3363/AB XXII. GP

Eingelangt am 18.11.2005
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0084-Pr 1/2005

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 3452/J-NR/2005

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Walter Posch, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „rechtswidrige Vorgänge im Zuge der Festnahme und Anhaltung eines Demonstranten gegen das „Ulrichsbergtreffen““ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Nein. Hans-Georg E. wurde am 17. September 2005 um 18.20 Uhr festgenommen und am 18. September 2005 um 16.45 Uhr nach Kontaktaufnahme mit dem Journalstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Klagenfurt in die Justizanstalt Klagenfurt eingeliefert.

Zu 3 und 4:

Ein Untersuchungsrichter wurde nicht befasst, weil die Staatsanwaltschaft Klagenfurt den Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft gleichzeitig mit der Einbringung des Strafantrages stellte, sodass zur Entscheidung über die Haftfrage der Einzelrichter zuständig war.

Die Hauptverhandlung wurde auf ausdrücklichen Wunsch des Hans-Georg E. durchgeführt und zwar innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden ab Einlieferung in die Justizanstalt.

Zu 5:

Nach dem mir vorliegenden Bericht des Herrn Präsidenten des Landesgerichts Klagenfurt verzichtete Hans-Georg E. bereits in der ersten Einvernahme am 20. September 2005 nach umfassender Rechtsbelehrung ausdrücklich auf die Beiziehung eines Verteidigers, sodass er in der Hauptverhandlung nicht anwaltschaftlich vertreten war. Ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 41 StPO lag nicht vor.

Zu 6:

Nach dem Inhalt des Vernehmungsprotokolls vom 20.9.2005 wurde der Beschuldigte darüber belehrt, sich vor Äußerung zur Sache mit einem Verteidiger verständigen zu können. Anhaltspunkte dafür, dass auf ihn Druck ausgeübt wurde, auf anwaltlichen Beistand zu verzichten, ergeben sich weder aus dem Akteninhalt noch aus der eingeholten Stellungnahme des Richters.

Zu 7:

Dafür gibt es keine Anhaltspunkte.

Nach § 181 Abs. 2 StPO beträgt die Haftfrist nach Verhängung der Untersuchungshaft zunächst 14 Tage ab Festnahme des Beschuldigten.

 

. November 2005

 

(Maga. Karin Gastinger)