3375/AB XXII. GP

Eingelangt am 18.11.2005
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-10.000/0041-I/CS3/2005     DVR:0000175

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017   W i e n

 

Wien, 17. November 2005

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Zur schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3447/J-NR/2005 betreffend ÖBB-Leiharbeitskräfte im Justizressort, die die Abgeordneten Becher und GenossInnen am 21. September 2005 an mich gerichtet haben, darf ich grundsätzlich anmerken, dass gemäß Art. 52 Abs.1 B-VG und § 90 erster Satz des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, der Nationalrat befugt ist, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

 

Art. 52 Abs. 2 B-VG sieht vor, dass sich das Fragerecht des Parlaments hinsichtlich ausgegliederter Rechtsträger nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteilsrechte in der Hauptversammung einer AG) und auf die Ingerenzmöglichkeiten des Bundes bezieht, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe juristischer Personen, die von den Eigentümervertretern bestellt wurden.

 

Von Seiten des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie muss grundsätzlich festgestellt werden, dass das Unternehmen ÖBB mit dem Bundesbahngesetz 1992 (mit Wirksamkeit 1.1.1993) und in dessen Weiterentwicklung mit dem Bundesbahnstrukturgesetz 2003 in die wirtschaftliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortung entlassen worden ist. Das Bundesbahn-StrukturG 2003 verweist dem Sinne nach ohne Einschränkungen oder Sonderregelungen auf das Aktienrecht. Personalwirtschaftliche Maßnahmen obliegen daher ausschließlich den Entscheidungen des Managements der ÖBB. Demgemäß darf durch den Bundesminister kein Einfluss auf die operative Geschäftsführung genommen werden.

 

Ich verweise daher auf die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage der Frau Bundesminister für Justiz (3448/J).

 

Mit freundlichen Grüßen