3392/AB XXII. GP

Eingelangt am 18.11.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Inneres

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

Wien, am         . November 2005

DVR: 0000051

 

 
 

 

 

 

 

 


Die Abgeordneten zum Nationalrat Bettina Stadlbauer, Mag. Ruth Becher und GenossInnen haben am 20. September 2005 unter der Nr. 3426/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Personenstandsänderung“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Ja

 

Zu Frage 2:

Österreich hat international gesehen eine der ausgereiftesten „Lösungen“ im Zusammenhang mit Transsexuellen, insbesondere durch das gezielte Ineinandergreifen von medizinischer und personenstandsrechtlicher Abwicklung, was natürlich nicht ausschließt, die derzeitig gehandhabte Praxis den Bedürfnissen der Betroffenen in diesem sensiblen Bereich neu zu überdenken.

 

Zu Fragen 3, 4 und 5:

Die Voraussetzungen für eine Änderung des Personenstandes sowie für eine geschlechtsunabhängige Wahl des Vornamens bedürften einer näheren Regelung, wobei mit der bloßen Streichung des § 3 Abs. 1 Z 7 zweiter Fall NÄG nicht das Auslangen gefunden werden kann.

Darüber hinaus betrifft diese Frage auch die Kompetenzbereiche anderer Ressorts, sodass im Konkreten nur Teilaspekte vom Bundesministerium für Inneres behandelt werden können.

Zu Frage 6:

Bei der vorliegenden Problematik werden natürlich auch die öffentlichen Interessen beachtet – etwa die Ordnungsfunktion des Vornamens – die Beschränkung der Vornamensänderung, wie im § 3 Abs. 1 Z 7 Namensänderungsgesetz (NÄG) vorgesehen, wonach die Änderung des Vornamens nicht bewilligt werden darf, wenn der beantragte Vorname als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht. Dabei ist aber zu bedenken, dass auch die von transsexuellen bzw. transgender Personen gelebte Geschlechtsidentität grundsätzlich unter den Schutzbereich von Art. 8 MRK fällt.

 

Zu Frage 7, 8 und 9:

Dass das Geschlecht einer Person zum Personenstand (§ 1 Abs. 2 PStG) gehört, wurde im § 1 PStV näher definiert.

 

Die Vorgangsweise bei der Änderung der Geschlechtseintragung im Geburtenbuch ist im Transsexuellenerlass festgelegt.

Diese Lösung entspricht Art 8 MRK, weil sich aus dem Erfordernis, ein besonderes Gleichgewicht zwischen dem Allgemeininteresse und den Interessen des Einzelnen zu schaffen, keine Verpflichtung des Staates ergibt, wesentliche Grundlagen seines Rechtssystems zu ändern.

 

Die Frage wäre allerdings im europäischen Kontext zu diskutieren.

 

Zu Frage 10:

Ja

 

Zu Frage 11:

Die österreichische Vorgangsweise bei der Bewältigung der im Zusammenhang mit Transsexualismus auftretenden Probleme entspricht dem Standard der europäischen und der meisten vergleichbaren Staaten.