführten Auswahlverfahrens bis hin zur Unmöglichkeit einer vertieften Ausbildung der oft bereits länger im Berufsleben stehenden Bediensteten für eine bloß temporäre Verwendung in der Justiz sind viele Probleme zu lösen. Das wird auch durch die leider bislang hinter dem Kontingent zurückbleibende Zahl geeigneter Bewerber, worüber ich bereits in Gespräche mit dem zuständigen Staatssekretär eingetreten bin, illustriert.

 

. November 2005

 

(Maga. Karin Gastinger)