3392/AB XXII. GP
Eingelangt am 18.11.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für
Inneres
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des
Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Wien, am . November 2005
DVR: 0000051
Die Abgeordneten zum
Nationalrat Bettina Stadlbauer, Mag. Ruth Becher und GenossInnen haben am 20.
September 2005 unter der Nr. 3426/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „Personenstandsänderung“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich
nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Ja
Zu
Frage 2:
Österreich
hat international gesehen eine der ausgereiftesten „Lösungen“ im Zusammenhang
mit Transsexuellen, insbesondere durch das gezielte Ineinandergreifen von
medizinischer und personenstandsrechtlicher Abwicklung, was natürlich nicht
ausschließt, die derzeitig gehandhabte Praxis den Bedürfnissen der Betroffenen
in diesem sensiblen Bereich neu zu überdenken.
Zu
Fragen 3, 4 und 5:
Die Voraussetzungen für eine
Änderung des Personenstandes sowie für eine geschlechtsunabhängige Wahl des
Vornamens bedürften einer näheren Regelung, wobei mit der bloßen Streichung des
§ 3 Abs. 1 Z 7 zweiter Fall NÄG nicht das Auslangen gefunden werden kann.
Darüber hinaus betrifft
diese Frage auch die Kompetenzbereiche anderer Ressorts, sodass im Konkreten
nur Teilaspekte vom Bundesministerium für Inneres behandelt werden können.
Zu
Frage 6:
Bei der vorliegenden
Problematik werden natürlich auch die öffentlichen Interessen beachtet – etwa
die Ordnungsfunktion des Vornamens – die Beschränkung der Vornamensänderung,
wie im § 3 Abs. 1 Z 7 Namensänderungsgesetz (NÄG) vorgesehen, wonach die
Änderung des Vornamens nicht bewilligt werden darf, wenn der beantragte Vorname
als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht. Dabei
ist aber zu bedenken, dass auch die von transsexuellen bzw. transgender
Personen gelebte Geschlechtsidentität grundsätzlich unter den Schutzbereich von
Art. 8 MRK fällt.
Zu
Frage 7, 8 und 9:
Dass
das Geschlecht einer Person zum Personenstand (§ 1 Abs. 2 PStG) gehört, wurde
im § 1 PStV näher definiert.
Die
Vorgangsweise bei der Änderung der Geschlechtseintragung im Geburtenbuch ist im
Transsexuellenerlass festgelegt.
Diese
Lösung entspricht Art 8 MRK, weil sich aus dem Erfordernis, ein besonderes
Gleichgewicht zwischen dem Allgemeininteresse und den Interessen des Einzelnen
zu schaffen, keine Verpflichtung des Staates ergibt, wesentliche Grundlagen
seines Rechtssystems zu ändern.
Die
Frage wäre allerdings im europäischen Kontext zu diskutieren.
Zu
Frage 10:
Ja
Zu
Frage 11:
Die
österreichische Vorgangsweise bei der Bewältigung der im Zusammenhang mit
Transsexualismus auftretenden Probleme entspricht dem Standard der europäischen
und der meisten vergleichbaren Staaten.