3365/AB XXII. GP
Eingelangt am 18.11.2005
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
DIE
BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0086-Pr 1/2005
An den
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 3473/J-NR/2005
Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl
Öllinger, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage
betreffend „Zweifel im Zusammenhang mit dem jährlichen Treffen am Ulrichsberg
in Kärnten…“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Die Justizbehörden
wurden am 17. September 2005 um 21.25 Uhr erstmals mit der Causa
Hans-Georg E. durch einen Journalanruf der Sicherheitsbehörden bei der
Staatsanwaltschaft Klagenfurt befasst.
Zu 2 und 7:
Die Anzeige gegen
Hans-Georg E. wurde gleichzeitig mit dessen Einlieferung in die Justizanstalt
Klagenfurt am 18. September 2005 um 16.45 Uhr an die Staatsanwaltschaft
übermittelt.
Zu 3:
Der Strafantrag der
Staatsanwaltschaft Klagenfurt langte am 19. September 2005 beim
Landesgericht Klagenfurt ein. Die Uhrzeit des Einlangens wird – in Entsprechung
der Bestimmungen der §§ 102f Geschäftsordnung für die Gerichte I. und
II. Instanz - nicht erfasst.
Zu 4, 5, 15 bis 17, 20 und 21:
Der Strafantrag
wurde dem Beschuldigten am 20. September 2005 zu Beginn seiner ab 9.15
Uhr durchgeführten Vernehmung durch den Einzelrichter zugestellt. Eine
Zustellung des Strafantrags an einen Verteidiger erfolgte nicht. Nach dem mir
vorliegenden Bericht des Herrn Präsidenten des Landesgerichts Klagenfurt verzichtete
der voll geständige Beschuldigte in der ersten gerichtlichen Vernehmung nach
umfassender Rechtsbelehrung ausdrücklich, auf Beiziehung eines Verteidigers. Zu
diesem Zeitpunkt lag auch keine Bevollmächtigungsanzeige eines Rechtsanwaltes
im Gerichtsakt auf. Ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 41 StPO lag
nicht vor, weshalb die Ladung eines Verteidigers zur Hauptverhandlung
unterblieb. Die Bevollmächtigungsanzeige eines Rechtsanwaltes langte erst nach
Abschluss der Hauptverhandlung beim Landesgericht Klagenfurt ein. Am 21.9.2005
beantragte der Anwalt Akteneinsicht. Am 23.9.2005 ordnete der zuständige
Richter die Herstellung und Übermittlung einer Aktenkopie an den Verteidiger
an, die am 26.9.2005 abgefertigt wurde.
Das am 4.10.2005
ausgefertigte Urteil wurde am 5.10.2005 an den Verteidiger abgefertigt.
Zu 6:
Ein ausdrücklicher
Verzicht auf die Vorbereitungsfrist des § 221 Abs. 1 StPO wurde im
Hauptverhandlungsprotokoll nicht vermerkt. Ob aus dem Ersuchen um direkte
Verantwortung in der Hauptverhandlung das Einverständnis zur Abkürzung der Vorbereitungsfrist
erblickt werden kann, obliegt nicht meiner Beurteilung sondern ist von den
unabhängigen Gerichten auf Grund eines rechtzeitigen und zulässigen
Rechtsmittels zu entscheiden.
Zu 8:
Nach § 177
Abs. 2 StPO sind Festgenommene ohne unnötigen Aufschub, längstens binnen 48
Stunden nach der Festnahme dem zuständigen Gericht einzuliefern. Einer
sofortigen Freilassung stand der Antrag der Staatsanwaltschaft Klagenfurt auf
Verhängung der Untersuchungshaft entgegen.
Zu 9 bis 11, 18 und 19:
Über den Beschuldigten
wurde keine Untersuchungshaft verhängt. Er befand sich bis zur Verfügung der Enthaftung
durch das Gericht in Verwahrungshaft nach § 177 StPO. Demzufolge erfolgte weder
eine (Untersuchungs-)Haftprüfung im Rahmen einer Haftverhandlung noch wurde ein
Untersuchungsrichter tätig; die Staatsanwaltschaft Klagenfurt erhob den
Strafantrag unmittelbar beim Einzelrichter des Landesgerichtes Klagenfurt.
Nach § 68 Abs.
2 StPO ist von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung
ausgeschlossen, wer in der selben Sache als Untersuchungsrichter tätig gewesen
ist. Nach Erhebung eines schriftlichen Antrags des Anklägers auf Bestrafung
hat gemäß § 485 Abs. 2 StPO der Einzelrichter über Anträge auf Verhängung oder
Fortsetzung der Untersuchungshaft zu entscheiden.
Zu 12 bis 14:
Der Beschuldigte
wurde von seinem Recht, die diplomatische Vertretung seines Landes zu informieren, mit einem Verständigungsblatt
(zum Haftbericht der Polizei) in Kenntnis gesetzt; er nahm dieses Recht aber nicht
in Anspruch, sodass eine solche Information unterblieb.
Zu 22 und 23:
Auf Grund der verfassungsrechtlichen Trennung
von Verwaltung und Justiz steht es mir nicht zu, Gerichtsverfahren bzw.
einzelne Gerichtsentscheidungen zu kommentieren oder gar zu überprüfen. Diese
Beurteilung obliegt allein den unabhängigen Gerichten im Rahmen ihrer
Prüfungsbefugnisse. Eine Notwendigkeit für dienstaufsichtsbehördliche Maßnahmen
ergab sich auf Grund der anlässlich der Anfragebeantwortung eingeholten
Berichte und Stellungnahme nicht.
. November 2005
(Maga. Karin Gastinger)