3362/AB XXII. GP
Eingelangt am 18.11.2005
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0083-Pr 1/2005
An den
Herrn Präsidenten des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 3448/J-NR/2005
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ruth Becher, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „ÖBB-Leiharbeitskräfte im Justizresort“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 17:
Im
Hinblick auf die besonderen personellen Erfordernisse im Bereich der Gerichte
und der Justizanstalten sieht Punkt 4 Abs. 3 letzter Satz des Allgemeinen
Teiles des Stellenplanes 2005 (Anlage II des Bundesfinanzgesetzes 2005) in der
Fassung der BFG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 17/2005, die außerstellenplanmäßige
Beschäftigung von bis zu 200 nicht im Bundesdienst stehenden Bediensteten der
Österreichischen Bundesbahn durch das Bundesministerium für Justiz vor. Ob das
Kontingent ausgeschöpft werden kann, hängt maßgeblich davon ab, ob in
ausreichender Zahl geeignete Interessenten auftreten. Das Bundesministerium für
Justiz hat in Absprache mit den Österreichischen Bundesbahnen bereits im Juni
und Juli 2005 eine Reihe von Informationsveranstaltungen abgehalten, an denen
mehr als 500 ÖBB-Bedienstete teilnahmen. Bislang haben sich rund 80 ernsthaft
Interessierte an einer leihweisen Tätigkeit in der Justiz gemeldet. Diese
Interessenten wurden auch schon durch die Personalstellen zu Aufnahmegesprächen
bzw. -tests eingeladen, die jedoch noch nicht zur Gänze abgeschlossen sind.
Momentan besteht ein Pool von 33 ÖBB-Bediensteten, die sich für eine leihweise
Tätigkeit im Justizressort gemeldet haben, eine Freigabe durch die ÖBB erhalten
würden und aus Sicht der Justiz auch geeignet wären. Über die Verteilung dieser
Personen auf bestimmte Dienststellen im Bereich der Gerichte und
Staatsanwaltschaften bzw. im Bereich der Justizanstalten ist im Hinblick auf
die bislang nicht feststehende Gesamtzahl und die örtliche Einsetzbarkeit noch
keine Entscheidung getroffen worden. Sie soll nach Abschluss der Aufnahmegespräche
und -tests in den nächsten Monaten fallen. Gedacht ist vor allem an eine
Verwendung im Kanzlei- und Verwaltungsbereich, bei Justizanstalten allenfalls
auch im Werkstättenbereich, keinesfalls jedoch zur Bewachung oder Betreuung.
Beim
Einsatz der ÖBB-Bediensteten geht es allerdings nicht um einen Wechsel in das
Justizressort, sondern lediglich um eine zeitlich begrenzte, von beiden Seiten
beendbare Arbeitskräfteüberlassung. Über die Geltungsdauer des
Bundesfinanzgesetzes 2006 hinaus fehlt es derzeit noch an einer Rechtsgrundlage.
Die betroffenen Personen bleiben Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen.
Aus diesem Grund haben die Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen
lediglich ein vereinfachtes Auswahlverfahren zu durchlaufen und keine
Grundausbildung (insbesondere keine Grundausbildung für den Justizwachdienst)
zu absolvieren. Die allenfalls erforderliche Einschulung für den einzelnen
Bediensteten wird sich nach dessen konkreter Verwendung in der österreichischen
Justiz richten.
Zu 18:
Ein
eigenes Planstellenkontingent steht dafür nicht zur Verfügung. Angesprochen ist
die in Frage kommende Besetzung von frei werdenden Planstellen im Justizressort
mit (vormaligen) Mitarbeitern der Österreichischen Bundesbahnen. Für diesen
Fall sind für eine Aufnahme eines (vormaligen) Mitarbeiters der Österreichischen
Bundesbahnen derzeit keine anderen Kriterien und Verfahren vorgesehen, als für
andere Bewerber auch.
Zu 19:
Gedacht
ist an einen pauschalierten Ausgleich, über dessen Höhe mit den
Österreichischen Bundesbahnen allerdings noch keine vertragliche Vereinbarung
getroffen wurde.
Zu 20:
Da weder
die Höhe des Pauschalersatzes noch die Anzahl der tatsächlich überlassenen
Arbeitskräfte bislang feststeht, können die sich aus diesen Faktoren
errechnenden Kosten derzeit noch nicht beziffert werden.
Zu 21 bis 23:
Der
Abschluss eines Arbeitskräfteüberlassungsvertrages ist gesetzlich (Punkt 4 Abs.
3 letzter Satz des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes 2005) vorgesehen. Die
Vertragsverhandlungen sind allerdings noch im Gange, sodass über die konkrete
Ausgestaltung noch keine Mitteilung gemacht werden kann.
Zu 24:
Zur nicht
justizspezifischen Ausbildung vor dem Hintergrund eines abweichenden
Dienstrechtes erfordert vor allem die aufgrund der zeitlichen Befristung der
Rechtsgrundlage bloß vorübergehende Eingliederung von Bediensteten der
Österreichischen Bundesbahnen im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung einen
speziellen Umgang. Beginnend mit dem Erfordernis, überhaupt die Bereitschaft
für eine solche Tätigkeit zu wecken, über die Unzweckmäßigkeit eines für
gewöhnlich durchgeführten Auswahlverfahrens bis hin zur Unmöglichkeit einer
vertieften Ausbildung der oft bereits länger im Berufsleben stehenden
Bediensteten für eine bloß temporäre Verwendung in der Justiz sind viele Probleme
zu lösen. Das wird auch durch die leider bislang hinter dem Kontingent
zurückbleibende Zahl geeigneter Bewerber, worüber ich bereits in Gespräche mit
dem zuständigen Staatssekretär eingetreten bin, illustriert.
. November 2005
(Maga. Karin Gastinger)