3394/AB XXII. GP

Eingelangt am 18.11.2005
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Inneres

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Parlament

A-1017 Wien

 

 

 

 

Wien, am       . November 2005

DVR: 0000051

 

 

 
 

 

 

 

 

 


Die Abgeordneten zum Nationalrat Bettina Stadlbauer, Mag. Ruth Becher und GenossInnen haben am 29. September 2005 unter der Nr. 3482/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Namensänderungsgesetz“ gerichtet.

 

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Fragen 1 und 2:

Das Bundesministerium für Inneres ist seit Jahren mit dem Themenkreis Transsexualität befasst und beobachtet ständig das Bedürfnis nach geeigneten Maßnahmen für den angesprochenen Personenkreis, wobei insbesondere auf wissenschaftliche und gesellschaftliche Entwicklungen Bedacht zu nehmen ist.

 

Eine Änderung des Vornamens in einen geschlechtsspezifischen ist in Österreich somit an die Änderung der Geschlechtseintragung im Geburtenbuch gebunden. Dieser Rechtslage trägt der Erlass meines Ressorts über die personenstandsrechtliche Stellung Transsexueller, „Transsexuellenerlass“, (Zahl 36250/66-IV/4/96 vom 27. 11. 1996) Rechnung, der die oben erwähnten Kriterien für die Änderung des Geschlechts übernommen hat.

 

Zu Fragen 3, 4 und 5:

Die Voraussetzungen für eine geschlechtsunabhängige Wahl des Vornamens bedürften einer näheren Regelung, wobei mit der bloßen Streichung des § 3 Abs. 1 Z 7 zweiter Fall NÄG nicht das Auslangen gefunden werden kann.

Die gegenständliche Problematik müsste daher im Rahmen einer noch näher zu definierenden Arbeitsgruppe, der jedenfalls das Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen angehören muss, ausführlich diskutiert werden.

 

Zu Frage 6, 7 und 8:

Bei der vorliegenden Problematik wird natürlich auch beachtet, dass verschiedene Ausweisdokumente einen Hinweis auf das Geschlecht der betreffenden Person enthalten. Es können Schwierigkeiten auftreten, wenn das im Ausweisdokument angeführte Geschlecht der betreffenden Person von deren äußeren Erscheinungsbild deutlich abweicht. Eine flexible Anwendung des Rechtsbegriffes Geschlecht müsste jedoch in diesem Zusammenhang international diskutiert werden.

 

Ein Alleingang Österreichs in dieser Frage scheint nicht opportun.