3365/AB XXII. GP

Eingelangt am 18.11.2005
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0086-Pr 1/2005

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 3473/J-NR/2005

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Zweifel im Zusammenhang mit dem jährlichen Treffen am Ulrichsberg in Kärnten…“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Die Justizbehörden wurden am 17. September 2005 um 21.25 Uhr erstmals mit der Causa Hans-Georg E. durch einen Journalanruf der Sicherheitsbehörden bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt befasst.

Zu 2 und 7:

Die Anzeige gegen Hans-Georg E. wurde gleichzeitig mit dessen Einlieferung in die Justizanstalt Klagenfurt am 18. September 2005 um 16.45 Uhr an die Staatsanwaltschaft übermittelt.

Zu 3:

Der Strafantrag der Staatsanwaltschaft Klagenfurt langte am 19. September  2005 beim Landesgericht Klagenfurt ein. Die Uhrzeit des Einlangens wird – in Entsprechung der Bestimmungen der §§ 102f Ge­schäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz - nicht erfasst.

Zu 4, 5, 15 bis 17, 20 und 21:

Der Strafantrag wurde dem Beschuldigten am 20. September  2005 zu Beginn seiner ab 9.15 Uhr durchgeführten Vernehmung durch den Einzelrichter zugestellt. Eine Zustellung des Strafantrags an einen Verteidiger erfolgte nicht. Nach dem mir vorliegenden Bericht des Herrn Präsidenten des Landesgerichts Klagenfurt verzichtete der voll geständige Beschuldigte in der ersten gerichtlichen Vernehmung nach umfassender Rechtsbelehrung ausdrücklich, auf Beiziehung eines Verteidigers. Zu diesem Zeitpunkt lag auch keine Bevollmächtigungsanzeige eines Rechtsanwaltes im Gerichtsakt auf. Ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 41 StPO lag nicht vor, weshalb die Ladung eines Verteidigers zur Hauptverhandlung unterblieb. Die Bevollmächtigungsanzeige eines Rechtsanwaltes langte erst nach Abschluss der Hauptverhandlung beim Landesgericht Klagenfurt ein. Am 21.9.2005 beantragte der Anwalt Akteneinsicht. Am 23.9.2005 ordnete der zuständige Richter die Herstellung und Übermittlung einer Aktenkopie an den Verteidiger an, die am 26.9.2005 abgefertigt wurde.

Das am 4.10.2005 ausgefertigte Urteil wurde am 5.10.2005 an den Verteidiger abgefertigt.

Zu 6:

Ein ausdrücklicher Verzicht auf die Vorbereitungsfrist des § 221 Abs. 1 StPO wurde im Hauptverhandlungsprotokoll nicht vermerkt. Ob aus dem Ersuchen um direkte Verantwortung in der Hauptverhandlung das Einverständnis zur Abkürzung der Vorbereitungsfrist erblickt werden kann, obliegt nicht meiner Beurteilung sondern ist von den unabhängigen Gerichten auf Grund eines rechtzeitigen und zulässigen Rechtsmittels zu entscheiden.

Zu 8:

Nach § 177 Abs. 2 StPO sind Festgenommene ohne unnötigen Aufschub, längstens binnen 48 Stunden nach der Festnahme dem zuständigen Gericht einzuliefern. Einer sofortigen Freilassung stand der Antrag der Staatsanwaltschaft Klagenfurt auf Verhängung der Untersuchungshaft entgegen.

Zu 9 bis 11, 18 und 19:

Über den Beschuldigten wurde keine Untersuchungshaft verhängt. Er befand sich bis zur Verfügung der Enthaftung durch das Gericht in Verwahrungshaft nach § 177 StPO. Demzufolge erfolgte weder eine (Untersuchungs-)Haftprüfung im Rahmen einer Haftverhandlung noch wurde ein Untersuchungsrichter tätig; die Staatsanwaltschaft Klagenfurt erhob den Strafantrag unmittelbar beim Einzelrichter des Landesgerichtes Klagenfurt.

Nach § 68 Abs. 2 StPO ist von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen, wer in der selben Sache als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist. Nach Erhebung eines schriftlichen Antrags des An­klägers auf Bestrafung hat gemäß § 485 Abs. 2 StPO der Einzelrichter über Anträge auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft zu entscheiden.

Zu 12 bis 14:

Der Beschuldigte wurde von seinem Recht, die diplomatische Vertretung  seines Landes zu informieren, mit einem Verständigungsblatt (zum Haftbericht der Polizei) in Kenntnis gesetzt; er nahm dieses Recht aber nicht in Anspruch, sodass eine solche Information unterblieb.

Zu 22 und 23:

Auf Grund der verfassungsrechtlichen Trennung von Verwaltung und Justiz steht es mir nicht zu, Gerichtsverfahren bzw. einzelne Gerichtsentscheidungen zu kommentieren oder gar zu überprüfen. Diese Beurteilung obliegt allein den unabhängigen Gerichten im Rahmen ihrer Prüfungsbefugnisse. Eine Notwendigkeit für dienstaufsichtsbehördliche Maßnahmen ergab sich auf Grund der anlässlich der Anfragebeantwortung eingeholten Berichte und Stellungnahme nicht.

. November 2005

(Maga. Karin Gastinger)