3394/AB XXII. GP
Eingelangt am 18.11.2005
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BM für
Inneres
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des
Nationalrates
Parlament
A-1017 Wien
Wien, am . November 2005
DVR: 0000051
Die Abgeordneten zum
Nationalrat Bettina Stadlbauer, Mag. Ruth Becher und GenossInnen haben am 29.
September 2005 unter der Nr. 3482/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „Namensänderungsgesetz“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich
nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Fragen 1 und 2:
Das Bundesministerium für
Inneres ist seit Jahren mit dem Themenkreis Transsexualität befasst und
beobachtet ständig das Bedürfnis nach geeigneten Maßnahmen für den
angesprochenen Personenkreis, wobei insbesondere auf wissenschaftliche und
gesellschaftliche Entwicklungen Bedacht zu nehmen ist.
Eine Änderung des Vornamens
in einen geschlechtsspezifischen ist in Österreich somit an die Änderung der
Geschlechtseintragung im Geburtenbuch gebunden. Dieser Rechtslage trägt der
Erlass meines Ressorts über die personenstandsrechtliche Stellung
Transsexueller, „Transsexuellenerlass“, (Zahl 36250/66-IV/4/96 vom 27. 11. 1996)
Rechnung, der die oben erwähnten Kriterien für die Änderung des Geschlechts
übernommen hat.
Zu Fragen 3, 4 und 5:
Die Voraussetzungen für eine
geschlechtsunabhängige Wahl des Vornamens bedürften einer näheren Regelung,
wobei mit der bloßen Streichung des § 3 Abs. 1 Z 7 zweiter Fall NÄG nicht das
Auslangen gefunden werden kann.
Die gegenständliche
Problematik müsste daher im Rahmen einer noch näher zu definierenden
Arbeitsgruppe, der jedenfalls das Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen angehören muss, ausführlich diskutiert werden.
Zu Frage 6, 7 und 8:
Bei der vorliegenden
Problematik wird natürlich auch beachtet, dass verschiedene Ausweisdokumente
einen Hinweis auf das Geschlecht der betreffenden Person enthalten. Es können
Schwierigkeiten auftreten, wenn das im Ausweisdokument angeführte Geschlecht
der betreffenden Person von deren äußeren Erscheinungsbild deutlich abweicht.
Eine flexible Anwendung des Rechtsbegriffes Geschlecht müsste jedoch in diesem
Zusammenhang international diskutiert werden.
Ein Alleingang Österreichs
in dieser Frage scheint nicht opportun.