3370/AB XXII. GP

Eingelangt am 18.11.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

 

An den                                                                                               Zl. LE.4.2.4/0073-I 3/2005

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

 
Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 15. NOV. 2005

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Gerhard Steier, Kolleginnen

und Kollegen vom 28. September 2005, Nr. 3472/J,

betreffend Bericht des Expertengremiums zum ARA-System

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Gerhard Steier, Kolleginnen und Kollegen vom 28. September  2005, Nr. 3472/J, betreffend Bericht des Expertengremiums zum ARA-System, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu Frage 1:

 

Nein, Gegenstand der Überprüfung sind genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme. Das „ARA-System“ ist kein genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem.

 

 

Zu den Fragen 2 und 3:

 

Tarifänderungen mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 gab es bei folgenden Sammel- und Verwertungssystemen, die daher durch das Expertengremium überprüft wurden:

-           ArgeV Verpackungsverwertungs-Gesellschaft mbH

-           ÖKK Österreichischer Kunststoff Kreislauf AG

-           ARO Altpapier-Recycling-Organisationsgesellschaft mbH

-           AGR Austria Glas Recycling GmbH

-           Öko-Box  Sammelgesellschaft mbH.

 

Zu Frage 4:

 

Die Überprüfung fand im Wesentlichen im Kalenderjahr 2002 und in davor liegenden Zeiträumen statt, sofern sie für eine Beurteilung für erforderlich erachtet wurden.

 

Zu Frage 5:

 

Ja. Es wurde für alle Systeme festgestellt, dass die Tarifkalkulation den Bestimmungen des § 11 Abs. 3 Verpackungsverordnung entspricht.

 

Zu Frage 6:

 

Hinsichtlich der Beurteilung der Effizienz der Betriebsführung wurde insbesondere die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit überprüft. Für die Sammel- und Verwertungssysteme des ARA-Systems wurde dies von zufriedenstellend bis sehr positiv bewertet.

 

Zu den Fragen 7 und 8:

 

Ja.

 

Zu den Fragen 9 bis 11:

 

Ja, der einheitliche Satz wird als problematisch erachtet, aber ein Verstoß gegen § 11 Abs. 3 Verpackungsverordnung wurde nicht als erwiesen angesehen. Da andere Verrechnungsarten aber mit einem höheren Verwaltungsaufwand verbunden sind, wurde eine detailliertere Überprüfung für ein weiteres Referenzjahr empfohlen.

 

 

Zu Frage 12:

 

Diese Alternativuntersuchungen wurden von der Roland Berger Strategy Consultants durchgeführt und standen dem Expertengremium zur Verfügung. Die Untersuchungsergebnisse sind nur insoweit bekannt, als sie im Bericht des Expertengremiums angeführt werden und führten zur oben genannten Empfehlung.

 

Zu Frage 13:

 

Ja.

 

Zu Frage 14:

 

Die Überprüfung fand im Wesentlichen im Kalenderjahr 2002 und in davor liegenden Zeiträumen statt, sofern sie für eine Beurteilung für erforderlich erachtet wurden. Die Schlussfolgerungen sind Teil der Gutachten und im Hinblick auf deren Detaillierungsgrad als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren.

 

Zu Frage 15:

 

Da für das Kalenderjahr 2004 keine abgeschlossene Überprüfung aller genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme des „ARA-Systems“ vorliegt, ist das nicht bekannt.

 

Zu den Fragen 16 bis 18 und 20:

 

Nein.

 

Zu Frage 19:

 

Hiezu darf ich auf den Kompetenzbereich des Bundesministers für Finanzen verweisen.

 

Zu Frage 21:

 

Ja, die Überprüfung fand im Wesentlichen im Kalenderjahr 2002 und in davor liegenden Zeiträumen statt, sofern sie für eine Beurteilung für erforderlich erachtet wurden. Es wurden keine Anzeichen einer nicht effizienten Betriebsführung gefunden (vgl. Antwort zu Frage 6).

 

 

Zu Frage 22:

 

Siehe Antwort zu Frage 6.

 

Zu Frage 23:

 

Ja.

 

Zu den Fragen 24 und 26:

 

Die Trittbrettfahrerpoblematik per se war nicht Gegenstand der Gutachten, deren Inhalte sich aus den Anforderungen des § 35 Abs. 2 AWG 2002 ergeben. Hinsichtlich der geprüften Systeme wurden keinerlei Versäumnisse bzw. Verfehlungen aufgezeigt.

 

Zu Frage 25:

 

Derartige Daten sind nur von jenen Unternehmen bekannt, die entweder eine Anlage 3 Meldung gemäß Verpackungsverordnung abgeben oder durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kontrolliert wurden. Die Anzahl potentieller Teilnehmer am ARA-System als auch die Anzahl jener Unternehmen, die nicht am ARA-System teilnehmen, ist nicht bekannt.

 

Zu Frage 27:

 

Ja, die Überprüfung fand im Wesentlichen im Kalenderjahr 2002 und in davor liegenden Zeiträumen statt, sofern sie für eine Beurteilung für erforderlich erachtet wurden. Die Trennung wurde als ausreichend erachtet.

 

 

 

 

Zu Frage 28:

 

Ja. Die Übernahmekapazität in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher wurde als ausreichend angesehen.

 

 

Der Bundesminister: